Abtei lung IV
D-6826/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6826/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Septem-
ber 2007 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. Juni 2008 via Itali-
en und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
wo er am 6. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
R._______ um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2008 im EVZ
R._______ sowie der direkten Anhörung vom 4. Juli 2008 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er gehöre dem Volk der Tigre an und stamme aus S._______,
dass er im Juli 2007 in T._______ habe einrücken müssen, um dort
angeblich das letzte Schuljahr zu absolvieren, doch sei den Schülern
nach der Ankunft mitgeteilt worden, es beginne nun eine militärische
Ausbildung,
dass die Rekruten in der Folge verschiedenste Arbeiten hätten verrich-
ten müssen und ausserdem politischen Unterricht erhalten hätten,
dass etwa am 20. August 2007 ein Funktionär den Versuch unternom-
men habe, Rekruten für die Regierungspartei anzuwerben, dabei je-
doch auf Ablehnung gestossen sei, weshalb kurze Zeit danach bewaff-
nete Soldaten eine Strafaktion durchgeführt hätten,
dass er bei dieser Gelegenheit misshandelt worden sei, das Bewusst-
sein verloren habe und nach zwei Tagen in einem Spital aufgewacht
sei,
dass er anschliessend zur Truppe zurückgeführt worden sei, doch
habe er die Erniedrigungen nicht mehr ausgehalten, weshalb er sich
am 10. September 2007 zusammen mit einem Kameraden auf den
Weg in Richtung Sudan und Libyen aufgemacht habe,
dass sich der Beschwerdeführer – wie aufgrund von daktyloskopischen
Abklärungen feststeht – vor der Einreise in die Schweiz in Italien und
in Grossbritannien aufgehalten hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Septem-
ber 2008 dazu das rechtliche Gehör gewährte und ihm Gelegenheit
Seite 2
D-6826/2008
einräumte, sich zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien zu
äussern,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September
2008 zu den gestellten Fragen vernehmen liess und eine Kopie seiner
Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass die italienischen Behörden am 14. Oktober 2008 auf Anfrage des
BFM einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien zustimm-
ten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 – eröffnet am
22. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass aufgrund von daktyloskopischen Abklärungen sowie der Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2008 ein früherer
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nachgewiesen sei,
dass sich Italien bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzu-
nehmen,
dass weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung habe noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten,
dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offen-
sichtlich zutage trete,
dass er nämlich den Heimatstaat – wie seinem Schreiben vom
19. September 2008 zu entnehmen sei – bereits am 20. Juni 2007 ver-
lassen habe, weshalb sich seine Schilderung der Zwangsrekrutierung
im Juli 2007 in T._______ wie auch die weiteren Vorkommnisse als
tatsachenwidrig erwiesen,
dass es auch keine Hinweise auf einen in Italien fehlenden effektiven
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gebe,
weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
Seite 3
D-6826/2008
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (Post-
stempel vom 29. Oktober 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asyl-
gesuch beantragte, des Weiteren sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
Seite 4
D-6826/2008
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
- c AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor
der Einreichung des Asylgesuchs am 6. Juni 2008 primär in Italien auf-
gehalten hat,
Seite 5
D-6826/2008
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) vom
Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicherem Drittstaat zurück-
kehren kann, da dessen Behörden der Schweiz gegenüber die Rück-
übernahme zugesichert haben,
dass Italien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und den sich daraus
ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet,
dass demzufolge die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wo-
nach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
dass gemäss Aktenlage keine nahen Angehörigen des Beschwerde-
führers oder andere Personen in der Schweiz leben, zu denen er eine
enge Beziehung hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu
Abs. 1 derselben Bestimmung („safe country“, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage
tritt,
Seite 6
D-6826/2008
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, weil er bereits in den
Jahren 2006 und 2007 Soldat in T._______ gewesen sei, wie er schon
anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2008 durch das BFM ausgeführt
habe,
dass das BFM demzufolge zu Unrecht zum Schluss gekommen sei,
seine Vorbringen seien unglaubhaft,
dass demgegenüber dem Protokoll vom 4. Juli 2008 zu entnehmen ist,
der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2006/2007 die 11. Klasse be-
endet und sei erst im Juli 2007 eingezogen worden (A13/10 S. 3, A1/9
S. 2), weshalb der Beschwerdeführer angesichts der chronologischen
Unstimmigkeit nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehör-
den gestanden haben kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer somit nicht zu Recht auf begründete
Furcht berufen kann und die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht of-
fensichtlich zutage tritt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 7
D-6826/2008
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da Italien einer Rückübernahme zugestimmt
hat,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unge-
achtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuwei-
sen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-6826/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier, in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 9