B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6821/2014
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn B._______, geboren (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C._______ am 29. Dezem-
ber 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 10. Januar 2013 stattfanden,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. März 2013 festgenom-
men und am 4. April 2013 an Deutschland ausgeliefert wurde, wo er sich
zurzeit im Strafvollzug befindet,
dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2013 zu ihren Asylgründen ange-
hört wurde,
dass sie anlässlich der BzP sowie der Anhörung zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihren Ehemann im
Mai 2011 heimlich geheiratet, da ihre Eltern dieser Heirat nicht zugestimmt
hätten,
dass sie aber weiterhin bei ihren Eltern gewohnt habe,
dass ihr Vater sie (gegen ihren Willen) mit einem anderen Mann habe ver-
heiraten wollen,
dass sie und ihr Ehemann sich daher, und weil sie nicht hätten zusammen
wohnen können, zur Ausreise entschieden hätten,
dass sie nämlich befürchtet hätten, dass ihr Vater ihren Ehemann getötet
hätte, wenn sie gegen seinen Willen zusammengezogen wären,
dass dies wiederum zur Rache seitens der Familie ihres Ehemannes an
ihrer Familie geführt hätte,
dass bezüglich des detaillierten Inhalts der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin am (…) ihren Sohn B._______ gebar,
dass das BFM das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin
am 14. November 2014 (intern) als gegenstandslos geworden abschrieb,
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dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom glei-
chen Tag – eröffnet am 18. November 2014 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihren Sohn
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen
die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. November
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab-
wies,
dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 5. Dezem-
ber 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 3. Dezember 2014 bei der Gerichtskasse
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken,
dass es zwar angesichts der am 28. März 2013 erfolgten Festnahme ihres
Ehemannes nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung nicht in bester psychischer Verfassung war,
dass aus diesem Umstand und der Tatsache, dass sie während der Anhö-
rung ein Beruhigungsmittel einnehmen musste, jedoch aufgrund der Akten-
lage nicht zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage
gewesen, der Anhörung zu folgen und ihre Asylgründe darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin das Anhörungsprotokoll ohne Vorbehalte un-
terzeichnete und mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass es mit ihren Aussa-
gen übereinstimme (Akten BFM B 8/22 S. 21),
dass auch die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung
auf dem Beiblatt zum Anhörungsprotokoll keine Einwände und Bemerkun-
gen festhielt,
dass folglich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durch-
aus in der Lage war, anlässlich der Anhörung adäquate Aussagen in Bezug
auf ihre Asylgründe zu Protokoll zu geben, weshalb sie sich bei den von ihr
geltend gemachten Aussagen behaften lassen muss,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass das BFM – entgegen dem ent-
sprechenden Beschwerdevorbringen – nicht die Trauung an sich, sondern
deren Geheimhaltung als unglaubhaft erachtete, weshalb der Verweis in
der Beschwerde auf den im Original eingereichten Eheschein unbeachtlich
ist,
dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die vom
BFM zu Recht aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
der Beschwerdeführerin plausibel zu erklären,
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dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen und es sich demzufolge erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten in ihren
Aussagen respektive auf die Frage, ob ihre Vorbringen überhaupt asylre-
levant sind, einzugehen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Albanien drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Albanien nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen
lässt,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite
Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, nicht genügen, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6),
dass das Gericht – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen
– nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat
ohne ihren Ehemann völlig auf sich allein gestellt sein wird, zumal sie dort
über eine grosse Anzahl naher Verwandter verfügt (vgl. B 4/10 S. 4, B 8/22
F44 und 166) und die von ihr geschilderten Probleme mit ihrer Familie be-
züglich ihrer Heirat als unglaubhaft erachtet wurden,
dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Be-
schwerdevorbringens, die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr fragil
und ihr Sohn sei oft krank, als zumutbar erscheint, zumal aufgrund dieses
Vorbringens (wie auch der mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen
Unterlagen den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend) nicht davon aus-
zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn an einer Krankheit
leidet, die in Albanien nicht behandelt werden kann und die derart schwer
ist, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung ihres respektive seines Gesundheitszustandes führen würde
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
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dass auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht,
da sich der Sohn aufgrund seines Alters noch in einer starken Abhängigkeit
zur Mutter befindet und in deren Begleitung in das Heimatland zurückkeh-
ren kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten unter Berück-
sichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente zum jetzigen Zeit-
punkt auch als zumutbar erweist,
dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, welche selbst über
einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ih-
ren Sohn zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 3. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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