B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6835/2009
law/bah
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (…).
D-6835/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 2. März 2009 verliess und am 9. März 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 12. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe (EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Hei-
matlandes befragte,
dass das BFM der zuständigen kantonalen Behörde am gleichen Tag mit-
teilte, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten
Minderjährigen und diese aufforderte, die notwendigen Massnahmen zu
ergreifen,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
16. März 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zuteilte,
dass eine Mitarbeiterin der Caritas B._______ dem BFM mittels E-Mail
vom 4. August 2009 die Personalien der beigeordneten Vertrauensper-
son, Herrn C._______, mitteilte,
dass die in B._______ domizilierte Vertrauensperson das BFM mit
Schreiben vom 4. August 2009 darauf hinwies, sie müsse unbegleitete
Minderjährige oft nach Kreuzlingen oder Bern begleiten, was mit grossem
Aufwand verbunden sei, und um ein Vorgespräch betreffend Festlegung
eines Anhörungstermins bat,
dass das BFM C._______ mit E-Mail vom 11. August 2011 mitteilte, die
Anhörung sei für den 24. August 2009 in Chiasso festgesetzt worden,
dass C._______ beim BFM mit Eingabe vom 18. August 2009 formell be-
antragte, die Anhörung des im Kanton B._______ wohnhaften Beschwer-
deführers sei in deutscher Sprache durchzuführen, und erklärte, er sei
der italienischen Sprache nicht mächtig,
dass das BFM C._______ mit Schreiben vom 24. August 2009 im We-
sentlichen mitteilte, aufgrund der aktuellen Zuständigkeitszuteilung in den
verschiedenen BFM-Standorten könnten bestimmte Asylgesuche, die
dem Kantons B._______ zugeteilt worden sind, in Chiasso behandelt
D-6835/2009
Seite 3
werden, und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie, aber auch
unter der Last der hohen Gesucheingänge, könne die EVZ-Zuteilung
nachträglich nicht mehr geändert werden,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels seines der Vertrauensper-
son C._______ zugestellten Schreibens vom 30. September 2009 zu ei-
ner in Chiasso für den 13. Oktober 2009 angesetzten Anhörung einlud,
dass C._______ das BFM mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 erneut
darum ersuchte, die Anhörung in deutscher Sprache durchzuführen,
dass das BFM C._______ mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 unter an-
derem mitteilte, die Anhörungen in Chiasso würden ausschliesslich in ita-
lienischer Sprache durchgeführt, und bedauerte, seiner Anfrage keine
Folge leisten zu können,
dass das BFM die Anhörung des Beschwerdeführers in Chiasso am
14. Oktober 2009 in Abwesenheit der Vertrauensperson C._______ in ita-
lienischer Sprache durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – eröffnet am
27. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2009 durch
seinen Rechtsvertreter (die ihm beigeordnete Vertrauensperson
C._______) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, das Asylverfahren sei in deutscher Sprache
durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. November 2009 gut-
hiess und die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz übermittelte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
D-6835/2009
Seite 4
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember
2009 an seinen Anträgen festhalten liess,
dass der Rechtsvertreter dem BFM am 13. Oktober 2010 mitteilte, er ha-
be sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vom BFM dem Kanton B._______ zugewie-
sen wurde, dessen Amtssprache ausschliesslich das Deutsche ist,
dass das Verfahren vor dem Bundesamt gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG in
der Regel in der Amtssprache geführt wird, in der die kantonale Anhörung
stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist,
D-6835/2009
Seite 5
dass von dieser Regel gemäss Art. 4 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem dann ausnahms-
weise abgewichen werden kann, wenn der Asylsuchende oder dessen
Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig oder dies unter Be-
rücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorüber-
gehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforder-
lich ist,
dass die zuständigen kantonalen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c
AsylG für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine
Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt, für die Dauer
des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton bestimmen,
dass die Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 die unbegleitete
minderjährige Person im Asylverfahren begleitet und unterstützt,
dass Personen, die minderjährige Asylsuchende anhören, den besonde-
ren Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen (Art. 7 Abs. 5
AsylV 1),
dass die dem Beschwerdeführer vom Kanton zugeordnete Vertrauens-
person C._______ der italienischen Sprache offenbar nicht mächtig ist,
worauf er das BFM mit Schreiben vom 18. August 2009 hingewiesen hat,
dass das BFM mit Schreiben vom 24. August 2009 C._______ unter Hin-
weis auf die aktuelle Zuständigkeitszuteilung in den verschiedenen BFM-
Standorten und die Last der hohen Gesuchseingänge eine nachträgliche
Änderung der EVZ-Zuteilung ablehnte und darauf hinwies, es könne auf
die Dienste des "Ufficio del tutore ufficiale del Cantone Ticino" (Herr
D._______) zurückgegriffen werden,
dass C._______ besagten D._______ mit E-Mail vom 2. September 2009
anfragte, ob für ihn eine Zusammenarbeit als Vertreter bei in Chiasso
stattfindenden Anhörungen von unbegleiteten Minderjährigen in Frage
komme,
dass D._______ C._______ mit E-Mail vom 11. September 2009 mitteilte,
eine Zusammenarbeit sei für ihn aus zeitlichen Gründen (Arbeitslast)
nicht möglich, ihm indessen den Vorschlag unterbreitete, seine Ehefrau,
die sich im Asylgesetz auskenne, könnte zu diesem Zweck substituiert
werden,
D-6835/2009
Seite 6
dass C._______ dem BFM am 6. Oktober 2009 mitteilte, er sei nicht be-
reit, seine Aufgabe betreffend Anhörungen in Chiasso auf Dauer in Vertre-
tung auszuüben, er verzichte nicht auf die Teilnahme an der Anhörung,
sondern ersuche darum, diese auf Deutsch zu führen,
dass das BFM diesem Ersuchen mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 er-
neut keine Folge leistete,
dass die Vertrauensperson gemäss den von der Rechtsprechung gesetz-
ten Vorgaben rechtskundig zu sein hat, woraus sich gewisse Anforderun-
gen an die Eignung und Ausbildung wie an die Amtsführung derselben
ergeben, und der Vertrauensperson über die Kernaufgabe der Begleitung
im Asylverfahren hinaus, zusätzliche Aufgaben erwachsen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 14 E. 4.2 S. 149 f.),
dass die Vertrauensperson die Interessen des unbegleiteten, minderjähri-
gen Asylsuchenden zu wahren hat, wozu auch die Teilnahme an den An-
hörungen zu den Asylgründen gehört, soweit die Vertrauensperson diese
als angebracht erachtet,
dass der Entscheid, ob die Vertrauensperson an einer Anhörung teilneh-
men will oder nicht, oder sich von jemandem, dem die notwendige Quali-
fikation ebenso zukommt, vertreten lassen will, grundsätzlich von dieser
selbst zu treffen ist,
dass die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf die Auswahl
der Vertrauensperson keinen Einfluss haben und zu dieser zuerst ein Ver-
trauensverhältnis aufbauen können müssen, weshalb eine von den Asyl-
behörden erzwungene Substitution der Vertrauensperson durch eine dem
Minderjährigen bis zur Anhörung unbekannte Person nicht sinnvoll ist,
und nur dort erfolgen kann, wo die Vertrauensperson dies selbst für an-
gebracht erachtet,
dass C._______ sich in seinen Eingaben an das BFM und in der Be-
schwerde zu Recht auf den Standpunkt stellt, er könne die ihm aufgrund
seiner Stellung als Vertrauensperson des Beschwerdeführers obliegen-
den Verpflichtungen bei einer Anhörung nicht nachkommen, wenn diese
in einer Amtssprache geführt werde, der er nicht mächtig sei,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 27. November 2009 zwar gel-
tend macht, C._______ sei zweimal darauf hingewiesen worden, dass er
D-6835/2009
Seite 7
die Dienste von Herrn D._______ des "Ufficio del tutore ufficiale del Can-
tone Ticino" in Anspruch nehmen könne,
dass sich aus der Stellungnahme von D._______ vom 11. September
2009 indessen ergibt, dass C._______ die Dienste von D._______ nicht
in Anspruch nehmen konnte,
dass C._______ dem BFM den Umstand, dass er keine Kenntnisse des
Italienischen habe, rechtzeitig mitteilte,
dass das BFM weder in seinen in fehlerfreiem Deutsch an die Vertrau-
ensperson gerichteten, von Chiasso verschickten Schreiben vom
24. August 2009 und 7. Oktober 2009 noch in der Vernehmlassung über-
zeugend darlegt, weshalb eine Anhörung des Beschwerdeführers in Chi-
asso nicht in einer Sprache, der die Vertrauensperson mächtig gewesen
wäre, hätte durchgeführt werden können, beziehungsweise weshalb die
Anhörung nicht anderswo, beispielsweise in Bern oder in den EVZ Basel
oder Kreuzlingen hätte erfolgen können,
dass der Aspekt des zu berücksichtigenden Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]) – gestützt auf diesen Anspruch hat der unbegleitete,
minderjährige Asylsuchende einen Anspruch auf Beiordnung einer Ver-
trauensperson – im Hinblick auf die Anhörung zu den Asylgründen Vor-
rang vor lösbaren organisatorischen Problemen hat, die gestützt auf Art. 4
Bst. b AsylV 1 eine Abweichung von Art. 16 Abs. 2 AsylG rechtfertigen
könnten,
dass das BFM angesichts der vorliegenden Umstände durch das Festhal-
ten an der Durchführung einer Anhörung in einer der Vertrauensperson
nicht geläufigen Sprache den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzte (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.1 S. 149),
dass das Anhörungsprotokoll vom 14. Oktober 2009 unter diesen Um-
ständen nicht als Grundlage eines erstinstanzlichen Entscheides über
das Asylgesuch des Beschwerdeführers verwendet werden kann, der
rechtserhebliche Sachverhalt mithin nicht erhoben ist,
dass eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene nicht in
Betracht fällt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Anhörung des
D-6835/2009
Seite 8
– mittlerweile volljährigen – Beschwerdeführers an das BFM zurückzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass in der Beschwerde sinngemäss angeführt wird, im Falle eines Ob-
siegens werde eine Kostennote nachgereicht,
dass die Beschwerde von der Vertrauensperson C._______ verfasst und
eingereicht wurde, die für ihre Tätigkeit bei der Begleitung des Beschwer-
deführers im Asylverfahren vom zuständigen Kanton entschädigt wird,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Be-
schwerdeerhebung anderweitig notwendige Kosten im Sinne von Art. 8
und Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) erwachsen sein könnten, weshalb keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6835/2009
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. Oktober 2009 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: