Abtei lung IV
D-6834/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Menschen in Not,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Sep-
tember 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6834/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus A._______ (Provinz C._______) – verliess nach eigenen
Angaben ihren Heimatstaat im Juli 2009 und gelangte über die Türkei
und ihr unbekannte Länder am 3. August 2009 in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchte. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die
Beschwerdeführerin in den Anhörungen durch das BFM vom
11. August 2009 und vom 25. August 2009 im Wesentlichen vor, sie
habe im Jahr 1989 einen kurdisch-stämmigen Landsmann aus
A._______ geheiratet und dieser Ehe seien fünf Kinder entsprossen.
Vor rund zwölf Jahren habe sie ihr Ehemann während ihrer letzten
Schwangerschaft ohne Verabschiedung verlassen; er sei aus dem Irak
ausgereist und seither unbekannten Aufenthalts. Sie habe mit ihren
Kindern weiterhin im Haus ihrer Schwiegereltern gewohnt und im Jahr
2007 begonnen, als Sekretärin in der Praxis einer Frauenärztin zu
arbeiten, von welcher sie nur deren Vornamen D._______ kenne. In
der Praxis habe sie E._______ kennen gelernt, der dort als
sogenannter "Handlanger" der Ärztin beziehungsweise eines
Kinderarztes tätig gewesen sei. Sie hätten sich in der Folge ineinander
verliebt und sich vier bis fünf Mal in seiner Wohnung getroffen. Obwohl
sie ihre Beziehung sehr diskret gelebt hätten, habe die Familie ihres
Ehemannes davon Kenntnis erhalten und sie beim Geschlechtsverkehr
in der Wohnung ihres Liebhabers ertappt. Ihre Schwäger und der
Schwiegervater hätten sie geschlagen und zu Hause eingesperrt, um
sie später umzubringen. Da die Türe aber nicht abgeschlossen
gewesen sei und ihr Schwiegervater einmal das Haus verlassen habe,
sei ihr die Flucht geglückt, worauf sie sich zu einer Freundin begeben
habe, die ihr bei der Organisation der Ausreise aus dem Irak behilflich
gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 1. Oktober 2009
– wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord -
nete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte das
Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. November 2009 erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung des BFM vom 30. September 2009 Beschwerde und beantragte
die teilweise – die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffende – Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung durch ein
rein weibliches Befragungsteam sowie zum Neuentscheid. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerde-
führerin sodann die Telefax-Kopie einer Arbeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2009 hielt das BFM an
seiner Verfügung vom 30. September 2009 fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2009 machte
die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung des In-
struktionsrichters vom 1. Dezember 2009 gewährten Replikrecht Ge-
brauch. Auf die Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 30. Septem-
ber 2009 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu ge-
nügen. So wiesen ihre Angaben in wesentlichen Punkten klare Wider-
sprüche auf, etwa in Bezug auf die Anzahl Personen, welche sie bei
ihrem Liebhaber erwischt und von dort nach Hause verbracht hätten,
mit Blick auf die Frage, ob sie und ihr Liebhaber im Zeitpunkt deren
Auftauchens Geschlechtsverkehr gehabt hätten, und hinsichtlich der
beruflichen Tätigkeit ihres Liebhabers. Im Weiteren würden mehrere
Aspekte in ihren Vorbringen realitätsfremd wirken, so diejenigen in Zu-
sammenhang mit ihrem Verhalten beim Eintreffen der Verwandten an
der Wohnungstüre ihres Liebhabers, dem Vorgehen dieser Verwandten
nach ihrer Einschliessung sowie ihrer Flucht aus dem Haus ihrer
Schwiegerfamilie. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin in der direkten Bundesanhörung den Nachnamen
der Frauenärztin nicht gewusst habe, für die sie während zweier Jahre
gearbeitet haben wolle.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe
vom 2. November 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, es sei an
der direkten Bundesanhörung vom 25. August 2009 zu mehreren Miss-
verständnissen zwischen ihr und der Befragerin beziehungsweise dem
Dolmetscher gekommen, aus denen die scheinbaren Widersprüche in
ihren Aussagen resultieren würden. Sie habe indessen im Rahmen der
einlässlichen Anhörung die Wahrheit gesagt und habe lediglich bei der
Empfangsstellenbefragung vom 11. August 2009 aus Scham nicht ge-
wagt, vor dem dort anwesenden männlichen Befrager sowie dem Dol-
metscher anzugeben, dass sie mit ihrem Freund intim geworden sei.
Im Weiteren könne sie die ihr von der Vorinstanz vorgehaltenen Unge-
reimtheiten plausibel erklären, und für den Fall, dass die Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen nach wie vor angezweifelt werde, beantrage sie
die Rückweisung der Sache an das BFM zur Befragung durch ein voll-
ständig weibliches Team.
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5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu Recht als unglaubhaft erachtet und eine Rückweisung der Sache im
Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin nicht angezeigt
erscheint.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht etliche Ungereimtheiten in deren Aussagen
vor, welche sie nicht aufzulösen vermag. Dabei ist vorab festzustellen,
dass das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vom BFM
angegebenen Widersprüche seien in der Anhörung vom 25. August
2009 aufgrund von Missverständnissen zwischen ihr und dem Dolmet-
scher entstanden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 2. November 2009, S.
3), in den Akten keine Stütze findet. Wie das BFM in seiner Vernehm-
lassung vom 26. November 2009 zutreffend ausführt, hat die Be-
schwerdeführerin die Richtigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestä-
tigt, ferner hat sie in der Anhörung angegeben, sie verstehe den Dol -
metscher gut (vgl. BFM-act. A9, S. 2, F2) und schliesslich ergeben sich
aus den protokollierten Fragen und Antworten keinerlei Hinweise dar -
auf, dass die Beschwerdeführer gewisse Fragen nicht oder nicht richtig
verstanden hätte beziehungsweise ihre Antworten ungenau übersetzt
worden wären.
5.2.2 Inhaltlich trifft es sodann zu, dass die Beschwerdeführerin im
Verlauf der einlässlichen Anhörung zunächst an zwei verschiedenen
Stellen angab, ihre Verwandten – mithin mehrere Personen – seien
plötzlich zur Wohnung ihres Liebhabers gekommen, wo sie sie beim
Geschlechtsverkehr ertappt und geschlagen hätten, um sie anschlies-
send mit nach Hause zu nehmen (vgl. BFM-act. A9, S. 7, F46 sowie S.
10, F76), während sie später darlegte, dass lediglich ein einzelner
Schwager aufgetaucht sei und sie geschlagen beziehungsweise mitge-
nommen habe (vgl. BFM-act. A9, S. 13, F109). Diese diametral vonein-
ander abweichenden Schilderungen vermochte die Beschwerdeführe-
rin weder auf Vorhalt in der Anhörung selber (vgl. BFM-act. A9, S. 20,
F178 f.), noch in der Beschwerdeeingabe plausibel zu erklären, zumal
sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 2. November
2009 in einer sinngemässen Wiederholung der Betonung der Richtig-
keit einer der beiden Versionen erschöpft.
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5.2.3 Im Weiteren hält das BFM der Beschwerdeführerin auch bezüg-
lich der Umstände im Zeitpunkt des Erscheinens ihrer Verwandten zu
Recht einen Widerspruch vor. Nachdem sie in der Anhörung vom
25. August 2009 zuerst vorgebracht hatte, sie und ihr Liebhaber seien
von ihren Verwandten während des Geschlechtsverkehrs überrascht
worden (vgl. BFM-act. A9, S. 10, F75), gab die Beschwerdeführerin
später an, sie seien noch angezogen im Gästezimmer gesessen, als
der Schwager an die Wohnungstüre geklopft habe (vgl. BFM-act. A9,
S. 14 f., F121 ff.). Da die Beschwerdeführerin an anderer Stelle gel-
tend macht, sie habe im Rahmen der Erstbefragung aus Scham nicht
anzugeben gewagt, eine intime Beziehung gepflegt zu haben (vgl. da-
zu nachfolgende E. 5.3), ist nicht anzunehmen, dass sie in der ein läss-
lichen Befragung von einem Geschlechtsverkehr gesprochen hätte,
wenn sie damit lediglich – wie in der Beschwerdeschrift geltend ge-
macht – die Absicht hätte äussern wollen, später mit ihrem Liebhaber
zu schlafen. Gerade unter der Annahme, dass es der Beschwerdefüh-
rerin schwerfiel, über sexuelle Begebenheiten zu sprechen, muss sie
sich demnach auf ihren klaren Aussagen hierzu behaften lassen.
5.2.4 Neben den bisher genannten Widersprüchen hält das BFM so-
dann in zutreffender Weise dafür, dass gewisse Vorbringen der Be-
schwerdeführerin realitätsfremd und damit wenig plausibel wirken.
Dies betrifft zunächst das Verhalten des Liebhabers, welcher trotz der
für ihn und die Beschwerdeführerin im kurdisch-irakischen Kontext
überaus verfänglichen Situation auf das Klopfen an der Wohnungstüre
hin diese geöffnet haben soll, anstatt sich möglichst unauffällig zu ver-
halten und darauf zu hoffen, dass sich die Person an der Türe wieder
entfernt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wo-
nach er einen Kollegen an der Tür vermutet habe, vermag nicht zu
überzeugen, da er auch in diesem Falle das Risiko eingegangen wäre,
dass sein Liebesverhältnis mit einer verheirateten Frau publik würde.
Nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend wirken sodann
auch die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angebli-
che Festhaltung im Haus ihrer Schwiegerfamilie sowie hinsichtlich ih-
rer Flucht von dort. Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Be-
schwerdeführerin – welche demnächst hätte umgebracht werden sol-
len – wohl kaum alleine in einem unverschlossenen Zimmer zurückge-
lassen worden wäre, wenn alle Mitglieder der Schwiegerfamilie das
Haus verlassen hätten. Schliesslich mutet es wirklichkeitsfremd an,
dass die Beschwerdeführerin lediglich den Vornamen der Ärztin zu
nennen vermochte, für welche sie angeblich während rund zwei Jah-
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ren gearbeitet habe. So ist mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass die Ärztin auf einem Praxisschild am
Hauseingang mit vollem Namen genannt ist, und im Weiteren ist – ent -
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe – ohne weiteres
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer An-
stellung mehr als nur ein- bis zweimal in Kontakt mit dem Rezeptblock
gekommen wäre, auf welchem nach ihren eigenen Angaben auch der
Nachname der Ärztin genannt werde. Im Übrigen spricht auch die von
der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom
2. November 2009 eingereichte angebliche Anstellungsbestätigung der
Ärztin gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, zeigt sich doch an
diesem Dokument, dass die Ärztin nicht nur ihren Vornamen, sondern
sehr wohl auch ihren Familiennamen "F._______" verwendet. Dieses
Dokument ist allerdings über diese Tatsache hinaus nicht geeignet, die
Anstellung der Beschwerdeführerin bei einer Ärztin zu belegen, han-
delt es sich doch zum einen um eine ohne weiteres manipulierbare Ko-
pie und fehlt zum anderen ein Briefkopf mit den genauen Angaben
über die Ärztin beziehungsweise den Standort ihrer Praxis, so dass
eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes von vornherein nicht möglich
ist.
5.2.5 Angesichts der genannten Ungereimtheiten in zentralen Punkten
der Asylbegründung der Beschwerdeführerin erübrigt es sich, näher
auf weitere von der Vorinstanz aufgezählte Widersprüche in den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe – einschliesslich derjenigen im beige-
legten Ausdruck einer E-Mail an ihren Rechtsvertreter – einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom
2. November 2009 die Rückweisung der Sache an das BFM zur Befra-
gung durch ein vollständig weibliches Team beantragt, ist schliesslich
in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz in deren Vernehmlas-
sung vom 26. November 2009 geäusserten Auffassung festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin keine geschlechtsspezifische Verfolgung
gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) geltend macht. Als geschlechtsspe-
zifisch in Sinne dieser Norm gilt nämlich gemäss ständiger Rechtspre-
chung eine Verfolgung dann, wenn sie in Form sexueller Gewalt statt-
findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. dazu aus-
führlich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
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kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Da die von
der Beschwerdeführerin dargelegte Verfolgung durch ihre Schwieger-
familie zwar auf einer angeblichen intimen Beziehung aufbaut, indes-
sen selber keinen sexuellen Charakter aufweist, fällt sie nicht unter
diese Kategorien; die Beschwerdeführerin kann sich demnach auch
nicht auf Art. 6 AsylV 1 berufen. Hinzu kommt, dass die Beschwerde-
führerin im Rahmen der Empfangsstellenbefragung ausdrücklich eine
Intimbeziehung verneint hatte (vgl. BFM-act. A1, S. 6), so dass für die
Vorinstanz kein zwingender Anlass bestand, bei der einlässlichen An-
hörung vom 25. August 2009 von Amtes wegen ein reines Frauenteam
einzusetzen. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin aus objektiven
Gründen – wie etwa Gefühlen von Schuld oder der in der Beschwer-
deeingabe geltend gemachten Scham – nicht in der Lage gewesen
wäre, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern, was hinsicht-
lich der Frage der genüglichen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu BVGE 2009/51 E.
4.2.3 m.w.H.); angesichts der oben erwähnten zahlreichen Ungereimt-
heiten in wesentlichen und keinesfalls schambehafteten Punkten ihrer
Vorbringen ist nämlich ihrer Asylgesuchsbegründung der Boden ent-
zogen, so dass der nachträgliche Einwand der Beschwerdeführerin,
sie habe sich in der Empfangsstellenbefragung geschämt, über die In -
timität ihrer Beziehung zu sprechen, nicht gehört werden kann. Bei
dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerde-
führerin abzuweisen ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da das BFM in seiner Verfügung vom 30.
September 2009 wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete, er-
übrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführ-
barkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); da mit
Zwischenverfügung vom 9. November 2009 das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Ak-
ten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit massgeblich veränderte fi -
nanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben, ist indessen
von der Auferlegung von Kosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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