Abtei lung IV
D-6822/2006
D-4258/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gerard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____ dessen Ehefrau B._____ deren Kinder
C._____und D.______,Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher und Notar,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen vom 18. Juni 2003
und 17. März 2005 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus E._____ - verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 7. April 2003 und suchte am 15. April 2003 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 16. April 2003 in der
F._____sowie anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2003 durch die zu-
ständige kantonale Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, 1994 sei sein von den Behörden wegen Unterstützung der
PKK inhaftierter und gefolterter Cousin G._____ für tot gehalten und
daher in die Leichenhalle gebracht worden. Es sei ihm gelungen,
G.____illegal in ein Spital zu bringen und ihm später zur Flucht aus
der Türkei zu verhelfen. In der Folge sei er von den Behörden nach
dem Verbleib seines Cousins befragt und dabei misshandelt worden.
Nach seiner Entlassung sei er für sieben Monate in Istanbul unterge-
taucht. Zur Absolvierung seines Militärdienstes sei er in sein Heimat-
dorf zurückgekehrt, ohne von den Sicherheitsbehörden behelligt zu
werden. Im Rahmen seines Militärdienstes zwischen 1994 und 1996
sei er trotz seiner kurdischen Ethnie bei Gefechten mit der PKK auch
an der Front eingesetzt worden und habe dabei wegen miterlebter
Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern durch seine militärischen
Kameraden psychische Schwierigkeiten bekommen. Nachdem sein
Vater im Jahr 2001 an einem Herzinfarkt gestorben sei, hätten sich
seine psychischen Schwierigkeiten zusehends verstärkt und er habe
schliesslich am 7. April 2003 die Türkei verlassen, während seine Ehe-
frau und sein Sohn im Heimatstaat geblieben seien.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2003 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, beantragte deren
Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter einer vorläufigen
Seite 2
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Weiteren
wurde beantragt, es seien von Amtes wegen die Dossiers einzelner
Verwandter des Beschwerdeführers, nämlich der Cousins G.____,
H._____ und I._____, des Schwagers K._____ und der Schwester
L._____, beizuziehen.
E.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 7. August 2003 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung
des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 22. August 2003 eine Für-
sorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der
Höhe von 600.- zu bezahlen, und im Weiteren innert derselben Frist
die Einwilligungserklärungen der betroffenen Verwandten einzurei-
chen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und
im Weiteren darauf hingewiesen, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden.
F.
Mit Eingabe vom 8. August 2003 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zum Nachweis der Bedürftigkeit seines Mandanten
ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Juli 2003
ein.
G.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. August 2003 wurden die
geforderten Einwilligungserklärungen von K.____ und I._____und mit
Eingabe vom 9. September 2003 von L._____ eingereicht. Mit Eingabe
vom 8. Oktober 2003 erklärte der Rechtsvertreter, die übrigen
geforderten Einwilligungserklärungen könnten nicht beigebracht
werden.
Seite 3
II.
H.
Am 4. Mai 2004 suchte die Beschwerdeführerin mit dem gemeinsamen
Sohn M.____in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesu-
ches gab sie im Wesentlichen an, anfangs der neunziger Jahre sei sie
von den türkischen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK täti-
gen Bruder K._____ gesucht hätten, geschlagen worden. Im Jahre
1999 hätten Unbekannte versucht, sie Zuhause zu entführen, wobei
ihr Sohn M._____ auf den Boden gefallen und einen Schädelbruch
erlitten habe; dieser Vorfall habe möglicherweise seine Sprachschwie-
rigkeiten ausgelöst. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sich
im Juni 2003 Unbekannte nach dessen Aufenthalt erkundigt und sie
dabei geschlagen, was ihr Sohn M.____habe beobachten müssen. Sie
habe in der Folge einen Monat im Spital verbringen müssen. Am
7. September 2003 habe sie mit ihrem Reisepass und einem ge-
fälschten Visum die Türkei verlassen wollen, sei dabei indessen an der
Grenze kontrolliert und eine Nacht festgehalten worden. In der Folge
habe sie das Strafgericht in N._____ mit Urteil vom O._____
freigesprochen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten und um ihren seit
längerer Zeit in der Schweiz lebenden Ehemann wiederzusehen, habe
sie zusammen mit ihrem Sohn am 27. April 2004 die Türkei verlassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Fest-
nahme- und Freilassungsprotokoll vom 7./8. September 2003, ein Ur-
teil des Strafgerichts in N.______vom O._____ und ein
Rückgabeprotokoll sowie eine Meldung ans Polizeipräsidium vom
P._____ ein.
I.
Mit Verfügung vom 17. März 2005 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ab, ordnete deren Wegweisung
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
J.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ih-
res Rechtsvertreters vom 17. April 2005 Beschwerde und reichte dabei
unter anderem den Sohn M.____ betreffend einen ärztlichen Bericht
der behandelnden Psychologin vom 15. April 2005 ein. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
Seite 4
und um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres
Ehemannes ersucht.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 22. April 2005 reichte der
Rechtsvertreter betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztliches
Zeugnis des behandelnden Arztes vom 11. April 2005 ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2005 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab und verwies den Entscheid über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
ter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses auf einen spä-
teren Zeitpunkt. Im Weiteren wurden die Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers und der Beschwerdeführerin und deren Sohnes
M.____ aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs antragsgemäss vereinigt. Schliesslich wurde die Beschwerde-
führerin dazu aufgefordert, bis zum 31. Mai 2005 ihre mit der Be-
schwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten
sowie diejenigen ihres Kindes mit aktuellen ärztlichen Berichten zu be-
legen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte
von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter die gefor-
derten Entbindungserklärungen und mit Eingabe vom 24. Mai 2005
den Sohn M.____betreffend einen nicht datierten Bericht der behan-
delnden Psychologin und einen ärztlichen Bericht des Q.____vom 18.
Mai 2005 (unter Beilage der Berichte vom 10. Dezember 2004 und 6.
April 2005) ein.
M.
Innert erstreckter Frist wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom
14. Juni 2005 betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht
des behandelnden Arztes vom 5. Juni 2005 eingereicht.
N.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter den Be-
schwerdeführer betreffend ärztliche Berichte eines Rheumatologen
vom 2. Mai 2005, 2. Juni 2005 und 5. Juli 2005 ein.
Seite 5
O.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
P.
In seiner Replik vom 3. August 2005 nahm der Rechtsvertreter Stel-
lung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, bis zum
17. November 2008 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer
Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu be-
legen.
R.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter be-
treffend den Sohn M.____einen Bericht der R.____vom 14. November
2008 und betreffend die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
des behandelnden Arztes vom 14. November 2008 und ein Schreiben
des S._____ vom 14. November 2008 ein.
S.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 wurde be-
treffend die Beschwerdeführerin ein weiterer ärztlicher Bericht des
S._____vom 26. November 2008 eingereicht.
T.
Am 24. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
Seite 6
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.5 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2005 wurden die beiden Be-
schwerdeverfahren D-4258/2006 und D-6822/2006 vereinigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
Seite 7
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell
sein.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, 1994 nach dem Verbleib seines wegen
Unterstützung der PKK gefolterten und mit seiner Hilfe geflüchteten
Cousins G.____befragt und dabei misshandelt worden zu sein. Im
Weiteren habe er zwischen 1994 und 1996 im Rahmen seines
Militärdienstes trotz seiner kurdischen Ethnie an Gefechten mit der
PKK teilnehmen müssen und dabei Greueltaten an Leichen von PKK-
Kämpfern durch seine militärischen Kameraden miterlebt, worauf er
psychische Schwierigkeiten bekommen habe, welche sich nach dem
(natürlichen) Tod seines Vaters im Jahre 2001 zusehends verstärkt
hätten. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen und am 7.
April 2003 die Türkei verlassen, während seine Ehefrau und sein Sohn
M._____ im Heimatstaat geblieben seien.
3.2 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend den nach weiterhin geltender Praxis (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 2 E. 8c S. 21; 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54) in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den gel-
tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitraum von
1994 bis 1996 und seiner Ausreise vom April 2003 und sah entgegen
der Auffassung in der Beschwerdeschrift angesichts der fehlenden
Asylrelevanz zu Recht mangels Notwendigkeit von einer Glaubhaftig-
keitsprüfung ab.
Zwischen den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers,
im Jahre 1996 Misshandlung durch die Behörden erlitten und im Rah-
men des Militärdienstes Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern
miterlebt zu haben, und der erfolgten Ausreise im Jahre 2003 liegen
sieben Jahre, womit der zeitliche Kausalzusammenhang offenkundig
nicht mehr gegeben ist. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wo-
nach sich der psychische Druck, hervorgerufen durch die Erlebnisse in
den Jahren zwischen 1994 und 1996 'über all die Jahre hinweg entwi-
Seite 8
ckelt habe', vermag den langjährigen Verbleib des Beschwerdeführers
im Heimatstaat nicht überzeugend zu erklären. Ebensowenig ist nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift
ohne nähere Substantiierung behauptet, als Augenzeuge der genann-
ten, angeblich fotografierten und von den Behörden abgestrittenen
Greueltaten noch Jahre nach den Ereignissen unter Druck gestanden
und deswegen ausgereist sein soll, zumal nicht näher ausgeführt wird,
worin der geltend gemachte Druck konkret bestanden haben soll.
3.3 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, als Ver-
wandter von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, so seinem Cou-
sin G.___ und seinem Schwager K.____, bei einer Rückkehr
Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Ferner stehe der Be-
schwerdeführer in engem Kontakt zur Familie des in der Schweiz an-
erkannten Flüchtlings T.____, deren Verwandte eng mit der Seinigen
verbunden sei, und es müsse befürchtet werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zu deren Verbleib be-
fragt und dabei möglicherweise misshandelt würde.
Hinsichtlich der Reflexverfolgung hat die ARK in ihrer - weiterhin zu-
treffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei festge-
halten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienange-
hörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer
Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separis-
tisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte
aus einer den türkischen Sicherheitskräften als „staatsfeindlich“ be-
kannter Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Ver-
wandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement
seitens des Reflexverfolgten für illegale Organisationen erhöht das Ri-
siko, Opfer einer Sippenhaft zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5,
bestätigt in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff.).
Vorliegend ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aus nach-
folgenden Gründen zu verneinen. Zum Einen liegt das geltend ge-
machte Ereignis, 1994 nach dem Verbleib seines wegen Unterstützung
der PKK gefolterten und mit seiner Hilfe geflüchteten Cousins G.____
Seite 9
befragt und dabei misshandelt worden zu sein, mehrere Jahre zurück
und der Beschwerdeführer war in der Folge bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2003 keinen behördlichen Behelligungen mehr ausgesetzt. Zum
Anderen ist zu berücksichtigen, dass U.____, Sohn von T.____, am 15.
Mai 2001 und U.____ selbst im Oktober 2002 - und damit noch vor der
Ausreise des Beschwerdeführers - auf das ihnen in der Schweiz
gewährte Asyl verzichteten. Im April 2003 verzichteten auch die
Ehefrau sowie die Kinder von T._____ und im September 2004 die
Ehefrau und die Kinder von K._____, Schwager des
Beschwerdeführers, auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl. Die-
ses Vorgehen lässt darauf schliessen, dass die Betreffenden nicht
mehr von einem behördlichen Verfolgungsinteresse ausgehen. Bei
dieser Sachlage bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte auf
eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
verwandtschaftlichen Beziehungen, zumal der Beschwerdeführer die
Türkei erst mehrere Jahre nach seinen in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannten Verwandten verliess, ohne behördlichen Behelligungen
ausgesetzt gewesen zu sein.ich der Cousins G.____, H._____ und
I._____, des Schwagers K._____ und der Schwester L._____,
beizuziehen.
3.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen an, anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türki-
schen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder
K.____gesucht hätten, geschlagen worden. Im Jahre 1999 hätten
Unbekannte versucht, sie Zuhause zu entführen, wobei ihr Sohn
M.____ auf den Boden gefallen und einen Schädelbruch erlitten habe;
dieser Vorfall habe möglicherweise seine Sprachschwierigkeiten
ausgelöst. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sich im Juni
2003 Unbekannte nach dessen Aufenthalt erkundigt und sie dabei ge-
schlagen, was ihr Sohn M.____habe beobachten müssen. Sie habe in
der Folge einen Monat im Spital verbringen müssen. Am 7. September
2003 habe sie mit ihrem Reisepass und einem gefälschten Visum die
Türkei verlassen wollen, sei dabei indessen an der Grenze kontrolliert
und eine Nacht festgehalten worden. In der Folge habe sie das
Seite 10
Strafgericht in N._____mit Urteil vom 19. Dezember 2003
freigesprochen.
4.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen, im Jahre 1999 von Unbekannten behelligt worden zu sein,
wobei ihr Sohn M._____auf den Boden gefallen, einen Schädelbruch
erlitten und deswegen möglicherweise Sprachschwierigkeiten zu
haben, weil anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt,
zutreffend als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Es trifft zwar,
wie in der Beschwerdeschrift angeführt, zu, dass nach der weiterhin
geltenden Praxis Aussagen anlässlich der Erstbefragung angesichts
derer summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt. Indessen dürfen nach dieser Praxis Widersprüche für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen
werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden.
Vorliegend handelt es sich beim vom BFM erwähnten Ereignis, im
Jahre 1999 von Unbekannten behelligt worden zu sein, um ein solch
zentrales Element, das die Beschwerdeführerin ohne zwingenden
Grund anlässlich der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt
hat. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die
Beschwerdeführerin wegen den Erlebnissen in der Türkei traumatisiert
und deswegen nicht fähig gewesen sei, das Erlebte
zusammenhängend zu schildern, vermag die Unterlassung der
Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, erhielt diese doch
genügend Gelegenheit, Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. B1, S.
5) und ergeben sich im Weiteren aus den Akten keine konkreten
Anhaltspunkte darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gewesen sein soll, der Befragung zu folgen. Ebensowenig vermag der
Hinweis in der Beschwerdeschrift, beim genannten Ereignis handle es
sich um ein nicht unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis, weshalb der
Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie dieses
erst in einem späteren Stadium des Asylverfahrens erstmals geltend
gemacht habe, zu überzeugen.
4.3 Im Weiteren zog das BFM die Vorbringen, im Juni 2003 hätten sich
Unbekannte nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt
und sie dabei geschlagen, in Zweifel mit der Begründung, es
erscheine realitätsfremd, dass zum Einen die Beschwerdeführerin
nach dem Vorfall am Ort der angeblichen Behelligungen geblieben und
nicht entsprechenden Schutz an einem anderen Ort gesucht habe,
Seite 11
und zum Anderen die Unbekannten, obwohl angeblich am
Beschwerdeführer interessiert, nach dem Vorfall im Juni 2003 bis April
2004 nicht mehr aufgetaucht seien. Der Erklärungsversuch in der
Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau
könne nicht in eine fremde Stadt ziehen und die Eltern und
Schwiegereltern lebten ganz in der Nähe ihres Hauses, vermag nicht
zu überzeugen. Es ist doch anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall zumindest bei ihren Eltern
hätte Schutz suchen wollen. Auch die Entgegnung, nach dem Vorfall
vom Juni 2003 habe sich die Beschwerdeführerin aus Furcht vor
weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen, indessen hätten
'die Vorbereitungen eine gewisse Zeit gedauert' und nach dem ersten
gescheiterten Fluchtversuch habe sich 'die Beschwerdeführerin den
Behörden bis zum Urteil über die versuchte Ausreise mit gefälschtem
Visum zur Verfügung halten müssen und daher nicht ausreisen kön-
nen', nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin nach Eröffnung eines Verfahrens gegen sie erst
recht darum bemüht hätte, ihren Heimatstaat unverzüglich zu verlas-
sen.
4.4 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen darauf hingewiesen, dass der Sohn M.____
offensichtlich an einer Sprachstörung leide, welche, wie von der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vermutet, im Vorfall von
1999 begründet sein soll.
Diesen Vorfall als auch denjenigen vom Juni 2003 hat das BFM be-
kanntlich als nicht glaubhaft erachtet. Auf die Sprachstörung allein ist
das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, was in
der Beschwerdeschrift gerügt wird.
Es wird hierzu ausgeführt, statt die festgestellte Sprachstörung einfach
als unglaubhaft abzutun, hätte das BFM einen entsprechenden Bericht
bei der behandelnden Psychologin einholen müssen. Ein solcher Be-
richt hätte auch Aufschluss über die Ursache der Sprachstörung ge-
geben. Im Weiteren habe die Vorinstanz trotz des Hinweises des Hilfs-
werkvertreters, 'auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerde-
führerin sei besonders acht zugeben', nicht eine sorgfältige Abklärung
des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin veranlassen müs-
sen. Es bestünden nämlich gewichtige Indizien, dass sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch deren Sohn M.____ schwer traumatisiert
seien.
Seite 12
Hierzu wird auf Beschwerdeebene ein ärztliches Zeugnis vom 15. April
2005 der behandelnden Psychologin eingereicht, worin unter anderem
- unter Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vor-
bringen - festgehalten wird, Ahmet leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, durch den
Schulpsychologen habe eine weitreichendere Abklärung stattgefun-
den.
Nach Aufforderung der Beschwerdeinstanz, die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme mit aktuellen Arztberichten zu belegen, reich-
te der Rechtsvertreter betreffend M.____einen nicht datierten Bericht
der behandelnden Psychologin und einen ärztlichen Bericht des
S._____vom 18. Mai 2005 (unter Beilage der bereits erstellten
Berichte vom 10. Dezember 2004 und 6. April 2005) ein. Darin wird
unter anderem festgehalten, M.____müsse traumatisiert worden sein.
Eine Psychotherapie wird als notwendig, dessen Dauer als ungewiss
erachtet; eine Rückkehr in die Türkei könne ein zusätzliches Trauma
auslösen. Der Rechtsvertreter behauptet zusätzlich, die behandelnde
Psychologin habe mit M._____ein Rollenspiel durchgeführt, woraus
sich ergeben habe, dass der geltend gemachte Überfall tatsächlich
Grund für die Traumatisierung sei. Diese Aussage fehlt im genannten
Bericht und muss daher als blosse Behauptung des Rechtsvertreters
gesehen werden. Schliesslich wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters
vom 17. November 2008 ein Bericht der R.____ vom 14. November
2008 eingereicht, worin über die aktuelle schulische Situation M._____
im Zusammenhang mit seiner Sprachstörung berichtet wird.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2005 reichte der Rechtsvertreter betreffend
der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des behandelnden
Arztes (eines Allgemeinmediziners) vom 5. Juni 2005 ein, worin ohne
weitere Erläuterungen festgehalten wird, die Beschwerdeführerin leide
unter chronischen Angstzuständen, welche im direkten Zusammen-
hang mit den Ereignissen in der Türkei stünden, und es erfolge eine
Behandlung durch Antidepressiva. Im Weiteren wurde mit Eingabe
vom 22. Dezember 2008 ein ärztlicher Bericht des S.______vom 26.
November 2008 eingereicht, worin unter anderem festgehalten wird,
die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer seit Jahren
bestehenden Depression in stationäre Behandlung begeben und es
bestehe Verdacht auf sonstige anhaltende affektive Störung, ICD 10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten
ärztlichen Zeugnisse keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür
Seite 13
ergeben, dass die bestehende Sprachstörung des Sohnes M.____ und
die offensichtlichen psychischen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin auf die geltend gemachten, als nicht glaubhaft
erachteten Ereignisse in den Jahren 1999 und 2003 zurückzuführen
sind. Ebensowenig ist das mit der Beschwerdeschrift eingereichte
ärztliche Zeugnis vom 11. April 2004, worin lediglich das
Vorhandensein einer gut geheilten Operationsnarbe attestiert wird,
geeignet, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in
Frage zu stellen. Es ist somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
glaubhaft darzutun, sowohl im Jahre 1999 als auch im Juni 2003 von
Unbekannten behelligt worden zu sein.
4.5. Schliesslich hat das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türkischen Sicherheitsbe-
hörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder K.____gesucht
hätten, geschlagen worden, zu Recht mangels zeitlichem und
sachlichem Kausalzusammenhang zu ihrer im Jahre 2003 erfolgten
Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Schliesslich ist auch eine Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführerin, insbesondere wegen ihrem
Bruder K._____, entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift,
nicht gegeben, liegt doch das geltend gemachte Ereignis, 1990 nach
dem Verbleib ihres für die PKK tätigen Bruders K._____ befragt und
dabei misshandelt worden zu sein, mehrere Jahre zurück und war die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 keinen
behördlichen Behelligungen mehr ausgesetzt. Im Weiteren ist die
verwandtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin mit derjenigen
des Beschwerdeführers vergleichbar und es kann daher im übrigen auf
die diesbezüglichen Erwägungen im Falle des Beschwerdeführers
verwiesen werden.
4.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorin-
stanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
Seite 15
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen La-
ge, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführba-
ren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl
1990 II 668).
6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer
wie auch die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche
Schwierigkeiten haben.
So wird in einem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom
5. Juni 2005 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter chroni-
schen Angstzuständen und es erfolge eine Behandlung durch Anti-
depressiva. Dem Bericht des S._____vom 26. November 2008 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter
Depressionen leide und der Verdacht auf sonstige anhaltende affektive
Störung, ICD 10 bestehe. Im Weiteren wird in einem ärztlichen Bericht
des S._____vom 11. Juli 2005 den Beschwerdeführer betreffend eine
Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige
depressive Episode ohne somatische Symptome diagnostiziert. Es
wird festgehalten, dass die psychiatrische Behandlung am 9. Februar
2005 habe abgeschlossen werden können und auch ohne Behandlung
eine günstige Prognose bestehe, wobei bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verschlechterung des psychischen Zustands
wahrscheinlich erscheine. Im Weiteren wird in den ärztlichen Berichten
eines Rheumatologen vom 2. Mai 2. Juni und 5. Juli 2005
diagnostiziert, der Beschwerdeführer leide an körperlichen
Beschwerden (Bein- und Rückenschmerzen).
Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den genannten gesundheitlichen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführer keine Wegweisungshindernisse
ergeben. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine psycholo-
gische Betreuung, falls erneut beziehungsweise weiterhin erforderlich,
auch in der Türkei gewährleistet wäre. Das Gesundheitswesen in der
Türkei garantiert kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Ge-
sundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Schliesslich
obliegt es den Beschwerdeführern, sich allenfalls in Zusammenarbeit
mit ihren Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehen-
Seite 16
de Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
6.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem
früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) un-
verändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind dem-
nach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005
Nr. 6 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen).
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
6.7 Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten, leidet der Sohn
M._____nach den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen
Seite 17
Zeugnissen an einer schweren Sprachstörung. Ob die Sprachstörung,
wie von der Beschwerdeführerin behauptet, auf in der frühen Kindheit
erlebte Gewalterfahrung in der Türkei zurückzuführen ist, erscheint in
Anbetracht der unglaubhaften Asylvorbringen fraglich, wobei nicht aus-
geschlossen werden kann, dass das Kind tatsächlich eine derartige
Gewalterfahrung erlebt hat, wenn auch nicht unter den behaupteten
Umständen. In den Berichten des S._____vom 6. April und 10.
Dezember 2004 wird unter anderem festgehalten, dass M._____ seine
Bedürfnisse nicht oder nur mit Handzeichen ausdrücken könne sowie
alltägliche verbale Anweisungen nicht verstehe und ein Eintritt in eine
Sonderschule notwendig sei. Im ärztlichen Bericht der behandelnden
Psychologin vom 15. April 2005 wird aufgrund der Sprachstörung -
ausgelöst durch ein traumatisches Erlebnis - eine Psychotherapie als
notwendig und deren Dauer als ungewiss erachtet. Im nachfolgenden
Bericht des S.______vom 18. Mai 2005 wird festgehalten, dass im
Moment eine Rückkehr in die Türkei ein zusätzliches Trauma auslösen
und die weitere Betreuung im Kanton Uri einen wichtigen Betrag zur
Auflösung des Traumas leisten könnte und die in langwieriger Arbeit
aufgebauten Beziehungen zurzeit nicht wieder abgebrochen werden
sollten. Dem Bericht der R._____vom 14. November 2008 ist zu
entnehmen, dass im Rahmen einer erneuten schulpsychologischen
Abklärung vom 9. September 2008 die Diagnosen einer geistigen
Behinderung sowie einer schweren verbalen Sprachent-
wicklungsdyspraxie bestätigt worden seien. In der Logopädie habe
M.____ innerhalb einer langsamen Entwicklung kleine Fortschritte er-
zielt. Indessen verstehe M._____kaum türkisch, was die
Kommunikation zuhause erschwere; die Eltern hätten begonnen, einen
Deutschunterricht zu besuchen und auch der jüngere Bruder besuche
drei Halbtage die Kindertagesstätte, um unter anderem die deutsche
Sprache zu erlernen. M._____habe im schulischen Bereich in den
vergangenen drei Jahren sehr viele Grundkompetenzen (z.B. Umgang
mit Schreibutensilien) aufbauen müssen. Insgesamt sei M._____ für
seine Entwicklung auf den geschützten Rahmen einer Sonderschule
angewiesen. Eine Entwurzelung aus dieser Umgebung bedeute
sicherlich Regression, zumal er türkisch nur schwer verstehe und das
Geschehen aufgrund dieser Tatsache und seiner Defizite nur schwierig
nachvollziehbar wäre.
6.8 Ungeachtet der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung von
Ahmed in der Türkei ist festzuhalten, dass ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung für diesen nicht abschätzbare Risiken in sich bergen wür-
de. Insbesondere erscheint ungewiss, ob die bei M._____ festgestell-
Seite 18
ten und erzielten Fortschritte im Falle einer Rückkehr ins Heimatland
beibehalten oder gar weiter entwickelt werden könnten. Die im Bericht
der R._____vom 14. November 2008 aufgezeigten Verbesserungen in
der Gesamtentwicklung von Ahmet (kleine Entwicklungsschritte) sowie
das Vorhandensein von äusserst günstig beeinflussenden Faktoren für
die Behandlung und Förderung seines Entwicklungsrückstandes in der
Schweiz (Tagesstruktur, Sonderschule, Betreuung durch geschultes
Personal, Sprache, Integration, Bezugspersonen, Kontakte) lassen in
Anbetracht der genannten Umstände eine erfolgreiche Eingliederung
M.'s_____in der Türkei, insbesondere dessen Assimilation bei der
Inanspruchnahme einer für ihn erforderlichen heilpädagogischen Insti-
tution, eher unwahrscheinlich erscheinen. Von entscheidender Bedeu-
tung ist insbesondere der Umstand, dass die ersten verbalen Äusse-
rungen M.'s_____ und die nachfolgenden erzielten sprachlichen Fort-
schritte in deutscher Sprache und der Aufbau von schulischen Grund-
kompetenzen in einem ausschliesslich deutschsprachigen Umfeld er-
folgten. Auch wenn es für den Sohn der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland grundsätzlich eine Betreuungsmöglichkeit geben sollte, ist
aus naheliegenden Gründen auszuschliessen, dass er dort in deut-
scher Sprache kommunizieren könnte. Eine Betreuung M.'s_____ in
Deutsch ist unter diesen besonderen Umständen als wesentliche
Voraussetzung zu betrachten, welche im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) eine angemessene Be-
handlung gewährleistet, da sonst eine drastische Verschlechterung
des Gesundheitszustands und damit eine konkrete Gefährdung drohen
würde. Ebenfalls gilt es im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer
dem psychisch labilen Zustand der Mutter von Ahmet Rechnung zu
tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sorge um das
Wohlergehen des Sohnes in Verbindung mit dem Gedanken an eine
ungewisse Zukunft im Heimatland die gesundheitliche Situation der
Mutter in einem für die Entwicklung des Kindes klar abträglichen Sinne
verändern könnte. Es besteht bei dieser Sachlage namentlich für den
Sohn der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit
einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihm
fremde Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belas-
tungen in seiner Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzan-
liegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer und ihrer Kinder unter Berücksichtigung der erwähnten
Seite 19
Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind somit die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.9 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den
(ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht
vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist
auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden - soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügungen der
Vorinstanz vom 18. Juni 2003 und vom 17. März 2005 hinsichtlich der
Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben; im Übrigen sind die Beschwer-
den abzuweisen. Das Bundesamt ist sodann anzuweisen, den Be-
schwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
(Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen nach wie vor von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Be-
schwerdeeingaben nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizie-
ren waren, sind die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Seite 20
8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der
Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Daher ist praxisgemäss von
einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte
herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird
unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kosten-
note ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2009 auf Fr. 2810.--
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden, soweit den Vollzug der Wegweisung betref-
fend, gutgeheissen. Im Übrigen werden sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen vom 18. Juni
2003 und 17. März 2005 werden aufgehoben und das BFM wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) werden gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'810.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu ent-
richten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügungen im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N____ (per
Kurier; in Kopie)
- (.....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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