Abtei lung IV
D-6825/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______,
geboren (...), und C._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Basel-
land, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 24. April 2003 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6825/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus D._______, E._______, stammende
Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, verliess ihre Heimat am
10. April 2003 gemeinsam mit ihren beiden Kindern und gelangte am
folgenden Tag illegal in die Schweiz, wo sie am 12. April 2003 um Asyl
nachsuchte. Am 14. April 2003 erhob das BFF in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) F._______ die
Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 23. April 2003 hörte das BFF die
Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen an und wies sie sowie
ihre Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Solothurn zu.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe ihren Ehemann aufgrund gravierender
Probleme im November 2002 verlassen und sei zu ihren Eltern
gezogen, wo sie bis zur Ausreise zusammen mit ihren beiden Kindern
gelebt habe. Ihr Mann habe im Krieg gegen die Serben gekämpft und
sei als Folge der Kriegserlebnisse psychisch labil geworden, wobei er
zu trinken begonnen habe, teilweise sehr aggressiv geworden sei und
sie öfters geschlagen habe. Nach der Trennung habe er auch damit
gedroht, sie umzubringen bzw. ihr die Kinder wegzunehmen.
Ausserdem sei sie permanent in Sorge um ihren jüngeren Sohn
C._______ gewesen, welcher im Jahre 2001 ernsthaft an Meningitis
erkrankt sei, ohne dass sie namhafte Unterstützung seitens ihrer
Eltern hätte erwarten können, zumal ihre Mutter herzkrank sei und ihr
Vater nur über eine bescheidene Rente verfügt habe. Dies sowie die
fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven als
alleinstehende Frau hätten sie schliesslich dazu veranlasst, ihr
Heimatland zu verlassen.
B.
Mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 24. April 2003 stellte das
BFF fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2003 (Datum Poststempel: 26. Mai 2003)
erhob die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mittels ihres damaligen Rechtsvertreters
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr und ihren
Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie und ihre Kinder nicht
wegzuweisen und stattdessen vorläufig aufzunehmen. In der Sache
wies der Rechtsvertreter unter anderen darauf hin, dass ein Kind der
Beschwerdeführerin an Meningitis leide und ärztlicher Betreuung
bedürfe.
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 bestätigte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt
im Weiteren fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den
Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2003 forderte die
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 10. Juli 2003 auf, verbunden
mit der Androhung, bei verspäteter respektive bloss teilweiser Leistung
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Im Weiteren hielt sie in
derselben Zwischenverfügung fest, den Akten sei zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens
mehrfach auf gesundheitliche Probleme ihres Sohnes C._______
hingewiesen habe. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei
diesbezüglich zu entnehmen, dass ein (nicht namentlich genanntes)
Kind der Beschwerdeführerin an Meningitis schwer erkrankt sei,
ärztlicher Betreuung bedürfe und eine Operation (Schädelöffnung und
Implantation der Schädeldecke) in der Universitätsklinik in Zürich
bevorstehe. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin
unter Verweis auf diese Ausführungen auf, innert 30 Tagen einen
aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher über den gegenwärtigen
Gesundheitszustand dieses Kindes sowie den gegenwärtig
stattfindenden und/oder zukünftig erforderlichen Behandlungs- und
Therapiemassnahmen sowie deren voraussichtlicher Dauer Aufschluss
gebe, dies verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde
(vorbehältlich des rechtzeitig geleisteten Kostenvorschusses) gestützt
auf die derzeitige Aktenlage entschieden.
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F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf deren Bedürftigkeit um
Erlass des mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juni 2003
erhobenen Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 hiess die Instruktionsrichterin der
ARK das Gesuch um Erlass der Kostenvorschusspflicht gut und
verzichtete in Abänderung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2003
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Begleitschreiben vom 24. Juli 2003 reichte der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die deutsche Übersetzung
eines ärztlichen Austrittsberichtes von Dr. med. G._______,
Kantonsspital D._______, vom 5. April 2001 bezüglich C._______
sowie ein Schreiben von Frau Dr. med. H._______ vom 21. Juli 2003
ein, worin diese bestätigt, C._______ am 20. Juni 2003 im Rahmen
ihrer Sprechstunde untersucht und ihn am 24. Juni 2003 zu weiteren
Abklärungen im Kinderspital I._______ angemeldet zu haben, wobei
die dortigen Abklärungsergebnisse noch ausstünden. Gleichzeitig
reichte er eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung
ein, worin diese die ihren Sohn C._______ behandelnden Ärzte der
ARK gegenüber von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbindet.
I.
Mit Verfügung vom 27. August 2003 forderte die ARK den damaligen
Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Schreiben von Frau Dr. med.
H._______ vom 21. Juli 2003 auf, den zwischenzeitlich mutmasslich
vorliegenden Untersuchungsbericht des Kinderspitals I._______
umgehend, jedoch spätestens innert 30 Tagen einzureichen, mit dem
Hinweis, bei ungenutzter Frist werde gestützt auf die derzeitige
Aktenlage entschieden.
J.
Mit Begleitschreiben vom 26. September 2003 reichte der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen orthoptischen
Untersuchungsbericht von Frau P._______, Kantonsspital I._______,
Augenklinik, vom 16. September 2003 sowie einen Ergebnisbericht der
Gehörsprüfung von Frau Q._______, Kantonsspital I._______,
Kinderklinik, Pädaudiometrie, vom 30. Juli 2003 sowie ein Schreiben
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von Dr. med. R._______, Psychiatrische Dienste des Kantons
S._______, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium T._______,
vom 23. September 2003 ein. Gleichzeitig ersuchte er bezüglich der
Einreichung der Ergebnisse der kinderpsychiatrischen Abklärung um
eine Fristerstreckung von zwei Monaten bzw. bis zum 27. November
2003. Dabei verwies er auf das eben genannte, an die
Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben von Dr. R._______ vom
23. September 2003, worin von diesem unter anderem bestätigt
werde, dass C._______ zwar bereits am 20. Mai 2003 durch Dr. med.
U._______ bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons S._______
angemeldet worden sei, zufolge der Überlastung des Ambulatoriums
ein erstes Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihm
indessen erst am 8. September 2003 stattgefunden habe.
Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, eine kinderpsychiatrische
Untersuchung bei C._______ durchzuführen und einen
entsprechenden Bericht zu verfassen, wobei eine kinderpsychiatrische
Abklärung erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehme,
um ein umfassendes Bild von der persönlichen, familiären und
sozialen Situation eines Kindes zu gewinnen.
K.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 teilte der heutige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der ARK die
Mandatsübernahme mit und legte seinem Schreiben nebst der
entsprechenden Vollmacht auch eine von seiner Mandantin
unterzeichnete schriftliche Erklärung bei, worin diese ihre Vollmacht
gegenüber ihrem früheren Rechtsvertreter zurückgezogen hat. Ferner
teilte der neue Rechtsvertreter mit, dass sich C._______ aktuell in
kinderpsychiatrischer Behandlung befinde und auch hinsichtlich seiner
Mandantin selbst eine psychiatrische Behandlung vorgesehen sei, da
sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe. In diesem
Zusammenhang erneuerte er das bereits vom früheren
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellte
Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung eines entsprechenden
ärztlichen Berichts bis zum 27. November 2003 bezüglich C._______
und stellte zusätzlich in Aussicht, innert derselben Frist auch einen
ärztlichen Bericht bezüglich der Beschwerdeführerin einzureichen.
L.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 hiess die ARK das
Fristerstreckungsgesuch zur Beibringung eines psychiatrischen
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Berichts betreffend C._______ und der Beschwerdeführerin gut.
Gleichzeitig wies sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
darauf hin, dass der frühere Rechtsvertreter in medizinischer Hinsicht
einzig geltend gemacht habe, C._______ leide an einer Meningitis,
bedürfe medizinischer Betreuung und müsse wahrscheinlich in der
Universitätsklinik Zürich operiert werden. Ein operativer Eingriff in der
Schweiz habe allem Anschein nach noch nicht stattgefunden, da keine
entsprechenden Bestätigungen eingereicht worden seien. Aus der
eingereichten Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments
(Entlassungsschreiben des Kantonsspitals D._______ vom 5. April
2001) gehe hervor, dass C._______ dort zwischen dem 21. März 2001
und dem 5. April 2001 wegen Meningitis medizinisch behandelt
worden sei. Die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten
Nachuntersuchungen im Kantonsspital I._______ (Augenuntersuchung
und Hörprüfung) im Zusammenhang mit Meningitis wiesen
demgegenüber nicht darauf hin, dass das Kind gravierende
Folgeschäden zufolge der früheren Erkrankung an Meningitis erlitten
habe. In diesem Zusammenhang sandte die Instruktionsrichterin der
ARK dem Rechtsvertreter zu seiner diesbezüglichen Orientierung die
bisherigen Akten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der
medizinischen Dokumente zur Kenntnisnahme zu und forderte ihn
gleichzeitig auf, die beiden hinlänglich ausführlichen psychiatrischen
Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
C._______ sowie allfällige weitere ärztliche Unterlagen hinsichtlich der
früheren Meningitiserkrankung von C._______ bis zum 27. November
2003 nachzureichen, wobei sie darauf hinwies, weiteren
Fristerstreckungsgesuchen im Zusammenhang mit medizinischen
Problemen seiner Mandanten könnte aufgrund der derzeitigen
Aktenlage nicht mehr stattgegeben werden.
M.
Mit Begleitschreiben vom 26. November 2003 sandte der
Rechtsvertreter der ARK einen C._______ betreffenden Arztbericht
von Dr. R._______, Psychiatrische Dienste des Kantons S._______,
vom 12. November 2003 zu. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass bis
anhin noch kein ärztlicher Bericht bezüglich der Beschwerdeführerin
eingegangen sei, da die zuständige Ärztin im EPD T._______ offenbar
überlastet sei. In diesem Zusammenhang ersuchte der Rechtsvertreter
um Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Beibringung des
entsprechenden ärztlichen Berichts und äusserte zugleich die
Hoffnung, diesen der ARK in den nächsten Tagen zustellen zu können.
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N.
Am 28. November 2003 ging der ARK der von Frau Dr. V._______,
Psychiatrische Dienste des Kantons S._______, am 20. November
2003 erstellte, an das BFF adressierte und von diesem am
25. November 2003 zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitete
ärztliche Bericht bezüglich der Beschwerdeführerin zu.
O.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 sandte die Instruktionsrichterin
der ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den von Frau
Dr. V._______ erstellten ärztlichen Bericht vom 20. November 2003 zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm für allfällige ergänzende
Ausführungen eine Frist bis zum 19. Dezember 2003 ein.
P.
Am 17. Dezember 2003 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein und legte
dieser den UNHCR-Bericht "Das Gesundheitswesen in Bosnien und
Herzegowina" vom Juli 2003 bei.
Q.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger
Nennung der neuen Geschäftsnummer (D-6825/2006) mit, dass es
das vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte -
Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe.
R.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführerin auf, bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen
bis zum 23. Juni 2008 einen aktuellen ärztlichen Bericht für sich bzw.
ihre Kinder sowie entsprechende Erklärungen über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde
aufgrund der Akten entschieden.
S.
Mit Begleitschreiben vom 23. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin innert einmalig erstreckter Frist drei ärztliche
Berichte von Frau Dr. med. H._______ bezüglich der
Beschwerdeführerin (datiert vom 17. Juli 2008) sowie deren Kinder
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C._______ und B._______ (beide datiert vom 21. Juli 2008) zu den
Akten. Zusätzlich legte er eine von der Beschwerdeführerin am 21. Juli
2008 unterzeichnete Erklärung bei, worin diese Frau
Dr. med. H._______ gegenüber den Asylbehörden von ihrer
beruflichen Schweigepflicht hinsichtlich der persönlichen
Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und derjenigen ihrer
beiden Kinder entbindet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am
31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit
ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Seite 8
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1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres Asylverfahrens
zunächst geltend, ihr Ehemann habe als Folge erlittener Kriegsgräuel
psychische Verhaltensstörungen entwickelt, welche dazu geführt
hätten, dass er Medikamente genommen, immer mehr getrunken und
sie während ihres Zusammenlebens immer wieder geschlagen habe.
Dies habe sie schliesslich dazu bewogen, sich im November 2002
endgültig von ihm zu trennen. Daraufhin habe ihr Mann ihr einerseits
damit gedroht, sie umzubringen, andererseits, ihr die gemeinsamen
beiden Kinder wegzunehmen. Sie habe sich deswegen nie
hilfesuchend an die Polizei gewandt, weil sie sich zum einen aus Angst
nicht getraut habe und es ihr zum anderen „aus lauter Kummer“ nicht
danach gewesen sei (vgl. act. A9 S. 5).
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3.2 Das BFF hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des in seiner Verfügung vom 24. April 2003 fest, eine asylrelevante
Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der
Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erfor-
derlichen Schutz nicht gewähre. Gewaltanwendungen und Drohungen
stellten nach bosnisch-herzegowinischem Recht Straftatbestände dar.
Es bestehe somit die Möglichkeit, solche Übergriffe strafrechtlich zu
verfolgen. Die Beschwerdeführerin habe die Vorfälle jedoch nicht der
Polizei gemeldet, weshalb von keiner Schutzpflichtverletzung des bos-
nisch-herzegowinischen Staates gesprochen werden könne und die
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen diesem nicht zuzurech-
nen seien. Das BFF verneinte damit sinngemäss zufolge Fehlens der
Schutzunwilligkeit des bosnisch-herzegowinischen Staates das Vorlie-
gen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung und damit auch die Exis-
tenz einer dem Staat zuzurechnenden und in asylrechtlicher Hinsicht
relevanten Verfolgung durch eine Drittperson.
3.3 In der Beschwerde vom 22. Mai 2003 wird demgegenüber geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin müsse im Falle einer Rückkehr in
ihre Heimat mit massiven Verfolgungshandlung rechnen, unterhalte ihr
Ehemann doch mafiaähnliche Beziehungen zur Polizei, welche für ihn
seine abtrünnige Frau umbringen solle. Vor diesem Hintergrund hätte
sich auch ein Hilfeersuchen der Beschwerdeführerin bei den heimatli-
chen Behörden als zum vornherein fruchtlos erwiesen. Demzufolge sei
ihre Flüchtlingseigenschaft „als überwiegend wahrscheinlich belegt“ zu
erachten (vgl. Beschwerde S. 5). Der Rechtsvertreter vertritt damit
sinngemäss den Standpunkt, es liege - wenn nicht gar eine unmittel-
bare - so zumindest eine mittelbare staatliche - und damit in asylrecht-
licher Hinsicht relevante - Verfolgung seiner Mandantin vor.
3.4
3.4.1 Einleitend ist festzustellen, dass sich in den Akten keine
konkreten Hinweise finden, welche die Behauptung in der Beschwerde
stützen, der Ehemann der Beschwerdeführerin unterhalte
mafiaähnliche Beziehungen zur Polizei oder habe dieser gar die
Ermordung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. An dieser
Feststellung vermag auch die - ohnehin nicht substanziierte - weitere
Behauptung des früheren Rechtsvertreters zu ändern, die
Übersetzerin sei eine Albanerin gewesen, welche notorisch gegenüber
Personen wie der Beschwerdeführerin - einer Bosnierin - befangen sei
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(vgl. Beschwerde S. 5). Wiewohl der Rechtsvertreter nicht spezifiziert
hat, ob die albanische Dolmetscherin bei der summarischen
Befragung im EVZ Kreuzlingen oder bei der Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFF zugegen gewesen sein soll, muss
jedenfalls aufgrund der Akten angenommen werden, die
entsprechende Rüge beziehe sich auf die Dolmetscherin bei der
summarischen Befragung, handelte es sich doch beim Dolmetscher
bei der Anhörung zu den Asylgründen um einen Mann (vgl. act. A9
S. 1). Die Prüfung des Protokolls vom 14. April 2003 lässt allerdings
nichts erkennen, was auf eine mangelhafte Arbeitsleistung der dort
anwesenden Dolmetscherin hinweisen würde. So beantwortete die
Beschwerdeführerin insbesondere am Schluss die Frage, ob sie die
Dolmetscherin verstanden habe, mit „gut“ (vgl. act. A1 S. 8, Ziff. 23).
Ausserdem bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll ihren
Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihr in eine verständliche
Sprache (Serbokroatisch) rückübersetzt worden sei. Dabei muss sie
sich behaften lassen. Nach dem Gesagten entbehrt die Behauptung
des vormaligen Rechtsvertreters, die bei der Befragung im
Kreuzlingen anwesende Dolmetscherin sei seiner Mandantin
gegenüber befangen gewesen, jeglicher Grundlage, weshalb der
Antrag in der Beschwerde, die "Anhörung" sei zu wiederholen (vgl.
Beschwerde S. 5), abzuweisen ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerde erstmals
erhobene Behauptung, der Ehemann unterhalte mafiaähnliche
Kontakte zu den heimatlichen Polizeibehörden und habe diesen die
Ermordung seiner Frau anempfohlen, als nachgeschoben und damit
als nicht glaubhaft.
3.4.2 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich gewillt und
in der Lage sei, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Nachteilszufügungen durch ihren Ehemann strafrechtlich zu ahnden,
als zutreffend erweist.
3.4.3 Dabei ist zunächst auf die in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18
eingeleitete Praxisänderung hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmung
des Flüchtlingsbegriffs (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie; Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung) hinzuweisen.
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In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss
gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3
AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar
staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich
grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein
Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie.
Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers (staatliche oder
nichtstaatliche Verfolgung), sondern vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr.
18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der
Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des
Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich
keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung
ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der
Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
3.4.4 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls
in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit -
aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine
Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für
langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann,
die absolute Sicherheit aller seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe
sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die
Inanspruchnahme eines derartigen Schutzsystems der betroffenen
Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
3.4.5 Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Übergriffe durch ihren Ehemann (Misshandlungen, Todesdrohung,
Drohung mit Kindsentführung) bezogen, ist festzuhalten, dass
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innerhalb der bosnisch-kroatischen Föderation diverse Gesetze
(Strafgesetzbuch, Gesetz über die Gleichberechtigung der
Geschlechter und Gesetz über den Schutz vor häuslicher Gewalt)
bestehen, welche die genannten Deliktstatbestände kennen und deren
Begehung unter Strafe stellen, was - auf entsprechende Anzeige hin -
zu entsprechenden Ermittlungshandlungen der hiermit betrauten
Behörden und bei hinreichender Beweislage auch zu einer
gerichtlichen Verurteilung des Delinquenten führt. Diesen
Feststellungen entspricht denn auch die Tatsache, dass Bosnien und
Herzegowina gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003,
welcher am 1. August 2003 in Kraft trat, zum „safe country“ erklärt
worden ist. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen eines adäquaten Schutzes der Beschwerdeführerin
durch ihren Heimatstaat als gegeben zu erachten, weshalb die
Vorinstanz die vorstehend erwähnten Übergriffe des Ehemannes
gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht
erheblich erachtet hat.
3.5 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ihre Heimat auch
deswegen verlassen zu haben, weil sie weder eine Arbeit gefunden
noch Sozialhilfe erhalten habe; ausserdem habe sie sich um das
künftige Wohlergehen ihres Sohnes C._______ gesorgt, welcher
schwer an Meningitis erkrankt sei und in ihrer Heimat kaum Aussicht
auf eine dauerhafte angemessene medizinische Betreuung gehabt
hätte. Solche Nachteile sind offensichtlich nicht Folgen von
Massnahmen, die sich aus den in Art. 3 AsylG genannten Motiven
gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin richten, sondern
vielmehr Konsequenzen, die sich für einen Grossteil der Bevölkerung
aufgrund der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation bzw. der
unzureichenden medizinischen Infrastruktur im Heimatland der
Beschwerdeführerin ergeben können.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden Kinder demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr.
21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27)
von Neuem zu prüfen sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 1318). Sind von einem allfälligen
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D-6825/2006
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art.
14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert
lautenden Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der
Konvention über die Rechte des Kindes (KRK). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit
Hinweisen). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im
Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in
der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (vgl. EMARK 2005
Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
6.2
6.2.1 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass die
gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes C._______ als belegt gelten können.
Aus dem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons
Solothurn vom 20. November 2003 geht hervor, dass bei der seit dem
21. Oktober 2003 in psychiatrischer Behandlung stehenden
Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Störung gemischt (F43.22), der Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Probleme bei sonstigen
psychosozialen Umständen (Z65.5) sowie sonstige Probleme in der
primären Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände (Z63.0 /
Z63.5) diagnostiziert wurde. Bei einer konstanten - medikamentös wie
auch psychotherapeutischen erfolgenden - Weiterbehandlung könne
von einer langsamen psychischen Stabilisierung der Patientin
ausgegangen werden, wogegen ohne Behandlung einer weitere
psychische Destabilisierung und mögliche Dekompensation, bei
bestehender latenter Suizidalität, zu prognostizieren sei. Dabei habe
die Patientin im Falle einer Ausweisung Suiziddrohungen geäussert.
Dem ärztlichen Bericht von Frau Dr. H._______ vom 17. Juli 2008,
welche die Beschwerdeführerin sei dem 20. Juni 2003 hausärztlich
betreut und zusätzlich seit dem 4. Januar 2005 deren psychiatrische
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Betreuung von den Psychiatrischen Diensten des Kantons S._______
übernommen hat, ist Folgendes zu entnehmen: Die
Beschwerdeführerin habe während des Behandlungszeitraums durch
die Psychiatrischen Dienste des Kantons S._______ 16
Konsultationen gehabt, in deren Verlauf die behandelnden Psychiater
zu Beurteilung gelangt seien, dass die von der Beschwerdeführerin in
der Heimat erlebten verschiedenen Kriegseindrücke zu einer
psychischen Destabilisierung geführt hätten. Unter der Behandlung
durch die Psychiatrischen Dienste des Kantons S._______ habe eine
psychische Besserung des Zustands der Patientin erreicht werden
können, weshalb ihr diese Anfang Januar 2005 mit einer
Austrittsmedikation (Citalopram 20 mg 1 Tablette pro Tag und Remeron
30 mg eine halbe Tablette abends) zur Weiterbetreuung übergeben
worden sei. Ihre Absicht, die medikamentöse Behandlung der
Beschwerdeführerin nach drei Monaten einzustellen, habe sich in der
Folge als nicht realisierbar erwiesen, da ihre Patientin sich enorm
davor gefürchtet habe, dass sich ihre psychische Situation wieder
verschlechtern könnte. Im Jahre 2006 habe die Patientin über längere
Zeit ausgeprägt starke Kopf- und Rückenschmerzen gehabt, ohne
dass Abklärungen organische Ursachen ergeben hätten. Aus diesem
Grunde habe sie der Beschwerdeführerin eine spezielle
Körpertherapie verordnet, da sie als Ursache der vorerwähnten
Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung vermutet
habe. Diese Therapie habe indessen abgebrochen werden müssen,
weil die Patientin negativ auf diese reagiert und praktisch den Boden
unter den Füssen verloren habe. Am 25. Mai 2008 sei sie notfallmässig
von den Kindern der Beschwerdeführerin gerufen worden. Vor Ort
habe die Beschwerdeführerin das Bild eines Erregungszustandes mit
Todesängsten (Panikattacke) und Hyperventilation gezeigt, wobei sie
annehme, dass diese schwere Reaktion durch die Wiederaufnahme
des (Asyl-) Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer beiden
Kinder ausgelöst worden sei. Diese Vorkommnisse führten vor Augen,
dass das psychische Gleichgewicht ihrer Patientin nach wie vor fragil
sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufs seit 2005 müsse bei der
Beschwerdeführerin ein posttraumatisches Belastungssyndrom
(F43.1) diagnostiziert werden. Die seelische Erkrankung der Patientin
könne allenfalls durch eine positive Klärung ihres Aufenthaltsstatus'
eine Besserung erfahren. Eine Behandlungsmöglichkeit der
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat besteht nach Ansicht von Frau. Dr.
H._______ nicht, weil „die Problematik ja mit diesem verbunden“ sei.
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Was den Sohn C._______ betrifft, wurde dieser laut dem ärztlichen
Austrittsbericht von Dr. med. G._______, Kantonsspital D._______,
vom 5. April 2001 am 21. März 2001 mit einer akuten und schweren
Meningitis ins Kantonsspital D._______ eingeliefert und dort bis zu
seiner am 5. April 2001 erfolgten Entlassung medizinisch betreut. Seit
September 2003 befindet sich C._______ in der Schweiz in
kinderpsychiatrischer Behandlung. Laut den im Arztbericht von Dr.
R._______, Psychiatrische Dienste des Kantons S._______ vom
12. November 2003 unter „Problemgeschichte“ festgehaltenen
Aussagen der Beschwerdeführerin habe C._______ kurz nach seiner
Entlassung aus dem Kantonsspital D._______ einen Rückfall erlitten
und nochmals eine Woche lang in besagtem Spital hospitalisiert
werden müssen. Als Folge seiner Meningitiserkrankung habe er in
seiner Entwicklung grosse Rückschritte gemacht, was sich unter
anderem darin manifestiert habe, dass er kaum mehr gesprochen
habe, sehr ängstlich geworden sei und viel geweint habe. Ausserdem
sei er im Sprachgebrauch deutlich weniger versiert, wie es sein älterer
Bruder B._______ im selben Alter gewesen sei. Dr. R._______ hält in
seinem ärztlichen Bericht vom 12. November 2003 sodann aufrund
eigener Wahrnehmung fest, dass C._______ sehr zurückhaltend,
ängstlich und scheu sei und sich kaum mehr als ein paar Minuten
allein beschäftigen könne. Ausserdem sei er in starkem Masse auf
seine Mutter sowie seinen älteren Bruder fixiert. Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass C._______ im Vergleich zu seinem Bruder
B._______ viel weniger schnell Deutsch zu lernen scheine. Im
durchgeführten Entwicklungstest nach Denver entspreche seine
feinmotorische Entwicklung seinem Alter, wogegen er im Bereich des
sozialen Kontaktes sowie in der Grobmotorik an der unteren Grenze
des Normbereiches für sein Alter sei. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die schwere Meningitis und die damit
zusammenhängenden Verluste von schon erworbenen Fähigkeiten
einerseits, und die mit dem Spitalaufenthalt von 15 Tagen verbundene
Trennung von den Eltern andererseits von C._______ als sehr
verunsichernd bis traumatisierend erlebt worden seien. Darüber
hinaus habe er den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin
selber stark unter Druck stehe und stark verunsichert sei, was die
Ängste des Kindes wahrscheinlich verstärke. Bezüglich der Meningitis
befinde sich C._______ aktuell bei Frau Dr. med. H._______ in
medizinischer Behandlung. Die besagte Ärztin hält in ihrem ärztlichen
Bericht vom 21. Juli 2008 hinsichtlich C._______ fest, dass dieser
regelmässig jährlich in der Kinderklinik I._______, Neuropädiatrische
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Abteilung, untersucht worden sei und auch weiterhin untersucht werde.
Im neuropädiatrischen Konsil vom 14. September 2007 werde
festgehalten, dass bei C._______ eine leichte Lernbehinderung
bestehe, er eine Teilleistungsstörung im visomotorischen Bereich und
überdies feinmotorische Schwierigkeiten habe. Dies habe dazu
geführt, dass C._______ nach der Einführungsklasse nicht in die
Regelschule, sondern in die Kleinklasse (Werkklasse) aufgenommen
worden sei, weil er aufgrund seiner Problemstellungen einen
geschützten Rahmen zur weiteren Schulung benötige. Bis Juli 2007
habe sich C._______ überdies einmal wöchentlich in
ergotherapeutischer Behandlung gefunden, welche gegenwärtig
einerseits aus krankenkassentechnischen, andererseits aus
persönlichen Gründen unterbrochen worden sei. Die Ergotherapeutin
habe in ihrem Bericht vom 15. Mai 2007 festgehalten, dass die
Leistungen bei C._______ sehr stark variierten, da seine
Aufmerksamkeitsspanne und sein Konzentrationsvermögen starken
Schwankungen unterliegen würden. Wiewohl C._______ in seiner
Entwicklung bereits grosse Fortschritte erzielt habe, seien die
ergotherapeutischen Ziele noch nicht erreicht worden. Ohne
Fortführung der Betreuung von C._______ in der Werkklasse und die
spätere Wiederaufnahme der Ergotherapie stehe - so Frau Dr.
H._______ - zu befürchten, dass C._______ seine berufliche
Eigenständigkeit im Erwachsenenleben nur ungenügend erreichen
werde. Denn wegen seiner Lernbehinderung werde er auf einen
manuellen Beruf angewiesen sein, wobei er momentan auch innerhalb
dieser Berufsgruppe wegen seinen feinmotorischen Fähigkeiten noch
handicapiert sei.
6.2.2 Unter dem Aspekt individueller Zumutbarkeitsaspekte hielt das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung fest, bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine verheiratete, junge und
gesunde Frau mit zwei gesunden Kindern, die seit fünf Monaten von
ihrem Mann getrennt lebe. Sie habe acht Jahre lang die Grundschule
und zwei Monate einen Schneiderkurs besucht und als Saisonier auf
dem Feld in ihrem Dorf gearbeitet. Ausserdem verfüge sie in ihrer
Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, lebten in Bosnien und
Herzegowina doch ihre Eltern sowie zwei Brüder und zwei
Schwestern.
6.2.3 Diese Beurteilung greift nach dem oben Gesagten zumindest
aus heutiger Sicht offensichtlich zu kurz. Die Beschwerdeführerin und
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ihre Kinder leben seit April 2003 in der Schweiz, wo die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ gerade in medizinischer
und sozialer Hinsicht eine sehr intensive - auf den Abbau ihrer Ängste
bzw. die Optimierung ihrer individuellen Fähigkeiten abzielende -
Betreuung erfahren haben. Es ist unter diesen Umständen
nachvollziehbar und verständlich, dass die Unsicherheit über den
weiteren Verbleib in der Schweiz für die Beschwerdeführerin und ihre
beiden hier eingeschulten Kinder belastend ist. Eine Rückkehr in den
Heimatstaat wäre für die Beschwerdeführerin zudem zweifellos mit
unabsehbaren Folgen für ihren labilen psychischen
Gesundheitszustand verbunden, mithin mit Belastungen, die weit über
jenen psychischen Druck hinausgehen wie ihn andere abgewiesene
und von einem Wegweisungsvollzug betroffene Asylbewerber häufig
erleben. Auch in Bezug auf den Sohn C._______ muss davon
ausgegangen werden, dass eine Rückkehr negative Auswirkungen für
seine Gesundheit und Entwicklung nach sich zöge. Aufgrund der
diversen Arztzeugnisse wird denn auch deutlich, dass die
Stabilisierung des Gesundheitszustandes von C._______ wesentlich
mitbedingt, dass die mit dem unklaren Aufenthaltsstatus verbundenen
seelischen Stressfaktoren seiner Mutter möglichst gut ausbalanciert
werden, während das seelische Gesamtbefinden seiner Mutter auch
erheblich vom Umstand abhängt, ihren Sohn C._______ in einem
sicheren sozialen Umfeld aufgehoben zu wissen. Nach dem Gesagten
erscheinen die gesundheitlichen Folgen bei einer zwangsweisen
Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach
Bosnien und Herzegowina als ungewiss und sehr schwer abschätzbar.
Ob im Falle einer Rückkehr die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
C._______ allein schon deswegen in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden, braucht indessen vorliegend nicht
abschliessend geprüft zu werden, da aufgrund der nachstehenden
Erwägungen weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, welche
den Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar erscheinen
lassen.
6.2.4 Neben den psychischen Belastungen, die sich im Falle einer
Rückkehr für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn C._______
ergeben würden, ist zu berücksichtigen, dass es für die
Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter schwierig wäre, in
der Heimat eine Wohnung zu finden und für sich und die Kinder aus
eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
Aufgrund der längeren Landesabwesenheit ist zudem fraglich, ob die
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Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina noch über ein
Beziehungsnetz verfügt, welches in dem Sinne als tragfähig zu
bezeichnen ist, dass es in der Lage oder auch nur gewillt wäre, die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder tatkräftig zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar vor ihrer Ausreise während etwa fünf
Monaten bei ihren Eltern gelebt, indessen bereits damals darauf
hingewiesen, dass die finanzielle Lage ihrer Eltern sehr angespannt
und ihre Mutter überdies herzkrank sei (vgl. act. A1 S. 6 und act. A9 S.
4). Somit wäre auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die
finanziellen Mittel für die auch in Bosnien und Herzegowina
unabdingbar erscheinende medizinische Behandlung ihres Sohnes
C._______ aufbringen sollte. Darüber hinaus ist auch unter dem
Aspekt des Kindeswohls die Situation der beiden mit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz lebenden Söhne in die
Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6). Ihre
beiden, nunmehr knapp zehn bzw. zwölf Jahre alten Kinder haben hier
den Kindergarten bzw. die Primarschule besucht und dürften hierdurch
in erheblichem Ausmass an die schweizerische Lebensweise
assimiliert bzw. durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld
geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über - namentlich
schriftliche - Kenntnisse des Bosnischen oder Serbokroatischen
verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem
in der Heimat vorauszusetzen wären. Aufgrund ihrer psychischen
Probleme dürfte es der Mutter zudem weitgehend unmöglich sein,
ihren Kindern die für eine Reintegration notwendige Unterstützung
zukommen zu lassen, was indessen gerade in Bezug auf C._______ in
erhöhtem Mass erforderlich wäre. Es besteht bei dieser Sachlage für
die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die
mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-) Integration in die
ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland
andererseits, zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu
vereinbaren wären.
6.2.5 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der möglichen
Implikationen der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und
des Sohnes C._______, der zu erwartenden
Reintegrationsschwierigkeiten für die ganze Familie, des Kindeswohls
sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie
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(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.)
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren beiden
Kindern als nicht zumutbar zu erachten ist. Nachdem sich aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne Einholung einer
Vernehmlassung (Art. 111a Abs. 1 AsylG) gutzuheissen, soweit
beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 24. April 2003 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin ist lediglich mit ihrem auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme lautenden Eventualbegehren und somit nur
teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens sind ihr deshalb
in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der vertretenen
Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Der vormalige wie der aktuelle Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin haben keine Kostennoten eingereicht. Der
Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten
verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung von
Kostennoten zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11
und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung
auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist
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anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. April 2003
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder vorläufig aufzunehmen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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