B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6822/2014
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz-Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
D-6822/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben aus B._______, Somalia
stammend, reichte am 3. Oktober 2014 ein Asylgesuch im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein. Gleichentags wurde er für die
Durchführung seines Asylverfahrens dem Testbetrieb in Zürich zugewie-
sen.
B.
Am 6. Oktober 2014 fand eine medizinische Abklärung im Rahmen des
Testbetriebs statt, gemäss Aktenlage jedoch ohne die Anwesenheit einer
dolmetschenden Person (act. A11/1). Das Formular wurde nur rudimentär
ausgefüllt, die Untersuchung blieb hinsichtlich des TB-Screenings ohne
Befund.
C.
Am 17. Oktober 2014 fand um 8:00 Uhr eine erste Besprechung mit der
dem Beschwerdeführer für das Verfahren zugeteilten Rechtsvertretung des
Leistungserbringers statt, im Anschluss daran, um 9:00 Uhr, erfolgte die
Befragung zur Person.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei
vor den Al-Shabaab Milizen geflüchtet, diese hätten seinen Vater und zwei
Halbschwestern entführt und ihn aufgefordert, der Organisation beizutre-
ten. Sein Vater sei Koran-Lehrer gewesen, er sei von der Miliz bedroht wor-
den. Man hätte ihn aufgefordert, seine Schüler zu beeinflussen, dass sie
der Al-Shabaab beitreten würden. Auch er, der Beschwerdeführer selbst
hätte beitreten sollen. Die Milizionäre seien bei ihnen zu Hause aufge-
taucht. Als der Vater diese Forderungen abgelehnt habe, sei er entführt
worden, ebenso wie seine beiden Halbschwestern. Seither seien diese ver-
schollen. Auch er selbst sei entführt worden und in ein Dorf namens
D._______ gebracht worden, wo er zwei Tage und zwei Nächte festgehal-
ten worden sei. In D._______ sei er terrorisiert und bedroht worden, er
sollte rekrutiert werden, um ein Selbstmord-Attentat durchzuführen. Dies
habe ihn in Panik versetzt. Als es stark geregnet habe, sei ihm die Flucht
gelungen und er sei zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt.
Seine Ausreise sei durch den Verkauf eines Grundstückes finanziert wor-
den. In Somalia erwarte den Beschwerdeführer ein Todesurteil seitens der
Al-Shabaab (vgl. act. A14/13 F. 7.01 – 7.03). Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer nicht ein, insbesondere keine identitätsbelegenden Doku-
mente. Er führte des Weiteren aus, er habe nie die Schule besucht (vgl.
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act. A14/13 Einleitung Bst. h, S. 2, F. 1.17.04, S. 4). Hinsichtlich seines
Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ver-
schiedene Probleme, unter anderem mit dem Rücken. Die Rechtsvertrete-
rin ergänzte, er sei in ärztlicher Behandlung.
D.
Am 28. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Geburtsschein
sowie eine Identitätsbestätigung zu den Akten, die der Beschwerdeführer
von seiner Mutter geschickt erhalten habe.
E.
Am 23. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht des
[Praxis] vom 16. Oktober 2014 ein, dieser enthielt die Diagnose [Beschwer-
den]. Der Beschwerdeführer wurde allgemeinärztlich untersucht (vgl. act.
A17/3).
F.
Am 31. Oktober 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, der eine
30-minütige Besprechung des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertre-
terin voranging. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei An-
alphabet und habe nie die Schule besucht, er könne sich nur an sehr wenig
erinnern (vgl. act. A18/19 F. 8, F. 12 – 21). Im Wesentlichen wiederholte der
Beschwerdeführer seine Asylgründe wie er sie bereits anlässlich der Be-
fragung zur Person ausgeführt hatte. Dem Protokoll sind Hinweise zu ent-
nehmen, dass die Atmosphäre während der Anhörung angespannt war und
sich der Beschwerdeführer verschiedentlich verärgert über die Dolmet-
scherin äusserte und von seiner Rechtsvertreterin zu respektvollerem Ver-
halten aufgefordert wurde. Auch finden sich Passagen, die darauf hindeu-
ten, dass der Beschwerdeführer Mühe hatte, die gestellten Fragen zu ver-
stehen.
G.
Am 7. November 2014 erhielt die Rechtsvertreterin den Entwurf über den
ablehnenden Asylentscheid. Hauptgrund für die Ablehnung war die Ein-
schätzung des BFM, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Somalia,
weil er nicht genügend Kenntnisse über das Land und die dortigen Gege-
benheiten habe. Ferner seien auch seine Ausführungen zur Verfolgung und
zum Reiseweg unglaubhaft. Den eingereichten Beweismitteln käme nur
geringer Beweiswert zu, da sie käuflich erworben werden könnten. Da die
Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei, könne nicht geprüft werden,
ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben seien. Die geltend
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gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden ebenfalls zu keiner an-
deren Beurteilung führen, da der Beschwerdeführer an diesen schon jah-
relang leide und die Überprüfung der Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsstaat nicht möglich sei, da er seine Herkunft verschleiert habe.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2014 führte die Rechtsvertreterin
aus, der Beschwerdeführer halte an seiner somalischen Herkunft fest und
fordere die Vorinstanz auf, bei seiner Mutter anzurufen, um sich über seine
Abstammung zu vergewissern. Er spreche somalisch und stamme von
dort. In Hinblick auf den noch ausstehenden Arztbericht beantragte die
Rechtsvertreterin, mit dem Entscheid abzuwarten, bis dessen Ergebnisse
vorlägen. Diese Stellungnahme ging dem BFM fristgerecht am
10. November 2014 zu.
I.
Am 11. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arzt-
bericht zu den Akten. Der Bericht hält fest, der Beschwerdeführer leide un-
ter [Beschwerden]. Ferner ist auf dem Bericht verzeichnet, dass die Kon-
sultation auf Deutsch erfolgte.
J.
Mit seinem Entscheid vom 11. November 2014 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die Ab-
weisung erfolgte mit der Begründung wie sie bereits im Entwurf vom
7. November 2014 dargelegt worden war. Die Vorinstanz erwähnt ergän-
zend, dass die Vorbringen der Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme
vom 7. November 2014 den Standpunkt des BFM nicht zu ändern ver-
mochten. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde zu "Staat
unbekannt" geändert. Der Entscheid wurde der Rechtsvertreterin noch am
gleichen Tag eröffnet. Ebenfalls am 11. November 2014 legte die Rechts-
vertreterin das Mandat nieder (vgl. act. 21/10).
K.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte der Beschwerdeführer, ver-
treten durch einen anderen Rechtsvertreter der Rechtsberatungsstelle im
Testbetrieb (legitimiert durch Vollmacht vom 20. November 2014), eine Be-
schwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Auch sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
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zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei am 17. November 2014 mit einem somalischen Ehepaar in der Rechts-
beratungsstelle erschienen. Bei der Frau handle es sich um seine Halb-
schwester mütterlicherseits, Frau E._______, welche seit vielen Jahren in
der Schweiz als vorläufig Aufgenommene lebe. Im Rahmen des Asylver-
fahrens habe es die Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer danach
zu fragen, ob Teile seiner Familie im Ausland lebten. Die vorliegende ver-
wandtschaftliche Beziehung sei auch der Rechtsvertretung nicht bewusst
gewesen, weshalb das Asyldossier der Halbschwester nicht beigezogen
worden sei. Das BFM habe seine Abklärungspflicht verletzt.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Schwagers eine
Identitätsbestätigung, datiert vom 19. November 2014, von der "Permanent
Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations" in Genf
erhalten können, die er am 20. November 2014 der Rechtsberatungsstelle
übergeben habe und welche ein wichtiges Indiz für die Herkunft des Be-
schwerdeführer aus Somalia darstelle. Schliesslich lägen wichtige Anhalts-
punkte vor, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers einge-
schränkt seien, dies ergebe sich aus den Protokollen. Aktenkundig sei,
dass es in der Anhörung Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und
der Dolmetscherin gab. Auch der Schwager des Beschwerdeführers habe
vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Probleme habe, sich zu erinnern,
da er viele traumatisierende Erlebnisse gehabt habe. Diese Ausgangslage
erkläre die teilweise unzureichenden und widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers. Der für den Entscheid erhebliche Sachverhalt sei aus
diesen Gründen nicht in korrekter Weise erstellt worden.
L.
Die Instruktionsrichterin gewährte in der Zwischenverfügung vom 26. No-
vember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie
setzte der Vorinstanz eine Frist und lud sie zur Vernehmlassung ein, unter
Beizug der Akten der angeblichen Halbschwester E._______, N (…).
M.
In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 hielt das BFM an seinem
Entscheid fest und führte aus, es hätte während der Anhörung keine Hin-
weise darauf gegeben, dass die geistigen Fähigkeiten des Beschwerde-
führers eingeschränkt gewesen seien. Auch seien lediglich einfache Fra-
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Seite 6
gen gestellt worden. Der Bestätigung der ausländischen Vertretung Soma-
lias in Genf komme kein Beweiswert zu, da die Angaben der Antragsteller
nicht überprüft würden und eine derartige Überprüfung aufgrund der feh-
lenden Verwaltungsstrukturen auch nicht möglich sei. Schliesslich sei der
Vorinstanz auch hinsichtlich der Halbschwester kein Vorwurf zu machen,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich er-
wähnt, er habe keine Verwandten in der Schweiz, alle, auch die Halb-
schwester E._______, würden in Somalia leben. Das BFM hege unter die-
sen Umständen erhebliche Zweifel, dass es sich bei der Person im Verfah-
ren N (…) um die Halbschwester des Beschwerdeführers handle. Es gäbe
zudem Abweichungen hinsichtlich des Wohnortes. Schliesslich könnte der
Beschwerdeführer inzwischen in vielen anderen Ländern gelebt haben. Es
wäre seine Sache gewesen, glaubhaft darzulegen, wo er vor der Einreise
in die Schweiz gelebt habe.
N.
Am 11. Dezember 2014 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein
Hausverbot für das Areal des Asylzentrums (…) ausgesprochen, am
16. Dezember 2014 wurde er aufgrund unkooperativen Verhaltens aus
dem Zentrum (…) ausgeschlossen und dem Kanton F._______ zur weite-
ren Unterbringung zugeteilt (vgl. Ausschluss vom 16. Dezember 2014 und
Zuweisung in den Kanton in den Vorakten).
O.
Im Rahmen der Replik vom 22. Dezember 2014 widersprach der Rechts-
vertreter der Sichtweise der Vorinstanz und hielt an der unvollständigen
Sachverhaltserstellung durch das BFM fest. Er verwies auch auf das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen M.A. gegen
die Schweiz vom 18. November 2014. Es sei aus dem Protokoll ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nicht nach mög-
lichen Verwandten in der Schweiz gefragt worden sei. Vielmehr sei es ein
starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dass der Beschwer-
deführer seine Halbschwester mit korrektem Namen angegeben habe und
auch sie bereits im Jahr 2003 angegeben habe, einen jüngeren Halbbruder
mit Namen G._______ bzw. H._______ zu haben. Diese Umstände sprä-
chen eindeutig für eine somalische Herkunft des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
3.2 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die un-
vollständige bzw. unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-ge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
3.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner, a.a.O.,
Rz. 630).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachver-
halt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
4.
D-6822/2014
Seite 9
4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Sachverhalt sei unvollständig
festgestellt worden. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegan-
gen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Somalia stamme, weshalb er
als unbekannter Staatsangehöriger betrachtet werde. Dies sei nicht zutref-
fend. Der Beschwerdeführer habe eine Identitätsbestätigung eingereicht,
ausserdem sei seine aus Somalia stammende Halbschwester in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorbringen der Geschwister über die
verwandtschaftlichen Beziehungen seien übereinstimmend. Die Verwandt-
schaftsverhältnisse seien jedoch im Verfahren nur ungenügend abgeklärt
worden, weshalb diese Verbindung nicht bekannt war und die Akten der
Halbschwester nicht beigezogen wurden. Weiter sei im Rahmen der Anhö-
rung von der Dolmetscherin festgestellt worden, dass der Beschwerdefüh-
rer offenbar die Fragen nicht verstehe, bzw. immer wieder falsch verstehe
(act. A18/19, F. 51, 61, 72, 108, 114, 123 ). Auch habe der Schwager des
Beschwerdeführers ausgeführt, dass seine kognitiven Fähigkeiten einge-
schränkt seien. Zusätzlich sei die Stimmung zwischen dem Beschwerde-
führer und der Dolmetscherin in der Anhörung sehr angespannt gewesen
(vgl. act. A18/19, S. 3 ff.). All diese Umstände könnten erklären, warum die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu unsubstanziiert und widersprüchlich
waren. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht erkannt, sondern zum Nach-
teil des Beschwerdeführers ausgelegt.
4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Beschwerdeführer sich in der
Anhörung wiederholt ungehörig benommen habe, worauf er immer wieder
aufmerksam gemacht worden sei (vgl. act. A18/19 S. 4, 13, 14). Auch habe
er zwar manche Fragen nicht auf Anhieb verstanden, sie seien ihm aber
immer wieder erklärt worden. Es gebe keine Hinweise, dass seine geisti-
gen Fähigkeiten so eingeschränkt gewesen seien, dass er die Fragen über
seine Herkunft nicht hätte verstehen und beantworten können. Es seien
einfache Fragen gewesen, die jede Person hätte beantworten können, die
lange an diesem Ort gelebt hätte (vgl. Stellungnahme des BFM in den Be-
schwerdeakten). Wie bereits unter Bst. H und N ausgeführt, hielt die Vo-
rinstanz auch die eingereichten Beweismittel für nicht erheblich und be-
zweifelte die verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner nach dem Verfahren aufgetauchten angeblichen Halbschwester
(vgl. ebenda).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Einschätzung der Vorinstanz
vorliegend nicht zu teilen. Es geht davon aus, dass die verwandtschaftliche
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester
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Seite 10
überwiegend glaubhaft ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer aus Somalia stammt. Dies aus folgenden Gründen:
5.1 Obwohl die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers relativ kom-
plex zu sein scheinen, da seine Mutter drei Männer geheiratet haben soll,
die wiederum auch noch Kinder von anderen Frauen haben, sind die An-
gaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester in den zentralen
Punkten übereinstimmend.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft den Sachverhalt vorliegend unter Bei-
zug der Akten N (…) aus dem Verfahren der angeblichen Halbschwester
E._______. Diese wurde am 10. Januar 2003 zur Person befragt (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz, N (…), A2/9). Sie gibt als Geburtsdatum den (…) an, ist
demnach Ende 2014 (…) Jahre alt. Als Eltern nennt sie: I._______ (Mutter)
und J._______ (Vater) (vgl. ebenda, F. 2). Im Alter von zwei Jahren sei sie
nach der Scheidung der Mutter von ihrem Vater mit dieser nach B._______
gezogen. 1988 habe sie geheiratet und sei nach K._______ gezogen. Sie
gehöre dem Clan L._______, dem Subclan M._______ und dem Subsub-
clan N._______ zu. Befragt zu ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen
gibt sie an, sie habe nur Halbgeschwister. Ihre Mutter lebe in B._______
und sie habe noch fünf Halbbrüder und zwei Halbschwestern mütterlicher-
seits. Sie nennt einen G._______ und einen H._______, die Brüder lebten
mit der Mutter (ebenda F. 12, S. 3). Im Rahmen der Anhörung (am 16. Juni
2003) gab sie erneut zu Protokoll, mütterlicherseits sieben Halbbrüder und
zwei Halbschwestern zu haben. Diese hiessen unter anderem G._______
H._______, deren Alter kenne sie nicht, da sie selbst viel älter sei (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz, N (…), A10/12, S. 4 oben). Diese lebten nach ihren
Angaben in K._______. Mit Entscheid vom 18. November 2003 wurde
E._______ durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (vgl. Akten
der Vorinstanz, N (…), A13/6).
Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sei-
nen Mutter hiesse I._______ (vgl. act. 14/13, F. 1.16.03, 1.16.04). Sie sei
schon alt, zirka (…) Jahre (ebenda, F. 3.01, S. 5), er sei ihr jüngstes Kind.
Im Rahmen dieser Frage nennt der Beschwerdeführer auch seine Halb-
schwester mütterlicherseits, mit Namen E._______, sie sei (…) Jahre alt,
ihr Vater heisse J._______. Diese Ausführungen stimmen mit den Anga-
ben, welche die Schwester in ihrem Asylverfahren bei der Befragung im
Januar 2003 gemacht hat, überein (vgl. Akten N (…), act. A2/9, F. 1.5).
Befragt zur Clanzugehörigkeit führt der Beschwerdeführer an, zum Clan
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Seite 11
L._______, Subclan N._______ und Subsubclan O._______ zu gehören
(ebenda, F. 1.08). Auch diese Angaben decken sich – unterschiedliche
Schreibweisen im Protokoll vorbehalten – mit den Angaben der Halb-
schwester.
Darüber hinaus ist aus den Akten der Schwester ersichtlich, dass für die
Mutter I._______ seit dem 19. Oktober 2011 ein Auslands-asylgesuch hän-
gig ist (N […]), über das bisher noch nicht entschieden wurde. Dieses Ge-
such, das von E._______ eingereicht wurde, umfasst neben der Mutter
auch die Kinder ihrer Halbgeschwister P._______, Q._______, R._______
sowie S._______ (vgl. N (…), act. A1/7). Der Begründung zu diesem Ge-
such ist zu entnehmen, dass die Mutter (…) Jahre alt sei (ebenda, S. 2).
Auch der Beschwerdeführer hat diese Namen genannt und ausgeführt,
diese Personen seien seine Halbgeschwister mütterlicherseits, die jedoch
einen anderen Vater hätten (vgl. act. A14/13, F. 3.01, S. 5). Das Auslands-
gesuch der Mutter wurde damit begründet, dass die Familie von der Al-
Shabaab bedroht sei, es seien auch schon Familienmitglieder getötet bzw.
entführt worden. Auch drohten Zwangsrekrutierungen durch die Miliz (vgl.
ebenda, S. 2). Auf ähnliche Vorbringen stützte im Wesentlichen auch der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch (vgl. Vorakten). Der letzte Eingang
beim BFM im Auslandsverfahren ist am 7. Mai 2014 verzeichnet, es wird
vermerkt, der Aufenthaltsort der Gesuchstellenden sei unbekannt (vgl. N
(…), act. A7/2).
Unter Würdigung dieser Angaben hält das Bundesverwaltungsgericht es
für überwiegend wahrscheinlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG, dass es
sich bei Frau E._______ tatsächlich um die Halbschwester des Beschwer-
deführers handelt, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführer – ent-
gegen der Einschätzung der Vorinstanz – nach Ansicht des Gerichts eben-
falls aus Somalia stammt. Unklar ist jedoch, wo sich die Familie aufhält und
wo der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Somalia aufgehal-
ten hat, zumal er nicht in das Auslandsgesuch des Verfahrens N (…) ein-
geschlossen wurde. Die Vorinstanz ist dieser Frage nicht vertieft nachge-
gangen. Da sie bereits die Herkunft aus Somalia für unglaubhaft hielt, er-
übrigten sich aus ihrer Sicht weitere Abklärungen. In diesem Punkt ist der
Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt worden.
5.2 In seinem Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer nicht darauf hin-
gewiesen, dass er eine in der Schweiz lebende Halbschwester habe.
Diese, für die Erstellung der Identität erhebliche Tatsache, wurde erst nach
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dem Entscheid der Vorinstanz im Rahmen der Beschwerde geltend ge-
macht. Die Vorinstanz wurde deshalb im Rahmen der Instruktion explizit
aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen unter Beizug der Verfahrens-ak-
ten der Halbschwester E._______ (N […]) Stellung zu nehmen. Auf dem
Dossier N (…) findet sich wiederum der Verweis auf das Auslandsasylver-
fahren der Mutter, I._______ (N […]). Die Vorinstanz erwähnt diesen Um-
stand jedoch nicht und es ist unklar, ob sie dieses Dossier ebenfalls beige-
zogen hat, was nach Ansicht des Gerichts vorliegend angezeigt gewesen
wäre. Die Vorinstanz hätte ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen kön-
nen, hat jedoch auch weiterhin die geltend gemachte Verwandtschaft zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester nicht für glaub-
haft erachtet.
5.3 Der Beschwerdeführer seinerseits hat bei der Befragung zur Person
nicht erwähnt, dass er eine Halbschwester in der Schweiz habe (vgl. act.
A14/13 F. 3.02). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass diese Frage nicht
gestellt wurde. Dieser Umstand kann im Nachhinein nicht abgeklärt wer-
den, insbesondere auch, weil die ursprüngliche Rechtsvertreterin, die an
der Befragung zur Person teilgenommen hat, den Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nicht vertritt. Es spricht jedoch viel dafür, dass der
Beschwerdeführer seine Halbschwester auch gegenüber seiner Rechts-
vertreterin – mit der er vor der Erstbefragung einen ersten Termin hatte –
nicht erwähnte. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Rechtsvertre-
terin ihn nach weiteren Verwandten in der Schweiz gefragt hat. Gerade zu
Beginn des Verfahrens ist diese Abklärung wichtig – in Hinblick auf ein
mögliches Dublin-Verfahren. Das Gericht geht daher davon aus, dass der
Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin nicht informierte, ebenso wenig
wie das BFM. In der Beschwerde wird dieses Verhalten damit erklärt, dass
der Beschwerdeführer nur über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten ver-
füge, weil er traumatisiert sei.
6.
6.1 Es ist für das Gericht nicht möglich zu überprüfen, ob das Vorbringen,
der Beschwerdeführer sei in seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt,
zutreffend ist. Dazu müsste eine fachärztliche Untersuchung stattfinden.
Bei den medizinischen Informationen, welche durch eine Pflegefachperson
der T._______ erhoben wurden, wurde im Formular das Feld für die Ver-
ständigungssprache nicht angeklickt (vgl. act. A11/1), es ist davon auszu-
gehen, dass der Termin nicht im Beisein einer Übersetzungsperson er-
folgte. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer noch zweimal von
Ärzten untersucht wurde. Bei den Konsultationen vom 16. Oktober 2014,
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respektive vom 4. November 2014, wurde bei der Verständigungssprache
jedoch jeweils "Deutsch" angegeben, was dafür spricht, dass keine Über-
setzungsperson anwesend war. Auch war der Beschwerdeführer wegen
anderer Beschwerden beim Arzt vorstellig geworden (vgl. act. A17/3,
A22/2). Es spricht einiges dafür, dass unter diesen Voraussetzungen nur
wenig gesprochen wurde und gegebenenfalls Anzeichen, die auf eine mög-
liche Traumatisierung hindeuten könnten, von den Ärzten nicht entdeckt
werden konnten; zudem wurde der Beschwerdeführer jeweils von Allge-
meinärzten behandelt.
6.2 Tatsächlich sind den Akten jedoch Hinweise zu entnehmen, dass das
der Beschwerdeführer aggressiv aufgetreten ist und sich wenig kooperativ
verhalten hat. Bei der Durchsicht der Protokolle sind zudem Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die Atmosphäre während der Anhörung angespannt war
und sich der Beschwerdeführer verschiedentlich verärgert über die Dolmet-
scherin äusserte (ebenda, F. 19, 20, 128, 144). Im Protokoll finden sich
auch Zurechtweisungen durch die Rechtsvertreterin bzw. Erläuterungen ih-
rerseits, über die Rolle und Aufgabe der Beteiligten an der Anhörung (vgl.
act. A18/19 F. 22, 23, 128, 144, Bemerkung vor F. 146). Des Weiteren fin-
den sich Passagen, aus denen hervorgeht, dass eine Unsicherheit be-
stand, ob der Beschwerdeführer die Fragen des Sachbearbeiters verstan-
den habe (vgl. act. A18/19, F. 51, 52, F. 62 – 63, 67 – 69, 134,136, 141 –
143). Insgesamt scheint der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefra-
gung, als auch in der Anhörung, stets sehr knappe, angesichts seines Al-
ters geradezu einfältige Antworten gegeben zu haben. Abgesehen von den
Ausführungen zu seinen Verwandten antwortete er auf die Fragen nur wi-
derwillig und gab immer wieder zur Antwort, er wisse es nicht, er sei unge-
bildet, etc. (vgl. act. A14/13, F. 6.01). Auch seine Antwort hinsichtlich der
Datierung der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Behelligung des
Vaters durch die Al Shabaab fiel sehr rudimentär aus. Der Beschwerdefüh-
rer gab auch an, er sei "nicht datenorientiert" (vgl. ebenda, F. 7.02).
Insgesamt wirkt das Verhalten des Beschwerdeführers während der Befra-
gung und der Anhörung sehr unkooperativ und es scheint, als hätte er den
Sinn der Anhörung nicht verstanden und auch nicht, dass er eine Pflicht
zur Mitwirkung hat. Während der Anhörung mussten sowohl die Rechtsver-
treterin als auch der Sachbearbeiter des BFM ihm immer wieder erklären,
was von ihm erwartet werde (vgl. act. A18/19, F. 23 – 26). Ein solches Ver-
halten kann auf eine Traumatisierung hindeuten, sicher festgestellt werden
kann eine solche aber nur im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung,
bzw. einer therapeutischen Massnahme.
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6.3 Es ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die Umstände des beschleu-
nigten Verfahrens gemäss Art. 17 TestV, mit seinen streng getakteten Ab-
läufen und kurzen Fristen, dazu beigetragen haben könnte, dass aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers möglicherweise nicht die richtigen
Schlüsse gezogen wurden. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer wenig
dazu beigetragen, sein Asylgesuch im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu
machen. Auch seine Pflicht zur Mitwirkung gemäss Art. 8 AsylG hat er nur
sehr unzureichend erfüllt. Sein auffälliges und unbequemes Verhalten war
nur schwer in den Ablauf des getakteten Asylverfahrens zu integrieren. Das
Verfahren in der Testphase ist jedoch gerade davon geprägt, dass alle Be-
teiligten zusammenwirken, um den Sachverhalt möglichst gut zu erfassen,
damit das Verfahren überhaupt in so kurzer Frist in rechtstaatlich korrekter
Weise erledigt werden kann. Für die Annahme, dass die Rechtsvertreterin
das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Hinweis auf ein psychi-
sches Problem gedeutet hat, spricht, dass sie keinen Anlass sah, nach der
Anhörung die Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren zu
beantragen (Art. 19 Abs. 1 TestV) oder eine psychiatrische Abklärung an-
zuregen. Sie hat auch das Mandat nach dem Entscheid niedergelegt, weil
sie eine Beschwerde unter diesen Vorzeichen als aussichtslos erachtete
(Art. 25 Abs. 4 TestV). Handlungsbedarf wurde auf Seiten der Rechtsbera-
tungsstelle erst verortet, als die Verwandten des Beschwerdeführers vor-
stellig wurden und unter anderem darauf hinwiesen, dass der Beschwer-
deführer traumatisiert und kognitiv eingeschränkt sei.
Wie unter 5.4 ausgeführt, kann das Gericht aus den vorliegenden Akten
nicht herauslesen, ob der Beschwerdeführer traumatisiert ist, dazu fehlt
ihm die Fachkompetenz. Daher kann es letztlich auch nicht beurteilen, ob
der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund im beschleunigten Verfah-
ren seine Vorbringen nicht in angemessener Form hat geltend machen
können. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da in der Be-
schwerde gewichtige andere Gründe geltend gemacht wurden, welche den
Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegt wurde,
als unrichtig erscheinen lassen, so dass die angefochtene Verfügung
schon aus diesen Gründen zu kassieren ist.
7.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis,
das der Sachverhalt sich vorliegend anders präsentiert, als er dem Ent-
scheid der Vorinstanz zu Grunde gelegt wurde. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus Somalia stammt. Da die Vorinstanz seine
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Vorbringen nicht für glaubhaft erachtete, weil es an seiner Identität zwei-
felte, ist die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung –
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen hinsichtlich des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers – zu prüfen. Auch die im Verfahren ein-
gereichten Beweismittel sind dabei nochmals vertieft zu prüfen. Anschlies-
send hat das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt neu festzu-
stellen und in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs neu zu beurteilen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses
werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-des-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Ent-schädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-zuspre-
chen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine
zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV ver-treten. Nach
Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26
TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahr-nehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist da-von auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten er-wuchsen, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur voll-
ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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