Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6828/2011/sed
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 4. November 2011 im Wesentlichen
geltend machte, er habe sein Heimatland am 26. Oktober 2007 verlassen
und sei im April 2008 nach C._______ gelangt, wobei er dort kein
Asylgesuch eingereicht habe, sondern nach etwa vier Monaten nach
Italien weitergereist sei und dort um Asyl nachgesucht habe,
dass er hinsichtlich des Stands des Asylverfahrens in Italien keine
Kenntnis habe,
dass es im Camp in D._______, wo er registriert worden sei, keinen
freien Platz gegeben habe, weshalb er sich selbst um Unterkunft und
Arbeit habe kümmern müssen,
dass ihm in D._______ eine unbegrenzt gültige Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt worden sei, die er jedoch nicht vorweisen könne, da ihm die
Tasche, in der sich das Dokument befunden habe, letzten Monat
gestohlen worden sei,
dass er seit März 2011 keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe, weshalb
er im Bahnhof in D._______ übernachtet habe und auf die Unterstützung
von Kollegen und der Caritas angewiesen gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Italiens beantragte, dass sein
Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde, da er bei einer Rückkehr
nach Italien keine Unterkunft haben würde und man dort Schwarzen
gegenüber keinen Respekt zeige,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des
Beschwerdeführers in Italien (Asylgesuchseinreichung in D._______ am
6. August 2008) am 15. November 2011 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 9. Dezember 2011 – eröffnet am 12. Dezember 2011 – nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), auf Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 30. Mai
2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass die Einwände des Beschwerdeführers – fehlende Unterkunft und
mangelnder Respekt – kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung
darstellen würden,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe, und es dem
Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die zuständigen Behörden vor
Ort zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen,
dass Italien zudem das Internationale Übereinkommen vom (recte)
21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (UNRassendiskriminierungskonvention [ICERD],
SR 0.104) ratifiziert habe und willens und fähig sei, Personen gegen
rassistisch motivierte Übergriffe zu schützen,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011
mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Anweisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass schliesslich in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der
Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, die
Existenzbedingungen für asylsuchende Personen seien in Italien
unzumutbar,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das
staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen
sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig wäre (Art. 16 Abs. 4
DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der UNRassendiskriminierungskonvention ist, und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht
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an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar
teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur
generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien wie jeder DublinStaat die Verfahrens und
Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon
ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde dort grundsätzlich
adäquate Betreuung und Behandlung sowie ein rechtsstaatlich konformes
Asylverfahren,
dass DublinRückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen diesbezüglichen Klagen
und auch bei Übergriffen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden
hat,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit
vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos
erweist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: