Abtei lung IV
D-6833/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, sowie deren Kinder B._______, und
C._______, Ukraine, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
12. Mai 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6833/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Ukraine am
30. April 2003 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliessen und
tags darauf auf dem Luftweg im Besitz von Touristenvisa in die
Schweiz gelangten,
dass sie am 2. Mai 2003 in (Ort) um Asyl nachsuchten, Mutter und
Tochter dort am 5. Mai 2003 erstmals befragt und am 8. Mai 2003
direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin/Mutter zur Begründung im Wesentlichen
ausführte, sie habe längere Zeit Eheprobleme gehabt und sich
deshalb scheiden lassen wollen, was jedoch von ihrem Ehemann
verhindert worden sei,
dass sie sich Anfang Juli 2001 - als Folge einer falschen
medikamentösen Behandlung einer Blinddarmentzündung durch ihren
als (Beruf) tätigen Ehemann - drei medizinischen Eingriffen habe
unterziehen müssen,
dass sie seither vom Ehemann dauernd unter Druck gesetzt worden
sei um zu verhindern, dass sie wegen ärztlicher Kunstfehler rechtliche
Schritte gegen ihn einleite,
dass sie der Ehemann vergewaltigt, sie und die Kinder bedroht und
ständig beobachtet habe,
dass ihre Ehe am 25. Dezember 2001 geschieden und sie in der Folge
am 1. Januar 2002 von ihrem Ex-Ehemann erneut vergewaltigt worden
sei,
dass sie und die beiden Kinder zudem regelmässig Drohanrufe sowohl
vom Ex-Ehemann und als auch von unbekannten Männern erhalten
und die Anrufer dabei erklärt hätten, die Kinder würden bald
Halbwaisen und die Tochter würde nächstens eine Prostituierte
werden,
dass der Ex-Ehemann sie bei Gesprächen mit seiner Tochter
"angeschwärzt" habe,
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dass sie sich mit ihren Problemen sowohl an die Polizei als auch an
das Gericht gewandt habe, jedoch mit dem Hinweis abgewiesen
worden sei, es würden wichtigere Fälle anstehen und sie müsse sich
selbst mit dem Ex-Ehemann einigen,
dass am 18. April 2003 zwei unbekannte Männer versucht hätten, sie
zu entführen, und sie, als dies misslungen sei, erneut mit dem Tod
bedroht hätten,
dass sie aus Furcht, ihr und den Kindern könnte etwas zustossen,
zusammen mit diesen den Heimatstaat am 30. April 2003 verlassen
habe,
dass die damals noch minderjährige Tochter anlässlich ihrer
Befragungen die Aussagen ihrer Mutter im Wesentlichen bestätigte,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerinnen, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin/Mutter zur Stützung ihrer Vorbringen
ärztliche Unterlagen zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch mit am selben Tag eröffneter
Verfügung vom 12. Mai 2003 ablehnte, die Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, weshalb darauf verzichtet
werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen einzugehen,
dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
durch den Ex-Ehemann und unbekannte Anrufer um Übergriffe von
Drittpersonen handle, welche nur asylbeachtlich seien, wenn der Staat
die Verantwortung dafür trage, indem er sie anrege, unterstütze oder
tatenlos hinnehme und damit den betroffenen Personen den
erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu verpflichtet und
in der Lage wäre,
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dass die geltend gemachten Gewalttaten nach ukrainischem Recht
Straftatbestände darstellten, gegen welche die ukrainischen Behörden
grundsätzlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgingen, wobei nicht
auszuschliessen sei, dass auf lokaler Ebene einzelne Beamte korrupt
seien oder wegen Feigheit oder Trägheit untätig blieben, die
Betroffenen jedoch ihrem Schutzbedürfnis Nachachtung verschaffen
und sich zumindest solange durch einen Wohnortswechsel den örtlich
begrenzten Problemen entziehen könnten, bis die Behörden die Sache
aufgeklärt hätten,
dass vorliegend den Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung
nicht vorgeworfen werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin/
Mutter zwar zunächst an sie gewandt habe, sich aber nach der
versuchten Entführung vom 18. April 2003 angeblich nicht mehr um
den Schutz durch die staatlichen Behörden gekümmert habe, obwohl
ihr diese Möglichkeit offengestanden wäre,
dass der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin/Mutter, sie habe
keine Anzeige erstattet, da sie Angst davor gehabt habe, das Haus zu
verlassen, jeglicher Logik entbehre und ihr Verhalten keinesfalls zu
erklären vermöge, zumal sie sich ja trotz ihrer Befürchtungen zur
Reiseagentur begeben habe, um die Reisedokumente abzuholen,
dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, den Vorfall bei den zuständigen
Behörden anzuzeigen und ihr Anliegen mit Nachdruck - allenfalls unter
Zuhilfenahme eines Anwalts - weiter zu verfolgen, und sie im Übrigen
allfälligen weiteren Nachstellungen seitens ihres Ex-Ehemannes auch
durch geeignete Wahl des Aufenthaltsorts innerhalb des Heimatstaats
hätte ausweichen können,
dass aus diesen Gründen auch die zu den Akten gereichten
Beweismittel an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen nichts zu
ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2003
(Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben, in welcher sie
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter
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die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragten,
dass sie gleichzeitig eines Bescheinigung der Poliklinik Nr. 2 des
Stadtbezirks Podolskij von Kiew vom 4. Juni 2003 samt Übersetzung
sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten,
dass die ARK mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2003 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und nach Eingang der Vorkaten
mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2003 das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und den
Beschwerdeführern Frist bis zum 18. Juli 2003 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren sei,
dass die Vorinstanz in überzeugender Weise dargelegt habe, aus
welchen Gründen die Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant seien,
dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht würden, welche
die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liessen,
und daher deren Feststellung, wonach die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund asylrechtlich nicht relevanter Aussagen nicht erfüllt sei,
voraussichtlich zu bestätigen sei,
dass die Beschwerdeführerin/Mutter namentlich in Übereinstimmung
mit der vorinstanzlichen Verfügung selber darauf hinweise, keine
asylrelevante Verfolgung geltend zu machen, und es sich bei der
Bedrohung durch den Ex-Ehemann beziehungsweise unbekannte
Männer um eine familiäre Angelegenheit beziehungsweise Übergriffe
durch Dritte handle, denen sich die Beschwerdeführer durch einen
Wohnsitzwechsel innerhalb des Heimatstaats hätten entziehen
können, zumal der ukrainische Staat diesbezüglich Schutz gewährt
hätte,
dass sich die Beschwerdeführer mithin nach dem angeblichen
Entführungsversuch an die Behörden hätten wenden können, was sie
jedoch unterlassen hätten,
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dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben würden,
wonach der Vollzug der Wegweisung gemäss Praxis der
schweizerischen Asylbehörden nicht zulässig, zumutbar und möglich
sein sollte, woran die auf Rekursebene eingereichte ärztliche
Bescheinigung betreffend Darmverschluss-Operation nichts zu ändern
vermöchte,
dass der Kostenvorschuss am 17. Juli 2003 fristgerecht geleistet
wurde,
dass die Beschwerdeführerin beim BFF (Eingangsstempel: 6. August
2003) ein vom 31. Juli 2003 datierendes Schreiben einreichte, welches
an die ARK weitergeleitet wurde,
dass darauf sowie auf die Beschwerde, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue
Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und
des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich ist, jedoch in
erster Linie auf die Prioritätenordnung der ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts zurück zu führen ist,
dass – nach dem die ARK mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003
in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der
Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, 3. Lemma,
S. 5 oben) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und
Sachlage eingetreten ist – trotz des langen Verfahrens kein Anlass zur
Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen
Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003 besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFF in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der
Wegweisung in die Ukraine undurchführbar erscheinen lassende
Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die Ausführungen
in der Bescheinigung der Poliklinik Nr. 2, worin das Fehlverhalten des
Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin erwähnt wird, nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom 3.
Juli 2003 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Ukraine zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls
vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2003
ausführte, sie habe von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Ex-Ehemann an
Rechtsschutzorgane, den Sicherheitsdienst der Ukraine und Interpol
gelangt sei, um sie ausfindig zu machen, wobei er angegeben habe,
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sie hätte die Kinder gegen ihren Willen aus dem Heimatsstaat
gebracht, und er darüber hinaus ihre Mutter erpressen würde, um
Informationen über die Beschwerdeführerin zu erhalten,
dass die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermögen,
dass zwar die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen
Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie
- wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer
Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18),
dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr - wie im
angefochtenen Entscheid nur am Rande geschehen - mit der
Begründung verweigert werden kann, die den Beschwerdeführern in
der Ukraine drohenden Racheakte könnten nicht dem Staat
zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens
von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet
seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat
abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats
(beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine
entscheidende Bedeutung mehr zukommt,
dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat
beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht
willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die
ukrainischen Behörden würden Strafdelikte grundsätzlich im Rahmen
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ihrer Möglichkeiten ahnden, wobei nicht auszuschliessen sei, dass auf
lokaler Ebene einzelne Beamte korrupt seien oder wegen Feigheit
oder Trägheit untätig blieben, die Betroffenen aber ihrem
Schutzbedürfnis beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Anwalts
Nachachtung verschaffen könnten,
dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der
Beschwerdeführer seitens der ukrainischen Behörden nicht zu
verneinen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer nicht asylrelevant sind,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Ukraine zwar immer noch nicht dem Bild eines de-
mokratischen Landes westlicher Prägung entspricht, aber durch die
"Orangene Revolution" im Jahre 2004 zu einem wesentlich freieren
Land geworden ist und Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
grundsätzlich gewährleistet sind,
dass die Medien seither auch kritisch über einzelne Fälle von
Menschenrechtsverletzungen berichten und unabhängige Men-
schenrechtsorganisationen weitgehend ungehindert arbeiten können
und von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert werden,
dass in den vergangenen Jahren auch einige Justizgesetze (u.a. Ge-
richtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch) erlassen wurden, mit denen
die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt und den Forderungen des
Europarates und der Europäischen Union nach rechtsstaatlichen
Reformen entsprochen werden sollte,
dass somit bezüglich der Ukraine in keiner Weise von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
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die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Eltern beziehungsweise Grosseltern der Beschwerdeführer
nach wie vor in der Ukraine wohnhaft sind, so dass die
Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass die Beschwerdeführerin (...) von Beruf ist und als Inhaberin eines
(Geschäft) erwerbstätig war,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), wobei die Beschwerdeführerin/Mutter über einen noch bis zum
24. März 2011 gültigen ukrainischen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2003
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 17. Juli 2003 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf
entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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