B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6824/2011/cav/sed
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).
D-6824/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, srilankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______(Distrikt Kilinochchi), ver-
liessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit der
volljährigen Tochter G._______ (vgl. N (…); D-6825/2011) am
2. September 2009 auf dem Luftweg und gelangten zunächst via Dubai
(VAE) nach Italien. Am 25. September 2009 reisten sie von dort herkom-
mend illegal in die Schweiz ein, ersuchten gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nach und wurden dort am 2.
Oktober 2009 summarisch befragt. Das BFM hörte die Beschwerdefüh-
renden am 22. Oktober 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen
an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
I._______ zu.
A.b. Zur Begründung der Asylgesuche brachten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen vor, sie stammten ursprünglich aus dem Distrikt
Jaffna und seien im Jahr 1991 wegen des Bürgerkriegs ins Vanni-Gebiet
nach J._______ gezogen. Der Beschwerdeführer (I. S.) habe dort als
Landwirt gearbeitet. Seine jüngere Schwester sei Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, ebenso wie seine Nichte und de-
ren Ehemann A. Ab und zu habe er daher für die LTTE Essen gekocht
und mit seinem Traktor Waren transportiert. Ungefähr im Mai 2007 oder
Mitte 2008 hätten die LTTE zwei ihrer Kinder (G._______ [vgl. N (…); D-
6825/2011] und C._______) zwangsrekrutiert und einige Tage lang fest-
gehalten. Die LTTE habe sie in ein Ausbildungslager schicken wollen.
Dank der Intervention von A. hätten die Kinder jedoch wieder nach Hause
zurückkehren können. A. habe jedoch deutlich gemacht, dass dies eine
einmalige Hilfsaktion gewesen sei. Aus Angst vor einer erneuten Zwangs-
rekrutierung der Kinder seien sie daher ungefähr im August 2008 auf inof-
fiziellem Weg nach Vavuniya zu einer Art Cousine des Beschwerdefüh-
rers gezogen. Vermutlich habe sie jemand denunziert; jedenfalls seien sie
in der Folge von regierungstreuen Personen, mutmasslich Angehörige
der Ealam People's Democratic Party (EPDP), behelligt worden. Der Be-
schwerdeführer sei mehrmals von diesen Personen befragt worden, wo-
bei sie hätten wissen wollen, ob und wie er im Vanni-Gebiet die LTTE un-
terstützt habe und wie er von dort nach Vavuniya gelangt sei. Sie hätten
ihn dabei geschlagen und auch gedroht, die Kinder mitzunehmen. Um ih-
re Kinder zu retten, hätten sie sich zur Ausreise aus dem Heimatland ent-
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schlossen. Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Schlepper or-
ganisiert und finanziert. In der Folge seien sie von Vavuniya aus im Auto
nach Colombo gefahren und am 2. September 2009 mit dem Flugzeug
aus dem Heimatland ausgereist. Die Beschwerdeführenden brachten
ausserdem vor, ein Bruder der Beschwerdeführerin, welcher in Jaffna als
Chauffeur für eine internationale Minensuch-Organisation gearbeitet ha-
be, sei im Jahr 2007 erschossen worden, da er ebenfalls verdächtigt wor-
den sei, die LTTE zu unterstützen. Sie seien als LTTE-Familie abgestem-
pelt, weshalb sie sich im staatlich kontrollierten Vavuniya nicht mehr si-
cher gefühlt hätten und auch nicht an ihren Herkunftsort in Jaffna zurück-
kehren könnten.
A.c. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen respektive zum Beleg ihrer
Identität reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein:
die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, ein Zeitungsausschnitt mit der
Todesanzeige des Bruders der Beschwerdeführerin, ein Zeitungsbericht
betreffend den Tod ihres Bruders, ein Büchlein, welches u.a. ein Foto die-
ses Bruders, eine Beileidserklärung dessen Arbeitgebers sowie eine
Danksagung enthält, ein Foto der Nichte des Beschwerdeführers und de-
ren Ehemanns A., Fotos deren beider Kinder, ein Foto der jüngeren
Schwester des Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde (Kopie; inkl.
Übersetzung) sowie sechs Geburtsurkunden (beglaubigte Kopien; inkl.
Übersetzungen, eine davon betreffend die volljährige Tochter G._______;
vgl. das Dossier N (…) und zwei diesbezügliche Bestätigungsschreiben
der Mutter der Beschwerdeführerin.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 konfrontierte das BFM die Beschwer-
deführenden mit mehreren sich widersprechenden Aussagen und gab ih-
nen Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern. Die Beschwerdefüh-
renden liessen sich dazu mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Ok-
tober 2011 vernehmen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am
17. November 2011 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 4
D.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren, eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde bean-
tragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukomme, und infolgedessen seien die zuständigen Vollzugsbehörden
mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von allfälligen Vollzugs-
handlungen abzusehen. Zudem sei den Beschwerdeführenden zu allfälli-
gen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. Dezember 2011, eine Bes-
tätigung der Caritas I._______ vom 2. Dezember 2011 betreffend Teilun-
terstützung sowie eine Honorarnote vom 19. Dezember 2011 bei.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 zu-
nächst fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner verzichtete er an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden am 12. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
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einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht glaubhaft. Deren Schilderungen seien über weite Strecken un-
substanziiert und uneinheitlich ausgefallen. Aufgrund von Wiederholun-
gen entstehe zudem der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten eine
Geschichte konstruiert und auswendig gelernt. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden während den Anhörungen emotional aufgewühlt
erschienen seien, sei nicht unbedingt ein Hinweis auf die Wahrheit ihrer
Aussagen, sondern könne auch ein Indiz dafür sein, dass sie ihre tat-
sächliche Ausreisemotivation nicht offengelegt hätten. Konkret hätten die
Beschwerdeführenden betreffend die Rekrutierung von zwei Kindern
durch die LTTE sowie ihre Abreise aus dem Vanni-Gebiet dürftige und
ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht. Die Beschwerdeführen-
den hätten insbesondere unterschiedliche Daten betreffend die Rekrutie-
rung genannt und unterschiedliche Angaben zur Dauer des Aufenthaltes
der Kinder bei den LTTE gemacht. Auch in Bezug auf die Frage, wer die
Kinder abgeholt und nach Hause gebracht habe, hätten die Beschwerde-
führenden widersprüchliche Angaben gemacht. Zur geltend gemachten
Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers durch die EPDP hätten
die Beschwerdeführenden ebenfalls unterschiedliche Aussagen gemacht.
Ungereimtheiten bestünden insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der
Mitnahmen und in Bezug auf den Fahrzeugtyp, mit welchem der Be-
schwerdeführer jeweils abgeholt worden sei. Die von den Beschwerde-
führern im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs abgegebe-
nen Erklärungen seien nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche in
befriedigender Weise aufzuklären. Die Schilderungen des Beschwerde-
führers bezüglich der geltend gemachten Befragungen durch die EPDP
seien zudem sehr oberflächlich und schemenhaft ausgefallen; dies ob-
wohl er dazu ausführlich befragt worden sei. Er habe insbesondere keine
präzisen Angaben darüber machen können, weshalb er zu Befragungen
mitgenommen worden sei und wer genau dahinter gesteckt habe. Der
Beschwerdeführer habe auch zu seiner familiären Situation in Sri Lanka,
zum Verbleib der Identitätsdokumente sowie zum dreiwöchigen Aufenthalt
in Italien unsubstanziierte und daher unglaubhafte Angaben gemacht. Die
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Beschwerdeführerin ihrerseits habe die Rekrutierung der beiden Kinder,
welche angeblich in ihrer Anwesenheit zuhause abgeholt worden seien,
äusserst vage und spärlich beschrieben. Auch der ebenfalls angehörte
Sohn C._______, eines der beiden angeblich rekrutierten Kinder, habe zu
diesem Ereignis unsubstanziierte und ausweichende Angaben gemacht.
Er habe nicht in überzeugender Weise zu schildern vermocht, wie und
wohin er von den LTTE mitgenommen worden sei und was er damals er-
lebt habe. Seine Angaben zum einjährigen Aufenthalt in Vavuniya seien
genauso inhaltsleer und unpersönlich ausgefallen. Jedenfalls könne nicht
geglaubt werden, dass er dort das Haus nie verlassen, keine Freunde ge-
troffen und überhaupt nichts gemacht habe. Seine Aussagen seien insge-
samt nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Die eingereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführenden etwas zu ändern. Die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden sei daher nicht erfüllt, und ihre Asylgesuche
seien abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei durch-
führbar. Zwar sei eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, dem Herkunftsort der
Beschwerdeführenden, nicht zumutbar, jedoch hätten sie eine zumutbare
innerstaatliche Wohnsitzalternative ausserhalb des Vanni-Gebiets, bei-
spielsweise im Jaffna-Distrikt, in Colombo oder in Vavuniya, wo sie über-
all über Bezugspersonen verfügten. Auch das Kindeswohl stehe einer
Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen.
4.2. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und auf
mehrere Internetseiten mit Informationen zur aktuellen Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka verwiesen. Anschliessend wird zu den
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylvorbringen unglaubhaft
seien, Stellung genommen. Dabei wird vorgebracht, die den Beschwerde-
führern vorgeworfenen Widersprüche würden sich hauptsächlich auf den
Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung der beiden ältesten Kinder beziehen.
Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung vom 22. Okto-
ber 2009 bezüglich der Jahreszahl korrigiert und das Jahr 2008 angege-
ben. Als Erklärung für den Widerspruch habe er erklärt, er habe nicht ge-
nau zugehört. Die anderen Familienmitglieder hätten bezüglich der
Zwangsrekrutierung ebenfalls das Jahr 2008 genannt. In Bezug auf die
Frage, wer die Kinder aus dem LTTE-Camp zurückgeholt habe, habe die
Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung ausgesagt, dass A. die Kin-
der geholt habe; somit liege kein Widerspruch zu den Aussagen der an-
deren Familienmitglieder vor. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden übereinstimmend vorgebracht hätten, der Beschwer-
deführer sei dreimal von der EPDP zu Befragungen mitgenommen wor-
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den. Es treffe auch nicht zu, dass sie sich in Bezug auf die Daten der Mit-
nahmen des Beschwerdeführers widersprochen hätten. Bei der unter-
schiedlichen Bezeichnung des Fahrzeugtyps handle es sich nicht um ei-
nen wesentlichen Punkt. Die Beschwerdeführerin sehe übrigens noch
heute keinen Unterschied zwischen Kleinbus und Geländewagen. Die
Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer im Weiteren vor, seine Aussa-
gen seien unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Beispielsweise
habe er auf die entsprechende Frage hin den Zeitpunkt der Befragungen
nicht genannt. Dies habe er aber sehr wohl getan: er habe gesagt, die
Befragung hätten stattgefunden, als sie nach Vavuniya gekommen seien.
Dem Beschwerdeführer könne sodann nicht vorgeworfen werden, er ha-
be die Frage, wie man sich eine solche Befragung vorstellen müsse,
ausweichend beantwortet, da das BFM umgehend noch eine andere Fra-
ge gestellt und der Beschwerdeführer daraufhin nur auf die zweite Teilfra-
ge geantwortet habe. Das BFM habe damals nicht auf die Beantwortung
der ersten Teilfrage bestanden. Entgegen der Darstellung des BFM sei
der Beschwerdeführer nicht gefragt worden, weshalb er befragt worden
sei. Auf die Frage, von wem, habe er erklärt, er wisse es nicht genau,
glaube aber, dass es EPDP-Leute gewesen seien. Viel präziser hätte der
Beschwerdeführer gar nicht antworten können. Die Vorinstanz habe bei
der Beurteilung der Aussagen ausser Acht gelassen, dass der Beschwer-
deführer im Heimatland schlechte Erfahrungen mit staatlichen Behörden
gemacht habe und diesen nicht vertraue. Ausserdem stamme er aus ei-
nem bildungsfernen Umfeld und habe selber nur drei Jahre die Schule
besucht. Er sei es gewohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt
aus Eigeninitiative längere Reden zu halten. Zudem sei er vor der Befra-
gung zur Person standardmässig aufgefordert worden, sich kurz zu fas-
sen. Vor der einlässlichen Anhörung sei er darauf hingewiesen worden, er
könne unterbrochen werden, wenn seine Erklärungen unnötig seien.
Deshalb seien seine Antworten eher kurz und knapp ausgefallen. Zu-
sammenfassend sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz monierten
Widersprüche und fehlende Substanz nicht wesentliche Punkte beträfen
und zudem aufgrund von sozio-kulturellen Missverständnissen entstan-
den seien. Dadurch werde die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht
erschüttert. Die knappe und schematische Begründung der Vorinstanz,
welche auf weitere Abklärungen verzichtet habe, stelle eine unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Die Vorbringen
seien als glaubhaft zu erachten. In der Beschwerde wird anschliessend
Stellung genommen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft. Dabei wird
vorgebracht, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um Tamilen,
welche die LTTE unterstützt hätten. Aufgrund seiner Herkunft aus dem
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Vanni-Gebiet sei der Beschwerdeführer mehrmals durch die EPDP ver-
hört worden. Er müsse auch in Zukunft damit rechnen, von staatlicher
Seite als LTTE-Unterstützer behandelt zu werden. Tamilen seien in Sri
Lanka zudem generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimass-
nahmen ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Ver-
bindung zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Personen, welche
aus einer Region stammten, welche jahrelang von den LTTE kontrolliert
worden sei, würden generell als potenzielle Mitglieder oder Unterstützer
der LTTE angesehen und seien prinzipiell verdächtig. Gleiches gelte für
Rückkehrer aus dem In- oder Ausland. Zwar sei der Beschwerdeführer
bisher nicht inhaftiert worden; da jedoch zurückkehrende Flüchtlinge von
den srilankischen Behörden intensiv überprüft würden, sei er nun ernst-
haft gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil (vom
27. Oktober 2011) in Sachen E-6220/2006 bestätigt, dass Personen, die
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu haben, einer er-
höhten Verfolgungsgefahr unterlägen. Der Beschwerdeführer erfülle meh-
rere risikobegründende Faktoren: so sei er dreimal von der EPDP bezüg-
lich seiner Beziehung zu den LTTE befragt worden, seine Schwester sei
ein aktives LTTE-Mitglied gewesen und er habe mit seiner Familie in der
Schweiz um Asyl nachgesucht. Der Beschwerdeführer habe demnach
zumindest begründete Furcht vor einer relevanten Verfolgung und erfülle
daher die Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich sei festzustellen, dass das
BFM zu Unrecht von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative der Be-
schwerdeführenden ausgegangen sei, da sie nämlich weder in Colombo
noch im Jaffna-Distrikt oder in Vavuniya über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügten.
5.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die knappe und
schematische Begründung der Vorinstanz, welche auf weitere Abklärun-
gen verzichtet habe, stelle eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts dar. Damit wird sinngemäss sowohl eine Verlet-
zung der Begründungspflicht als auch der Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, gerügt. Dazu ist Folgendes zu be-
merken:
5.1. Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmit-
telbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1
VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen,
D-6824/2011
Seite 10
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Bürgerinnen und Bürger sollen wissen, warum die Behörde gegen ihren
Antrag entschieden hat. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler
und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der
Selbstkontrolle der Behörden. Die Anforderungen an die Begründungs-
pflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie
der Interessen der Betroffenen festzulegen. Eine hinreichende Begrün-
dung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfü-
gung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Vor-
aussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Be-
schwerdeinstanz dar (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 325 und 354 f.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.). Im vorlie-
genden Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich primär mit dem In-
halt der Begründung des BFM nicht einverstanden sind, insbesondere mit
der Argumentation des BFM, wonach die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und daher un-
glaubhaft seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist angesichts
der Erwägungen des BFM jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere gibt
die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber Aus-
kunft, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden als nicht gegeben erachtet. Eine sachgerechte An-
fechtung war vorliegend offensichtlich ohne Weiteres möglich.
5.2. In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, da keine weiteren Ab-
klärungen getätigt worden seien. Im Verwaltungsverfahren und damit
auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die
Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid
von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Die Parteien sind dabei jedoch mitwirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8
AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
D-6824/2011
Seite 11
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht wei-
ter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Im vorliegenden Fall
wurden die Beschwerdeführenden ausführlich und relativ gründlich zum
Sachverhalt befragt. Zu den sich aus den verschiedenen Aussagen erge-
benden Ungereimtheiten wurde ihnen zudem in schriftlicher Form das
rechtliche Gehör gewährt. Der relevante Sachverhalt ist mit Blick auf die
Akten ohne Weiteres als liquid zu erachten. Insbesondere ist die von den
Beschwerdeführern geäusserte Auffassung, wonach das BFM weitere
Abklärungen hätte tätigen müssen, nicht nachvollziehbar; es wird be-
zeichnenderweise auch nicht spezifiziert, worin diese weiteren Abklärun-
gen hätten bestehen sollen. Demnach erweist sich auch diese Rüge als
unbegründet.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1. Seitens der Beschwerdeführenden wird zunächst geltend gemacht,
die zwei ältesten Kinder (G._______ und C._______) seien in
F._______von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Die entsprechenden
Aussagen der Beschwerdeführenden sind indessen widersprüchlich aus-
gefallen. Bereits in Bezug auf das Datum der angeblichen Zwangsrekru-
tierung bestehen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden er-
hebliche Unterschiede. So erklärte der Beschwerdeführer in der Erstan-
hörung, der Vorfall habe sich ungefähr im Mai 2007 zugetragen (vgl. A1
S. 6). In der Direktanhörung gab er zu Protokoll, sie seien im August
2008, ungefähr drei Wochen, nachdem die Kinder aus der Zwangsrekru-
tierung befreit worden seien, von J._______ nach Vavuniya gegangen.
Damit machte der Beschwerdeführer indirekt geltend, die Kinder seien
ungefähr im Juli 2008 von den LTTE mitgenommen worden (vgl. A15 S.
6). Die Beschwerdeführerin ihrerseits datierte die Zwangsrekrutierung der
Kinder einmal auf drei Monate vor der Abreise nach Vavuniya (d.h. unge-
fähr auf Juni 2008; vgl. A2 S. 6), das andere Mal auf 1-1,5 Monate vor
dem Umzug nach Vavuniya (d.h. ca. auf Juli 2008: vgl. A14 S. 4). Der an-
geblich selbst von der Zwangsrekrutierung betroffene Sohn C._______
wollte sich überhaupt nicht festlegen und erklärte lediglich, der Vorfall ha-
be sich kurz vor der Abreise nach Vavuniya ereignet (vgl. A3 S. 4; A13 S.
D-6824/2011
Seite 12
7). Betreffend die Dauer des geltend gemachten Aufenthaltes der beiden
Kinder bei den LTTE bestehen ebenfalls Ungereimtheiten: Laut Aussage
des Beschwerdeführers wurden die Kinder sechs Tage lang von den
LTTE festgehalten (vgl. A1 S. 6). Die Beschwerdeführerin ihrerseits
sprach diesbezüglich von drei oder vier Tagen (vgl. A2 S. 6; A14 S. 9), der
Sohn C._______ in der Erstbefragung von sechs, in der Direktanhörung
dagegen von 3 Tagen (vgl. A3 S. 4 und A13 S. 7). Schliesslich bestehen
auch in Bezug auf die Frage, wer die Kinder aus dem Camp zurückgeholt
habe, widersprüchliche Angaben: Der Beschwerdeführer machte geltend,
die Kinder seien von A. zurückgebracht worden (vgl. A15 S. 6). Demge-
genüber erklärte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie selbst
habe die Kinder abgeholt (vgl. A2 S. 6). In der Direktanhörung führte sie
zunächst aus, A. habe die Kinder geholt (vgl. A14 S. 9), kurz darauf
machte sie jedoch geltend, der Beschwerdeführer habe die Kinder geholt
(vgl. A14 S. 10). C._______ wiederum erklärte, er und seine Schwester
seien von A. aus dem Camp zurückgeholt worden (vgl. A13 S. 8). Nach
dem Gesagten steht fest, dass sich die Beschwerdeführenden in Bezug
auf offensichtlich wesentliche Sachverhaltselemente teilweise krass wi-
dersprochen haben. Weder der Einwand des Beschwerdeführers in der
Direktanhörung, er kenne sich hier nicht aus und habe nicht richtig zuge-
hört (vgl. A15 S. 6) noch die in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.
Oktober 2011 vorgebrachten Erklärungen, wonach die Beschwerdefüh-
renden ungebildet seien, gegenüber Behörden Skepsis hegten und an-
lässlich der Anhörungen verunsichert gewesen seien, vermögen die dar-
gelegten Ungereimtheiten in überzeugender Weise aufzulösen, zumal
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auch unter Stress
in der Lage sein sollten, sich an die grundlegenden Fakten des geltend
gemachten, einschneidenden Erlebnisses zu erinnern und diese korrekt
wiederzugeben. Das weitere Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.
Oktober 2011, wonach sich die Beschwerdeführerin teilweise nicht habe
erinnern können, ist im Übrigen als wenig glaubhaft zu qualifizieren, hat
sie doch anlässlich der Befragung jeweils klar gesagt, wenn sie etwas
nicht (mehr) wusste (vgl. z.B. A2 S. 6, A15 S. 3 und 4). Gegen die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung spricht im Weiteren
die Tatsache, dass der davon angeblich selbst betroffene Sohn
C._______ den Aufenthalt bei den LTTE äusserst vage und unsubstanzi-
iert schilderte und nicht in der Lage schien, anschaulich zu beschreiben,
wie er die Tage dort verbracht habe (vgl. A13 S. 7 ff.). Seine Aussage,
wonach man ihn nicht ins Trainingscamp geschickt habe, weil er geweint
habe, erscheint zudem völlig unrealistisch, zumal wohl die meisten Kinder
in einer solchen Situation weinen und die LTTE bei einer derartigen
D-6824/2011
Seite 13
Rücksichtnahme gar keine Kinder ins Trainingslager hätten schicken
können und demnach an einer Rekrutierung von Kindern auch nicht inte-
ressiert gewesen wären. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte
Zwangsrekrutierung der beiden ältesten Kinder insgesamt als unglaubhaft
zu bezeichnen.
6.2. Die LTTE gelten im Übrigen gemäss weitgehend übereinstimmenden
Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen (vgl.
dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober
2011 in Sachen E-6220/2006, E. 7.1), weshalb die Furcht vor zukünftiger
Zwangsrekrutierung der Kinder durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt oh-
nehin als unbegründet zu erachten ist.
6.3. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerde-
führer sei nach dem Umzug nach Vavuniya von der Regierung naheste-
henden Personen, vermutlich von EPDP-Mitgliedern, dreimal vorüberge-
hend mitgenommen und befragt worden. In Bezug auf dieses Sachver-
haltselement liegen indessen ebenfalls widersprüchliche Aussagen vor:
Der Beschwerdeführer sagte in der Erstbefragung vom 2. Oktober 2009
aus, sie seien im August 2008 nach Vavuniya gegangen. Ungefähr einen
Monat nach Ankunft in Vavuniya (d.h. ungefähr im September/Oktober
2008) sei er erstmals von der EPDP befragt worden. Insgesamt sei er
dreimal befragt worden, wobei die Befragungen alle innerhalb eines Mo-
nats stattgefunden hätten (vgl. A1 S. 6 und 7). In der Direktanhörung vom
22. Oktober 2009 wollte er sich plötzlich nicht mehr an den Zeitpunkt der
Befragungen erinnern (vgl. A15 S. 12). Die Beschwerdeführerin erklärte
zu diesem Thema zunächst, die EPDP-Leute seien im Jahr 2008 ge-
kommen und hätten ihren Ehemann dreimal mitgenommen (vgl. A2 s. 6).
In der Direktanhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, der Be-
schwerdeführer sei einmal im Jahr 2008 und danach immer wieder, letzt-
mals vier bis fünf Monate vor der Abreise nach Colombo (d.h. ungefähr im
Mai/April 2009), von den Behörden mitgenommen und befragt worden
(vgl. A14 S. 10). Es ist wiederum festzustellen, dass die bereits vorste-
hend (vgl. E. 6.1) erwähnten Erklärungsversuche der Beschwerdeführen-
den diese Ungereimtheiten nicht aus der Welt zu schaffen vermögen. Wie
das BFM zudem zu Recht bemerkt hat, beantwortete der Beschwerdefüh-
rer die ihm gestellten Fragen zu den angeblichen Befragungen relativ un-
substanziiert und wenig anschaulich. Obwohl er angeblich dreimal mitge-
nommen wurde, konnte er zudem nicht genau sagen, zu welcher Grup-
pierung die Befrager gehörten, sondern äusserte diesbezüglich nur eine
Vermutung (EPDP). Aufgrund des Gesagten ist daher auch das Vorbrin-
D-6824/2011
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gen, der Beschwerdeführer sei mehrmals durch regierungsnahe Perso-
nen mitgenommen, befragt und geschlagen worden, als unglaubhaft zu
betrachten.
6.4. In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden hätten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten, weil sie Tamilen seien, aus dem Aus-
land zurückkehren würden und weil Verwandte von ihnen LTTE-Mitglieder
gewesen seien. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Zwar trifft es
zu, dass Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu
sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. dazu das zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sa-
chen E-6220/2006, E. 8.1). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch auf-
grund der Aktenlage nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka infolge vermuteter LTTE-
Verbindung in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Sie selber waren ei-
genen Angaben zufolge nie Mitglieder der LTTE und machen auch nicht
geltend, in der Schweiz Kontakt zu den LTTE unterhalten zu haben. Das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen vermuteter Verbindung
zur LTTE in Vavuniya von regierungsnahen Personen mehrfach befragt
und geschlagen worden sei, erwies sich als unglaubhaft (vgl. vorstehend
E. 6.3). Weitere Verfolgungshandlungen seitens der Behörden wurden
von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Aus-
reise aus dem Heimatland im Visier der Behörden gestanden haben. Die
Beschwerdeführenden machen im Weiteren zwar geltend, sie hätten
Verwandte, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien. Dieses Vorbrin-
gen ist indessen mit Blick auf die vorstehend festgestellte Unglaubhaftig-
keit der Asylvorbringen ebenfalls zu bezweifeln und ausserdem durch
nichts belegt; insbesondere vermögen die eingereichten Fotos der Ver-
wandten des Beschwerdeführers sowie die Unterlagen zum Tod des Bru-
ders der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass die fraglichen Per-
sonen Angehörige der LTTE waren (Verwandte des Beschwerdeführers)
respektive infolge vermuteter LTTE-Unterstützung umgebracht wurden
(Bruder der Beschwerdeführerin). Insgesamt können die Beschwerdefüh-
renden daher nicht als Angehörige einer Risikogruppe bezeichnet wer-
den, die im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
D-6824/2011
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6.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die behauptete Ver-
folgung im Heimatland insgesamt als unglaubhaft respektive die geltend
gemachte Verfolgungsfurcht als unbegründet zu erachten. Somit hat die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Betreffend die Frage, ob srilankische Tamilen, welche aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, eine
EMRK-widrige Behandlung zu befürchten haben, hat der EGMR Folgen-
des erwogen: Es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass
zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohe; eine
entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fakto-
ren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse
(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Ok-
tober 2011 in Sachen E-6220/2006, E. 10.4.2). Mit Blick auf die Akten so-
wie die vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass den
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine derarti-
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ge Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen wer-
den, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz überein-
stimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich
die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat,
wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grund-
sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nord-
provinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort
gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Dist-
rikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar –
herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die poli-
tische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als ge-
nerell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Ange-
sichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf,
wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach
für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, so-
fern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der
Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufent-
halt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-6824/2011
Seite 18
hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet"
hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen
beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya
sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts
umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich auf-
grund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – wei-
terhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige
Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-
mutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.2.2. Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich von der im Wes-
ten der Jaffna-Halbinsel gelegenen Insel Kayts (Distrikt Jaffna), lebten je-
doch eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 1991 im Distrikt Kilinochchi
und ab August 2008 in Vavuniya. Anfang September 2009 reisten sie aus
Sri Lanka aus. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in den Distrikt Kilinochchi, welcher zum
beschriebenen "Vanni"-Gebiet gehört, als unzumutbar zu erachten. Damit
bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden allenfalls eine Rückkehr in
die Stadt Vavuniya oder auf die Jaffna-Halbinsel zuzumuten ist, da diese
beiden Gebiete ausserhalb des besagten "Vanni"-Gebietes liegen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.2.1). Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr dort-
hin setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie ei-
ne gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Bei den Be-
schwerdeführenden handelt es sich um zwei Erwachsene im Alter von 49
respektive 48 Jahren mit ihren drei minderjährigen Kindern (17, 15 und 14
Jahre alt). Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Die Be-
schwerdeführenden verdienten ihren Lebensunterhalt im Heimatland in
der Landwirtschaft, wobei sie verschiedene Nahrungsmittel sowie Tabak
auf eigenen Feldern anpflanzten. In der Schweiz ist der Beschwerdefüh-
rer als Reinigungsangestellter tätig. Vor ihrer Ausreise lebten die Be-
schwerdeführenden ungefähr ein Jahr lang bei einer Bekannten in Vavu-
niya. Aufgrund der Akten lässt nichts darauf schliessen, dass diese Be-
kannte nicht mehr dort lebt oder nicht bereit wäre, die Beschwerdefüh-
renden erneut bei sich aufzunehmen. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden in Vavuniya zumindest für die erste Zeit
ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vor-
finden würden. Ausserdem könnten sie erneut den Vater des Beschwer-
deführers um finanzielle Unterstützung ersuchen; dieser hat sie den Ak-
ten zufolge bereits in der Vergangenheit unterstützt und auch ihre Reise
in die Schweiz finanziert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vater
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nicht mehr lebt, sind nicht aktenkundig. Mittels Wiederaufnahme ihrer
landwirtschaftlichen Tätigkeit sollte den Beschwerdeführenden in abseh-
barer Zeit zudem auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen. Neben
einer Rückkehr nach Vavuniya steht es den Beschwerdeführenden auch
frei, sich an ihrem Herkunftsort in Kayts niederzulassen, wo die Mutter
der Beschwerdeführerin lebt, welche ihnen bei der Reintegration behilflich
sein könnte. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden auch in die-
sem Fall die finanzielle Hilfe des Vaters des Beschwerdeführers in An-
spruch nehmen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine exi-
stenzielle Notlage geraten würden. Der Wegweisungsvollzug ist im Weite-
ren auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.
Die Beschwerdeführenden befinden sich erst seit ungefähr zweieinhalb
Jahren in der Schweiz. Die drei minderjährigen Kinder haben somit den
grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, und es ist nicht davon
auszugehen, dass in den letzten zweieinhalb Jahren bereits eine sprach-
liche und kulturelle Entwurzelung vom Heimatstaat stattgefunden hat. Zu-
dem können die Kinder zusammen mit ihren Eltern nach Sri Lanka zu-
rückkehren und dort ihre schulische Ausbildung abschliessen.
8.2.3. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden damit als zumutbar.
8.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
D-6824/2011
Seite 20
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6824/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: