B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6833/2015
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Annette Humbel Gmünder,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischen-
verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer am 24. September
2015 in die Schweiz gelangte und am 28. September 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 14. Oktober 2015 zur Person sowie summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]) wurde,
dass er mit Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass er – handelnd durch seine Vertrauensperson und Rechtsvertreterin –
mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Zuweisung an den Kanton D._______ bean-
tragte,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Be-
schwerdeführer sei dem Kanton C._______ zugewiesen worden, da seine
zwei Brüder bis vor Kurzem im Kanton C._______ wohnhaft gewesen
seien,
dass seine Brüder seit ein paar Wochen im Kanton D._______ wohnen
würden, was der zuteilenden Behörde zum Zeitpunkt der Zuweisung am
16. Oktober 2015 nicht bekannt gewesen sei,
dass sein Bruder E._______ (N […]) im August 2015 geheiratet und sich
im Kanton D._______ angemeldet habe,
dass sein Bruder F._______ (N […]) momentan noch in G._______ (Kan-
ton C._______) angemeldet sei, jedoch in H._______ (Kanton D._______)
arbeite und seit Kurzem ein Zimmer in I._______ (Kanton D._______) be-
zogen habe,
dass ferner zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits im Kanton
D._______ wohnhaft seien,
dass der Onkel J._______ und seine Ehefrau K._______ bereit seien, ihn
bei sich aufzunehmen,
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dass er seit seiner Einreise in die Schweiz jedes Wochenende bei seiner
erweiterten Familie im Kanton D._______ verbringe,
dass er momentan in einem schlechten psychischen Zustand und von den
kriegerischen Zuständen im Heimatland traumatisiert sei, weshalb eine Fa-
milienzusammenführung im Rahmen des erweiterten Familienbegriffs für
seine soziale, psychische und physische Entwicklung und seine Integration
in der Schweiz angezeigt sei,
dass der Beschwerde diverse Beweismittel (Ernennungsschreiben der Ver-
trauensperson, Kopie der Vorankündigung und des Zuweisungsent-
scheids, Kopie der Meldebestätigung für ausländische Personen und der
Trauungsurkunde, eine Liste aller im Kanton D._______ wohnhaften Fami-
lienmitglieder sowie deren Ausweiskopien) beigelegt wurden,
dass mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 eine von sämtlichen im Kanton
D._______ wohnhaften Familienmitgliedern unterzeichnete Absichtserklä-
rung eingereicht wurde, in welcher der Onkel J._______ und seine Ehefrau
K._______ sich bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer bei sich woh-
nen zu lassen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Oktober 2015
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem SEM Ge-
legenheit einräumte, eine Vernehmlassung einzureichen,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015 im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP am
14. Oktober 2015 die Namen zweier im Kanton C._______ wohnhaften
Geschwister genannt; des Weiteren habe er noch eine Tante und einen
Onkel erwähnt, die aber mit seinen Angaben im zentralen Migrationsinfor-
mationssystem nicht hätten eruiert werden können,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht den Wunsch geäussert habe,
dem Kanton D._______ zugewiesen zu werden, weshalb er nach dem
Grundsatz der Einheit der Familie in den gleichen Kanton wie seine beiden
Brüder zugewiesen worden sei,
dass es ihm jedoch freistehe, über die Migrationsämter der betroffenen und
für diesen Antrag zuständigen Kantone einen Kantonswechsel zu beantra-
gen,
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dass dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 die Vernehmlassung
des SEM vom 18. November 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m.
Art. 27 Abs. 3 AsylG) darstellt und gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
– welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG
vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begrün-
dung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der
Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1 f.; 2008/47 E. 1.2),
dass diese zulässige Rüge im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer
denn auch erhoben wurde,
dass das SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Zuweisung der Asylsu-
chenden an die Kantone den schützenswerten Interessen der Asylsuchen-
den sowie der Kantone Rechnung trägt,
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dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt,
dass das SEM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz
lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender
sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sämtliche in der Schweiz
wohnhaften Verwandten aufzählte, diese jedoch aufgrund einer Fehlermel-
dung respektive fehlerhaften Schreibweise nicht alle ausfindig gemacht
werden konnten (vgl. act. A5/12 S. 5),
dass gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seine beiden voll-
jährigen Brüder E._______ (N […]) und F._______ (N […]) im Zeitpunkt der
Kantonszuweisung im Kanton C._______ gemeldet waren,
dass das SEM den Beschwerdeführer – ohne dass dieser einen entspre-
chenden Wunsch äusserte – dem gleichen Kanton wie seine beiden Brüder
zuteilte,
dass in der Beschwerde vom 23. Oktober 2015 nachträglich geltend ge-
macht wird, die beiden Brüder seien nur noch (aber immerhin) de jure dem
Kanton C._______ zugeteilt und hätten ihren faktischen Wohnsitz inzwi-
schen in den Kanton D._______ verlegt,
dass die Vorinstanz bei der Kantonszuweisung den Grundsatz der Einheit
der Familie sowie die schützenswerten Interessen des unbegleiteten min-
derjährigen Beschwerdeführers berücksichtigte und den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf die Einträge im ZEMIS zu Recht dem Kanton C._______
zuwies,
dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten den
Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG),
dass dem SEM beizupflichten ist, dass es dem Beschwerdeführer unbe-
nommen bleibt, über die Migrationsämter der betroffenen und für diesen
Antrag zuständigen Kantone einen Kantonswechsel zu beantragen,
dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes
vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
von einer Kostenauflage abgesehen werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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