Abtei lung IV
D-6833/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Mongolei, sowie deren
Kind B._______, geboren _______, Mongolei,
beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6833/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 3. März 2005 und gelangte zunächst via Moskau
nach Schweden. Am 2. April 2005 reiste sie von Frankreich
herkommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein
und stellte gleichentags im Empfangszentrum D._______ ein
Asylgesuch. Am 7. April 2005 wurde sie dort summarisch befragt und
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführerin am 26. April 2005 zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie zwei
Jahre alt gewesen sei. Ihr älterer Bruder sei danach zum Vater aufs
Land gezogen, während die beiden jüngeren Brüder bei der Mutter
geblieben seien. Sie selber sei in der Folge bei der Grossmutter
aufgewachsen. Nach dem Tod der Grossmutter im Jahr 1999 sei sie
zur Mutter gezogen, welche inzwischen wieder geheiratet habe. Sie
habe sich dort jedoch nie zu Hause gefühlt. Der Stiefvater sei oft
alkoholisiert und aggressiv gewesen und habe sie im Jahr 2003 im
Alkoholrausch vergewaltigt. Daraus habe sich eine sexuelle Beziehung
entwickelt, welche bis im August 2004 angedauert habe. Im Dezember
2004 habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Daraufhin sei sie
umgehend zu ihrer Freundin gezogen, da sie es nicht mehr ertragen
habe, mit ihrer Mutter und dem Stiefvater unter einem Dach zu leben.
Sie habe eine Abtreibung erwogen, doch sei die Schwangerschaft
bereits zu weit fortgeschritten gewesen. Durch ein Zeitungsinserat sei
sie auf die Möglichkeit aufmerksam geworden, mit Hilfe eines
Schleppers nach Schweden auszureisen. Sie habe ihr Kind im Ausland
zur Welt bringen und danach zur Adoption freigeben wollen. Daher
habe sie sich einen Reisepass beschafft und ihr Heimatland am
3. März 2005 in Richtung Schweden verlassen. Das Geld für die
Ausreise habe sie sich von der Mutter ihrer Freundin ausgeliehen. In
Schweden habe sie ein Asylgesuch gestellt, sei aber zwei Wochen
später ausgereist und in die Schweiz gekommen, ohne den Entscheid
abzuwarten. Auch nach der Geburt ihres Kindes wolle sie nicht in die
Mongolei zurückkehren, da sie dort kein Zuhause habe und finanziell
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nicht in der Lage wäre, eine eigene Wohnung zu mieten. Zudem habe
sie schlechte Erinnerungen an C._______. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Asylverfahrens weder
Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den
Akten.
B.
Am 2. Juni 2005 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter
B._______. zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2006 - eröffnet am 18. April 2006 - trat das
BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 34 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG von 1979,
AS 1980 1717) nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug
an.
D.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
25. April 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Mit Urteil vom 17. August
2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung des
Kassationsentscheids wurde im Wesentlichen erwogen, die Vorinstanz
habe dem Nichteintretenstatbestand von Art. 34 a AsylG einen zu
engen Verfolgungsbegriff zu Grunde gelegt und sich ausserdem
materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderge-
setzt, was jedoch im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 34 aAsylG unzulässig sei. Im Urteil der ARK wurde
überdies festgestellt, die Vorinstanz habe die in der Verfügung
festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzureichend
begründet.
E.
In der Folge nahm das BFM das Asylverfahren der Beschwerdeführe-
rinnen wieder auf und gab ihnen mit Verfügung vom 6. Juli 2007
Gelegenheit, innert Frist die Akten zu ergänzen.
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F.
In der Eingabe vom 26. Juli 2007 wurde mitgeteilt, bei der
Beschwerdeführerin sei eine offene Lungentuberkulose diagnostiziert
worden, welche ambulant behandelt werde. Im Vorjahr habe die
Beschwerdeführerin eine Stelle als Übersetzerin gefunden. Infolge des
Nichteintretensentscheids des BFM habe ihr der Kanton aber keine
Arbeitsbewilligung erteilt. Sie werde aber trotzdem immer wieder als
Übersetzerin engagiert, da sie über sehr gute Sprachkenntnisse
verfüge. Es sei erneut zu betonen, dass eine Rückkehr in die Mongolei
für die Beschwerdeführerin unerträglich wäre. Ihre Tochter ähnle dem
Stiefvater der Beschwerdeführerin sehr. Der Gedanke, ihrer Mutter
oder ihrem Stiefvater zu begegnen, führe bei der Beschwerdeführerin
zu Ohnmacht und Angstzuständen. Infolge des in der Mongolei
herrschenden kulturellen und sozialen Kodex würde die
Beschwerdeführerin ausserdem als alleinstehende Mutter nicht
akzeptiert werden.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bescheinigung des
Inselspitals vom 27. April 2006 betreffend geleistete
Übersetzungsdienste, mehrere Übersetzungsaufträge, ein an die
Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben vom 13. April 2006 der
Firma "comprendi?", ein befristeter Arbeitsvertrag (nur erste Seite,
undatiert), ein Arztbericht der Poliklinik für Infektiologie (Inselspital)
vom 19. Juli 2007.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am
7. September 2007 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien mit Blick auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31) nicht asylrelevant, weshalb sie und ihre Tochter die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Demzufolge lehnte die
Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober
2007 liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung anfechten.
Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom
6. September 2007 sei aufzuheben, es sei den Beschwerdeführerin-
nen Asyl zu gewähren, (eventuell) seien sie infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
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prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) ersucht.
I.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte den Beschwerdeführerinnen gleichzeitig mit, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden werden. Die Beschwerdeführerinnen wurden
in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend eine Bestätigung
für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem
forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist
ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen.
J.
Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe vom 29. Oktober 2007
eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde F._______ vom 29.
Oktober 2007 sowie einen ärztlichen Bericht der Poliklinik für
Infektiologie (Inselspital) vom 24. Oktober 2007 nachreichen.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 gab der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur
Vernehmlassung des BFM einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen
liessen die Frist jedoch ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
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welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
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Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin
hätte ohne weiteres die Behörden um Schutz vor den Übergriffen ihres
Stiefvaters ersuchen können. Ausserdem existierten im Heimatland
der Beschwerdeführerin, insbesondere in C._______, Institutionen,
welche Opfern von häuslicher Gewalt Schutz gewährten. Im Übrigen
habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei ausgereist, weil
sie ihr Kind im Ausland zur Welt habe bringen wollen. Dabei handle es
sich jedoch nicht um einen relevanten Asylgrund.
4.2 In der Beschwerde wird zum Asylpunkt vorgebracht, das BFM
habe die Asylgründe der Beschwerdeführerin falsch interpretiert,
indem es davon ausgegangen sei, der ausschlaggebende Grund für
die Asylgesuchstellung sei die Schwangerschaft und der Wunsch, das
Kind im Ausland zur Welt zu bringen, gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Fluchtgründe geltend
gemacht. Sie sei wegen ihres Geschlechts sexuell missbraucht und
ausgebeutet worden. Darin seien "ernsthafte Nachteile" im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sei als
Minderjährige ihrem Stiefvater ausgeliefert gewesen. Zu ihrer Mutter
habe sie keine enge Beziehung, da sie bei der Grossmutter
aufgewachsen sei. Sie habe es nicht gewagt, mit ihrer Mutter über das
Geschehene zu sprechen. Das BFM habe den sozialen und kulturellen
Hintergrund der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt. Laut
Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie nicht mit dem Verständnis
ihrer Mutter rechnen können. Gemäss dem Grundsatzurteil der ARK
vom 9. Oktober 2006 sei bei der Beurteilung von frauenspezifischen
Fluchtgründen von der Zurechenbarkeitstheorie auszugehen. Es
müsse somit gefragt werden, ob die mongolischen Behörden
schutzfähig und -willig seien. Diese Frage sei zu verneinen. Die
Beschwerdeführerin hätte weder seitens der mongolischen Behörden
noch seitens der mongolischen Gesellschaft Schutz und Akzeptanz
erhalten. Sie hätte daher ihren Stiefvater, welcher sie verfolgt habe,
nicht anzeigen können. In der Mongolei würden Frauen, welche Opfer
von alkoholinduzierter Gewalt würden, durch das Recht nicht
geschützt. Der mongolische Staat sei nicht schutzwillig. Aus diesen
Gründen seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Nachteile asylrelevant.
4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember
2007, es treffe nicht zu, dass es die Asylgründe der Beschwerdeführe-
rin falsch interpretiert hat. Immerhin habe sie an der kantonalen
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Anhörung die Frage, ob der ausschlaggebende Grund für ihr
Asylgesuch die Schwangerschaft gewesen sei, bejaht.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
5.1 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der einschlägigen
Bemerkungen der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen
Anhörung (vgl. A8, S. 10 und 12) ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Heimatland primär wegen ihrer ungewollten
Schwangerschaft und den daraus resultierenden sozialen und
wirtschaftlichen Problemen verlassen hat. Die Schwangerschaft an
sich stellt jedoch offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar. Nachteile, welche auf die allgemeinen
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen sind, sind ebenfalls nicht im Sinne von Art. 3 AsylG
asylrelevant.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei vor der Verfolgung durch ihren Stiefvater
geflohen, welcher sie sexuell missbraucht und ausgebeutet habe. Es
ist jedoch zu bezweifeln, dass die sexuellen Übergriffe durch den
Stiefvater tatsächlich der ausschlaggebende Grund für die Ausreise
aus dem Heimatland war, da die Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragungen vielmehr darauf hinweisen, dass ihre
Schwangerschaft das fluchtauslösende Ereignis darstellte (vgl. dazu
vorstehend E. 5.1). Im Weiteren ist Folgendes festzustellen: Die
Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei zwischen Herbst 2003
und August 2004 (vgl. A1, S. 5 und A8, S. 11) von ihrem Stiefvater
sexuell missbraucht worden. Den Akten zufolge traf sie während dieser
Zeit jedoch keine Anstalten, um aus dem gemeinsamen Haushalt
auszuziehen oder gar ins Ausland zu flüchten. Erst als sie von ihrer
Schwangerschaft erfuhr, zog sie im Dezember 2004 zu einer Freundin,
da sie es nicht ertragen habe, weiterhin mit ihrer Mutter und dem
Stiefvater unter einem Dach zu leben. Als die Beschwerdeführerin
schliesslich im März 2005 aus dem Heimatland ausreiste, war seit
dem letzten Übergriff durch den Stiefvater über ein halbes Jahr
vergangen. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die vom Herbst
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2003 bis im August 2004 dauernde sexuelle Beziehung der
Beschwerdeführerin mit ihrem Stiefvater nicht kausal war für ihre
Ausreise aus dem Heimatland im März 2005. Die geltend gemachten
sexuellen Übergriffen durch den Stiefvater sind bereits aus diesem
Grund nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin machte den Akten
zufolge auch keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung durch den Stiefvater geltend. Sie erklärte zwar, sie wolle
nicht in die Mongolei zurückkehren, gab zur Begründung jedoch
lediglich an, sie verbinde mit ihrem Heimatland, namentlich mit
C._______, schlechte Erinnerungen (vgl. A8, S. 12). Im Übrigen ist
festzustellen, dass der mongolische Staat entgegen den
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich in
der Lage und auch willens ist, seine Bürger vor widerrechtlichen
Handlungen (inklusive häusliche Gewalt und Sexualdelikte) zu
schützen respektive die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Es weist
nichts darauf hin, dass die mongolischen Behörden eine allfällige
Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren Stiefvater nicht
entgegengenommen und behandelt hätten. Im Gegenteil: Die
Beschwerdeführerin ging offenbar selbst davon aus, dass die
Behörden im Falle einer Anzeigeerhebung eine Ermittlung eingeleitet
hätten, sonst hätte sie kaum ausgesagt, sie habe von einer Anzeige
abgesehen, weil sie ihrer Mutter und ihren Brüdern keine
Schwierigkeiten habe bereiten wollen (vgl. A1, S. 6; A8, S. 12). Es
wäre der Beschwerdeführerin somit durchaus zuzumuten gewesen,
bei Bedarf rechtliche Schritte gegen ihren Stiefvater in die Wege zu
leiten und die zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind auch aus diesem Grund
nicht asylrelevant. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung liegt insbesondere auch kein frauenspezifischer
Fluchtgrund vor, zumal im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführerin würde in der Mongolei aufgrund ihres
Geschlechts keinen adäquaten Schutz vor allfälliger Verfolgung
erhalten.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht
abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an
dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerinnen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf niemand in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen
für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle
einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die Mongolei als zumutbar zu
erachten, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun
vermochte, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr ins
Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wäre. In der Mongolei
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich
auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr in die Mongolei aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 24. Oktober 2007 ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer offenen
Lungentuberkulose im Inselspital Bern in Behandlung stand. Aufgrund
des Arztberichtes und mangels weiterer diesbezüglicher Eingaben der
Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Therapie im
Januar 2008 beendet und auch die radiologische Schlusskontrolle
inzwischen durchgeführt wurde. Laut Arztbericht ist nach
Therapieabschluss bei weiterhin gutem Verlauf von einer Heilung
auszugehen. Da eine korrekt behandelte Tuberkulose nur sehr selten
rezidiviere, sei eine klinische Überwachung nach Behandlungsende
nicht unbedingt nötig. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich keine weiteren
Behandlungsmassnahmen benötigt. Wie die Vorinstanz zu Recht
bemerkte, stellt der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
somit kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Im Weiteren ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diplomierte Übersetzerin
mit Hochschulabschluss ist und über entsprechende Berufserfahrung
verfügt. Es ist daher anzunehmen, dass es ihr gelingen wird, sich im
Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Da sie auf
schriftliche Übersetzungen spezialisiert ist, könnte sie auch von
zuhause aus arbeiten, wodurch sie allfällige Kosten für die
Fremdbetreuung ihrer Tochter vermeiden könnte. Aufgrund der
Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Heimatland über Bezugspersonen verfügt,
welche sie notfalls unterstützen könnten. Aus nachvollziehbaren
Gründen möchte die Beschwerdeführerin zwar jede Begegnung mit
ihrer Mutter und dem Stiefvater vermeiden. Hingegen spricht nichts
gegen eine Kontaktaufnahme mit ihrem Vater sowie dem älteren
Bruder, welche ihren Angaben zufolge auf dem Land leben. Aus der
blossen Tatsache, dass diese in den letzten Jahren keinen Kontakt zur
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Beschwerdeführerin hatten, kann nicht geschlossen werden, dass sie
ihr jegliche Hilfe und Unterstützung verweigern würden. Die
Beschwerdeführerin könnte sich bei Bedarf ausserdem an ihre in
C._______ wohnhafte Freundin sowie deren Mutter wenden, welche
sie bereits vor der Ausreise tatkräftig unterstützt haben. In
Übereinstimmung mit dem BFM ist schliesslich darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch an die zuständigen
staatlichen Sozialbehörden oder an entsprechende private
(Frauen-)Organisationen gelangen könnte, welche für die Probleme
und Bedürfnisse von alleinerziehenden Frauen sensibilisiert sind.
Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine
existenzielle Notlage geraten würden.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug
der Wegweisung als möglich zu bezeichnen.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die
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Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-6833/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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