Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-6825/2011
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).
D-6825/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______(Distrikt Kilinochchi), ver-
liess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren El-
tern und Geschwistern (vgl. N (…); D-6824/2011) am 2. September 2009
auf dem Luftweg und gelangte zunächst via Dubai (VAE) nach Italien. Am
25. September 2009 reiste sie von dort herkommend illegal in die
Schweiz ein, ersuchte gleichentags zusammen mit ihren Familienangehö-
rigen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach und
wurde dort am 2. Oktober 2009 summarisch befragt. Das BFM hörte die
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren
Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zu.
A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, ihr Vater habe früher die LTTE unterstützt. Ausser-
dem seien die jüngere Schwester des Vaters sowie die Tochter seiner äl-
teren Schwester (d.h. ihre Cousine) bei der LTTE gewesen. Ungefähr im
August 2008 seien sie und ihr Bruder von den LTTE zwangsrekrutiert
worden. Sie seien ungefähr 6 Tage lang in einem Camp festgehalten
worden, danach habe A., der Mann ihrer Cousine, welcher ebenfalls
LTTE-Mitglied sei, sie abgeholt und nach Hause gebracht. In der Folge
sei sie zusammen mit der ganzen Familie im September 2008 nach Va-
vuniya gegangen. Dort sei ihr Vater mehrmals von Angehörigen einer ar-
meefreundlichen Organisation mitgenommen und befragt worden, weil sie
aus dem Vanni-Gebiet nach Vavuniya gekommen seien. Aus diesen
Gründen seien sie Anfang September 2009 aus dem Heimatland ausge-
reist. Sie habe Angst, nach Sri Lanka zurückzukehren. Nach Jaffna, dem
ursprünglichen Herkunftsort ihrer Familie, könne sie nicht zurückkehren,
da dort der jüngere Bruder der Mutter sowie deren Cousin erschossen
worden seien.
A.c. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Ge-
burtsurkunde (inkl. Übersetzung) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 konfrontierte das BFM die Beschwer-
deführerin (sowie ihre Familienangehörigen) mit mehreren sich wider-
sprechenden Aussagen und gab ihr Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu
D-6825/2011
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äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2011 vernehmen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am
17. November 2011 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei
festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,
und infolgedessen seien die zuständigen Vollzugsbehörden mittels vor-
sorglicher Massnahme anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen
abzusehen. Zudem sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellung-
nahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. Dezember 2011, eine Bes-
tätigung der Caritas D._______ vom 2. Dezember 2011 betreffend Teilun-
terstützung sowie eine Honorarnote vom 19. Dezember 2011 bei.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 zu-
nächst fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner verzichtete er antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte gleichzeitig
mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
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schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin am 12. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin bringe dieselben Asylgrün-
de vor wie ihre Familienmitglieder (vgl. N …). Wie auch ihre Familienan-
gehörigen, habe die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe unsubstanziiert
und uneinheitlich dargelegt. Ausserdem entstehe aufgrund von Wiederho-
lungen der Eindruck, als sei die Geschichte konstruiert und auswendig
gelernt worden. Zu ihrer angeblichen Mitnahme durch die LTTE habe die
Beschwerdeführerin äusserst spärliche und unbestimmte Ausführungen
gemacht. Ihre Antworten auf die Fragen, wie sich die Mitnahme abge-
spielt und was sie bei den LTTE gemacht habe, seien oberflächlich und
schemenhaft ausgefallen. Sie habe auch nicht angeben können, wohin
sie von den LTTE gebracht worden sei. Ihre Aussage, wonach man sie an
einen Ort in der Nähe ihres Hauses gebracht habe, sie jedoch nicht ge-
nau wisse, wo dieser Ort sei, sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig das
Vorbringen, wonach sie nicht wisse, wo sich ihr Bruder aufgehalten habe.
Zu weiteren Themen (Befragung des Vaters in Vavuniya, Verbleib der
Identitätsdokumente, Aufenthalt in Italien sowie ihr letzter Schultag) habe
die Beschwerdeführerin ebenfalls nur unsubstanziierte, unklare und ste-
reotype Angaben gemacht. Insgesamt seien ihre Vorbringen als unglaub-
haft zu erachten. Daher erfülle die Beschwerdeführerin die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei durchführbar. Zwar sei eine
Rückkehr ins Vanni-Gebiet, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin,
nicht zumutbar, jedoch habe sie eine zumutbare innerstaatliche Wohn-
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Seite 6
sitzalternative ausserhalb des Vanni-Gebiets, beispielsweise im Jaffna-
Distrikt, in Colombo oder in Vavuniya, wo sie überall über Bezugsperso-
nen verfüge.
4.2. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und auf
mehrere Internetseiten mit Informationen zur aktuellen Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka verwiesen. Anschliessend wird zu den
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylvorbringen unglaubhaft
seien, Stellung genommen. Dabei wird vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin habe an den Befragungen wahrheitsgetreu Auskunft gegeben und
jene Antworten gegeben, welche für sie im Vordergrund gestanden hät-
ten. So habe sie beispielsweise erwähnt, dass sie im LTTE-Camp geweint
habe. Die Frage, wo sich das Camp befunden habe, habe sie nicht genau
beantworten können. Sie habe nur ungefähr gewusst, wo sich das Camp
befand, habe allerdings die korrekte Adresse nicht gekannt, da ihr immer
wieder gesagt worden sei, sie solle sich vom Camp fernhalten. An die Da-
ten, an welchen ihr Vater befragt worden sei, habe sie sich nicht erinnern
können, da sie aufgrund der ganzen Vorkommnisse (Zwangsaufenthalt
bei den LTTE, Flucht) verwirrt und zudem durch die Situation bei der
Bundesanhörung eingeschüchtert gewesen sei. Der Vorwurf, welcher das
BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Identitätspapiere gemacht
habe, treffe nicht zu. Sie habe ausgesagt, sie habe nie einen Reisepass
beantragt, und die Identitätskarte habe sie dem Vater gegeben. Der Rei-
sepass, mit welchem sie ausgereist sei, habe der Schlepper auf sich ge-
tragen. In Bezug auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei
zu beachten, dass die junge Frau aus einem bildungsfernen Umfeld
stamme. Sie sei es gewohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt
aus Eigeninitiative längere Reden zu halten. Zudem sei sie vor der Befra-
gung zur Person standardmässig aufgefordert worden, sich kurz zu fas-
sen. Vor der einlässlichen Anhörung sei sie darauf hingewiesen worden,
sie könne unterbrochen werden, wenn ihre Erklärungen unnötig seien.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin widerspruchslos seien und der allgemeinen Lebenserfahrung
entsprächen. Damit seien die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit er-
füllt. In der Beschwerde wird anschliessend Stellung genommen zur Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft. Dabei wird vorgebracht, es handle sich bei
der Beschwerdeführerin um eine Tamilin mit Familienangehörigen, welche
die LTTE unterstützt hätten. Ausserdem sei ihr Vater von regierungsnah-
men Kreisen mitgenommen und verhört worden. Die Beschwerdeführerin
und ihre Familie müssten auch in Zukunft damit rechnen, von staatlicher
Seite als LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden. Das Gerücht einer Zu-
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Seite 7
sammenarbeit mit den LTTE reiche, um bei der Beschwerdeführerin eine
begründete Verfolgungsfurcht hervorzurufen. Tamilen seien in Sri Lanka
zudem generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen
ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Verbindung
zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Personen, welche aus ei-
ner Region stammten, welche jahrelang von den LTTE kontrolliert worden
sei, würden generell als potenzielle LTTE-Mitglieder oder -Unterstützer
angesehen und seien prinzipiell verdächtig. Gleiches gelte für Rückkehrer
aus dem In- oder Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
(vom 27. Oktober 2011) in Sachen E-6220/2006 bestätigt, dass Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu haben, einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. Der Vater der Beschwerdeführe-
rin erfülle mehrere risikobegründende Faktoren: so sei er dreimal von der
EPDP bezüglich seiner Beziehung zu den LTTE befragt worden, seine
Schwester sei ein aktives LTTE-Mitglied gewesen und er habe mit seiner
Familie in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Nach dem Gesagten erfülle
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu
gewähren sei. Für weitere Ausführungen namentlich zum Vater der Be-
schwerdeführerin werde auf die entsprechende Beschwerdeeingabe (vgl.
D-6824/2011) verwiesen. Schliesslich sei festzustellen, dass das BFM zu
Unrecht von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative der Beschwerde-
führerin ausgegangen sei, da sie nämlich weder in Colombo noch im
Jaffna-Distrikt oder in Vavuniya über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
füge.
5.
Unter Buchstabe A, Ziffer 3 der Beschwerdebegründung (vgl. S. 3 der
Beschwerde) wird unter anderem die Rüge der unrichtigen respektive un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung unter Hinweis auf den vorinstanzli-
chen Entscheid vom 15. November 2011 erhoben. Diese Rüge wird aller-
dings in der Folge mit keinem Wort näher begründet, ebenso wenig wird
ein Kassationsantrag gestellt. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet,
darauf näher einzugehen, zumal aufgrund der Aktenlage die geltend ge-
machte unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung
durch das BFM nicht offensichtlich erscheint.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
D-6825/2011
Seite 8
6.1. Seitens der Beschwerdeführerin wird zunächst geltend gemacht, sie
und ihr jüngerer Bruder seien von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Ih-
re Angaben zu diesem Vorfall sind indessen äusserst unsubstanziiert, un-
präzise und stereotyp ausgefallen. So konnte sie die angebliche Mitnah-
me durch die LTTE nur ungefähr ("etwa im 8. Monat"; vgl. A9 S. 8) datie-
ren. Die Dauer des Aufenthalts im LTTE-Camp konnte sie ebenfalls nur
ungefähr bezeichnen ("ca. sechs Tage" respektive "fünf/sechs Tage";
vgl. A1 S. 5; A9 S. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin
diese angebliche Zwangsrekrutierung als einschneidendes Erlebnis dar-
stellte, erstaunen diese Ungenauigkeiten umso mehr. Die Beschwerde-
führerin war zudem nicht in der Lage anzugeben, wohin genau sie ge-
bracht worden war; gleichzeitig erklärte sie jedoch, das LTTE-Camp habe
sich in der Nähe ihres Hauses befunden (vgl. A9 S. 9). In der Beschwerde
wird diesbezüglich ausgeführt, man habe ihr früher immer gesagt, sie dür-
fe nicht in die Nähe des Camps gehen, daher wisse sie nicht genau, wo
sich dieses befinde. Diese Erklärung überzeugt indessen nicht, da man
grundsätzlich die genaue Position einer Sache kennen muss, will man
sich von ihr effektiv fernhalten. Die Beschwerdeführerin gab im Weiteren
zu Protokoll, sie habe während ihres Aufenthaltes im Camp nur geweint
und sonst gar nichts gemacht (vgl. A1 S. 5, A9 S. 9), was realitätsfremd
erscheint. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen
Mitnahme durch die LTTE widersprechen zudem teilweise den (unterein-
ander ebenfalls nicht einheitlichen) diesbezüglichen Aussagen ihrer Fami-
lienangehörigen. Diese nannten für die Zwangsrekrutierung nämlich min-
destens drei unterschiedliche Daten (Mai 2007, Juli 2008, Juni 2008), und
ihre Aussagen betreffend die Dauer des Aufenthalts der Kinder bei den
LTTE variieren zwischen drei und sechs Tagen (vgl. dazu das datums-
gleich ergehende Urteil in Sachen D-6824/2011, E. 6.1). Diese Unge-
reimtheiten sind durch die in der schriftlichen Stellungnahme vom
17. Oktober 2011 vorgebrachte Erklärung, wonach die Beschwerdeführe-
rin und ihre Familienangehörigen aus einem bildungsfernen Umfeld
stammten, gegenüber von Behörden skeptisch eingestellt und anlässlich
der Anhörungen verunsichert gewesen seien, nicht zu erklären, zumal
davon auszugehen ist, dass sie auch unter Stress in der Lage sein soll-
ten, sich an die grundlegenden Fakten des geltend gemachten, ein-
schneidenden Erlebnisses zu erinnern und diese korrekt wiederzugeben.
Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Zwangsrekrutierung der
Beschwerdeführerin und ihres Bruders in Übereinstimmung mit der im Ur-
teil betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (vgl. D-
6824/2011) getroffenen Schlussfolgerung insgesamt als unglaubhaft zu
bezeichnen.
D-6825/2011
Seite 9
6.2. Die LTTE gelten im Übrigen gemäss weitgehend übereinstimmenden
Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen (vgl.
dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober
2011 in Sachen E-6220/2006, E. 7.1), weshalb die Furcht der Beschwer-
deführerin vor zukünftiger Zwangsrekrutierung durch die LTTE im heuti-
gen Zeitpunkt ohnehin als unbegründet zu erachten ist.
6.3. Im Weiteren wird vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin sei
nach dem Umzug der Familie nach Vavuniya von der Regierung naheste-
henden Personen mehrmals vorübergehend mitgenommen und befragt
worden. Die Beschwerdeführerin konnte zu diesem Ereignis nur sehr va-
ge Angaben machen (vgl. A1 S. 5, A9 S. 11). Im Beschwerdeverfahren
betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurde die-
ses Vorbringen aufgrund von widersprüchlichen und unsubstanziierten
Aussagen als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu das datumsgleich ergehen-
de Urteil in Sachen D-6824/2011, E. 6.3). Die oberflächlichen diesbezüg-
lichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen diesen Eindruck
der Unglaubhaftigkeit nicht zu entkräften. Demnach ist festzustellen, dass
die geltend gemachten Behelligungen des Vaters der Beschwerdeführerin
durch der Regierung nahestehende Personen als unglaubhaft zu qualifi-
zieren ist. Die Beschwerdeführerin machte im Übrigen keine eigenen
asylrelevanten Probleme in Vavuniya geltend.
6.4. In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten, weil sie und ihre Angehörigen Tamilen
seien, aus dem Ausland zurückkehren würden und weil Verwandte von
ihnen LTTE-Mitglieder gewesen seien. Diesbezüglich ist Folgendes fest-
zustellen: Zwar trifft es zu, dass Personen, die auch nach Beendigung
des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen oder gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie-
gen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom
27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006, E. 8.1). Im vorliegenden Fall
erscheint es jedoch aufgrund der Aktenlage nicht als wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka infolge vermu-
teter LTTE-Verbindung in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Sie selber
war eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE und macht auch nicht
geltend, in der Schweiz Kontakt zu den LTTE unterhalten zu haben. Das
Vorbringen, wonach der Vater der Beschwerdeführerin wegen vermuteter
Verbindung zur LTTE in Vavuniya von regierungsnahen Personen mehr-
fach befragt und geschlagen worden sei, erwies sich als unglaubhaft (vgl.
D-6825/2011
Seite 10
vorstehend E. 6.3). Weitere Verfolgungshandlungen seitens der Behörden
wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es ist somit
nicht davon auszugehen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem
Heimatland im Visier der Behörden gestanden hat. Die Beschwerdeführe-
rin macht im Weiteren zwar geltend, sie habe Verwandte, welche Mitglie-
der der LTTE gewesen seien. Dieses Vorbringen ist indessen mit Blick auf
die vorstehend festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen eben-
falls zu bezweifeln und ausserdem durch nichts belegt; insbesondere
vermögen die im Asylverfahren der Familienangehörigen (vgl. N …; D-
6824/2011) eingereichten Fotos von Verwandten sowie die Unterlagen
zum Tod des Onkels der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass die
fraglichen Personen Angehörige der LTTE waren respektive infolge ver-
muteter LTTE-Unterstützung umgebracht wurden. Insgesamt kann die
Beschwerdeführerin daher nicht als Angehörige einer Risikogruppe be-
zeichnet werden, die im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr unterliegt. Die geltend gemachte Furcht vor zu-
künftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher als unbegründet zu qualifi-
zieren.
6.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die behauptete Ver-
folgung im Heimatland insgesamt als unglaubhaft respektive die geltend
gemachte Verfolgungsfurcht als unbegründet zu erachten. Somit hat die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-6825/2011
Seite 12
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Fra-
ge, ob srilankische Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach
Sri Lanka zurückkehren müssen, eine EMRK-widrige Behandlung zu be-
fürchten haben, hat der EGMR Folgendes erwogen: Es sei nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine un-
menschliche Behandlung drohe; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. dazu das zur Publikation
vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-
6220/2006, E. 10.4.2). Mit Blick auf die Akten sowie die vorstehenden
Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen wer-
den, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz überein-
stimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich
die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat,
wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grund-
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sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nord-
provinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort
gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Dist-
rikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar –
herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die poli-
tische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als ge-
nerell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Ange-
sichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf,
wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach
für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, so-
fern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der
Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufent-
halt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet"
hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen
beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya
sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts
umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich auf-
grund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – wei-
terhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige
Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-
mutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.2.2. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie stammen ursprünglich
von der im Westen der Jaffna-Halbinsel gelegenen Insel Kayts (Distrikt
Jaffna), lebten jedoch den Akten zufolge seit dem Jahr 1991 im Distrikt Ki-
linochchi und ab August 2008 in Vavuniya. Anfang September 2009 reis-
ten sie aus Sri Lanka aus. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Distrikt Kilinochchi, welcher
zum beschriebenen "Vanni"-Gebiet gehört, als unzumutbar zu erachten.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine Rück-
kehr in die Stadt Vavuniya oder auf die Jaffna-Halbinsel zuzumuten ist, da
diese beiden Gebiete ausserhalb des besagten "Vanni"-Gebietes liegen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1). Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr
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dorthin setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Bei
der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau im Alter von
knapp 21 Jahren. Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Bis
ins Jahr 2007 besuchte die Beschwerdeführerin die Schule (O-Level, d.h.
elftes Schuljahr). Vor der Ausreise aus dem Heimatland lebte die Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern ungefähr
ein Jahr lang bei einer Bekannten in Vavuniya. Aufgrund der Akten lässt
nichts darauf schliessen, dass diese Bekannte nicht mehr dort lebt oder
nicht bereit wäre, die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) erneut bei
sich aufzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in Vavuniya zumindest für die erste Zeit ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde. Im Üb-
rigen kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und ihren
Geschwistern, deren Beschwerde mit datumsgleich ergangenem Urteil
unter Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebenfalls)
abgewiesen wurde (vgl. D-6824/2011), nach Sri Lanka zurückkehren und
dort weiter mit ihnen zusammenleben. Damit wäre sie bei einer Rückkehr
ohnehin nicht auf sich alleine gestellt. Wie im Urteil betreffend die Famili-
enangehörigen der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde (vgl. D-
6824/2011), könnten die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen bei
Bedarf erneut ihren Grossvater väterlicherseits um finanzielle Unterstüt-
zung ersuchen; dieser hat die Familie der Beschwerdeführerin den Akten
zufolge bereits in der Vergangenheit unterstützt und auch ihre Reise in
die Schweiz finanziert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Grossva-
ter nicht mehr lebt, sind nicht aktenkundig. Neben einer Rückkehr nach
Vavuniya steht es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen auch
frei, sich an ihrem ursprünglichen Herkunftsort in Kayts niederzulassen,
wo die Grossmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt, welche
ihr sowie ihrer Familie bei der Reintegration behilflich sein könnte. Nach
dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
8.2.3. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin damit als zumutbar.
8.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
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E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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