B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6824/2018
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchte am 7. August 2016
für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. August 2016
fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. Dezember 2017
wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsange-
hörige und in D._______, Äthiopien, geboren. Im Jahr (…) sei sie mit ihrer
Familie nach Eritrea deportiert worden. Ungefähr im Jahr (…) habe sie ih-
ren damaligen Lebenspartner kennengelernt. Mit ihm und den gemeinsa-
men Kindern B._______ und C._______ habe sie zuletzt in E._______
(Zoba: F._______; Nus-Zoba: G._______) gelebt. Im Jahr (…) habe ihr Le-
benspartner den Militärdienst unerlaubt verlassen und sei in den Sudan
gereist. Sie habe davon erst erfahren, als bewaffnete Soldaten zu ihr nach
Hause gekommen seien und nach seinem Verbleib gefragt hätten. Besagte
Soldaten hätten sie nach rund einer Woche erneut aufgesucht und ihr mit
einer Inhaftierung gedroht, sollte ihr Partner nicht zu seiner Einheit zurück-
kehren. Sie habe Angst bekommen und sich zusammen mit ihren Kindern
bei ihren Eltern in H._______ (Zoba: F._______; Nus-Zoba: G._______)
versteckt. Dort habe sie von einem Cousin ihres Partners erfahren, dass
Soldaten in E._______ ein weiteres Mal nach ihr gesucht hätten. Daraufhin
sei sie mit ihren Kindern in den Sudan ausgereist, wo sie Kontakt zu ihrem
Partner habe herstellen können und in der Folge mit ihm in I._______ zu-
sammengelebt habe. Später sei ihr Partner alleine nach Europa weiterge-
reist und habe sich in J._______ niedergelassen. Im weiteren Verlauf sei
der Kontakt zu ihm abgebrochen. Sie habe bis heute nichts mehr von ihm
gehört.
Die Beschwerdeführerin reicht ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 – am Folgetag eröff-
net – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. No-
vember 2018 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an.
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Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
D.
Am 3. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, aus Eritrea ausgereist zu sein,
weil Soldaten, die nach der Ausreise ihres Ehemannes bei ihr zuhause
nach diesem gesucht hätten, ihr mit Inhaftierung gedroht hätten, wenn ihr
Ehemann nicht zu seiner Einheit zurückkehre. Es sei zwar grundsätzlich
nicht in Abrede zu stellen, dass die Soldaten einen gewissen Druck auf die
Beschwerdeführerin ausgeübt hätten, um dadurch die Rückkehr ihres Ehe-
mannes zu seiner Einheit zu erwirken. Die geschilderten Drohungen wür-
den den Anforderungen an eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen allerdings nicht genügen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass
die Behelligungen – sofern die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort ge-
blieben wäre – lediglich von vorübergehender Natur gewesen wären. Weil
ihr Ehemann seine Einheit überdies bereits vor rund (…) Jahren verlassen
habe, sei nicht damit zu rechnen, dass das Militär im heutigen Zeitpunkt
noch davon ausgehe, dass er sich nach wie vor in Eritrea aufhalte und
mittels Druckausübung auf Angehörige zu einer Rückkehr in den Dienst
bewogen werden könnte. Es sei deshalb aktuell nicht mit einer beachtli-
chen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea seitens der eritreischen Militärbehörden mit Reflexverfolgungs-
massnahmen zu rechnen hätte.
Weiter vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Sodann
seien keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die die Beschwerde-
führerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten.
5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen ihre vorinstanzlichen Ausführungen. Sie bringt vor, sie sei mehr-
mals von Soldaten aufgesucht worden, nachdem ihr Mann dem Militär-
dienst ferngeblieben sei. Sie hätten ihr gedroht, sie mitzunehmen und ins
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Gefängnis zu bringen. Bei einer Inhaftierung wären ihre Kinder alleine zu-
rückgeblieben. Ihr (namentlich genannter) Bruder sei seit vier Jahren im
Gefängnis, weil er versucht habe, das Land illegal zu verlassen. Sie fürchte
sich ebenfalls vor einer Inhaftierung. Die Behauptung des SEM, die Bedro-
hung sei nur vorübergehender Natur gewesen, treffe keineswegs zu. Sie
sei überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr weiter bedroht würde, insbe-
sondere da ihr Mann nicht mehr zurückgekehrt sei. Es sei unklar, was dann
mit ihren Kindern geschehe. Als alleinstehende Mutter mit zwei Kindern er-
halte sie auch keinen Schutz seitens der Behörden.
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde wiederholt
weitestgehend die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und
zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung
Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, als alleinstehende Mutter
könne sie keinen Schutz vom eritreischen Staat erhalten, ist dies vorlie-
gend nicht von Belang. Die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes ist nur
zu prüfen, wenn die Verfolgung nicht – wie hier vorgebracht – dem Staat
oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4761/2006 vom
30. Juni 2008 E. 3.3).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine Reflexverfolgung
geltend. Sie sei von Soldaten, die nach der Desertion und Ausreise des
(damaligen) Lebenspartners bei ihr zu Hause nach ihm gesucht hätten, mit
einer Inhaftierung bedroht worden.
Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Eine Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen deren Wahrscheinlichkeit und
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es muss
also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht
vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
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begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht
werden.
Vorliegend hat das SEM eine begründete Furcht zurecht verneint. Der Um-
stand, dass der seinerzeitige Partner der Beschwerdeführerin vom Militär-
dienst desertiert ist, bietet alleine noch keinen Anlass zur Annahme, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor,
zweimal innerhalb einer Woche von Soldaten befragt worden zu sein (vgl.
SEM act A24 F94, F127), wobei ihr beim zweiten Mal mit einer Inhaftierung
gedroht worden sei (vgl. SEM act A24 F94 f.). Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass – hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin anstelle ihres Man-
nes festnehmen wollen – sie es gleich beim ersten Besuch getan und nicht
gewartet hätten, bis die Beschwerdeführerin sich absetzt. Hinzu tritt, dass
den Angaben zufolge die weitere Familie des Partners (dessen Mutter und
dessen Cousin; vgl. SEM act. A24 F112) von den Soldaten nach der Aus-
reise der Beschwerdeführerin zwar aufgesucht, jedoch nicht weiter behel-
ligt worden war. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Behelligungen durch die Soldaten nur vorübergehender Natur waren
und nun mehr als (…) Jahre nach der Desertion des damaligen Partners
(vgl. SEM act. A24 F86 f.) nicht mehr aktuell sind. Somit liegen keine An-
zeichen vor, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, wegen ihres
damaligen Partners von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. Die
Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Vorbringen, ihr Bruder sei seit
(…) Jahren im Gefängnis (vgl. SEM act. A24 F40 f.), nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten, zumal sie nicht geltend macht, dass sie deshalb persönlich
tangiert gewesen wäre.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat,
so dass die Frage der Glaubhaftigkeit derselben nicht zu prüfen ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Eingabe weiter daran fest, sie habe
Eritrea illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
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7.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwer-
deführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder
drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexver-
folgung nachweisen oder glaubhaft machen. Die Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise er-
weist sich daher als unbegründet.
7.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
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11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: