Abtei lung IV
D-6823/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Elfenbeinküste,
vertreten durch Laura Rossi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge BFF,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 4. November 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6823/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben die Elfen-
beinküste am 9. April 2003 und gelangte über Ghana und Italien am
13. April 2003 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) B._______ vom 16. April 2004
wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte
sie am 23. Juli 2003 zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der beiden
Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie stamme aus der Elfenbeinküste, wo sie seit ihrer Geburt in
Abidjan gelebt habe. Ihr Zwillingsbruder sei 1999 an den Folgen einer
Krankheit verstorben, ihre Mutter im Jahre 2001. Im Juli 2002 sei ihr
Vater in seinen Geburtsort gereist, habe jedoch an ihrem Geburtstag
wieder zurück sein wollen. Er sei jedoch nicht zurückgekehrt, worauf
sie sich zu ihrem Onkel begeben habe, um seinen Rat einzuholen.
Dieser sei in der Folge ebenfalls in dieses Dorf gereist, um etwas über
den Verbleib ihres Vaters herauszufinden. Der Onkel sei jedoch im
Februar 2003 ohne Neuigkeiten zurückgekehrt. Am 9. April 2003 habe
ihr Onkel sie im Schulheim, wo sie gewohnt habe, angerufen und ihr
erklärt, sie werde von den „Escadrons de la Mort“ gesucht. Er habe ihr
zur sofortigen Flucht aus der Elfenbeinküste geraten, ihre Ausreise
organisiert und auch bezahlt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere
Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2003 – eröffnet am 5. November
2003 – lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste sei aufgrund der
derzeit dort herrschenden politischen Situation und ungeachtet der
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und mög-
lich.
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C.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2003 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2003 stellte die ARK die
Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFF
vom 4. November 2003 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ver-
weigerung des Asyls) fest und erklärte, dass damit auch die Wegwei-
sung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen sei. Gleichzeitig hiess der damals zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember
2003 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 8. April 2009 wird die Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
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instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das
Urteil in deutscher Sprache (vgl. Anhang Ziff. 10 VGG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde sowie den An-
hörungen noch unmündig. Hierzu ist festzuhalten, dass die Prozessfä-
higkeit das prozessuale Gegenstück der materiellrechtlichen Hand-
lungsfähigkeit darstellt und grundsätzlich an die gleichen Vorausset-
zungen wie letztere geknüpft ist (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Die Anwendbarkeit
des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang
aus Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291). Prozessfähigkeit setzt wie Handlungsfähigkeit grundsätzlich
Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (vgl. Art. 13 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mün-
dig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Ur-
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teilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infol-
ge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu
handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar
grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese
Zustimmung vermögen sie indessen Rechte auszuüben, welche ihnen
um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach
Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als
auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln
als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d
S. 28 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt
beider erwähnten Rechtshandlungen unmündig; sie hat ihr Heimatland
verlassen und ist unbegleitet ohne ihren gesetzlichen Vertreter in die
Schweiz gekommen. Sie hat ein Asylgesuch gestellt und die Gründe
dargelegt, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen haben. Ihren
Aussagen können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die auf
das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit schliessen lassen würden. Weder
die an der kantonalen Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin noch
die ebenfalls anwesende Vertrauensperson haben Einwände erhoben.
In Anbetracht dieser Umstände ist insgesamt von der Urteilsfähigkeit
der Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Befragungen als
auch im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und der Be-
schwerde auszugehen. Bei dieser Sachlage ist auch die Prozessfähig-
keit der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausnahmeregelung von Art.
19 Abs. 2 ZGB zu bejahen. Ebenso wurden im vorliegenden Fall die
formalen Leitplanken zur Befragung unbegleiteter Minderjähriger ein-
gehalten (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 13 S. 84 ff.).
4.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren
wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) zu prüfen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte
d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum
heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile
Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Ins-
besondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach
Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche be-
reits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres
Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). In diesem Zusammen-
hang allenfalls e contrario den Schluss ziehen zu wollen, ein Vollzug
der Wegweisung nach Abidjan sei für Menschen weiblichen Ge-
schlechts generell unzumutbar, erwiese sich jedoch als verfehlt re-
spektive nicht sachgerecht.
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5.3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall gilt zu berücksichtigen,
dass die aus Abidjan stammende Beschwerdeführerin bei ihrer Einrei-
se in die Schweiz im Jahr 2003 noch minderjährig war. Gemäss ihren
Aussagen kamen die Eltern für ihren Lebensunterhalt auf. Sie besuch-
te dort die Schule (Primar- und Sekundarschule), welche sie auch
nach dem Tod ihrer Mutter fortsetzte und in der sie fortan bis zur Aus-
reise übernachtete. Ihr Vater verschwand im Juli 2002 und dessen Auf-
enthaltsort konnte durch die Suche ihres Onkels mütterlicherseits be-
ziehungsweise den besten Freund ihres Vaters nicht ausfindig ge-
macht werden (vgl. A1 S. 4 und 5 sowie A10 S. 3, 7 und 8). Ob die Be-
schwerdeführerin vor diesem Hintergrund auf ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat zurückgreifen kann, erscheint
fraglich. Inwiefern und ob überhaupt der sogenannte "Onkel" (noch)
als Bezugsperson – nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer mehrjähri-
gen Landesabwesenheit – gelten könnte, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich dessen zu
Gunsten der Beschwerdeführerin getroffenen Vorkehrungen letztlich
darin erschöpften, sie ausser Landes zu bringen. Spekulativ respektiv
als reine und nicht weiter zu verfolgende Hypothese erweist sich die
Annahme, die Beschwerdeführerin hätte sich namentlich während ih-
rer Schulzeit ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufbauen können.
Ferner ergeben sich gemäss Akten keine konkreten Anhaltspunkte,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die heute voll-
jährige Beschwerdeführerin hätte während ihres Aufenthalts in der
Schweiz die erforderlichen Erfahrungen sammeln und sich aneignen
können, die ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ein wirt-
schaftliches Fortkommen gewährleisten könnten. Nicht ausser Acht
gelassen werden darf, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen
Gewalt an Frauen, die in der ivorischen Gesellschaft diskriminiert wer-
den, verbreitet ist und kaum geahndet wird (u.a. U.S. Departement of
State, Côte d'Ivoire, Country Reports on Human Rights Practices 2007
und 2008; Human Rights Watch, Côte d'Ivoire, Country Summary, Ja-
nuary 2009; United Nations, Côte d'Ivoire, Critical Humanitarian Needs
2009), was erschwerend für die alleinstehende, in eine ungewisse Zu-
kunft zurückkehrende Beschwerdeführerin hinzukäme. Von nicht zu un-
terschätzender Bedeutung erweist sich schliesslich in diesem Zusam-
menhang auch der Umstand, dass die immer wieder verzögerte, letzt-
mals für November 2008 vorgesehene Präsidentschaftswahl erneut
verschoben wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, a.a.O., E. 8.2 sowie Human Rights
Watch, Côte d'Ivoire, Country Summary, January 2009). Unter Berück-
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sichtigung all dieser wenig begünstigenden Faktoren erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 4. November 2003 ist infolge festgestellter Unzu-
mutbarkeit hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Ziff. 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und das
BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer
solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf die
übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht ein-
gegangen zu werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unabhängig von der
der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember
2003 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – keine Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss der nicht detaillierten Kostennote
vom 8. April 2009 wird für das Rechtsmittelverfahren ein Arbeitsauf-
wand von 6½ Stunden à Fr. 230.– geltend gemacht, was insgesamt ei-
nen Betrag von Fr. 1'495.– ergibt (nicht der Mehrwertsteuerpflicht un-
terliegend). In Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des
vorliegenden Verfahrens und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fäl-
len erweist sich der ausgewiesene Arbeitsaufwand als zu hoch und ist
um 11/2 Stunden zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine
auf Fr. 1'150.– festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziff. 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 werden
aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Be-
trag von Fr. 1'150.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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