Abtei lung IV
D-6838/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______ und deren Kinder C._______,
D._______, E._______ und F._______, Türkei,
vertreten durch Yasemin Cakir, rue de Carouge 87,
1205 Genève,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
11. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6838/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus G._______ – stellte bei der schweizerischen Vertretung in
Ankara ein Asylgesuch und ersuchte für sich und ihre vier
minderjährigen Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im
Rahmen der am 26. Juni 2008 in der Botschaft durchgeführten
Anhörung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen
an, sie sei im Jahre 1990 von einem damaligen Freund ihres Bruders
entführt worden und habe diesen heiraten müssen. Von Beginn weg
sei sie von ihrem Ehemann misshandelt worden, so dass sie sich nach
Jahren entschlossen habe, sich von ihm scheiden zu lassen. Mit der
Unterstützung des örtlichen Frauenvereins sowie der
Frauenrechtsanwältin H._______ I._______ habe sie im Januar 2007
die Scheidungsklage eingereicht, worauf das Familiengericht
G._______ die Ehe mit Urteil vom 25. Juni 2007 geschieden und ihr
das Sorgerecht über ihre Kinder zugesprochen habe. Ihr Ex-Ehemann,
der in schmutzige Geschäfte verwickelt und oft unterwegs gewesen
sei, habe von ihrer Scheidungsklage nichts mitbekommen und sei
auch an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen. Sie selber
sei nach der Scheidung von der Staatsanwaltschaft nach K._______
gebracht worden, so dass sie die erste Reaktion ihres Ex-Ehemannes
auf die Kenntnisnahme von der Scheidung nicht selber miterlebt habe;
er habe jedoch seinen Ärger an ihrer Familie ausgelassen und habe
eine Gruppe eigener Familienangehöriger zu seinen Eltern gesandt,
um die Herausgabe der Kinder zu verlangen und ihr mit dem Tod zu
drohen. Nachdem sie sich in K._______ zunächst während dreier Tage
in einem Frauenhaus und anschliessend während rund drei Monaten
bei Verwandten aufgehalten habe, sei sie von ihren Eltern zur
Rückkehr nach G._______ bewegt worden, welche den
Versprechungen ihres Ex-Ehemannes, sich bessern zu wollen und
alles zu bereuen, geglaubt hätten. Zurück in G._______ habe sie
erfahren, dass ihr Ex-Ehemann einen Monat in einer psychiatrischen
Klinik verbracht gehabt habe. Er habe sie dazu nötigen wollen, eine
von ihm verfasste Erklärung zu unterzeichnen, mit welcher sie die
Übertragung des Sorgerechts über ihre Kinder auf ihn beantragt hätte;
nachdem sie die Unterschrift verweigert habe, habe er sie am 17.
Dezember 2007 auf offener Strasse angeschossen und am rechten
Oberschenkel verletzt, so dass sie einige Zeit – unter Polizeischutz –
im Spital habe verbringen und operiert werden müssen. Sie habe ihren
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Ex-Ehemann in der Folge angezeigt, worauf er festgenommen und in
Untersuchungshaft gesetzt worden sei; das gegen ihn eröffnete
Strafverfahren dauere noch an. Sie fürchte nun einen weiteren
Übergriff seitens seiner Familie, welche traditionellen Vorstellungen
verhaftet sei, so dass Vermittlungsversuche durch neutrale und
angesehene Personen fruchtlos geblieben seien. Sie werde zwar von
ihrer eigenen Familie und dem Frauenverein in G._______ moralisch
unterstützt und habe im vergangenen Jahr einmal vom Sozialamt und
zweimal von der Stiftung für arme Menschen finanzielle Hilfe erhalten,
aber es fehle ihr dennoch an sozialer Sicherheit. Im UNHCR-
Flüchtlingslager von G._______, wo sie seit einigen Monaten mit ihren
Kindern untergebracht sei, könne sie nur vorübergehend bleiben.
Die von der Botschaft ebenfalls am 26. Juni 2008 befragte Tochter
C._______ gab an, sie sei früher von ihrem Vater regelmässig
geschlagen worden, wenn sie sich zwischen ihn und ihre Mutter
gestellt habe, um letztere vor seinen Übergriffen zu schützen.
Nachdem er wegen der Schussabgabe auf ihre Mutter festgenommen
worden sei, habe sie bei der Polizei gegen ihn ausgesagt, worauf er
gedroht habe, neben ihrer Mutter auch sie umzubringen. Sie lebe nun
in ständiger Angst und habe im Mai und Juni 2008 das Gymnasium
nicht mehr besuchen können, weil sie keine "Spuren" hinterlassen
dürften.
Zur Stützung ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diver-
se Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine ausführliche
schriftliche Darlegung ihrer Gesuchsgründe, ein Scheidungsurteil des
Familiengerichts G._______ aus dem Jahre 2007, eine Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft G._______ vom 6. März 2007 betreffend ihren
Ex-Ehemann, Polizeiprotokolle im Zusammenhang mit der
Schussabgabe auf die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2007,
einen Haftbefehl vom 28. April 2008 sowie ein Haftbelassungsurteil
betreffend den Ex-Ehemann und einen Bericht der Universitätsklinik
G._______ vom 28. Dezember 2007.
B.
Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Akten in der
Folge am 27. Juni 2008 zusammen mit ihrem Bericht im Sinne von Art.
20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zuständigkeitshalber an das BFM.
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C.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 – eröffnet am 29. September
2008 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kin-
dern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erfolgten Übergriffe
und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin
seien asylrechtlich nicht relevant, da die türkischen Behörden gegen-
über solchen Verfolgungen seitens Dritter sowohl schutzwillig als auch
-fähig seien; in ihrem Fall hätten die Behörden denn auch alle zur Ver-
fügung stehenden Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder vor den Übergriffen zu schützen. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Am 11. September 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in
Ankara dem BFM ein am 8. September 2008 bei ihr eingegangenes
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 mit deut-
scher Übersetzung. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentli-
chen aus, sie halte sich derzeit mit ihren Kindern in J._______ auf,
weil ihr Ex-Ehemann und dessen Familie ihr Leben bedrohten. Durch
Vermittlung des Sozialamtes habe sie mit ihren beiden Töchtern Unter-
schlupf in einem Frauenhaus gefunden, währenddem ihre beiden Söh-
ne in einem Erziehungsheim untergebracht worden seien, da sie das
zwölfte Alterjahr vollendet hätten; nachdem ihr älterer Sohn ausgeris-
sen sei und sich zu seiner Grossmutter väterlicherseits nach
G._______ begeben habe, habe sie ihren jüngeren Sohn zu sich
genommen. Sie habe erfahren, dass ihr Ex-Ehemann in der
Zwischenzeit aus dem Gefängnis entlassen worden sei; er habe
seither wieder angefangen, ihr mit dem Tod zu drohen.
E.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 17. Oktober 2008 reichte [...]
eine Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht, die [...]
mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 gewährt
wurde.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2008 erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung des BFM vom 11. September 2008 Beschwerde und ersuchte
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um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der Einreise
in die Schweiz sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen. Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdefüh-
rerin zudem ein Schreiben von [...] vom 18. Oktober 2008 sowie die
Kopie eines Schreiben des Frauenvereins G._______ vom 20. Oktober
2008, beide mit deutscher Übersetzung, und einen Internetauszug aus
einem Artikel der Zeitung "Milliyet" betreffend die Ermordung von
Özlem Arslan durch deren Ehemann zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin unter anderem mit, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im End-
entscheid befunden werde.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. November 2008 reichte
die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens des Frauenver-
eins G._______ vom 20. Oktober 2008 ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2008 – welche der Be-
schwerdeführerin zu Kenntnisnahme zugestellt worden ist – hält die
Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
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173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zustän-
digkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusam-
menhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sin-
ne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeeingabe vom 29. Oktober 2008 ist form- und frist-
gerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 hat sich
mit der Verfügung des BFM vom 11. September 2008 gekreuzt (vgl.
Sachverhalt Bst. D.); sie ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens in die Beurteilung einzubeziehen.
2.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); zur Abklärung des Sachver-
halts führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. zur Auslegung und Tragweite dieser Bestimmung BVGE
2007/30). Im vorliegenden Fall wurde diesen gesetzlichen Bestimmun-
gen durch die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten
Tochter vom 26. Juni 2008 sowie den ergänzenden Bericht der schwei-
zerischen Vertretung vom 27. Juni 2008 Genüge getan.
3.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs.
2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Er-
teilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei-
ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich
bei den erfolgten Übergriffen und Drohungen seitens des Ex-Eheman-
nes der Beschwerdeführerin um private Verfolgungsakte handle, wel-
che nur dann einreiserelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewäh-
ren. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten die türkischen Behörden
indessen offenbar alle zur Verfügung stehenden Massnahmen ergrif-
fen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen ih-
res Ex-Ehemannes/Vaters zu schützen. So seien sie von den zuständi-
gen heimatlichen Behörden in verschiedenen Frauenhäusern und in
einem UNHCR-Flüchtlingscamp untergebracht worden. Ferner sei der
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin festgenommen und ein Strafver-
fahren gegen ihn eröffnet worden; dieser habe im Übrigen nur deshalb
in G._______ auf sie schiessen können, weil sie auf den Schutz der
türkischen Behörden in einem Frauenhaus verzichtet habe, um sich für
einen Versöhnungsversuch in ihren Heimatort zurück zu begeben.
Nach dem Angriff habe sie die nötige medizinische Versorgung
erhalten und zudem sei sie von lokalen Frauenorganisationen
unterstützt worden. Interventionen von Vertreterinnen des für
Frauenangelegenheiten zuständigen türkischen Ministeriums bei der
schweizerischen Vertretung in Ankara für eine beförderliche
Behandlung des Einreisegesuches der Beschwerdeführerin zeigten
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schliesslich, dass deren Probleme den türkischen Behörden bekannt
und wichtig seien. Damit hätten die türkischen Behörden alles Nötige
und Mögliche unternommen, um den Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin für seine Taten zu bestrafen und die
Beschwerdeführerin und deren Kinder vor seinen Drohungen und
weiteren Übergriffen zu schützen. Ein umfassender und absoluter
Schutz zu jeder Zeit und an jedem Ort durch die staatlichen Behörden
sei in solchen Fällen naturgemäss nicht möglich und werde denn auch
von der asylrechtlichen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28) nicht verlangt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin von ihrer eigenen Familie nicht verstossen worden
sei und sich in K._______ bei Verwandten habe aufhalten können. Ins-
gesamt sei die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, mithin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen seien (vgl. BFM-Verfügung vom 11. Sep-
tember 2008, Ziff. II, S. 3 f.).
4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihren Eingaben vom 1. Sep-
tember 2008 und vom 29. Oktober 2008 im Wesentlichen ihre im erst-
instanzlichen Verfahren gemachten Angaben und bringt vor, im Falle
von drohenden Ehrenmorden könnten die türkischen Behörden keinen
ausreichenden Schutz bieten, wie der Fall von Özlem Arslan zeige.
Der Frauenverein G._______ führe ferner in seinem Schreiben vom
28. Oktober 2008 aus, dass die Anzahl der staatlichen Frauenhäuser
ungenügend sei und diese Refugien zudem nur für eine
Schutzgewährung von drei bis sechs Monaten vorgesehen seien;
einige dieser Häuser nähmen sodann keine von Ehrenmord bedrohte
Frauen auf, da Täterfamilien auch die Verantwortlichen der
Institutionen bedrohten. Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung könne ihr schliesslich auch die eigene Familie
nicht wirksam helfen, wie sich aus dem Schreiben von [...] ergebe.
4.3
4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachver-
halt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über
die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können.
Angesichts der detaillierten schriftlichen Angaben der Beschwerdefüh-
rerin und den von ihr zu den Akten gereichten Beweismitteln besteht
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für das Bundesverwaltungsgericht sodann – in Übereinstimmung mit
dem BFM – kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu zweifeln.
4.3.2 Soweit die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz betreffend,
ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
11. September 2008 nicht zu dieser Frage äussert. Auch wenn ange-
sichts der nachfolgenden Erwägungen die Frage letztlich offen bleiben
kann, ist diesbezüglich immerhin zu bemerken, dass in der Schweiz
eine Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling
lebt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Mitglied der Kernfamilie der
Beschwerdeführerin handelt, ist damit grundsätzlich vom Bestehen ei-
ner massgeblichen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur
Schweiz auszugehen, ist doch in dieser Hinsicht nach ständiger
Rechtsprechung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Famili-
enasyls im Sinne von Art. 51 AsylG zu verlangen (vgl. EMARK 2004
Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
4.3.3 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehe-
mann in der Vergangenheit zugefügten Nachteile sowie die gegenwär-
tigen Drohungen und Einschüchterungen ist sodann festzuhalten, dass
diese Handlungen in ihrer ihrer Gezieltheit und Intensität durchaus ge-
eignet sind, um bei der Beschwerdeführerin objektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen (vgl. zu den Anforderun-
gen an die begründete Furcht EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.).
Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von
der Vorinstanz vertreten, mit Aussicht auf den Erhalt von Schutz vor
dieser Verfolgung an die Behörden und Institutionen ihres Heimatstaa-
tes wenden kann oder ob sie auf internationalen Schutz – der lediglich
subsidiär zur Anwendung kommt – angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/1
E. 5 S. 154 f.).
4.3.4 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergange-
nen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen
und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im
Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hin-
tergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre
1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre
2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Be-
strafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Famili-
engerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der
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Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie
im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer
entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden
im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen er-
höht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in
Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art.
82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes
Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahn-
den ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Ge-
meinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrich-
tungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of
Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 141-164, mit
Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetz-
lichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu
Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schul-
dig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch
Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen
Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country
Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008,
abgerufen am
4.2.2009). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet – so
betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu =
Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 sol-
che Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in
Aussicht gestellt – und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU fi-
nanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von be-
drohten Frauen entgegen nimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt
an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologi-
sche Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 150,
Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene
spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der
Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz
an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency,
a.a.O., S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach
eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibe-
hörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., Kapitel "wo-
men"; vgl. auch NECLA KELEK, Bittersüsse Heimat, Köln 2008, S. 123,
wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-
Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefähr-
dete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgen-
den Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem an-
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deren Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zei-
tung "Hurriyet" – in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise fi-
nanziert von der EU – eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben
Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Bor-
der Agency, a.a.O., S. 151, Rz. 22.49).
4.3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen
Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf
frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entspre-
chende Einrichtungen implementiert wurden; daneben bieten auch ver-
schiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung.
Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam
vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Eh-
renmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International,
Jahresreport 2008,
and-central-asia/turkey>abgerufen am 3.2.2009; UK Border Agency,
a.a.O., S. 142, Rz. 22.07 und S. 149, Rz. 22.40), ist demnach davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in
einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicher-
heitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen kann. Dar-
an ändern auch die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebe-
ne eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit ihren eigenen
Erlebnissen und mit der Ermordung von Özlem Arslan beziehungswei-
se von Güldünya Töre nichts; wie das Bundesamt in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist eine absolute staatliche
Schutzfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, weshalb massgeblich
alleine die Frage sein kann, ob ein hoher Grad an künftiger Sicherheit
für ein potentielles Opfer nach pflichtgemässem Ermessen angenom-
men werden kann. Diese Frage ist im vorliegenden Fall angesichts der
bislang von den zuständigen Behörden, in Zusammenarbeit mit auf
Frauenfragen spezialisierten Nichtregierungsorganisationen unternom-
menen Schritte zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erhielt auf ihr Be-
gehren hin jeweils von den Amtsstellen, Polizeiorganen, Gerichten und
Frauenrechtsorganisationen adäquate Unterstützung, welche sie vor
weiteren Übergriffen bewahrte; zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die in oben stehender E. 4.1 zitierten Erwägun-
gen des BFM in der Verfügung vom 11. September 2008 verwiesen
werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach
– wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – den Anforderungen an
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Auf-
grund der Akten sowie der vorliegenden Berichte ist sodann zwar of-
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fensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als von ih-
rem Ex-Ehemann und dessen Familie bedrohte Frau mit einschneiden-
den Einschränkungen in ihrer Lebensführung konfrontiert ist, kann sie
sich doch namentlich nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Diese
schwierigen und für die Beschwerdeführerin zweifellos belastenden
Lebensbedingungen sind indessen für die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausschlaggebend, sondern wären lediglich im Rahmen der
Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 7 ff.); diese Prüfung entfällt jedoch im Rah-
men eines Auslandverfahrens, da sich die Frage der Anordnung der
Wegweisung beziehungsweise deren Vollzuges von vornherein nicht
stellt.
4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, innerhalb ihres Hei-
matstaates um Schutz vor den Behelligungen durch ihren Ex-Ehe-
mann und dessen Familie nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die
Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch ab-
gewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei dieser Sachlage
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Bestätigungsschreiben des Frauenvereins G._______ vom
28.10.2008 im Original)
- die schweizerische Vertretung in Ankara (in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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