B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6823/2015
Ur t e i l vom 2 . No vemb e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 31. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden per Zufallsprinzip der Testphase des Ver-
fahrenszentrums (VZ) in M._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM die finnischen Behörden am 7. Oktober 2015 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die finnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Okto-
ber 2015 zustimmten,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2015 den Ent-
wurf der Verfügung zur Stellungnahme zustellte,
dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15. Oktober 2015
eine entsprechende Stellungnahme einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten,
dass den Beschwerdeführenden in der Folge Asyl zu gewähren sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass Finnland den Beschwerdeführenden Visa mit unterschiedlicher Gül-
tigkeitsdauer ausstellte, mit denen die Beschwerdeführenden Ende August
2015 via Estland in den Schengen-Raum einreisten,
dass sie nach eigenen Angaben in der Folge gleich in die Schweiz weiter-
reisten und am 31. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) N._______ ihre Asylgesuche einreichten,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Finnland für die Prüfung ihrer Asylge-
suche zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO), was von Finnland mit Abgabe der Erklärung vom 12. Oktober 2015
ausdrücklich anerkannt worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde die Zustän-
digkeit Finnlands nicht bestreiten, jedoch geltend machen, im Hinblick auf
ihre Hautfarbe hätten namentlich ihre Kinder in Finnland mit Akzeptanz-
problemen und Diskriminierung zu rechnen,
dass der Vater darüber hinaus an diversen Krankheiten leide und hospita-
lisiert sei, und die Kinder psychisch instabil seien,
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dass der Sohn C._______ am vulnerabelsten sei, zumal er in Russland
aufgrund erlebter Rassendiskriminierung bereits einmal einen Suizidver-
such unternommen habe,
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst die
wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, eine betroffene Person
könnte ihrem Leben bei einer Aufenthaltsbeendigung ein Ende setzen, pra-
xisgemäss für sich allein nicht genügen würde, um eine Wegweisung bzw.
deren Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen
zu lassen,
dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen des kon-
kreten Wegweisungsvollzugs alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um me-
dizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die
Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird,
dass sie den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tra-
gen und die finnischen Behörden (nötigenfalls) vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren ha-
ben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten selbst akute Suizidalität kein Hindernis für die
Überstellung der Beschwerdeführenden in den zuständigen Dublin-Staat
darstellen würde (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015
E. 3.2.1, Urteil des BGer 2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, E. 4.3.1
und 4.3.2),
dass den Beschwerdeführenden darüber hinaus entgegenzuhalten ist,
dass es nicht die Sache einer asylsuchenden Person ist, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass des Weiteren sämtliche medizinischen Probleme physischer wie auch
psychischer Art der Beschwerdeführenden auch in Finnland therapiert wer-
den können,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
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dass sich die Beschwerdeführenden wegen allfälligen rassistischen Über-
griffen an die zuständigen finnischen Behörden wenden können,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Finnland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, es gebe einen Zu-
sammenhang zwischen ihrem angeschlagenen Gesundheitszustand und
dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Finnland, und ihre Integration
in die Schweizer Gesellschaft falle ihnen demgegenüber eher leicht, impli-
zit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Finnland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die finnischen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Finnland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Finnland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es bei dieser Sachlage entbehrlich ist, auf die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente im Einzelnen einzugehen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: