Abtei lung IV
D-6831/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.________, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
c/o (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6831/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2005 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte,
dass er damals geltend machte, er heisse A.________, geboren am
(...), und sei Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire,
dass er in einem Vorort von B._______ bei seinem Cousin gewohnt
habe, welcher unter anderem Anführer eines Jugendflügels des
Rassemblement des Républicains (RDR) gewesen sei,
dass das Haus des Cousins am 27. Juli 2005 gestürmt und der Be-
schwerdeführer von Soldaten festgenommen worden sei, ihm jedoch in
der Folge die Flucht gelungen und er daraufhin am 6. August 2005 aus
dem Heimatland geflüchtet sei,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 21. September 2005 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
12. Oktober 2005 mit Urteil vom 9. November 2005 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer ab dem 30. August 2007 als verschwun-
den galt,
dass er am 21. August 2009 in C._______ polizeilich angehalten, ver-
haftet und in der Folge den Strafuntersuchungsbehörden des Kantons
D._______ zugeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fremdenpolizeilichen Ein-
vernahme vom 24. August 2009, welche im Hinblick auf die Anordnung
der Vorbereitungshaft/Ausschaffungshaft erfolgte, ein zweites Asylge-
such stellte,
dass er anlässlich der Direktanhörung durch das BFM vom 15. Okto-
ber 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe im ersten Asyl-
gesuch eine falsche Identität angegeben,
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dass er in Tat und Wahrheit E._______ heisse, am (...) in der Côte
d'Ivoire geboren worden, jedoch Staatsangehöriger von Benin sei,
dass er nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs zunächst in der
Schweiz geblieben, anschliessend einige Zeit nach Frankreich ge-
gangen und schliesslich ungefähr im Sommer 2008 wiederum in die
Schweiz eingereist sei,
dass er ein zweites Asylgesuch stelle, weil die Situation in seinem Her-
kunftsland Côte d'Ivoire nach wie vor instabil sei und dort noch immer
Krieg herrsche,
dass er ausserdem in der Schweiz Mitglied der Kirche der Siebenten-
Tags-Adventisten in F._______ geworden und am 1. Juli 2007 getauft
worden sei,
dass er Präsident der Jugendgruppe dieser Glaubensgemeinschaft
sei,
dass er damit in der Schweiz eine Familie gefunden habe, weshalb er
hier bleiben wolle,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisedokumente
noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. Oktober 2009 - eröffnet am 22. Oktober 2009 - in
Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge
im Zeitpunkt seiner Festnahme durch die Polizei am 21. August 2009
bereits seit einem Jahr wieder in der Schweiz befunden,
dass es ihm somit zumutbar und möglich gewesen wäre, schon zu
einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen,
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dass seine Einwände, er habe sich zunächst noch informieren wollen
und habe von der Möglichkeit eines zweiten Asylgesuchs gar nichts
gewusst, angesichts der langen Dauer des illegalen Aufenthalts und
seiner Beziehungen zu einer Kirchgemeinde in der Schweiz nicht plau-
sibel seien,
dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch in engem zeitlichen Zu-
sammenhang mit einer Festnahme eingereicht habe,
dass keine Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich seien, nachdem
der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich erklärt habe, er habe
seinen Heimatstaat aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage ver-
lassen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe
vom 28. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und da-
bei um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, die angefochtene
Verfügung sei in deutscher anstatt in französischer Sprache verfasst
worden,
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dass diese Rüge indessen mit Blick auf die anwendbare Bestimmung
von Art. 16 Abs. 2 AsylG unbegründet erscheint, da der Beschwerde-
führer dem deutschsprachigen Kanton D._______ zugewiesen ist,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass indessen auf ein Asylgesuch trotzdem eingetreten werden muss,
wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht
zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben
(Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Kantonspolizei G._______ den Beschwerdeführer den Akten
zufolge am 21. August 2009 in C._______ verhaftete (vgl. B3 S. 7),
dass er am 24. August 2009 ins Untersuchungsgefängnis des Kantons
D._______ überführt wurde, wo ihm gleichentags das rechtliche Gehör
zur Hafteröffnung gewährt wurde (vgl. B2),
dass er im Rahmen dieser Einvernahme erklärte, er wolle ein zweites
Asylgesuch stellen (vgl. B2 S. 2),
dass die Asylgesuchstellung somit in engem zeitlichem Zusammen-
hang zur Verhaftung und drohenden Ausschaffung beziehungsweise
Vorbereitungshaft stand, weshalb zu vermuten ist, der Beschwerdefüh-
rer habe das Asylgesuch gestellt, um damit die Ausweisung aus der
Schweiz zu vermeiden,
dass zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar und mög-
lich gewesen wäre, das Asylgesuch bereits zu einem früheren Zeit-
punkt einzureichen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung aussagte,
er habe sich im Zeitpunkt seiner Verhaftung in C._______ bereits seit
über einem Jahr wieder in der Schweiz befunden (vgl. B14 S. 6),
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dass es ihm demnach ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen
wäre, das Asylgesuch zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, zu-
mal er in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat und
somit wusste, an welche Behörden er sich bei allfälligen Unklarheiten
wenden kann,
dass zu untersuchen bleibt, ob Hinweise auf Verfolgung bestehen
(Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylgesuchs gel-
tend machte, die allgemeine Lage in der Côte d'Ivoire sei nach wie vor
unsicher,
dass er damit keine konkreten, gegen seine Person gerichteten Nach-
teile geltend macht und nicht näher ausführt, weshalb er selber durch
die allgemeine Lage im Heimat- respektive Herkunftsland in relevanter
Weise gefährdet sein sollte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
ausserdem vorbrachte, er habe in der Schweiz eine neue Familie ge-
funden, indem er ein engagiertes Mitglied einer Freikirche geworden
sei,
dass dieses Vorbringen für die Frage, ob der Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsstaat verfolgt wird, offensichtlich irrelevant ist,
weshalb auch darauf verzichtet wird, die in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellten diesbezüglichen Beweismittel abzuwarten,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die
nicht offensichtlich haltlos sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
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kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar oder möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2-4 AuG ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der
Asylsuchenden findet,
dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG),
dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft
nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mög-
lichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden, zweiten Asylgesuch gel-
tend macht, er sei Staatsangehöriger von Benin, sei aber in der Côte
d'Ivoire geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt,
dass der Beschwerdeführer indessen keine entsprechenden Beweis-
mittel, namentlich keine Identitätsdokumente, zu den Akten reichte,
dass die vom BFM in den Jahren 2005 bis 2007 im Rahmen der Voll-
zugsunterstützung veranlassten Herkunftsabklärungen (Expertenge-
spräche) kein eindeutiges Ergebnis lieferten,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren
Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
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zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG entgegenstehen,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...), (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht, sowie
Kopie ad (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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