Abtei lung IV
D-6824/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6824/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger
avarischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Republik
Dagestan) – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
7. August 2010 verliess und via ihm unbekannte Länder am
11. August 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
1. September 2010 zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 14. September 2010 im EVZ D._______ insbesondere geltend
machte, sein Freund von der Sportschule habe sich im Juli 2009 den
Rebellen der (...) angeschlossen,
dass er den Freund im September 2009 erstmals mit Lebensmitteln,
Anfang Februar 2010 ein zweites Mal mit Kleidung und Essen unter-
stützt habe,
dass er in eine Dadja-Siedlung habe flüchten können, als er bemerkt
habe, dass der Treffpunkt von der Polizei umstellt gewesen sei,
dass sein Vater ihn am nächsten Morgen angerufen und ihm geraten
habe, sich im Haus eines befreundeten Försters zu verstecken, da er
von der Polizei gesucht werde,
dass er sich in jenem Haus während sechs Monaten in einem Zimmer
aufgehalten habe, ohne hinauszugehen,
dass er vom Vater telefonisch erfahren habe, die Behörden suchten ihn
an der Sportschule, der juristischen Fakultät und bei seinen Freunden,
dass der Vater für ihn zudem die Ausreise im Versteck zweier Kamaz-
Lastwagen organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2010 – gleichentags
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
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nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, es sei nicht plausibel, dass
die Polizei die Dokumente des Beschwerdeführers anlässlich einer
Hausrazzia beschlagnahmt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom
1. September 2010; A1, S. 3 und 5 und Anhörungsprotokoll vom
14. September 2010; A8, S. 2-3),
dass es angesichts der von ihm geltend gemachten Ausbildung als
Jurist nicht überzeuge, dass er kein Interesse daran gehabt habe, in
Erfahrung zu bringen, wo sich seine Papiere befänden (vgl. A8, S. 2),
dass zudem jegliche nachvollziehbaren und konkreten Hinweise zum
Reiseweg fehlten, obwohl der Beschwerdeführer eingehend danach
befragt worden sei (vgl. A1, S. 5; A8, S. 2),
dass die diffusen Angaben zur Reiseroute und den benutzten Ver-
kehrsmitteln ebenfalls nicht überzeugten, diesbezüglich jedoch
substanziierte und nachvollziehbare Aussagen hätten erwartet werden
können,
dass sich das Fehlen schlüssiger Angaben mit der Wirklichkeit und der
allgemeinen Erfahrung nicht vereinbaren lasse,
dass die Vorbringen insgesamt als realitätsfremd und unsubstanziiert
zu qualifizieren seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten,
dass ferner festzuhalten sei, der Beschwerdeführer habe bis zum
Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen, um die fehlenden
Papiere nachzureichen, obschon er mit Einreichen des Asylgesuchs
schriftlich auf die Obliegenheit hingewiesen worden sei (vgl. A3),
dass grundsätzlich davon auszugehen sei, er sei sich darüber bewusst
gewesen, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechts-
genügend ausweisen zu können,
dass aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, wonach Gesuch-
steller von Schleppern instruiert würden, vielmehr davon auszugehen
sei, der Beschwerdeführer vorenthalte dem BFM seine Ausweise, um
den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige
Wegweisung zu verzögern beziehungsweise zu verhindern,
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dass er sich daher die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten vor-
werfen lassen müsse,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
plausibel seien,
dass er diese auf eine Weise geschildert habe, als hätte er nicht selbst
im Zentrum des Geschehens gestanden,
dass er von der geltend gemachten Suche nur vom Hörensagen über
seinen Vater am Telefon erfahren habe (vgl. A8, S. 2-3, 6-7), wobei
konkrete Hinweise fehlten,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er als angeblicher Jurist
keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um in Erfahrung zu
bringen, was seitens der Behörden gegen ihn vorliege, obwohl er doch
hierfür die Mittel und Wege kennen sollte (vgl. A8, S. 7-8),
dass die Aussage, es sei klar, dass er in den Augen der Behörden
„schon so einer“ sei (vgl. A8, S. 7), nicht überzeuge,
dass auch die Darstellung des sechsmonatigen Aufenthalts im
isolierten Versteck weder nachvollziehbar noch anschaulich sei (vgl.
A8, S. 6-7),
dass in seinen Ausführungen im Übrigen angesichts der geltend ge-
machten Gefährdungslage Realkennzeichen wie persönliche Wahr-
nehmungen und Betroffenheit fehlten (vgl. A8, S. 5 ff.),
dass Aussagen in dieser Form von jeder beliebigen Person gemacht
werden könnten,
dass sich derartige vage, diffuse und unsubstanziierte Vorbringen er-
fahrungsgemäss mit der um ein Vielfaches komplexeren und
differenzierteren Realität nicht vereinbaren liessen,
dass demnach darauf zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe
für sich Vorbringen konstruiert, die nicht geglaubt werden könnten,
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dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass aufgrund der Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig seien,
dass das BFM demzufolge auf das Asylgesuch nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung voll-
umfänglich aufzuheben,
dass das Asylgesuch vom 12. August 2010 materiell zu überprüfen sei,
indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen, indem festzustellen sei, seine Wegweisung erweise sich
derzeit als unzumutbar,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten
davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende
gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) miss -
achtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe als Grund für
die Nichtabgabe entsprechender Ausweisdokumente wiederholte,
diese seien von der Polizei beschlagnahmt worden,
dass die Nichtabgabe gültiger Ausweispapiere im vorliegenden Fall
gerade logisch und sehr wohl entschuldigend im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG sei,
dass bei einer polizeilichen Suche auch hierzulande allfällig vor-
handene Identitätsdokumente beschlagnahmt beziehungsweise von
der zuständigen Behörde sichergestellt würden,
dass dies die Praxis mehrerer Staaten sei,
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dass dem Beschwerdeführer – wie den folgenden Ausführungen zu
entnehmen ist – weder die Unterstützung seines Freundes noch die
polizeiliche Suche nach seiner Person geglaubt werden können, wes-
halb das Vorbringen, seine Identitätspapiere seien beschlagnahmt
worden, lediglich eine unbehelfliche Schutzbehauptung darstellt,
dass daher auch sein angeblich fehlendes Interesse für den Verbleib
der Identitätsdokumente nicht zu überzeugen vermag, zumal davon
ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei sich als Jurist
seiner Pflicht, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland
rechtsgenüglich auszuweisen, bewusst gewesen,
dass unter diesen Umständen vielmehr davon auszugehen ist, er sei
mit gültigen Identitätspapieren gereist und wolle diese den Asyl-
behörden absichtlich nicht vorlegen,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass demnach die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die behauptete
Papierlosigkeit unrichtig und auf jeden Fall nicht zu Gunsten des Be-
schwerdeführers festgestellt habe, unbegründet ist,
dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Reisewegs und
der dabei benutzten Verkehrsmittel seien als realitätsfremd und un-
substanziiert zu qualifizieren,
dass insbesondere das Vorbringen, er wisse nicht, auf welcher Route
er von C._______ bis in die Schweiz gelangt sei, da er im LKW
versteckt gewesen sei (vgl. A1, S. 5), nicht geglaubt werden kann,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich
für die genaue Reiseroute interessiert und entsprechende
Informationen eingeholt,
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dass die unglaubhaften Angaben über den Reiseweg erste Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht
nachvollziehbar sind,
dass er zunächst geltend machte, in seiner Heimat sei es gefährlich,
mit Kämpfern zu tun zu haben,
dass man deswegen festgenommen werde oder sogar verschwinde
(vgl. A1, S. 4),
dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage durch die
Unterstützung seines Freundes selbst belastet hätte, weshalb nicht er-
sichtlich ist, aus welchem Grund er ein solches Risiko auf sich hätte
nehmen sollen,
dass ihm infolgedessen auch die angebliche polizeiliche Suche wegen
der geltend gemachten Hilfeleistung nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer abgesehen davon aus dieser Suche selbst
bei deren Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte,
da er davon lediglich durch seinen Vater erfahren haben will (vgl. A8,
S. 7, F60),
dass nämlich der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer
Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer
begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 144),
dass es bei dieser Sachlage für das BFM – entgegen anderslautender
Auffassung in der Beschwerde – keine Veranlassung gab, Abklärungen
zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Sympathisanten und aktiven
beziehungsweise passiven Helfern der Aufständischen in der Heimat
des Beschwerdeführers vorzunehmen,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er habe sich sechs
Monate lang bei einem Freund seines Vaters versteckt gehalten (vgl.
A8, S. 5, F44),
dass er das Waldhaus während dieser Zeit nie verlassen habe (vgl.
a.a.O., S. 6, F56-57),
dass er über die Umstände des Aufenthalts nicht näher zu berichten
vermochte, sondern lediglich erwähnte, er sei sehr bedrückt und unter
Schock gewesen (vgl. a.a.O., S. 7, F58),
dass diesbezüglich jedoch eine detaillierte Schilderung seitens des
Beschwerdeführers hätte erwartet werden dürfen, zumal er doch
während einer relativ langen Dauer von einem halben Jahr versteckt in
diesem Waldhaus zugebracht haben will,
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht genau wusste, ob ein
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, und angab, das Einzige,
was dort helfe, sei zu fliehen (vgl. a.a.O., F63, S. 8, F73),
dass indessen davon auszugehen ist, er als Jurist hätte sich ein -
gehend um seine Situation gekümmert beziehungsweise wissen
wollen, was die Behörden gegen ihn konkret unternehmen, wäre er
tatsächlich gesucht worden,
dass an dieser Einschätzung auch das Argument in der Rechtsmittel-
eingabe, wonach das Desinteresse des Beschwerdeführers an einem
gegen ihn laufenden Strafverfahren gut erklärbar sei, da Beihilfe für
den bewaffneten Widerstand in Dagestan oft die Liquidierung einer
Person zur Folge habe, nichts ändern kann,
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht einer möglichen Tötung
nämlich erst recht hätte wissen wollen, was die Behörden vorhaben,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
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dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
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heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Republik Dagestan bereits mehrfach bejahte
(vgl. z. B. Urteile E-1831/2010 vom 16. April 2010, D-5207/2009 vom
21. August 2009 und E-4465/2006 vom 16. Dezember 2008),
dass insbesondere davon ausgegangen werden kann, der junge und
gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat
eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über eine ab-
geschlossene juristische Ausbildung verfügt (vgl. A8, S. 3),
dass im Übrigen aufgrund seiner unglaubhaften Asylgründe und vor
dem Hintergrund, dass er seit der Kindheit bis zur Ausreise in
C._______ gelebt und dort während fünf Jahren studiert haben will,
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat
nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches
ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung –
übereinstimmend mit der Vorinstanz – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (vorab per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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