B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-683/2012/wif
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...], Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin und Roth,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012
D-683/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus Qamishli (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen Angaben
verliess er Syrien am 17. Juni 2007 in Richtung Libanon. Am 23. Juli 2007
reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 26. Juli 2007
wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschlies-
send für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewie-
sen. Am 30. August 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu
den Gründen seines Asylgesuchs an.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich dieser Befragungen im Wesent-
lichen geltend, im Zusammenhang mit den politischen Unruhen in Qa-
mishli vom 12. März 2004 sei er verhaftet und während vierzehn Tagen
festgehalten worden. Später habe er Gedichte in kurdischer Sprache ver-
fasst, die sich gegen die Ereignisse von Qamishli und gegen die Araber
gerichtet hätten. Eines dieser Gedichte habe er im Jahr 2005 im Libanon
– wo er sich zwischen 2004 und 2006 zu Arbeitszwecken aufgehalten ha-
be – auf einem Poetenfestival vorgetragen. Ausserdem habe er im Liba-
non wie auch – nach seiner Rückkehr nach Syrien – in Qamishli Kinder
im Gebrauch der kurdischen Schrift unterrichtet. Sowohl von seinen Ge-
dichten als auch von seiner Unterrichtstätigkeit hätten die syrischen Be-
hörden erfahren. Als er anfangs des Jahres 2006 in Qamishli eine eigene
Schreinerei habe eröffnen wollen, habe ihm deshalb die zuständige Be-
hörde die erforderliche Bewilligung nicht erteilt. Am 15. Juni 2007 sei er
an seinem Arbeitsplatz als Angestellter einer Schreinerei gewesen, als er
von seinem Bruder die Nachricht erhalten habe, Angehörige des Staats-
sicherheitsdienstes hätten nach ihm gesucht. Aus Furcht, verhaftet zu
werden, sei er noch am gleichen Tag aus Qamishli geflüchtet.
C.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Be-
schwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal ver-
lassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 teilte die schweizerische Bot-
schaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hät-
D-683/2012
Seite 3
ten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Passes
sei, Syrien am 15. Juli 2007 vom Flughafen Damaskus auf dem Luftweg
in Richtung Litauen verlassen habe und durch die syrischen Behörden
nicht gesucht werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 19. Ja-
nuar 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der
Botschaft. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in seine
Verfahrensakten.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 gewährte das BFM dem damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten.
H.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand.
I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damali-
gen Rechtsvertreters vom 22. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
an.
J.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht die
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 auf und wies die Sache zur er-
neuten Beurteilung an das Bundesamt zurück. Dies wurde im Wesentli-
chen damit begründet, die Verfügung vom 20. März 2009 sei unter Verlet-
zung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und
stütze sich zudem auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt.
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Seite 4
K.
Am 4. Juli 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein weiteres Mal
zu den Asylgründen an. Dabei führte er in Ergänzung zu den anlässlich
der vorhergehenden Anhörungen gemachten Aussagen im Wesentlichen
Folgendes aus: Als er im Libanon gewesen sei, habe er einen kurdischen
Sprachkurs besucht mit dem Ziel, später selbst Unterricht zu erteilen. An-
fangs des Jahres 2006 habe er diesen Kurs mit einem Diplom abge-
schlossen. Der Sprachunterricht im Libanon sei gefilmt worden, und dar-
über sei durch einen kurdischen Fernsehsender ein Bericht ausgestrahlt
worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Libanon nach Syrien habe er le-
diglich zweimal einen Unterricht in kurdischer Sprache abgehalten. Ein
dritter Unterricht sei geplant gewesen; es sei jedoch nicht mehr dazu ge-
kommen, weil er am betreffenden Tag – dem 15. Juni 2007 – von An-
gehörigen des syrischen Staatssicherheitsdienstes gesucht worden sei
und deshalb die Flucht ergriffen habe. Er habe den Unterricht im Auftrag
eines kurdischen Sprachlern-Komitees erteilt, wobei er bei sich zuhause
während jeweils ungefähr einer Stunde elf Kindern im Alter zwischen
sechs und sechzehn Jahren das kurdische Alphabet beigebracht habe.
Die Tatsache, dass er im Libanon ein Diplom in kurdischer Sprache er-
langt und anschliessend in Syrien Kinder unterrichtet habe, bilde den
Hauptgrund für seine Gefährdung in Syrien. Wegen der Gedichte, die er
geschrieben und vorgetragen habe, habe er in Syrien hingegen keine
Probleme gehabt. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er habe nach seiner
Rückkehr aus dem Libanon eine Prüfung als Schreiner ablegen und ein
entsprechendes Patent erwerben wollen. Der zuständige Beamte habe
vom ihm etwas Geld verlangt, um seinen Antrag zu bearbeiten, was ihn
gestört habe. Er habe sich benachteiligt gefühlt und auf die Araber ge-
schimpft. Er sei dann nach Hause geschickt worden. Später habe er von
der Handelskammer von Al Hasakah ein Schreiben erhalten, wonach er
sich wieder melden solle. Er habe dies in der Folge aber nicht getan, weil
ihm sein Vater mit der Befürchtung davon abgeraten habe, er könnte mit
den Behörden Schwierigkeiten bekommen. Anlässlich der Befragung gab
der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Compact Disc (CD) ab, die
gemäss seinen Aussagen Bilder von der Abschlussfeier eines Sprachkur-
ses im Libanon enthalte, bei welcher er als Mitglied des Sicherheitsdiens-
tes anwesend gewesen sei.
L.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom
5. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende Ak-
teneinsicht.
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Seite 5
M.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 übermittelte das BFM dem damali-
gen Rechtsvertreter eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 4. Juli
2011.
N.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 19. De-
zember 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen
Asylgründen.
O.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch er-
neut ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Indes-
sen stellte das Bundesamt die Unzumutbarkeit des Vollzugs fest und ord-
nete deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auf die diesbezüglichen
konkreten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
P.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 6. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gutheissung seines Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Als Beweismittel übermittel-
te der Beschwerdeführer einen Länderbericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien, eine Stellungnahme der SFH zur Zuver-
lässigkeit von Botschaftsabklärungen bezüglich Syriens, eine Medienmit-
teilung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenhei-
ten zur politischen Situation in Syrien sowie eine CD, auf welcher sich
Photographien von Demonstrationen und ein Video befinden. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut. Für den Fall, dass keine Fürsorgebestätigung nachge-
reicht würde, wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– bis zum 28. Februar 2012 aufgefordert. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgelehnt.
R.
Mit Einzahlung vom 17. Februar 2012 wurde fristgerecht der Kostenvor-
schuss geleistet.
S.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2012 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik
erteilt.
U.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. April 2012 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Auf die
entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
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von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft
machen können. Wie sich zeigt, ist das Bundesamt im Ergebnis zutreff-
enderweise zu diesem Schluss gelangt.
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Seite 8
4.2 Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner Anhörungen vom 26. Juli 2007 und vom 30. August 2007 von
Problemen mit den syrischen Behörden wegen des Verfassens und Vor-
tragens von Gedichten über die Unterdrückung der Kurden in Syrien be-
richtet hatte, wobei er diesen Aspekt besonders betonte. Das Bundes-
verwaltungsgericht hielt denn auch – unter anderem – in diesem Zusam-
menhang zur Begründung des Kassationsentscheids vom 28. Oktober
2010 fest, der entsprechende Sachverhalt sei nicht als ausreichend ab-
geklärt zu erachten, zumal im Bereich des Möglichen liege, dass die syri-
schen Behörden deswegen auf den Beschwerdeführer aufmerksam ge-
worden sein könnten. Allerdings gab der Beschwerdeführer im Rahmen
der nach dem Urteil vom 28. Oktober 2010 durch das BFM durchgeführ-
ten zusätzlichen Anhörung vom 4. Juli 2011 auf entsprechende Frage hin
zur Antwort, er habe wegen der Gedichte, die er geschrieben und (wäh-
rend seines Aufenthalts im Libanon) öffentlich vorgetragen habe, in Syrien
keine Schwierigkeiten gehabt (entsprechendes Protokoll, S. 9). Ange-
sichts dieser Aussage des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die
entsprechenden Angaben bei den ersten beiden Anhörungen zur angebli-
chen Gefährdung durch das Verfassen und Vortragen von Gedichten als
widerrufen zu betrachten sind, und auf sie ist im vorliegenden Urteil nicht
mehr weiter einzugehen.
4.3 Es bleibt somit zum einen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer,
wie von ihm weiterhin geltend gemacht, wegen seines eigenen Sprachun-
terrichts im Libanon und der späteren Erteilung von Unterricht in kurdi-
scher Sprache in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch die syri-
schen Behörden ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzustellen, dass aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerde-
führers nicht hervorgeht, dass dieser Sprachunterricht (und zwar weder in
der Rolle des Beschwerdeführers als Lernender noch in jener des Unter-
richtenden) in einem konkreten politischen Kontext erfolgte, der über das
Anliegen der Förderung der kurdischen Sprache und Kultur hinausging.
Insbesondere führte er auf entsprechende Frage hin aus, die Personen,
welche ihn mit dem Unterricht von Kindern in Syrien beauftragt hätten,
seien keiner politischen Gruppierung zugehörig gewesen, sondern hätten
lediglich einem kurdischen Sprachlern-Komitee angehört (Protokoll der
Anhörung vom 30. August 2007, S. 8; Protokoll der Anhörung vom 4. Juli
2011, S. 6). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst
gemäss seinen Aussagen keinerlei Verbindung zu einer politischen Partei
hatte und auch von keinen eigenen politischen Aktivitäten berichtete. Ein-
zig sein Vater habe früher eine Partei unterstützt, die sich für die Rechte
D-683/2012
Seite 9
der Kurden eingesetzt habe. Allerdings machte der Beschwerdeführer
keinerlei Vorbringen, aus welchen sich ergeben könnte, die frühere Par-
teizugehörigkeit seines Vaters habe sich auf ihn selbst negativ ausge-
wirkt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer le-
diglich zweimal eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen im Gebrauch
der kurdischen (beziehungsweise lateinischen) Schrift unterrichtet haben
will, bevor er am 15. Juni 2007 von Angehörigen des syrischen Staatssi-
cherheitsdienstes gesucht worden sei. Angesichts dieses offensichtlich
nur sehr niedrigschwelligen Engagements des Beschwerdeführers für kul-
turelle kurdische Belange und in Anbetracht jeglichen Fehlens konkreter
politischer Aktivitäten oder Verbindungen ist es als äusserst unwahr-
scheinlich zu erachten, dass die syrischen Behörden in einer Art und
Weise auf seine Person aufmerksam geworden sein könnten, dass er ei-
ne asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Insofern ist in
keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er einzig wegen der Mitteilung,
Angehörige des Staatssicherheitsdiensts hätten am 15. Juni 2007 nach
ihm gefragt, zum Schluss kam, er müsse Syrien unverzüglich verlassen.
Diesbezüglich bilden auch weder das Vorbringen, er sei bereits einmal,
im Zusammenhang mit den politischen Unruhen in Qamishli vom
12. März 2004, verhaftet und während vierzehn Tagen festgehalten wor-
den, noch die Behauptung, es sei über den Sprachunterricht im Libanon
durch einen Fernsehsender berichtet worden, wobei seine Person er-
kennbar gewesen sei, eine valable Begründung.
4.4 Zum anderen ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift – sich auch aus dem behaupteten Umstand, der
Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinem Antrag auf ein Pa-
tent als Schreiner benachteiligt worden, wobei er gegenüber dem zustän-
digen Beamten auf die Araber geschimpft habe, offensichtlich nichts ab-
leiten lässt, was von asylrechtlichem Belang wäre. Aus seinen Aussagen
anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2011 geht nämlich in keiner Weise
hervor, dass er in der Folge konkrete Probleme gehabt hätte, die mit die-
sem Zwischenfall in Verbindung stehen könnten. Vielmehr gab er zu Pro-
tokoll, er sei nach Hause geschickt worden, und später habe er von der
Handelskammer von Al Hasakah ein Schreiben erhalten, wonach er sich
wieder melden solle. Somit ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich
sogar die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Antrag auf ein Berufspatent zu
erneuern.
4.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass auch die sonstigen Vorbringen in
der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Ver-
D-683/2012
Seite 10
fahren nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, der Beschwerde-
führer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
Dies gilt insbesondere auch für seine Ausführungen im Zusammenhang
mit der durchgeführten Botschaftsabklärung. Die Resultate dieser Abklä-
rungen erweisen sich letztlich nicht als entscheidwesentlich, indem auch
unter der Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den
Umständen seiner Ausreise aus Syrien zutreffend sind, nicht von der
Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen auszugehen ist. Der mit der
Beschwerdeschrift gestellte Antrag, es sei eine neue Botschaftsabklärung
durchzuführen, ist somit abzuweisen.
4.6 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachflucht-
gründen zu unterscheiden, auf welche nachfolgend einzugehen ist [vgl.
E. 5]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzu-
gehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht,
er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz an Demonstra-
tionen gegen das syrische Regime teilgenommen und dabei öffentlich re-
gimekritische Gedichte vorgetragen habe.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 so-
wie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Be-
tätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
D-683/2012
Seite 11
5.2.1 Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln –
Photographien und ein Videofilm, die auf einer CD-ROM gespeichert
sind – geht hervor, dass der Beschwerdeführer einmal in Bern und einmal
in Zürich an Demonstrationen nicht näher bezeichneten Datums sowie
am 18. Mai 2010 in Bern an einer Demonstration gegen Zwangsausschaf-
fungen von illegal sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländerinnen und
Ausländern teilnahm. Dabei ist der Beschwerdeführer anlässlich der erst-
genannten Demonstration unter weiteren Teilnehmern zu sehen, die eine
kurdische Flagge und Photographien von mutmasslichen Opfern des sy-
rischen Regimes tragen. In Bezug auf die Kundgebung in Zürich ist ledig-
lich zu erkennen, dass sie sich mutmasslich gegen die Türkei richtete. An-
lässlich der Demonstration vom 18. Mai 2010 ist der Beschwerdeführer
zu sehen, wie er eine Fahne der schweizerischen Gewerkschaft Unia
trägt beziehungsweise hinter einem Transparent geht, das sich für die
Rentenansprüche von Personen aus dem Kosovo ausspricht. Ansonsten
wurden keine Beweismittel eingereicht.
5.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszuge-
hen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und po-
tentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist
dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar-
keit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
5.2.3 Eine Exponierung im erwähnten Sinn ist im Falle des Beschwerde-
führers offensichtlich nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln
geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer an drei Demonstrationen
teilnahm, wobei sich ein Teil der Kundgebungen nicht spezifisch gegen
das syrische Regime richtete. Dabei lassen die erwähnten Bilder bezie-
hungsweise die Videoaufnahme keinerlei schlüssige Beurteilung der
massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst
individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem
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Seite 12
Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon
auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller bezie-
hungsweise als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der syrischen Behör-
den derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Auch wenn davon ausgegangen wer-
den muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitä-
ten im Ausland beobachten, so ist mangels einer erkennbaren spezifi-
schen Rolle des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass
er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsäch-
lich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet.
5.3 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil-
politischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus
den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Ent-
wicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
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Seite 13
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist
folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Diese sind
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-683/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: