Abtei lung IV
D-6828/2006/sch/zue
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet,
Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
wohnhaft _______,
vertreten durch Ali Tüm, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt
für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 7. August 2003 / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6828/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 1. April 2003 und gelangte über Rumänien und ihm
unbekannte Länder am 23. April 2003 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. April 2003 fand in
A._______ die Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 28. April
2003 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde führte am
21. Mai 2003 eine Anhörung durch und am 21. Juli 2003 hörte ihn das
BFF zu seinen Asylgründen ergänzend an. Am folgenden Tag wurde
dem Beschwerdeführer Akteneinsicht durch die Vorinstanz gewährt.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
Kurde alevitischen Glaubens, stamme aus C._______ bei D._______
und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in E._______ gelebt. Er
und seine Angehörigen hätten wegen seiner gefallenen Cousins und
seines bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) tätigen und deswegen
verurteilten Bruders sowie wegen eines weiteren verschwundenen
Bruders Unterdrückungen erlitten. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 Mitglied der Demokratiepartei
des Volkes (HADEP) und habe für diese Partei bei Kundgebungen
Koordinationsaufgaben übernommen oder Plakate aufgeklebt.
Erstmals habe man ihn zusammen mit seiner Schwester nach einem
Konzert festgenommen, weil er im Areal das Friedenszeichen gezeigt
habe. Er sei nach Namen und Adressen von Organisationsmitgliedern
und nach Personen aus seinem Herkunftsdorf (C._______), welche
zur Organisation Kontakt hätten, gefragt worden. Ausserdem habe
man ihn und seine Schwester geschlagen und sie gezwungen, die
türkische Fahne zu halten. Nach zwei Nächten sei er freigekommen.
Am 28. Oktober 1998 sei die ganze Familie wegen seines
verschwundenen Bruders von maskierten Personen abgeführt worden.
Drei Tage später habe man den Beschwerdeführer freigelassen. Da er
trotz Verbot im März 2002 an den Newroz-Feierlichkeiten
teilgenommen habe, sei er am 22. März 2002 erneut festgenommen
und während dreier Nächte festgehalten worden. Auch am Tag nach
der Demonstration gegen die Festnahme von Öcalan vom 15. Februar
2003, an welcher er vermummt teilgenommen habe, sei er zusammen
mit andern Jugendlichen festgenommen worden. Mit verbundenen
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Augen habe man ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht, verhört,
misshandelt, ihm die Teilnahme an der Kundgebung vorgeworfen und
ihn zu Spitzeltätigkeiten gedrängt. Mit den Vorwürfen, man habe an
seinem Wohnort die PKK-Fahne, illegale Zeitungen und Zeitschriften
sowie Spendenquittungen der HADEP gefunden, habe man ihn unter
Druck gesetzt. Nach vier Tagen sei er im Friedhof freigelassen worden.
Anschliessend habe er sich zu seinen Cousins nach F._______
begeben. Dort habe man sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt
und den ebenfalls bei der HADEP tätigen Cousin G._______
festgenommen und misshandelt, weshalb der Beschwerdeführer nach
Istanbul gereist sei, von wo aus er das Land verlassen habe. In der
Schweiz habe er erfahren, dass die Polizei an seinem Wohnort eine
Razzia durchgeführt, sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe
und er inzwischen auch wegen des bevorstehenden Militärdienstes
gesucht werde. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
A.c Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte, zwei
Quittungen der HADEP und einen Zeitungsbericht zu den Akten.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 7. August 2003 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass seine Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügten. Insbesondere habe er unterschiedliche
Angaben über den von den Sicherheitsbehörden angegebenen Grund
seiner letzten Inhaftierung sowie den Zeitpunkt, wann er danach
Mersin verlassen habe, gemacht. Zudem habe er das angeblich
Erlebte bezüglich der letzten Festnahme und der in diesem Zusam-
menhang geltend gemachten Misshandlungen sowie darüber, wie ihn
die Polizei als vermummte Person habe identifizieren können in
einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert, die nicht
den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken vermöge. Die
eingereichten Beweismittel zwei Quittungen über bezahlte
Mitgliederbeiträge der HADEP und ein Zeitungsbericht über einen
verschwundenen Cousin könnten nicht als Beweis für die Verfolgung
und Gefährdung des Beschwerdeführers dienen. Insgesamt könne die
für die Flucht relevante Inhaftierung des Beschwerdeführers im
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Februar 2002 (recte: 2003) nicht geglaubt werden. Darüber hinaus
seien die geltend gemachten früheren kurzen Mitnahmen nicht als
ernsthafte Nachteile im oben genannten Sinn zu qualifizieren. Ebenso
wenig könne eine mögliche Bestrafung wegen Refraktion als asyl-
relevant betrachtet werden, zumal keine Hinweise ersichtlich seien,
dass dieser eine asylrechtlich bedeutsame Motivation zugrunde liege.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 11. September 2003 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2003 und die
Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A16/1 und Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung, um Beizug der Akten seines Bruders
(N _______) sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des
Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung erhob er gegen alle drei Befragungen respektive
deren Protokollierungen Einwände und machte eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Zudem handle es sich bei dem von der
Vorinstanz angeführten Widerspruch bezüglich des Inhalts der Verhöre
anlässlich der letzten Festnahme nicht um einen eigentlichen
Widerspruch. Vielmehr müsse in Betracht gezogen werden, dass
mehrere Verhöre stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer aus
psychischen Gründen die Fragen nicht genau beantwortet habe, zumal
er zu verstehen gegeben habe, dass die Erinnerung an diese
Festnahme für ihn schwierig sei. Auch der dem Beschwerdeführer zur
Last gelegte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Weggangs von
E._______ und der Aufgabe der Arbeit im Internetcafe bestehe nicht
wirklich, sondern sei auf eine falsche Übersetzung, falsche Protokol-
lierung oder ein Missverständnis zurückzuführen. Insbesondere habe
der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung in der kantonalen
Anhörung die Korrektur selber vorgenommen, was auf der letzten
Seite vermerkt sei. Unter diesen Umständen müsse die Bemerkung
der befragenden Person im Rahmen der ergänzenden Bundesan-
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hörung, nämlich im Protokoll gebe es keine entsprechende Korrektur,
als falsch bezeichnet werden, was den Beschwerdeführer verunsichert
habe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche seien
im Zusammenhang mit dieser Verunsicherung und der Befragungs-
atmosphäre zu sehen. Darüber hinaus habe er in der kantonalen
Anhörung über fast zwei Seiten hinweg geschildert, welche Misshand-
lungen er anlässlich der Festnahme erduldet habe, weshalb die
Argumentation der Vorinstanz, er habe Fragen zu den Verhören und
Misshandlungen trotz mehrmaligen Nachfragen nicht beantworten
können oder wollen, nicht geteilt werde. Schliesslich müsse im Hinblick
auf eine detailgenaue Schilderung der erlittenen Nachteile auch die
psychische Belastung berücksichtigt werden. Der vorinstanzlichen
Argumentation, der Beschwerdeführer habe das Vorgehen der Sicher-
heitskräfte gegen ihn stark überzeichnet, werde widersprochen. Unter
Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der HADEP
und einer politisch aktiven Familie, von denen ein Teil verschwunden
und ein Teil nach Europa geflohen sei, den Behörden bekannt sei und
somit in den Kreis der gefährdeten Personen falle. Somit müsse auch
die Frage der Reflexverfolgung geklärt werden. Auch wenn das
Folterrisiko im Fall einer Refraktion in der Regel gering sei, müsse der
Beschwerdeführer mit Folter rechnen, da er bereits in der
Vergangenheit aufgefallen sei, sich zudem im Ausland aufgehalten
habe und aus einer einschlägig bekannten Familie stamme.
C.c Mit der Beschwerde wurden Kopien des Kurzprotokolls der
Hilfswerksvertretung und eines Schreibens des türkischen Verteidi-
gungsministeriums vom 27. Juni 2003 sowie dessen Übersetzung
eingereicht.
D.
Am 17. September 2003 ging bei der ARK eine Anzeige über die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2003 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Entscheid in der Schweiz ab-
warten könne. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unent-
geltlichen Anwalts i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
Die Einsicht in die Akte A16/1 wurde gewährt. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus der ihm bekannten Akte A13/1
eine gehörige Vorladung der Hilfswerksvertretung ersichtlich sei, wes-
halb diesbezüglich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften
vorliege.
F.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass das Verweige-
rungsverhalten des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen spreche. Darüber hinaus sei in der Verfügung vom
7. August 2003 bereits klar dargelegt worden, dass die früheren
Festnahmen nicht asylerheblich seien. Schliesslich sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen
des nicht absolvierten Militärdienstes oder wegen einer allfälligen
Gefährdung infolge Reflexverfolgung Folter riskiere. Darüber hinaus
nehme die Türkei im Hinblick auf den EU-Beitritt Kritik im Zusammen-
hang mit Verstössen gegen elementare Menschenrechte in der Regel
ernst und Übergriffe der Sicherheitskräfte würden zur Anzeige
gebracht respektive geahndet. Zur weiteren Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2003 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem
Replikrecht zur Kenntnis gegeben. In der Replik vom 20. November
2003 wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Ablauf
der Festnahme und seine eigene Wahrnehmung bei seiner Verhaftung
zu schildern. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift wurde nochmals auf die politischen Aktivitäten der Familie und
des Beschwerdeführers selber sowie auf die verschiedenen
Festnahmen hingewiesen. In der Vernehmlassung habe die Vorinstanz
zudem eingeräumt, dass bezüglich des Zeitpunktes des Verlassens
von E._______ kein Widerspruch vorliege. Darüber hinaus könne nicht
von einem Verweigerungsverhalten gesprochen werden, zumal der
Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass dies für ihn kein einfaches
Thema sei. Zu den widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den vom
Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachten Festnahmezeit-
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punkt könne mangels Vorliegen der protokollierten Aussagen des
Bruders nicht im Detail Stellung genommen werden. Indessen sei klar,
dass auch der Bruder von Verhaftungen spreche. Mit Bezug auf die
Argumentation der Vorinstanz, die Türkei nehme Kritik wegen Verstös-
sen an elementaren Menschenrechten ernst, wurde vorgebracht, dass
die immer noch grosse Zahl von schweizerischen Anerkennungen im
Flüchtlingsrecht und die im Vergleich zu den Strafanzeigen geringe
Zahl von Verfahrenseröffnungen gegen Folterer in der Türkei diese
Annahme widerlegten. Auf weitere Einzelheiten der Begründung wird
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
H.
Am 13. Oktober 2005 ging bei der ARK die Meldung der _______
Polizei vom 10. Oktober 2005 ein, gemäss welcher der Beschwerde-
führer einen Suizidversuch begangen habe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2006 wurde der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die in der Beschwerde vorge-
brachten psychischen Beschwerden aufgefordert, innert Frist einen
Arztbericht einzureichen, falls er deswegen immer noch in Behandlung
sei.
J.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 meldete der Beschwerdeführer eine
neue Rechtsvertretung.
K.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 wurde um Fristerstreckung für die
Einreichung des verlangten Arztberichtes ersucht. Diese wurde mit
Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 gewährt.
L.
Mit Faxeingabe vom 21. Juli 2006 wurde um Beizug der Akten aus
einem anderen Dossier ersucht, da dort im Rahmen einer kürzlich
erfolgten Anhörung Aussagen über den Beschwerdeführer zu Protokoll
gegeben worden seien.
M.
Mit postalischer Eingabe vom 21. Juli 2006 wurden die Adressen von
Kliniken, in welchen sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe,
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sowie mehrere türkischsprachige Referenzschreiben und die Kopie
eines positiven Asylentscheides aus Grossbritannien nachgereicht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert angesetzter Frist nebst einer Einwilligungserklä-
rung die exakten Personalien derjenigen Person anzugeben, deren
Dossier beigezogen werden soll. Innert gleicher Frist wurde er aufge-
fordert, die zu den Akten gegebenen fremdsprachigen Dokumente in
eine der Landessprachen übersetzt nachzureichen sowie mitzuteilen,
was er mit den Klinikadressen beweisen wolle, und eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben.
O.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer dar, dass er
mit den Klinikadressen seinen Suizidversuch und seine instabile
Psyche habe beweisen wollen. Die verlangten Übersetzungen, die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die genauen
Angaben über die Person, in deren Dossier die ARK Einsicht nehmen
solle, wurden nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte geltend,
dass auf die Einwilligungserklärung infolge Landesabwesenheit der
betroffenen Person bis Mitte August gewartet werden müsse.
P.
Mit Eingabe vom 25. August 2006 wurde die erwähnte
Einwilligungserklärung und ein Austrittsbericht des Psychiatrie-
zentrums G._______ vom 22. August 2005 zu den Akten gegeben.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig
gemachte Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird. Das Schreiben konnte
dem Rechtsvertreter infolge Wegzugs und fehlender Meldung der
neuen Adresse an das Bundesverwaltungsgericht respektive die
ehemalige ARK nicht zugestellt werden.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde der
Rechtsvertreter an die von ihm gemeldete neue Adresse aufgefordert,
innert Frist eine Kostennote einzureichen. Die Zwischenverfügung
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wurde vom Rechtsvertreter nicht abgeholt und von der Schweizeri-
schen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht Einwände
gegen die drei Befragungen und damit einhergehend eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, indem er ausführte, die Erstbefragung
sei offensichtlich in einer angespannten Atmosphäre verlaufen und er
habe seine Asylgründe nicht klar darlegen können. Es sei falsch
protokolliert worden, was er bemängelt habe und was schliesslich
auch korrigiert worden sei. Zudem sei er vom Befrager angeschrien
worden. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er gleich zu Beginn
darüber sprechen wollen, sei indessen daran gehindert worden,
weshalb er die Einwände erst am Schluss der Anhörung habe
vorbringen können. Auch im Verlauf der kantonalen Anhörung hätten
sich Missverständnisse ergeben, so beispielsweise bei der Angabe
des Berufs des Vaters. Die befragende Person habe recht ungehalten
nachgefragt und auch der weitere Verlauf der Anhörung habe gezeigt,
dass die Situation angespannt gewesen sei. So habe sich der
Beschwerdeführer energisch dafür einsetzen müssen, alle
Fluchtgründe darlegen zu dürfen und nicht nur den Vorfall, welcher
schliesslich zur Ausreise geführt habe. Auch anlässlich dieser
Anhörung habe er sich deshalb nicht entspannt zu den Fluchtgründen
äussern können. Schliesslich habe die Hilfswerksvertretung auf deren
Beiblatt festgehalten, dass er emotional sehr erschöpft gewesen sei.
Aus der ergänzenden Bundesanhörung ergäben sich zudem
Anhaltspunkte dafür, dass die befragende Person voreingenommen
gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung
dargelegt, dass er eigentlich sehr vieles habe erzählen wollen,
indessen der Befragungsstil dafür nicht geeignet gewesen sei, worauf
ihm von der befragenden Person angeboten worden sei, man könne ja
die Befragung abbrechen.
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
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3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzu-
hören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem
sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen.
3.2.2 Vorliegend ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass
insbesondere die ergänzende Bundesanhörung gespannt verlaufen ist
und die kantonale Anhörung Fragen aufwirft, weshalb die Einwände
des Beschwerdeführers näher zu prüfen sind. Dabei ist in einem
ersten Schritt zu untersuchen, inwiefern die Einwände des
Beschwerdeführers berechtigt und welche Konsequenzen daraus zu
ziehen sind. In einem nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob sich
die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den fraglichen
Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte oder ob die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu relativieren sind.
3.2.3 Dem anlässlich der Erstbefragung erstellten Protokoll selber
kann keine Unregelmässigkeit über den Verlauf der Anhörung ent-
nommen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf dieser Be-
fragung keine Einwände vorbrachte und das Protokoll vorbehaltlos un-
terschrieb, womit er die Richtigkeit der Aussagen bestätigte, weshalb
er sich die im Protokoll enthaltenen Aussagen grundsätzlich anrech-
nen lassen muss. Indessen ist aus der kantonalen Anhörung ersicht-
lich, dass er gegen die Befragung an der Empfangsstelle gleich zu Be-
ginn der Anhörung, nämlich nach deren Einleitung, Einwände vorbrin-
gen wollte, jedoch dafür auf den Schluss der Anhörung verwiesen
wurde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt vermuten, dass
die Befragung nicht reibungslos verlaufen ist, obwohl dies vom
Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Anhörung selber bean-
standet wurde.
3.2.4 Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nicht jede Ver-
wendung von Aussagen, die in einer gespannten Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten,
betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respek-
tive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vermögen in diesem
Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen
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zu führen.
Vorliegend ergibt sich aus den Protokollen, dass die ergänzende
Bundesanhörung (vgl. Akte A15/11) in einer gespannten Atmosphäre
verlief. Zwar mag die von der befragenden Person übersehene, vom
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung am Schluss
berichtigte Aussage über seinen Weggang von E._______ das Klima
schon zu Beginn negativ beeinflusst haben (vgl. Fragen 12 ff.). Ferner
ist die Reaktion des Befragers, man könne die Anhörung auch hier
abbrechen, auf die Feststellung des Beschwerderführers, er hätte
noch viel zu berichten, nicht als angemessen und fördernd zu
bezeichnen (vgl. Fragen 49 ff.). Indessen ist aus diesen die
Atmosphäre ungünstig beeinflussenden Verhaltensweisen nicht wie
in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde auf die Voreinge-
nommenheit der befragenden Person zu schliessen. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mass-
geblich zur ungünstigen Atmosphäre beitrug, zumal er mit seinem
Verhalten die Geduld der befragenden Person immer wieder auf die
Probe stellte, indem er mehrmals den gestellten Fragen auswich (vgl.
Fragen 8, 13, 26. 42, 44, 48, 50) und weder die Bereitschaft zeigte,
über die letzte geltend gemachte Festnahme ausführlich zu berichten
noch klar darlegte, was ihn daran gehindert hätte. Es mag zwar sein,
dass eine Befragungsweise, welche mehr auf die Bedürfnisse des
Beschwerdeführers eingegangen wäre, seine Bereitschaft zur
Schilderung der relevanten Vorfälle hätte fördern können; indessen ist
vorliegend die Befragungsweise insbesondere auch im Hinblick auf
das wenig kooperative Verhalten des Beschwerdeführers nicht als
Fehler der befragenden Person zu qualifizieren, der die Nichtigkeit des
Anhörungsprotokolls zur Folge hätte. Indessen sind wie nachfolgend
(unter Ziffer 5) aufzuzeigen ist die Aussagen des Beschwerdeführers
im Lichte dieser Schwierigkeiten zu betrachten und zu qualifizieren.
Auch die kantonale Anhörung (vgl. Akte A8/21) wirft Fragen auf. Zwar
ist die in der Beschwerdeschrift als Missverständnis aufgeführte
Fragestellung nach dem Beruf des Vaters nicht als Missverständnis
aufzufassen und aus der Fragestellung ergibt sich auch nicht, dass die
befragende Person ungehalten gewesen wäre. Zu Recht wurde
nämlich nachgefragt, womit der Vater beruflich konkret beschäftigt war,
zumal vom Beschwerdeführer mit den Angaben "pensioniert" und
"freiberuflich" keine klaren und konkreten Angaben über die Tätigkeit
des Vaters preisgegeben wurden (vgl. S. 4). Es ist auch nicht abwegig
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gewesen, den Beschwerdeführer auf die der Ausreise zeitlich am
nächsten liegenden Vorkommnisse hinzuführen und ihn nicht
ausschweifend über Ereignisse, welche Jahre zurücklagen, erzählen
zu lassen (S. 7 f.). Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der
Beschwerdeführer habe sich energisch wehren müssen, seine
Geschichte vollständig erzählen zu dürfen, findet im Protokoll keinen
Niederschlag, zumal ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich
aus auch zu früheren Festnahmen zu berichten (S. 6 f.) und er zudem
gefragt wurde, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch habe nennen
können, was er schliesslich bejahte (S. 13). Auch wenn im Protokoll
dieser Anhörung eine gewisse Anspannung zum Ausdruck kommt, ist
aus den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu
schliessen, er habe über die relevanten Erlebnisse berichten können.
Insgesamt sind beiden befragenden Personen keine gravierenden
Fehler vorzuwerfen, gestützt auf welche die grundsätzliche Verwen-
dung der in diesen Protokollen enthaltenen Aussagen zur Entschei-
dung als Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre.
Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass der Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt ist. Da zudem
der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die
bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden
kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob
der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, ist die
Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2.5 Ob sich die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den
fraglichen Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte oder ob
die Aussagen des Beschwerdeführers als Folge der punktuellen
Angespanntheit der Anhörungen zu relativieren sind, ist im Rahmen
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM warf dem Beschwerdeführer vor, er habe sich
widersprüchlich darüber geäussert, wann er letztmals im Internetcafé
gearbeitet und wann er von E._______ weggezogen sei.
5.1.1 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in der Beschwerde
dar, er habe von sich aus anlässlich der kantonalen Anhörung eine
Berichtigung vorgenommen, welche vom BFM nicht berücksichtigt
worden sei. Es sei ihm deshalb zu Unrecht vorgeworfen worden, er
habe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben.
5.1.2 Dem widersprach die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
20. Oktober 2003, indem sie darlegte, die Ausführungen des
Beschwerdeführers seien trotz der Korrektur seinerseits widersprüch-
lich geblieben, da er einerseits vorgebracht habe, er sei am
18. Februar 2003 oder am 1. März 2003 aus E._______ weggezogen,
und andererseits den Wegzug aus E._______ auf den 22. Februar
2003 festgelegt habe.
5.1.3 Der Beschwerdeführer indessen hatte bereits im Rahmen der
Beschwerde auf diese unterschiedlichen Angaben hingewiesen und
diese mit der Unsicherheit in der zeitlichen Lokalisierung sowie der
Befragungsatmosphäre begründet.
5.1.4 Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass
exakte zeitliche Angaben für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit in der
Regel keine allzu grosse Bedeutung haben. Einerseits ist es für alle
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D-6828/2006
Menschen nicht einfach, Daten über längere Zeit hinweg im
Gedächtnis zu behalten; andererseits bedeuten vielen Menschen
Daten nur wenig und sie haben keine grosse Beziehung zu ihnen.
Zeitliche Angaben sind indessen insofern von Bedeutung, als sie es
erlauben, bestimmte Vorfälle in einen Geschehensablauf einzuordnen,
um auf diese Weise eine Gesamtschau zu ermöglichen. Insbesondere
Ereignisse, die jemanden zur Flucht aus dem Heimatland veranlasst
haben sollen, müssen auch in zeitlicher Hinsicht in das Leben der
betroffenen Person eingeordnet werden können, um als glaubhaft zu
gelten. Hingegen sind diesbezüglich geringfügige Abweichungen für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit grundsätzlich bedeutungslos.
5.1.5 Der Beschwerdeführer legte in der kantonalen Anhörung dar, er
sei am 16. Februar 2003 festgenommen und während vier Nächten
festgehalten worden (Akte A8/21 S. 8). Ein bis zwei Tage nach der
Freilassung habe sein Vater beschlossen, dass er nach F._______ zu
den Cousins gehen müsse (Akte A8/21 S. 11). Er glaube, er habe sich
dort zwischen dem 22. Februar 2003 und dem 15. März 2003
aufgehalten (Akte A8/21 S. 11). Diese zeitlichen Angaben innerhalb
der kantonalen Anhörung lassen sich miteinander in Einklang bringen.
In Berücksichtigung der bei der Rückübersetzung zu Protokoll
gegebenen Korrektur (Akte A8/S. 21) sind sie auch mit der Aussage
vereinbar, er habe bis am 16. Februar 2003 im Internetcafé, das seine
Familie unter der Familienwohnung geführt habe, gearbeitet. Zudem
entsprechen sie den in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll
gegebenen Aussagen, nämlich er sei am 16. Februar in Haft
gekommen, während vier Tagen festgehalten worden und zwei Tage
nach der Entlassung nach F._______ gegangen (Akte A15/11 S. 3). Im
Hinblick auf diese generell übereinstimmenden Aussagen des
Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung darüber, bis wann er in
E._______ gearbeitet und wann er diese Stadt verlassen habe,
erscheinen seine unklar zu Protokoll gegebenen Aussagen in der
ergänzenden Anhörung, er habe bis Ende Februar, respektive bis am
18. Februar oder am 1. März, jedenfalls bis vor dem Ereignis, das er in
E._______ erlebt habe, im Internetcafé gearbeitet (Akte A15/11 S. 3),
nicht als klare Widersprüche zu seinen andern Aussagen, sondern
vielmehr als vernachlässigbare Ungenauigkeiten.
5.1.6 Somit kann die Argumentation der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er
E._______ verlassen habe, widersprochen, weshalb seine
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D-6828/2006
Ausführungen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, nicht geteilt
werden.
5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz
zudem mangels Substanz als unglaubhaft qualifiziert.
5.2.1 Insbesondere habe er nicht darlegen können, wie er von der
Polizei habe identifiziert werden können, obwohl er vermummt an der
Demonstration teilgenommen habe. Auch habe er trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht schildern können, was er anlässlich der Festnahme
vom 16. Februar 2003 persönlich gesehen und erlebt habe. Vielmehr
habe er in stereotypen Sätzen geantwortet. Zudem habe er die
HADEP-Leitung nicht über die geltend gemachte Festnahme und die
damit verbundenen Folterungen orientiert.
5.2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift aus, er habe anlässlich der kantonalen Anhörung
vorgetragen, dass er verraten worden sei und die Polizei wisse, wer an
solchen Aktionen teilnehme. Unter diesen Umständen sei es nicht
erstaunlich, dass er trotz Vermummung an der Demonstration danach
festgenommen worden sei.
5.2.3 Im Hinblick auf die in der Türkei herrschenden Verhältnisse, wo
festgenommene Personen nach wie vor unter Druck zu Geständnissen
bewegt werden, kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer von einer der vor ihm festgenommenen
Personen verraten worden sein kann. Auch ist es insbesondere im
Hinblick auf den familiären politischen Hintergrund (vgl. Ziffern 6.2.2. ff.
dieses Urteils) nicht von der Hand zu weisen, dass er bei den
Sicherheitskräften der Türkei bekannt ist und im Fall von Vorkomm-
nissen in seiner Umgebung auch grundlos verdächtigt und zur
Befragung vorgeladen oder festgenommen werden könnte. Die
Argumentation der Vorinstanz erscheint im Hinblick auf diese Ein-
schätzung wenig überzeugend. Dafür, dass der Beschwerdeführer
ohne hinreichenden Tatverdacht festgenommen wurde, sprechen
überdies seine Aussagen über das Verhör vom 16. Februar 2003
selber. Er brachte nämlich vor, man habe ihn gefragt, wo er am
15. Februar 2003 gewesen sei, worauf er geantwortet habe, er sei in
seinem Café gewesen. Auf die anschliessend gestellte Frage, was
man ihm sonst noch gesagt habe, gab er unter anderem zur Antwort,
man habe ihm mitgeteilt, man wisse genau, wo er am Vortag gewesen
sei. Aus dieser Antwort wird deutlich, dass die ihn verhörenden
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D-6828/2006
Personen ihm zu verstehen geben wollten, dass sie ihn verdächtigt
hätten. Aus der Antwort zur nächsten Frage, sie hätten ihm gesagt, sie
wüssten, dass er an der Aktion teilgenommen habe, wird schliesslich
deutlich, dass man ihm offenbar die Angabe, er habe sich in seinem
Café befunden, nicht glaubte oder nicht glauben wollte. Wie in der
Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wurde, ist eine Festnahme
des Beschwerdeführers auf blossen Verdacht durchaus denkbar,
zumal hinlänglich bekannt ist, dass in der Türkei regelmässig solche
Festnahmen erfolgen, wobei dies insbesondere bei bekannten
Personen, welche beispielsweise schon früher aus ähnlichen Gründen
in Gewahrsam genommen wurden, oder bei Personen aus politisch
einschlägig bekannten Familien vorkommt. Auf den Beschwerdeführer
treffen beide Kriterien zu, weshalb in seinem Fall die geltend gemach-
te Festnahme mit der vermummten Teilnahme an der Demonstration
zu vereinbaren und die diesbezüglich anders lautende Argumentation
der Vorinstanz nicht zu teilen ist.
5.2.4 Auch die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe sich zur Festnahme am 16. Februar 2003 nur substanzlos und
stereotyp geäussert, was auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben
schliessen lasse, kann vorliegend nicht geteilt werden. Zwar trifft es
zu, dass er in der ergänzenden Anhörung mehrheitlich kurze und
inhaltlich knappe Anworten zu Protokoll gab. Indessen ist im Sinne
einer Gesamtbetrachtung die Befragungssituation bei der Prüfung
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, zumal die in
einer Anhörung herrschende Atmosphäre wesentlich dazu beiträgt, ob
das Vertrauen der angehörten Person soweit gewonnen werden kann,
dass sie auch bereit ist, über unangenehme Themen ausführlich zu
berichten. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass der Verlauf der
ergänzenden Anhörung und die sich dabei entwickelte gespannte
Atmosphäre offensichtlich nicht geeignet waren, den Beschwerde-
führer zu ausführlichen Antworten zu bewegen. Dazu beigetragen
haben mehrere Faktoren: Zunächst kann dem Protokoll nicht entnom-
men werden, ob dem Beschwerdeführer der Zweck dieser ergänzen-
den Anhörung vermittelt wurde. Vielmehr ist auf das Gegenteil zu
schliessen, was sich in seiner Aussage, er habe doch schon alles
gesagt (Akte A15/11 S. 4 Frage 20), zeigt. Auch nach dieser Aussage
wurde dem Beschwerdeführer nicht erklärt, warum nochmals die
gleiche Thematik zur Sprache kommen soll, obwohl dies möglicher-
weise dazu beigetragen hätte, anfängliche Blockaden zu überwinden.
Erst später wurde er kurz darauf hingewiesen, er sei vorgeladen
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worden, weil noch nicht alles klar sei (Akte A15/11 S. 6 Frage 43).
Sodann kann dem Protokoll entnommen werden, dass kurz nach
Beginn der Anhörung ein Missverständnis entstand, indem die
befragende Person dem Beschwerdeführer entgegen der Aktenlage
zu verstehen gab, dass die von ihm anlässlich der kantonalen
Anhörung nach der Rückübersetzung am Schluss angebrachte
Korrektur hinsichtlich seines Weggangs aus E._______ nicht vermerkt
worden sei (Akte A15/11 S. 3). Dieses Verhalten der befragenden
Person hat dem Beschwerdeführer das Gefühl vermittelt, nicht ernst
genommen zu werden, zumal das Missverständnis mit wenig Aufwand
vermeidbar gewesen wäre, wenn die befragende Person im Protokoll
der kantonalen Anhörung nachgeschaut und die Aussage des
Beschwerdeführers bestätigt hätte. Auch der weitere Verlauf der
ergänzenden Anhörung zeigt, dass das Vertrauen des Beschwerde-
führers offensichtlich nicht gewonnen werden konnte, was in den
teilweise abweisenden Antworten zum Ausdruck kommt. Das von der
Vorinstanz dargelegte unkooperative Verhalten und die oftmals genervt
wirkenden Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzen-
den Bundesanhörung lassen sich somit entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklären.
5.2.5 Aus den dargelegten Gründen stützte sich die Vorinstanz bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht vorwiegend auf das Protokoll der
ergänzenden Anhörung, zumal die Aussagen als auch das Verhalten
des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung aufgrund der
erwähnten Probleme zu relativieren gewesen wären. Vielmehr hätte
die Vorinstanz auch den Aussagen des Beschwerdeführers in der
kantonalen Anhörung einen angemessenen Stellenwert beimessen
und die Glaubhaftigkeitsprüfung in Berücksichtigung beider Protokolle
vornehmen müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die
Festnahme vom 16. Februar 2003 und die damit verbundenen
Misshandlungen sind nämlich in der kantonalen Anhörung entgegen
denjenigen in der ergänzenden Bundesanhörung substanziiert, mit
zahlreichen Realkennzeichen versehen und detailliert geschildert
worden (vgl. Akte A8/21 S. 9 ff.). Sie vermitteln insgesamt den
Eindruck, dass es sich um persönlich erlebte Vorfälle des
Beschwerdeführers handelt. Gestützt auf diese Schilderungen besteht
kein überwiegender und nachvollziehbarer Zweifel an der Glaubhaftig-
keit dieser Aussagen, weshalb davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer am 16. Februar 2003 festgenommen und in der
Folge misshandelt worden ist.
Seite 18
D-6828/2006
5.3 Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, dass er
unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, worüber er anläss-
lich der Festnahme am 16. Februar 2003 von den Sicherheitskräften
befragt worden sei.
5.3.1 Anlässlich der Bundesanhörung habe er dargelegt, es seien ihm
Fragen gestellt worden und man habe über die Familienangehörigen
gesprochen, wobei nur dies als Festnahmegrund angegeben worden
sei; demgegenüber habe er in der kantonalen Anhörung geltend
gemacht, die Polizei habe ihm beim ersten Verhör gesagt, sie habe
das Haus durchsucht, eine PKK-Fahne, illegale Zeitschriften und
Quittungen von HADEP-Spenden gefunden und ihm erklärt, er habe
an der Demonstration vom 15. Februar 2003 teilgenommen.
5.3.2 In der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer dar, er
habe bereits anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht, dass er
nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und anderer gesuchten
Familienmitglieder gefragt worden sei, was mit den Aussagen in der
Bundesanhörung vereinbart werden könne. Dass er einmal ausgesagt
habe, die Polizisten hätten ihm gesagt, sie wüssten, wo er sich am
Vortag aufgehalten habe, während er ein anderes Mal vorgebracht
habe, die Polizisten hätten ihn gefragt, wo er am Vortag gewesen sei,
stelle keinen Widerspruch dar, zumal diese Taktik zu einem
Geständnis hätte führen sollen. Dabei würden verschiedene Fragen
und Behauptungen gestellt, wie es der Beschwerdeführer geschildert
habe. Zudem habe der Beschwerdeführer von mehreren Verhören
gesprochen, während er in der ergänzenden Anhörung immer nur auf
das erste Verhör angesprochen worden sei. Schliesslich sei es ihm
schwer gefallen, über diesen Teil des Sachvortrags erneut zu
sprechen, was in seinen Aussagen, ob es denn von Nutzen sei,
nochmals daran erinnert zu werden, respektive die Schilderung des
Verhörs sei für ihn etwas Schwieriges, das er noch mit niemandem
geteilt habe, zum Ausdruck gekommen sei.
5.3.3 Diesbezüglich ist die ergänzende Anhörung unvollständig
geblieben. Zwar wurde der Beschwerdeführer mehrmals danach
gefragt, was Gegenstand des Verhörs anlässlich der Festnahme vom
16. Februar 2003 gewesen sei. Indessen blieb er bei seinen Antworten
vage und unbestimmt. So gab er einmal zur Antwort, man habe ihm
gesagt, sie wüssten, dass er an der Aktion teilgenommen habe; er sei
"auf diese Art" befragt worden. Auf die erneute Frage nach den
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Festnahmegründen meinte er, sie hätten über die Situation seiner
Familie und seiner Brüder gesprochen. Anschliessend wurde trotz der
ungenauen und unklaren Antworten weder nach Festnahmegründen
gefragt noch auf die angegebenen Festnahmegründe weiter einge-
gangen. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, der
Beschwerdeführer habe "nur diesen Grund für die Festnahme
angegeben (A15 S. 6)", was mit den Aussagen in der Kantonsan-
hörung nicht übereinstimme. Dies ist indessen unzutreffend, zumal
den in der ergänzenden Anhörung unbestimmten Angaben nicht
entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer "nur diesen
Grund für die Festnahme angegeben" habe. Vielmehr lässt sich unter
seine vagen Antworten vieles subsumieren und es wäre an der
befragenden Person gelegen, diesbezüglich mit der Stellung von
weiteren, präzise gestellten Fragen klarere und eindeutigere Antwor-
ten zu bewirken. Dem Beschwerdeführer kann unter den gegebenen
Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe unterschiedliche Grün-
de für die Festnahme angegeben. Vielmehr sind diese in der
ergänzenden Anhörung vage oder unklar ausgefallen.
5.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Festnahme vom 16. Februar
2003 und der damit im Zusammenhang stehenden Misshandlungen
trotz der knappen und wenig kooperativ wirkenden Antworten in der
ergänzenden Anhörung als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren
sind, da nicht auszuschliessen ist, dass sich die gespannte Atmos-
phäre in der Bundesanhörung auf die Qualität der Aussagen des
Beschwerdeführers negativ ausgewirkt hat und seine ausführlichen
Aussagen in der kantonalen Anhörung im Gegensatz zur Bundes-
anhörung als überwiegend glaubhaft erscheinen. Zudem wurde der
übrige Sachverhalt von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft
qualifiziert. Es ist deshalb von der überwiegenden Glaubhaftigkeit der
Angaben auszugehen.
6.
6.1 Es stellt sich folglich die Frage, ob die geltend gemachte
Festnahme vom 16. Februar 2003 und die damit verbundenen
Nachteile als Hinweise auf eine bestehende asylrechtlich relevante
Verfolgung zu betrachten sind und inwiefern dem Beschwerdeführer
infolge der erlittenen Nachteile im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland weitere asylerhebliche Nachteile drohen.
Seite 20
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6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die
Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell
sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 S. 193 E. 7.1. und dort zitierte Urteile).
6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der
vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1998 bis
2003 nicht angebracht ist. Vielmehr ist die fluchtauslösende
Festnahme im Februar 2003 als logische Fortsetzung von früheren
geltend gemachten Nachteilen zu betrachten, zumal alle geltend
gemachten Festnahmen ursächlich im Zusammenhang mit den
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Angehö-
rigen stehen.
6.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
infolge der Festnahme vom 16. Februar 2003 den türkischen
Sicherheitskräften einschlägig bekannt ist, was das Risiko von
Seite 21
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weiteren Festnahmen und damit verbundenen Nachteilen grundsätz-
lich erhöht. Allein aufgrund dieser Festnahme ist indessen nicht von
der Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Der Hauptgrund für die von
ihm geltend gemachten Festnahmen dürfte nämlich nicht in seiner
eigenen politischen Tätigkeit zu suchen sein, zumal er als einfaches
Mitglied der HADEP keine exponierte Stellung innehatte. Vielmehr zu
berücksichtigen ist als weiterer Risikofaktor, welcher das Verfolgungs-
risiko erhöht, sein familiärer Hintergrund und dabei insbesondere die
Verwandtschaft mit zum Teil gleichnamigen Personen, die sich der
PKK angeschlossen hatten oder für diese Organisation aktiv waren.
Zudem ist unter den gegebenen Umständen auch der bevorstehenden
Einberufung in den Militärdienst gebührend Rechnung zu tragen.
6.2.3 Gemäss konstanter Praxis ging die ARK davon aus, dass in der
Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten angewandt werden. Die so genannte Reflexverfolgung
kann flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach
der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass
zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in
engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs-
weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr.
21 S. 195 und dort zitierte weitere Praxis). An dieser Rechtsprechung
ist im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin festzuhalten, weshalb
sich das Bundesverwaltungsgericht der bisherigen Praxis anschliesst.
6.2.4 Auch im heutigen Zeitpunkt gehen die türkischen
Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder
kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch
qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten der
Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter ist
nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von
Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt
werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen. Vor diesem
Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher
Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer,
Seite 22
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von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer
Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben
zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die
Europäische Union (EU) abgenommen. Dagegen müssen Familienan-
gehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren
Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen
verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die
Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes
zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen
kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.
6.2.5 Vorliegend ergibt sich hinsichtlich der Verwandten des
Beschwerdeführers folgendes Bild:
Sein Bruder I._______ (N _______) war für die Jugendsektion der
HADEP aktiv und hatte im Heimatdorf Kontakte zu mit ihm verwandten
Angehörigen der PKK. Er wurde mehrmals für kurze Zeit festge-
nommen und teilweise schwer gefoltert. Gestützt auf die eingereichten
Dokumente und seine Aussagen wurde er unter dem Vorwurf der PKK-
Unterstützung im Jahr 1998 festgenommen, der Staatsanwaltschaft
vorgeführt und angeklagt. Er konnte jedoch untertauchen und wurde
seit Januar 1999 mehrmals per Haftbefehl polizeilich gesucht. Die von
ihm eingereichten Beweismittel wurden als authentisch betrachtet und
sein Asylgesuch in der Schweiz wurde positiv entschieden. Der Bruder
erwähnte, dass der Beschwerdeführer wie die übrigen in der Türkei
lebenden Familienmitglieder auch seinetwegen unter Druck geriet,
festgenommen und geschlagen wurde. Bereits gestützt auf diesen
Sachverhalt steht fest, dass im Fall des Beschwerdeführers nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wurde.
Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers soll infolge der
Unterdrückung ebenfalls untergetaucht sein, was sowohl der
Beschwerdeführer als auch sein Bruder darlegen. Auch dieser Sach-
verhalt weist auf eine bestehende Reflexverfolgung hin.
Zudem decken sich die Aussagen des Bruders I._______ des
Beschwerdeführers, der Kontakte zu verwandten PKK-Angehörigen
erwähnt, mit denjenigen des Beschwerdeführers selbst, der aussagte,
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D-6828/2006
es hätten sich Verwandte der PKK angeschlossen, weshalb diese
Angaben als glaubhaft erscheinen. Die Familie des Beschwerdeführers
dürfte auch aus diesem Grund ins Blickfeld der türkischen Behörden
geraten sein.
Insgesamt erscheint es als offensichtlich, dass die Familie des
Beschwerdeführers den türkischen Behörden als Folge von illegalen
politischen Aktivitäten verschiedener Mitglieder, die teilweise wie der
Bruder des Beschwerdeführers gesucht wurden oder werden,
bekannt ist. In Berücksichtigung dieser Umstände stellt das persön-
liche politische Engagement des Beschwerdeführers ein zusätzliches
Gefahrenmoment dar, das für sich betrachtet zwar nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, jedoch unter
den gegebenen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer asylerheb-
lichen Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei erhöht. An dieser
Einschätzung vermögen auch die im türkischen Strafrecht durch-
geführten Rechtsreformen nichts zu ändern, zumal einerseits im
heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, inwiefern die Verbesserung der
Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der
Rechtsanwendungsbehörden haben wird; andererseits kann nicht
ausser Acht gelassen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte in
der letzten Zeit wieder vermehrt mit grosser Härte gegen Mitglieder
kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch
betrachtet werden, vorgehen und auch militärische Operationen gegen
kurdische Rebellen durchführen. Der wieder intensivierte türkisch-
kurdische Konflikt lässt deshalb erwarten, dass kurdische Personen,
die im Verdacht stehen, der PKK respektive ihrer Nachfolge-
organisationen anzugehören oder nahe zu stehen, trotz der erwähnten
Rechtsreformen verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich
vorliegend die Gefahr allfälliger Repressalien gegen den Beschwerde-
führer als Familienangehörigen eines unter dem Verdacht der PKK-
Zugehörigkeit stehenden Bruders nicht ausschliessen, wobei
vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob zu erwarten
ist, dass allfällig befürchtete Repressalien in ihrer Art und Intensität
den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden.
Vielmehr stellen auch Massnahmen, die einen unertäglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, die im
Gesetz vorgesehenen ernsthaften Nachteile dar. Im vorliegenden
Kontext ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer der
mehrere kurzzeitige Festnahmen erlitt und sich im militär-
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dienstpflichtigen Alter befindet vor einer Rückkehr in die Türkei
fürchtet, zumal er in diesem Fall im Hinblick auf den politischen
Hintergrund seiner Verwandten und den noch nicht absolvierten
Militärdienst bereits bei der Einreise in die Türkei mit hoher Wahr-
scheinlichkeit einer genaueren Überprüfung durch die türkischen
Sicherheitskräfte unterzogen würde. Es ist damit zu rechnen, dass
diese ihn nicht nur über seine eigenen Aktivitäten und den Grund
seiner Abwesenheit, sondern auch über den Verbleib und die
Aktivitäten seiner in der Schweiz lebenden Geschwister insbe-
sondere des gesuchten Bruders, mit dem er in der Schweiz in Kontakt
steht befragen und zur Informationsgewinnung entsprechend unter
Druck setzen dürften. Deshalb erscheint seine Furcht, bei einer
Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen zu rechnen, die einen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen
Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit begrün-
det, zumal er vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits einschlägig
festgenommen und unter Druck gesetzt worden war. Es ist auch
nachvollziehbar, dass sich dieser Druck im Hinblick auf den
bevorstehenden Militärdienst noch verstärkt hat, wobei festzuhalten
bleibt, dass allein die Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes
gemäss bisheriger Praxis nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu
führen vermöchte. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native ist unter den gegebenen Umständen zu verneinen.
6.2.6 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im
Sinne von Art. 3 AsylG ist nach dem Gesagten zu bejahen. Aufgrund
der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Ausschlussgründen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2003
aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 64 Abs. 1
VwVG grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
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erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Der
Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007,
welche ihm an die neue von ihm angegebene Adresse geschickt
wurde, aufgefordert, innert Frist eine Kostennote einzureichen.
Indessen holte er die eingeschriebene Zwischenverfügung bei der
Poststelle nicht ab, worauf sie von der Schweizerischen Post an das
Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde. Unter diesen Umständen
legt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung von
Amtes wegen auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Im Hin-
blick darauf, dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
das Mandat für die Vertretung im Asylverfahren erst im Sommer 2006
übernahm, insgesamt vier kürzere Eingaben einreichte und danach die
ihm zugestellte Post nicht mehr abholte, ist der Vertretungsaufwand
auf insgesamt Fr. 500.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
diese Summe auszuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 7. August 2003 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK
und vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
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