B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6822/2017
law/joc
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Sonja Troicher,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (…).
D-6822/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am 5. August 2017 zusammen
mit ihren Kindern auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 18. Au-
gust 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ für sich
und ihre Kinder um Asyl nachsuchte,
dass gemäss einer Meldung des CS-Vis (zentrales europäisches Visa-In-
formationssystem) der Beschwerdeführerin durch die italienischen Behör-
den in E._______ am 10. Juli 2017 ein Schengen-Visum für Italien, gültig
vom 15. Juli 2017 bis am 13. August 2017 erteilt worden war,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 23. August 2017 im EVZ D._______ erklärte, sie habe ihr Heimatland
verlassen, da sie aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres in Russland
wohnhaften Partners und Vaters ihrer Kinder, einem „(…)“, bedroht worden
sei,
dass sie vor ihrer Ausreise bei den schweizerischen Behörden ein Visum
für die Schweiz beantragt habe, dieser Antrag jedoch abgelehnt worden
sei, woraufhin sie sich an die italienischen Behörden gewandt habe, wel-
che ihr ein Visum gültig bis zum 13. August 2017, ausgestellt hätten,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche
Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach aufgrund ihrer Angaben
mutmasslich Italien zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei,
dass sie dazu erklärte, sie habe eigentlich in die Schweiz kommen wollen,
sie habe Italien um ein Visum gebeten, da sie irgendwie habe ausreisen
müssen, Italien sei kein Garant für ihre Sicherheit,
dass sie gesund sei, eines ihrer Kinder jedoch mit einem (…) geboren wor-
den sei und deswegen zwei Mal jährlich untersucht werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin beim SEM verschiedene Ausweispapiere so-
wie Dokumente zu den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen ein-
reichte,
dass das SEM am 29. August 2017die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
D-6822/2017
Seite 3
von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen
zwecks Durchführung deren Asylverfahren ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 31. Oktober 2017 dem SEM gegen-
über bestätigten, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden gestützt
auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufgenommen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet am
22. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ita-
lien) wegwies, und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen
und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden
könnten,
dass es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin
verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mittels Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin
vom 29. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichte und darin beantragt wird, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung nach
Italien sei vorsorglich auszusetzen, es sei während zehn Tagen weitere
Beweismittel abzuwarten, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei
für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und es sei ihr von Amtes wegen eine Rechtsvertretung im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beizuordnen,
dass mit der Beschwerde unter anderem als „Internetauszug betreffend
den Mann der Beschwerdeführerin“ beziehungsweise „Nichtanhandnah-
meverfügung der russischen Polizei, Stadt E._______, Rayon G._______“
bezeichnete Kopien fremdsprachiger Dokumente eingereicht wurden,
D-6822/2017
Seite 4
dass die Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 30. November
2011 eine Vollmacht sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerinnen zukommen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-6822/2017
Seite 5
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens
(engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten
Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in
dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
D-6822/2017
Seite 6
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass Italien der Beschwerdefüh-
rerin ein für die Dauer vom 15. Juli 2017 bis am 13. August 2017 gültiges
Schengen-Visum erteilt hatte (vgl. act. SEM A4/1),
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 29. August 2017 zu
Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne
von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. SEM A10/17 S. 1 ff.),
dass die italienischen Behörden diese Anfrage innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit – wie vom
SEM zutreffend festgestellt – die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesu-
ches nach Abs. 7 erwähnter Norm auf Italien überging,
dass die italienischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM nach-
träglich mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 zustimmten und unter Auffüh-
rung der Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erklärten,
die Familie werde in Anwendung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015
untergebracht und die Beschwerdeführerin habe sich umgehend nach ihrer
Ankunft in H._______ bei der Grenzpolizei zu melden (vgl. act. SEM A13/2
S. 2),
D-6822/2017
Seite 7
dass demzufolge von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prü-
fung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
denn auch nicht explizit bestritten, der Vorinstanz gegenüber jedoch einge-
wandt hat, sie habe eigentlich in die Schweiz kommen wollen, Italien sei
kein Garant für ihre und die Sicherheit ihrer Kinder und eines davon habe
zudem ein (…) (vgl. act. SEM act. A6 S. 12),
dass in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, im Gegensatz zur
Schweiz seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien vor der
(…) nicht geschützt,
dass auch das Klima in H._______ dem an einem (…) leidenden Kind ab-
träglich wäre und sich die Beschwerdeführerin in einer psychisch trauma-
tisierenden Situation befinde, welche in der in E._______ erfolgten Verfol-
gung und der drohenden Wegweisung nach Italien gründe und sie deshalb
(…) hege,
dass diese Einwände – wie nachstehend dargelegt – nicht geeignet sind
an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern respektive einen Selbstein-
tritt der Schweiz zu begründen,
dass es – übereinstimmend mit den Folgerungen des SEM – nämlich keine
wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde systematisch gegen
die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
D-6822/2017
Seite 8
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstossen,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wurde, indem der EGMR in seiner bisherigen
Rechtsprechung festhielt, dass in Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des
EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien
vom 2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Überstel-
lung von Familien nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf erwähnten
Entscheid des EGMR; Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
eingegangen ist und insbesondere ausführte, es müsse im Zeitpunkt der
Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung –
insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen
– vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (vgl. a.a.O. E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anforderungen
an solche, individuelle Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbrin-
gung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien weiter auseinandergesetzt
und festgestellt hat, dass das derzeitige System von konkreten Zusiche-
rungen unter Namens- und Altersangabe sowie der Anerkennung der Fa-
milieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Ga-
rantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl.
BVGE 2016/2 E. 5.2),
D-6822/2017
Seite 9
dass die italienischen Behörden – wie erwähnt – die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder in der Übernahmeerklärung vom 30. Oktober 2017 unter
expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft
anerkannten und ihre Unterbringung zudem gestützt auf das Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, womit eine hinreichend
individuelle Zusicherung im Sinne erwähnter Rechtsprechung gegeben ist,
dass im Weiteren vorliegend kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan wurde, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, die Be-
schwerdeführerinnen aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass der italienische Staat zudem grundsätzlich schutzfähig und schutzwil-
lig ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach ihrer
Überstellung nach Italien an die zuständigen italienischen Polizei- und Jus-
tizbehörden wenden und diese um Schutz vor allfälligen zu befürchtenden
Behelligungen durch private Dritte ersuchen können,
dass diesbezüglich anzumerken ist, dass die Argumentation in der Be-
schwerde, die Beschwerdeführerin wäre infolge ihres vom italienischen
Staates ausgestellten Visums für die (…) in Italien leicht auffindbar und das
Visum für Italien habe sie nur beantragt, um ihre Spuren zu verwischen und
in die Schweiz zu gelangen, schon deshalb nicht verfängt, weil sie im Rah-
men der BzP angab, ihr Antrag auf ein Visum sei durch die Schweiz abge-
lehnt worden (vgl. act. SEM A 6/12 S. 5),
dass zudem kein Staat (und damit auch nicht die Schweiz), in der Lage ist,
die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger oder die sich in seinem Ho-
heitsgebiet aufhaltenden Personen im Falle von drohenden Übergriffen
durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten,
dass die in der Beschwerde geäusserten Sicherheitsbedenken daher kein
Überstellungshindernis darstellen und die Beschwerdeführerin gehalten
ist, den zuständigen italienischen Asyl-, Polizei- und Justizbehörden allfäl-
lige Beweismittel zu der von ihr geltend gemachten Bedrohungslage bezie-
hungsweise der von ihr befürchteten Übergriffe durch Dritte, zu übergeben,
dass die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente („Internetauszug
betreffend den Mann der Beschwerdeführerin“; „Nichtanhandnahmeverfü-
gung der russischen Polizei, Stadt E._______, Rayon G._______“) weder
an dieser Feststellung noch an der Zuständigkeit Italiens etwas ändern und
D-6822/2017
Seite 10
es sich auch erübrigt, weitere in der Beschwerde in Aussicht gestellten
diesbezügliche Beweismittel abzuwarten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Falle der Beschwerdeführerinnen den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und
als Mitgliedstaat verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten antragsstel-
lenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe, einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigne-
ten psychologischen Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie),
dass somit von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur und Versor-
gung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Italien auszugehen ist,
dass demzufolge auch der Umstand, dass das eine Kind der Beschwerde-
führerin – so bedauerlich dies auch ist – an einem angeborenen (…) leidet
und sie selber – wie erstmals in der Beschwerde dargelegt – (…) Probleme
aufweist, einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, und es sich
folglich erübrigt, die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das SEM gemäss Art. 31 f.
Dublin-III-VO verpflichtet ist, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden des italieni-
schen Staates daher vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände zu informieren hat,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
D-6822/2017
Seite 11
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
für sich abzuleiten vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vor-
instanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
dass der Antrag, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei vorsorglich –
vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können
als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten
– auszusetzen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
– das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren auch die
Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welche
sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt (vgl. Art. 110a Abs. 2
D-6822/2017
Seite 12
AsylG), nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ebenfalls abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6822/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: