B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6823/2014/plo
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 14. Juli 2008 und gelangte über Ägypten und die Türkei nach
Griechenland. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland reiste
er über Italien in die Schweiz ein, wo er am 25. Februar 2013 um Asyl nach-
suchte. Am 5. März 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. April 2014 wurde
er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 17. Oktober 2014 fand
eine ergänzende Anhörung (Zweitanhörung) statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in der Stadt C._______ geboren worden. Nach der Grundschule sei
er im Jahr (…) nach D._______ in das Quartier E._______ in der Nähe von
Khartum gezogen. Von (…) bis (…) habe er ein Praktikum in einer Werk-
statt absolviert. Ab dem Jahr (…) bis zur Ausreise habe er als Festange-
stellter in dieser Werkstatt gearbeitet. Am 10. Mai 2008 habe die Justice
and Equality Movement (JEM) in D._______ eine Demonstration gegen die
Regierung organisiert. Aus diesem Grund hätten ihn Sicherheitskräfte an-
gehalten und kontrolliert, als er sich nach der Arbeit auf dem Heimweg be-
funden habe. Er habe sich jedoch nicht ausweisen können, da er seinen
Ausweis nicht mit sich geführt habe. Daraufhin sei er mit 45 bis 50 anderen
Personen von den Sicherheitsbehörden festgehalten und schliesslich an
einen unbekannten Ort gebracht worden. Bereits beim Ausstieg aus dem
Fahrzeug seien sie mit einem Plastikrohr geschlagen worden. Danach hät-
ten die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer in ein zwei auf drei Meter
grosses Zimmer gebracht. In den folgenden Tagen hätten mehrere Verhöre
stattgefunden. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, Beziehungen zur
JEM zu unterhalten sowie an der Demonstration teilgenommen zu haben.
Unter Gewaltanwendung sei er immer wieder dazu gezwungen worden, ein
Geständnis abzulegen. Bis heute habe er aufgrund der erlittenen Folter
Augenbeschwerden und trage Narben am Körper. Bevor er am 14. Mai
2008 respektive 15. Mai 2008 freigelassen worden sei, habe er eine Ver-
einbarung unterzeichnen müssen. Gemäss dieser Vereinbarung habe er
sich unter anderem dazu verpflichtet, mit den Sicherheitsbehörden zusam-
menzuarbeiten und einmal im Monat eine Kontrollunterschrift sowie einen
Bericht über die Bewohner seines Quartiers E._______, von welchen viele
ursprünglich aus Darfur kommen würden, abzugeben. Am (…). Juni 2008
habe er das Sicherheitsbüro vereinbarungsgemäss aufgesucht und unter-
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schrieben. Da er jedoch keinen Bericht verfasst habe, sei er geohrfeigt wor-
den. Zudem sei ihm gedroht worden, er werde verhaftet und umgebracht,
wenn er am (…). Juli 2008 keinen Bericht mitbringe. Den Termin am
(…). Juli 2008 habe er nicht mehr wahrgenommen, sondern sich vom
(…). Juni 2008 bis zur Ausreise bei seinem Freund F._______, der in
G._______ nördlich von Khartum wohne, versteckt. Am 10. Juli 2008 habe
sein Onkel entschieden, dass er das Land verlassen solle, und habe alles
Notwendige für die Ausreise vorbereitet. Vor diesem Ereignis habe er noch
nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nach der Ausreise hätten die Be-
hörden sein Haus oder seine Familie nicht persönlich aufgesucht.
Er reichte zudem einen Identitätsausweis im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 – eröffnet am 25. Oktober 2014 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie sinngemäss
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG.
Als Beweismittel reichte er das Anmeldeformular für das Ambulatorium für
Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ver-
schob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der Fürsor-
gebestätigung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist all-
fällige medizinische Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) reichte
der Beschwerdeführer fristgemäss eine Fürsorgebestätigung vom 21. No-
vember 2014, ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Dezember 2014 sowie elf Fo-
tografien zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu las-
sen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6823/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvoll-
zug betreffend, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Ok-
tober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz unter Verweis
auf die entsprechenden Protokollstellen aus, die Zeitangaben respektive
die Anzahl bezüglich der Tage im Gefängnis sowie der Verhöre, die dort
stattgefunden hätten, seien verwirrend und inkonsistent. Beispielsweise
D-6823/2014
Seite 6
habe sich der Beschwerdeführer während der BzP und der beiden Anhö-
rungen unterschiedlich zum Zeitpunkt des ersten Verhörs geäussert. So-
dann habe er unterschiedliche Angaben zur Haftdauer gemacht (vgl. act
A10/13 S. 6; A12/10 S. 4, 7). Auch die Ausführungen zur angedrohten Ver-
gewaltigung würden in Bezug auf den Ereignistag und den Ablauf nicht
übereinstimmen. Sodann würden die Schilderungen divergieren, wie er
zum Büro gekommen sei, wo ihm die Bedingungen der Haftentlassung mit-
geteilt worden seien. Ausserdem habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt,
dass er Berichte habe verfassen müssen und auch die Daten in Bezug auf
die Abgabe der Kontrollunterschrift würden nicht übereinstimmen.
Schliesslich äussere er sich auch widersprüchlich zur Zeitspanne, während
er sich bei seinem Freund aufgehalten habe. Diese nicht abschliessend
aufgezählten Widersprüche würden klar darauf hindeuten, dass sich die
Ereignisse nicht so zugetragen hätten, wie geltend gemacht werde. Es sei
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruier-
ten Sachverhalt beziehe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Asylrelevanz
seiner Vorbringen müsse demnach nicht geprüft werden. Der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch ab-
zulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des BFM in der Be-
schwerde, dass er seine Vorbringen in Bezug auf die Haft und die Folter im
Kern und in den wesentlichen Punkten in allen drei Befragungen überein-
stimmend geschildert habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die BzP und
die Anhörungen mehrere Jahre nach den geschilderten Ereignissen statt-
gefunden hätten, so dass eine vollkommene Übereinstimmung der Erzäh-
lungen, insbesondere hinsichtlich der Details zum genauen Ablauf der
Tage während der Haft oder der Misshandlungen, nicht möglich und realis-
tisch sei. Es sei schwierig für ihn, über die Ereignisse zu sprechen, da er
versucht habe, diese zu vergessen oder zu verdrängen. Er habe anlässlich
der BzP und der Anhörungen viele Details geschildert, welche die Vo-
rinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu wenig berücksichtigt
habe. Er trage noch heute Spuren der Misshandlungen an seinem Körper.
Er habe in seinem Heimatland von den sudanesischen Behörden ausge-
hende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Die JEM
und ihre Mitglieder würden heute ebenso verfolgt wie im Jahr 2008 im Zeit-
punkt seiner Ausreise. Er könne im Sudan keinen Schutz vor dieser Verfol-
gung finden, deshalb würden ihm bei einer Rückkehr in den Sudan diesel-
ben Nachteile, die er bereits erlitten habe, drohen.
D-6823/2014
Seite 7
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die geltend
gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits mehrere
Jahre zurücklagen. Angesichts des Zeitablaufs erscheinen die Widersprü-
che in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Verhörs oder der Anzahl Haft-
tage wenig gewichtig. Auf der anderen Seite vermochte der Beschwerde-
führer die Verhaftung und die Verhöre bereits anlässlich der BzP sehr de-
tailliert und lebensnah zu schildern (vgl. act. A6/12 S. 8; A10/13 S. 4 f.). Es
lassen sich auch zahlreiche Realkennzeichen erkennen. So beschrieb er
den Ort, an dem er festgehalten worden sei, als älteres und relativ flaches
Gebäude an einem abgelegenen, ruhigen Ort, wo kein Strassenlärm zu
hören gewesen sei (vgl. act. A10/13 S. 6, 10; A12/10 S. 3). Der Beschwer-
deführer schilderte zudem die Schläge, die er, nachdem er auf einen Stuhl
gefesselt worden sei, mit einem harten Gegenstand respektive einem Pis-
tolengriff auf die Stirn erhalten habe, gleichbleibend (vgl. act. A6/12 S. 8;
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Seite 8
A10/13 S. 5). Ebenfalls berichten verschiedene Nichtregierungsorganisati-
onen, dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden mit willkürlichen Ver-
haftungen und Folterungen unbeteiligter Personen auf die Aktivitäten der
JEM vom 10. Mai 2008 reagiert hätten (vgl. Human Rights Watch, Crack-
down in Khartoum, Mass Arrests, Torture, and Disappearances since the
May 10 Attack /sites/default/files/reports/darfur0608_1.pdf >; Amnesty Interna-
tional, Fear of torture or ill-treatment/ fear of extrajudicial execution/ fear of
enforced disappearance dfab8d7f58eec102c1257011006466e1/a31a031fc84acd1cc12574550030
5327/$FILE/15402608.pdf >, beide abgerufen am 2. März 2015). Sodann
stützen die eingereichten Fotografien, auf welchen unter anderem eine
Narbe auf der Stirn zu erkennen ist, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers.
5.3 Zweifel entstehen jedoch in Bezug auf die Art der erlebten Misshand-
lungen wie auch die Umstände der Freilassung. So muss sich der Be-
schwerdeführer vorhalten lassen, dass er anlässlich der BzP die Schläge
sehr detailliert schilderte, jedoch ohne ersichtlichen Grund den Schlafent-
zug beziehungsweise die Folter durch Wasser und die angedrohte Verge-
waltigung ganz unerwähnt liess. Vielmehr führte er in der BzP nach der
Beschreibung der Schläge und deren gesundheitlichen Folgen – er habe
noch heute auf einem Auge Sehprobleme – aus, jedes Verhör sei gleich
abgelaufen. Dieses Aussageverhalten lässt sich auch nicht allein mit der
traumatischen Erfahrung solcher Übergriffe erklären. Zudem sind seine
Ausführungen darüber, was sich nach der Haft abgespielt hat, unsubstan-
ziiert und widersprüchlich. Beispielsweise brachte er vor, nach seiner Frei-
lassung ins Spital gegangen zu sein (vgl. act. A10/13 S. 7), während er in
der Beschwerde angab, keinen Arzt aufgesucht zu haben. Zudem stimmen
die Daten, an welchen er angeblich zur Kontrollunterschrift habe erschei-
nen müssen, nicht überein. Während der BzP brachte er vor, dass er am
(…). Tag des darauffolgenden Monats habe erscheinen müssen und er ins-
gesamt zwei Termine wahrgenommen habe, bevor er das Land verlassen
habe (vgl. act. A6/12 S. 9). An der Anhörung sowie in der Beschwerde be-
hauptete er jedoch, nur einmal zum Termin erschienen zu sein und zwar
am (…). Juni 2008 (vgl. act. A10/13 S. 7 f.). Überdies konnte er nicht nach-
vollziehbar erklären, weshalb er die Verpflichtung, Berichte über die Quar-
tierbewohner zu verfassen und abzugeben, anlässlich der BzP unerwähnt
liess, obwohl er dort die Entlassungsmodifikationen wie auch den Ablauf
der ersten Unterschriftenleistung im Übrigen sehr eingehend beschrieb
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Seite 9
(vgl. act. A10/13 S. 10). Ferner widersprach er sich erneut, indem er bild-
haft zu Protokoll gab, wie er mit dem Taxi zu seinem Freund gefahren sei
(vgl. act. A10/13 S. 8 f.), in der Beschwerde hingegen vorbrachte, sein
Freund habe ihn abgeholt.
5.4 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der gross angelegten Verhaftungsaktion der
sudanesischen Behörden im Zusammenhang mit den Ereignissen im Mai
2008 Opfer einer willkürlichen Verhaftung wurde. Der Beschwerdeführer
konnte auch glaubhaft darlegen, dass er während der Haft geschlagen
wurde. Als unglaubhaft erweisen sich jedoch die Ausführungen zu weiter-
gehender Folter. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach wenigen Tagen freigelassen wurde, weil die Sicherheitsbehörden
ihn nicht als Regimegegner einstuften. Das Asyl dient jedoch nicht dem
Ausgleich vergangener Nachteile, sondern es bedarf einer anhaltenden
Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer macht jedoch selber geltend,
nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A10/13 S. 5, 11). Es ist dem-
nach auch nicht davon auszugehen, dass er nach dieser Haft weitere ernst-
hafte Übergriffe zu befürchten hatte. So werden in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz die Ereignisse nach der Haft als unglaubhaft erachtet und
der Beschwerdeführer hat die Zeit zwischen der Haftentlassung bis zur
Ausreise vermutlich unbehelligt zu Hause verbringen können. Ferner hat
sich der Beschwerdeführer auch im Exil nicht politisch betätigt, so dass im
heutigen Zeitpunkt seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat von den sudanesischen Behörden im asylrelevanten Sinne ver-
folgt zu werden, als unbegründet eingeschätzt werden muss. Aufgrund die-
ser Erwägungen ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzu-
gehen und der Antrag auf Anordnung einer adäquaten medizinischen Über-
prüfung ist abzuweisen.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung oder
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-6823/2014
Seite 10
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht derzeit
– abgesehen von der Region Darfur – nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt im Sudan aus, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret ge-
fährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 m.w.H.). Auch sprechen keine per-
sönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ge-
gen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat die Grund-
und Sekundarschule besucht. Dazu verfügt er über mehrere Jahre Berufs-
erfahrung. In D._______ bestehen zudem familiäre Anknüpfungspunkte,
denn sein Onkel, der ihm auch seinen Identitätsausweis in die Schweiz
D-6823/2014
Seite 12
geschickt habe, sowie seine Mutter leben dort. Zudem leben einige Ge-
schwister sowie sein Freund ebenfalls in der Nähe von D._______ respek-
tive Khartum. Es ist anzunehmen, dass sie ihm nach der Rückkehr bei der
Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstüt-
zend zur Seite stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Sudan in eine existenzge-
fährdende Situation geraten könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) beziehungsweise ange-
messen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
19. Dezember 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6823/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Norzin-Lhamo Dotschung
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