B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-682/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Häfeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind,
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juni 2009 durch ih-
ren damaligen Rechtsvertreter beim BFM zuhanden der Schweizer Bot-
schaft in C._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland stellten und im
Wesentlichen beantragen liessen, es sei ihnen die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive das Gesuch um
Familiennachzug zu bewilligen, wobei sie zur Stützung ihrer Vorbringen
ein Schreiben des Vaters (N […], anerkannter Flüchtling mit Aufenthalts-
bewilligung der Kategorie "C") der Beschwerdeführerin (Mutter), vom
12. Mai 2009 datierend, beibringen liessen, worin dieser auf die äusserst
schwierige Situation der Beschwerdeführenden in Sri Lanka aufmerksam
machte,
dass das BFM mit Schreiben vom 30. Juni 2009 das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden zur Weiterbearbeitung an die Schweizer Botschaft in
C._______ sandte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2009 Kopien
dreier Briefe von der Beschwerdeführerin an ihren Vater zu den Akten rei-
chen liessen, worin sie ihre schwierige Lage in Sri Lanka erörterte,
dass die Beschwerdeführenden am 16. August 2009 nach Thailand flo-
hen,
dass die Schweizer Botschaft in C._______ den damaligen Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. September 2009
über die Weiterleitung der bis anhin eingereichten Unterlagen an die
nunmehr zuständige Schweizer Botschaft in D._______ (nachfolgend: die
Botschaft) informierte, und den Rechtsvertreter darum ersuchte, die Be-
schwerdeführenden über die neue Zuständigkeit zu unterrichten,
dass die Botschaft das Asylgesuch zusammen mit einem in englischer
Sprache abgefassten Schreiben der Beschwerdeführerin, vom 27. August
2009 datierend, am 10. September 2009 dem BFM überwies,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge diverse Beweismittel zu den
Akten reichen liessen – namentlich eine Bestätigungen betreffend den
Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin am (…), betreffend die Inhaf-
tierung und Folter des Vaters der Beschwerdeführerin, ein Schreiben der
Tamil United Liberation Front vom 25. August 2009, ein Schreiben des
Council of Human Rights of Deprived Communities vom 20. August 2009,
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wonach die Beschwerdeführerin von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) am (…) gekidnappt und bis zu ihrer Flucht, Opfer psychischer und
physischer Folter geworden sei, eine Bestätigung des UNHCR der Re-
gistrierung der Beschwerdeführenden als Asylsuchende vom 31. August
2009 und ein Schreiben des Minister of Resettlement and Disaster Relief
vom 19. August 2009,
dass das BFM mit Schreiben vom 10. November 2010 den Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerin aufforderte, Kopien der Identitätskarten der
Beschwerdeführenden sowie detaillierte Informationen und gegebenen-
falls Beweismittel zum Asylgesuch der Beschwerdeführenden – insbe-
sondere Fragen zu Personalien, Gründe für die Flucht aus Sri Lanka und
bereits ergriffene Schutzmassnahmen – einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden die ihnen gestellten Fragen mit Eingabe
vom 29. November 2010 detailliert beantworteten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 ih-
re aktuelle Adresse sowie Kopien der sri-lankischen Identitätskarten und
der UNHCR-Flüchtlingsausweise – vom 19. Oktober 2009, 10. Februar
2010 ([…] der Beschwerdeführerin), 19. April 2010 (Beschwerdeführerin)
sowie 10. Februar 2011, alle jeweils gültig für ein Jahr – zu den Akten rei-
chen liessen,
dass die Botschaft die Beschwerdeführenden am 10. August 2011 zu ih-
ren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Januar 2012 um
Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen und in der Beilage einen
Arztbericht zum Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin
zu den Akten reichen liessen,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. März
2012 darüber informierte, dass es nicht möglich sei ein genaues Ent-
scheiddatum in Aussicht zu stellen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. April 2012 eine CD-
Rom mit Aufnahmen, die während dem Krieg in Sri Lanka entstanden
seien, zu den Akten reichen liessen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. April 2012 erneut
auf ihre schwierige Lage in Thailand aufmerksam machten,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2012 einen
Brief des Vaters der Beschwerdeführerin zu den Akten reichen liessen,
und um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs aus dem Ausland ersuch-
ten,
dass die Botschaft mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 eine Eingabe
der Beschwerdeführenden, vom 26. November 2012 datierend, dem BFM
überwies, worin die Beschwerdeführerin ausführte, ihr thailändisches Visa
laufe am 23. Dezember 2012 ab, das Visa (…) sei bereits abgelaufen und
es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, diese zu verlängern,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2013 die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz verweigerte, feststellte, dass diese die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihr Asylgesuch aus dem Aus-
land abwies,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt von den sri-
lankischen Behörden als LTTE Mitglied identifiziert worden, weshalb sie
keine begründete Furcht vor einer Inhaftierung durch das "Criminal Inves-
tigation Department" (CID) habe,
dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als (…) bei den LTTE kein Profil aufwei-
se, aufgrund dessen sie zum heutigen Zeitpunkt noch eine Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten habe, was auch durch
den Umstand bestätigt werde, dass sie niemals verhaftet worden sei,
weshalb sie, gerade auch angesichts der verstrichenen Zeit und der
durch das Kriegsende herbeigeführten veränderten Situation im Heimat-
land, aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe,
dass die Beschwerdeführenden sich mittlerweile in Thailand aufhielten,
wo sie beim UNHCR registriert worden seien und über ein befristetes Vi-
sum verfügten, welches bis anhin stets verlängert worden sei, weshalb
sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien und sich weitere
Ausführungen erübrigten,
dass sodann auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung im Sinne von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Februar 2013 – han-
delnd durch den Vater der Beschwerdeführerin (ausgewiesenes Vertre-
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tungsverhältnis vom 6. Februar 2013) – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben und im Wesentlichen beantragen liessen, die vo-
rinstanzliche Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen,
respektive ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aus der Aner-
kennung als Flüchtlinge durch das UNCHR gehe hervor, dass das
UNHCR von der Verfolgung der Beschwerdeführenden überzeugt sei,
dass erst kürzlich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin durch An-
gehörige des CID und der Armee über ihren Verbleib befragt worden sei,
weshalb sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka als ehemaliges LTTE
Mitglied nach wie vor an Leib und Leben gefährdet sei,
dass die Situation in Thailand äusserst schwierig sei, da die Beschwerde-
führenden kaum zu Essen und keinen Schutz hätten, wobei das mittler-
weile (…) Kind nicht einmal zur Schule gehen dürfe, sie würden von den
thailändischen Behörden wie illegale Migranten behandelt und das Visum
werde künftig auch nicht mehr verlängert,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung der Vorbringen, neben einer
Vollmacht, fünf Fotos der Beschwerdeführerin, zwei Internetausdrucke
zum Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin und ein Brief des
Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, worin dieser den Tod des
Ehemanns und die nach wie vor aktuelle Suche nach der Beschwerde-
führerin durch das CID bezeugt, zu den Akten reichen liessen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Februar
2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
hiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerde-
instanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die
Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
erstreckt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben wurde,
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dass die Übergangsregelungen jedoch festhalten, dass für die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten
Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind, und demnach auf den
vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Ausland-
verfahren anzuwenden sind,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist und der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art
und Intensität der Beziehung zur Schweiz und zu allfälligen anderen
Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen),
dass Verfolgung flüchtlingsrechtlich dann relevant ist, wenn die um Asyl
nachsuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als
ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken gelten (Art. 3 AsylG),
dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die
asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungswei-
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se solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer
landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass vorliegend den Akten begründete Hinweise auf eine in Zukunft dro-
hende Verfolgung, in diesem Sinn bestehen, was nachfolgend begründet
wird,
dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in Verbin-
dung gestanden zu haben, (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) und Personen, die
Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen
Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. a.a.O. E. 8.3) einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind,
dass die Beschwerdeführerin am (…) von den LTTE entführt und in ein
Ausbildungslager gebracht wurde, wo sie nach (…) einen (…) durfte und
fortan als (...) und (…) für die LTTE tätig gewesen war,
dass ihr Ehemann, ebenfalls ein LTTE Mitglied, am (…) durch die Armee
getötet wurde,
dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in den LTTE von der Vor-
instanz nicht bestritten wird und gemäss vorliegenden Akten – insbeson-
dere auch durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos, welche
die Beschwerdeführerin unter anderem mit E._______, dem mittlerweile
getöteten Führer den LTTE zeigen, hinreichend belegt ist,
dass es der Beschwerdeführerin im August 2009, nach mehreren erfolg-
losen Fluchtversuchen, endlich gelungen ist, von den LTTE zu fliehen,
dass sie sodann in einem Flüchtlingslager in F._______ gelebt hat, wo sie
Zeugin von Vergewaltigungen und Entführungen wurde (vgl. A 12/5, S.4),
dass sie aus Angst vom CID oder dem Terrorist Investigation Department
(TID) oder anderen Einheiten der Regierung als LTTE Mitglied identifiziert
zu werden, am 16. August 2009 Sri Lanka Richtung Thailand verlassen
hat,
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dass die Beschwerdeführenden vom UNHCR erstmals am 19. Oktober
2009 gemäss vorliegenden Akten letztmals am 11. Februar 2011 als
Flüchtlinge anerkannt wurden,
dass der Vater der Beschwerdeführerin gemäss vorliegenden Akten
mehrmals vom TID gefangen genommen, inhaftiert und gefoltert worden
war, da er unter anderem auch aufgrund der Mitgliedschaft seiner Tochter
bei den LTTE als einer ihrer Anführer angesehen wurde (vgl. A19/6 S. 6)
dass der Vater der Beschwerdeführerin ein in der Schweiz anerkannter
Flüchtling ist,
dass demnach insgesamt begründete Hinweise auf eine künftige Verfol-
gung der Beschwerdeführenden in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG
bestehen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden zugemutet
werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52
Abs. 2 AsylG), indes der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem
Drittstaat im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer Abwägung zwischen
der Zumutbarkeit einer solchen sowie der Beziehungsnähe der Be-
schwerdeführenden zum Drittstaat und zur Schweiz bedingt (vgl. EMARK
2004 Nr. 21 E. 4a S. 139),
dass die Beschwerdeführenden aus Sri Lanka nach Thailand geflüchtet
sind, wo sie weder über Verwandte noch über ein soziales Beziehungs-
netz verfügen,
dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand als "illegale Immigranten"
gelten und dementsprechend inhaftiert werden können (vgl. A 17/3 S. 2),
dass Thailand nicht Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, und ge-
mäss den vom BFM getätigten Abklärungen das non-refoulement Gebot
gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, obwohl sie
beim UNHCR registriert waren, missachtet (vgl. A 36/2),
dass die beim UNHCR registrierten Personen der regulären Immigrati-
onsgesetzgebung Thailands unterworfen werden und sich diese Perso-
nen, wie alle anderen ausländischen Personen, ein thailändisches Visum
beschaffen müssen (vgl. A 39/3 S. 2),
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dass indessen gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen aufgrund von
Sicherheitsbedenken, die Verlängerung des Visa in keiner Weise garan-
tiert ist,
dass Flüchtlinge in Thailand nicht das Recht haben zu arbeiten und der
Zugang zu Bildung sowie zur Gesundheitsversorgung nicht ermöglicht
wird (vgl. A 17/3, S. 3),
dass die Beschwerdeführenden in Thailand demnach mit Rückschiebung
in den Heimatstaat rechnen müssen und zudem auch nicht die Möglich-
keit haben, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen, wes-
halb sie in Thailand keinen effektiven und dauernden Schutz vor Verfol-
gung erlangen können (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e; siehe auch
A. Achermann/M. Gattiker, Sichere Drittstaaten, in ASYL 1994 Nr. 2,
S. 31),
dass den Beschwerdeführenden, eine alleinstehende Frau mit einem
Kleinkind, im vorliegenden Fall der weitere Verbleib in Thailand im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin über einen persönlichen Anknüpfungspunkt
zur Schweiz verfügt, nachdem ihr Vater, ihre Mutter (N […]) und (…) ([…]
/ […]) in der Schweiz leben und den Akten keine Hinweise auf andere
Staaten zu entnehmen sind, bei denen sie ebenfalls – und prioritär vor
der Schweiz – um Schutz ersuchen könnte (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass den Akten auch keine Umstände zu entnehmen sind, die auf eine
verringerte Eingliederungs- und Assimilationsfähigkeit der Beschwerde-
führenden bezüglich der Schweiz hindeuten würden,
dass es im Rahmen einer Gesamtwürdigung demnach geboten erscheint,
dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefährdung der Be-
schwerdeführenden, den schwierigen Umständen in Thailand und dem
Vorhandensein eines engen Bezugs zur Schweiz den erforderlichen
Schutz gewährt, mithin Art. 52 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Verfahren
nicht zur Anwendung gelangt,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht verletzt bezie-
hungsweise nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG), die Beschwerde mit-
hin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2013 auf-
zuheben und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden um-
gehend zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in
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die Schweiz zu bewilligen und dabei insbesondere der wohl mit der Heirat
der Beschwerdeführerin erfolgten Namensänderung (vgl. auch die Identi-
tätspapiere der Beschwerdeführenden lautend auf G._______ und
H._______) Rechnung zu tragen,
dass mit Verfügung vom 18. Februar 2013 das in der Beschwerde gestell-
te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet wurde, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben
werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass sodann den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen wäre,
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht durch den Vater der Beschwerdeführerin vertreten
sind, weshalb ihnen keine Kosten entstanden sind und ihnen demnach
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden umgehend die
Einreise in die Schweiz zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: