B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6827/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am (...) 2014 in die Schweiz und stellte am
(...) 2014 ein Asylgesuch. Am 29. August 2014 wurde er im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört.
Am 8. September 2014 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom
Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche
Anhörung fand am 4. Oktober 2016 statt.
Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei tigri-
nischer Ethnie und stamme aus B._______, Zoba C._______. Im Jahr
2011 habe man ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters aus der Schule
ausgeschlossen. In der Folge habe er sich des Öfteren vor uniformierten
Personen verstecken müssen. Im (…) 2013 habe er eine Vorladung für den
Militärdienst erhalten. Dieser habe er nicht Folge leisten wollen. Daraufhin
habe er sich mehrheitlich in der Wildnis aufgehalten, da ihn die Behörden
immer wieder zuhause aufgesucht hätten. Schliesslich sei er im (…) 2013
illegal aus Eritrea nach C._______ ausgereist. Von dort habe er sich über
D._______ und E._______ nach F._______ begeben, von wo er in die
Schweiz weitergereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 11. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben; es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als
Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei
die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs festzustel-
len und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
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Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer an-
tragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht eine Motivsubstitu-
tion bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise aus
Eritrea erwäge, und gab ihm Gelegenheit, dazu bis zum 5. Dezember 2016
eine Stellungnahme einzureichen.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 20. De-
zember 2016 eine Stellungnahme zur erwogenen Motivsubstitution samt
Kostennote und Rechnung des von der Rechtsvertretung beigezogenen
Dolmetschers ein.
F.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR), Büro für die Schweiz und Liechtenstein, vom 16. Februar
2017 betreffend Registrierung vom 4. Dezember 2013 im (…) Flüchtlings-
camp (…) ein. Gleichzeitig nahm er zum Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bezüglich illegaler Aus-
reise aus Eritrea Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-6827/2016
Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe als unglaubhaft. So habe er, zum Ausschluss von der
Schule, zum Erhalt der Vorladung für den Militärdienst und zur behördli-
chen Suche nach ihm zuhause befragt, ausschliesslich pauschale und
oberflächliche Antworten gegeben, wobei seine Ausführungen selbst auf
mehrfache und nachdrückliche Nachfrage nach Details nicht konkreter ge-
worden seien. Diese auffallende Oberflächlichkeit habe sich durch seine
gesamten Äusserungen zu seinen Asylgründen gezogen und vermittle den
Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Diese Auffas-
sung werde dadurch bekräftigt, dass die fehlende Substanz in seinen Asyl-
vorbringen in krassem Gegensatz zu seinen Ausführungen zur Ausreise
stehe, die er unaufgefordert und substantiiert zu Protokoll gegeben habe,
und durch den Umstand, dass sich in seinen Aussagen wesentliche Wider-
sprüche fänden. Diese beträfen den Zeitpunkt des Schulabbruchs, die Um-
stände des Waffentragens seines Vaters und die behördliche Suche nach
Erhalt der Vorladung. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse die Asylrelevanz nicht geprüft
werden.
Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den National-
dienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen
Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und
der illegalen Ausreise festgehalten, wobei vorweg auf ein als Beweismittel
eingereichtes Schreiben der Betreuungsperson G._______ des Beschwer-
deführers vom 2. November 2016 verwiesen wird. Dessen psychischer Zu-
stand sei sehr instabil und gemäss Einschätzung von G._______ sei von
der Reife eines 17-Jährigen auszugehen. Angesichts der Persönlichkeit
und der Reife des Beschwerdeführers sei plausibel, dass er in der Anhö-
rung Mühe gehabt habe, über sich zu sprechen. G._______ habe auch
lange gebraucht, bis er zu ihm habe Vertrauen aufbauen können. Sodann
wird in der Beschwerde zu den Aussagewidersprüchen Stellung genom-
men. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP Mühe mit der aus
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Seite 6
C._______ stammenden, Tigrinya sprechenden Dolmetscherin gehabt,
aber nicht den Mut, dies gegenüber dem SEM zu beanstanden. Die befra-
gende Person und die Dolmetscherin hätten ihm zu verstehen gegeben,
dass er sich kurz halten müsse. Die Dolmetscherin habe das Protokoll auch
nicht wörtlich rückübersetzt. Das Protokoll bestätige diesen Eindruck des
Beschwerdeführers. Die Befragung sei sehr kurz gewesen und es seien
keine zusätzlichen Fragen zu den Gesuchsgründen gestellt worden. Es sei
sogar vermerkt worden, dass aus Kapazitätsgründen nur eine verkürzte
Befragung durchgeführt worden sei. Sodann wird auf einzelne Widersprü-
che eingegangen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei der BzP
nicht explizit gesagt, dass er am (…) 2013 die Schule abgebrochen, son-
dern dass er an diesem Datum die Vorladung erhalten habe. Schliesslich
wird unter Bezugnahme auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM,
C5 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Seite 11, ausgeführt, dass den
Aussagen in der ersten Anhörung zu den Ausreisegründen angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung nur beschränkter Beweiswert
zukomme. Zudem wird auf Entscheidungen und Mitteilungen der (vormali-
gen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3
Seite 13 hingewiesen. Das BzP-Protokoll dürfe nicht als Hauptelement für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Somit könnten
die vom SEM angeführten Widersprüche, die auf verkürzte BzP zurückzu-
führen seien, nicht gehört werden. Sollte die Glaubhaftigkeit seiner illega-
len Ausreise angezweifelt werden, so würde um Gewährung des rechtli-
chen Gehörs ersucht.
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt darauf, er habe – ent-
gegen der Einschätzung der Vorinstanz – die Dienstverweigerung glaub-
haft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjek-
tive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen.
4.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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Seite 7
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
4.5 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu
den Gesuchsgründen bei der BzP nicht explizit gesagt hat, dass er am (…)
2013 die Schule abgebrochen habe. Er nannte dieses Datum in Beantwor-
tung der Frage nach dem genauen Zeitpunkt des Erhalts der Aufforderung
zum Militärdienst und ergänzte „Die Schule fing dann an und sie sagten
mir, ich könne die Schule nicht weitermachen, sondern müsse Militärdienst
leisten.“ (vgl. […]). Nachdem er zuvor zum Thema Schul-/Ausbildung/Beruf
ausdrücklich erklärt hatte „Ich habe die 11. Klasse 2011 abgeschlossen.“
(vgl. a.a.O. […]), kann dem Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts
der Beendigung der Schule in der Tat kein Aussagewiderspruch vorgewor-
fen werden. Trotzdem ist den Erwägungen des SEM, wonach die Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
seien, nach Überprüfung der Akten beizupflichten. So ist die BzP nicht zu
beanstanden. Zum einen finden sich im Protokoll namentlich keine Hin-
weise auf Verständigungsschwierigkeiten, umso weniger als der Be-
schwerdeführer sowohl zu Beginn als auch vor Abschluss der Befragung
die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete und bestä-
tigte, dass das Protokoll, das ihm auf Tigrinya rückübersetzt worden sei,
seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. a.a.O. […]). Zum an-
dern konnte er sich trotz aus Kapazitätsgründen verkürzter Befragung zu
den Asylgründen ausreichend zu den Gesuchsgründen äussern, wurden
ihm doch, nachdem seine freie Schilderung sehr kurz ausgefallen war,
mehrere Ergänzungsfragen gestellt (vgl. a.a.O. […]). Sodann vermag der
Beschwerdeführer aus dem Schreiben von G._______ nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Insbesondre bezeichnete er sich anlässlich der BzP
als gesund (vgl. a.a.O. […]) und erklärte bei der Anhörung vom 4. Oktober
2016 auf Frage der Hilfswerksvertreterin (HWV), dass es ihm im Moment
gut gehe (vgl. […]). Von dieser wurden auch weder diesbezügliche Be-
obachtungen vermerkt noch weitere Sachverhaltsabklärungen angeregt
noch Einwände zum Protokoll erhoben (vgl. a.a.O. Unterschriftenblatt der
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Seite 8
HWV). Schliesslich wurden entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht das BzP-Protokoll, sondern die Aussagen des Beschwer-
deführers in der Anhörung vom 4. Oktober 2016 als Hauptelement für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen, wobei die Oberflächlichkeit
von dessen Äusserungen vom SEM zu Recht beanstandet wurde. Demge-
genüber wurden die Widersprüche zu den Aussagen bei der BzP von der
Vorinstanz lediglich als Zusatzargument verwandt, was – mit Ausnahme
des vermeintlichen Widerspruchs bezüglich des Zeitpunkts der Beendi-
gung der Schule – ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich des Letz-
teren ist jedoch anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
insofern widersprüchlich sind, als er anlässlich der BzP erklärte, die Schule
in der elften Klasse abgeschlossen und in der Folge eine Aufforderung zum
Militärdienst erhalten zu haben (vgl. […]), wobei er mit keinem Wort einen
Ausschluss von der Schule erwähnte, und erst im Rahmen der Anhörung
vom 4. Oktober 2016 vorbrachte, dass er den Schulbesuch nicht freiwillig
abgebrochen habe, sondern weil ihm gesagt worden sei, dass er zu alt sei,
um weiterhin die Schule besuchen zu können (vgl. […]), was wiederum in
Widerspruch zu seiner Aussage bei der BzP steht, er könne die Schule
nicht weitermachen, sondern müsse Militärdienst leisten (vgl. […]).
4.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungs-
weise seine angebliche Refraktion und damit eine allfällig drohende Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu ma-
chen.
4.7 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der
Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Na-
mentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen
Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen
vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of
Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten.
4.7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
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Seite 9
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.).
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.7.3 Die Vorinstanz hat sich zur Legalität beziehungsweise Illegalität der
Ausreise des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert, das heisst, diese
weder bejaht noch verneint. Diese Frage kann indessen offengelassen
werden. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohte, er kein Refraktär ist oder aus anderen relevanten Gründen von den
eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf,
dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüp-
fungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde, den weiteren Eingaben und den Inhalt der Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
4.9 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die vom
SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft wor-
den. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung und
D-6827/2016
Seite 10
die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzuge-
hen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen wer-
den kann.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3
und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellen-
angaben). Ferner sei der Wegweisungsvollzug wegen des von ihm ver-
langten Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
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Seite 11
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) und kam zum Schluss, dass der drohende Einzug in den eritrei-
schen (militärischen oder zivilen) Nationaldienst kein völkerrechtliches Voll-
zugshindernis begründet.
6.2.2 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben
im Beschwerdeverfahren. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig
zu betrachten.
6.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
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Seite 12
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann, der über Schulbildung und Erwerbserfahrung als (…) verfügt. In sei-
ner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (…) und eine gesi-
cherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn
seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde je-
doch mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2016 gutgeheissen.
Aufgrund der Akten ist zudem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
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Seite 13
8.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Das Honorar ist gemäss Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung
von Art. 8–11 sowie Art. 14 VGKE festzusetzen. In der Kostennote vom
20. Dezember 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 460 Minuten geltend
gemacht, was angemessen erscheint. Hinzu kommen Auslagen von
Fr. 201.– für einen Dolmetscher gemäss Rechnung vom 19. Dezember
2016 sowie nicht bezifferter Aufwand für die Eingabe vom 14. März 2017.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, der
Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a
AsylG, wobei vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 200.– zugrunde zu le-
gen ist, und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche
Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwer-
deführers auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6827/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau Rechtsanwältin Jana Maletic, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2000.– zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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