B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6836/2017
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – algerische Staatsangehörige – am
26. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
Asylgesuche einreichten und anschliessend durch das SEM dem Testbe-
trieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom (…) bis am
(…) und vom (…) bis zum (…) gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin im VZ am 20. Oktober 2017 im Beisein ihrer
von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertretung
summarisch befragt und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
gewährt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, sie sei mit ihrem Kind am
23. September 2017 am Flughafen D._______ mit einem Visum der fran-
zösischen Behörden vom (…) in die Schweiz eingereist,
dass sie grosse Angst hätte, nach Frankreich zu gehen, da sie geschieden
sei und ihr Ex-Mann, der Vater ihres Kindes, viele Verwandte überall in
Frankreich hätte, so etwa einen (…), ein ehemaliger (…), der auch Asyl in
E._______ beantragt habe, und verschiedene Onkel, welche in F._______,
G._______ und H._______ lebten,
dass sie im Mai 2017 bei einem Aufenthalt in Frankreich nach Aussagen
einer (…) der Beschwerdeführerin dort gesehen worden sei,
dass sie bis heute zwar noch keine Bedrohungen erlebt habe, aber in
Frankreich sehr einfach gefunden würde, sobald sie dort lebe und ihr Kind
in Frankreich zur Schule ginge,
dass sie sich ausserdem eine gute Umgebung für ihr Kind wünsche, zumal
in Frankreich die Kinder nicht höflich seien und keine Disziplin hätten,
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dass sie verschiedene Dokumente zu den Akten reichte (vgl. A20 der
Vorakten),
dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt und
ihr am 24. November 2017 ein Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme
ausgehändigt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme der Rechtsvertretung
vom 27. November 2017 im Wesentlichen ihre Vorbringen gegen eine
Überstellung nach Frankreich wiederholten, das SEM um Eintreten auf ihre
Asylgesuche aus humanitären Gründen ersuchten und zum Beweis der
Anwesenheit des Ex-Mannes in Frankreich ein undatiertes Foto zu den Ak-
ten reichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2017 – eröffnet am
28. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die von der Rechtsberatungsstelle im VZ bestimmte Rechtsvertretung
mit Schreiben vom 28. November 2017 gegenüber dem SEM das Man-
datsverhältnis mit den Beschwerdeführenden für beendet erklärte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der rubrizierten Rechtsanwäl-
tin vom 4. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvoll-
zug der Beschwerdeführenden zu sistieren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des in der Person der bevollmächtigten Rechtsanwältin ersuchten, eventu-
aliter um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kosten-
vorschusses,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in
demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der oder die Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass das SEM angesichts der durch Frankreich für die Beschwerdeführerin
ausgestellten Visa zu Recht von der Zuständigkeit dieses Staates nach
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausging,
dass der Zuständigkeit Frankreichs nicht entgegensteht, die Beschwerde-
führenden hätten zu keinem Zeitpunkt französischen Boden betreten und
dort kein Asylgesuch gestellt, sowie, das 30-tägige Visum wäre gerechnet
vom Datum ihrer Einreise am Flughafen D._______ im Falle einer Einreise
nach Frankreich bereits abgelaufen,
dass für die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO nämlich allein
die Erteilung eines gültigen Visums durch einen Mitliedstaat massgeblich
ist und dabei gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation in dem-
jenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die Beschwerdeführenden erst-
mals ihren Antrag in der Schweiz stellten, mithin im September 2017,
dass selbst bei abgelaufenen Visum Frankreich gemäss Art. 12 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig wäre, solange die Be-
schwerdeführenden – was vorliegend der Fall ist – das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nicht verlassen haben,
dass das SEM am 3. November 2017 die französischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO ersuchte,
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dass die französischen Behörden das Ersuchen am 21. November 2017
guthiessen und um Transfer an den Flughafen I._______ sowie um Vor-
stellung der Beschwerdeführenden in der Präfektur des Departements
J._______ baten (vgl. A25 der Vorakten),
dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, in der Stellungnahme der Rechtsver-
tretung und in der Beschwerde die Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen können,
dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme sprechen, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich
würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO aufweisen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frank-
reich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
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ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden auch keine Hinweise für die Annahme dar-
getan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Frankreich keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden,
dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es würden keine Gründe
nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die eine Pflicht der Schweiz zur
Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden begründen könnten,
dass der Hinweis in der Beschwerdeeingabe auf die besondere Verletzlich-
keit als alleinerziehende Mutter eines dreizehnjährigen Kindes, die von
„konkreter Verfolgung durch die Familienangehörigen ihres algerischen Ex-
Ehemannes bedroht“ sei, nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme
sowie in der Beschwerdeeingabe die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass die Beschwerdevorbringen zur Nachstellung und möglichen Verfol-
gung durch den Ex-Mann und zum Vorfall in der Schule des Sohnes im
November 2016, jeweils in Algerien, zur Bestrafung der illegalen Ausreise
aus Algerien sowie zum Entzug des Sorgerechts für den Sohn bei einer
allfälligen Heirat der Beschwerdeführerin Asylvorbringen darstellen,
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dass diese für die Beurteilung, ob die Schweiz zu Recht nicht auf ihr Asyl-
gesuch eingetreten ist, unerheblich sind und allenfalls im Rahmen des in
Frankreich durchzuführenden Asylverfahrens zu berücksichtigen wären,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Angst vor Nachstel-
lungen und Gewaltanwendungen durch ihren Ex-Mann und dessen Ver-
wandten, einschliesslich der weiteren in der Beschwerde genannten Per-
sonen, oder gar einer Entführung ihres Kindes in Frankreich einen Selbst-
eintritt der Schweiz nicht zu begründen vermag,
dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
dass Frankreich – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – ein Rechtsstaat
ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als
schutzwillig und schutzfähig gilt, Drohungen durch Drittpersonen zu verfol-
gen und gegebenenfalls strafrechtlich zu sanktionieren,
dass der Beschwerdeführerin mithin zugemutet werden kann, sich bei
Übergriffen durch den Ex-Mann oder dessen Verwandte oder im Vorfeld
davon an die zuständigen staatlichen Behörden zu wenden,
dass im Übrigen kein Staat vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz ge-
währleisten kann und allfällige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit
dem französischen Staat nicht anzulasten sind,
dass darüber hinaus die Beschwerdeführenden nach K._______ überstellt
werden und sich bei der Präfektur des Departements J._______ für die
Durchführung ihres Asylverfahrens melden sollen, mithin entfernt von je-
nen Orten, an denen Familienmitglieder des Ex-Mannes leben sollen,
dass sodann nichts für die subjektive Annahme spricht und abgesehen da-
von auch unbehelflich ist, dass Kinder in Frankreich nicht in einem guten
Umfeld aufwüchsen und nicht höflich sowie wenig diszipliniert seien,
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung der Be-
schwerdeführenden gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
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durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb auch die Frage einer
Ermessensreduktion, wie in der Beschwerdeeingabe vorgebracht, dahin-
stehen kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich bei der Nennung Italiens als Aufnahmestaat in der arabischen
Fassung des Dispositivs (A29/8) offensichtlich um ein Kanzleiversehen
handelt, zumal im deutschen Dispositiv ebenso wie in den Entscheiderwä-
gungen des SEM als auch in der Stellungnahme und Beschwerdeeingabe
seitens der Beschwerdeführenden stets nur auf Frankreich als Aufnahme-
staat Bezug genommen wurde,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab-
zuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und somit die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
das sich mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch vorliegendes Ur-
teil auch der Antrag auf Verzicht der Erhebung des Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒ (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: