B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6838/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 14. Oktober 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene rubri-
zierte Rechtsvertretung. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienauf-
nahme (PA) statt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2018 be-
reits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (…) dort
Schutz gewährt worden war.
C.
Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rück-
führung nach Griechenland vom 22. Oktober 2019 (vgl. Protokoll in den
SEM-Akten: 1053384-13/5) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit
seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, er sei am (…) in Grie-
chenland eingereist und habe sich neun Monate im Camp B._______ auf-
gehalten. Danach sei er nach C._______ gelangt und im Camp D._______
untergebracht worden. Zwanzig Tage später habe er subsidiären Schutz
erhalten. Er habe monatlich 150 Euro Sozialhilfe und eine griechische ID-
Karte erhalten und hätte damit innerhalb von sechs Monaten einen Grie-
chischkurs besuchen und sich um Arbeit und eine Unterkunft bemühen sol-
len. Er könne wegen seines Ellenbogens und seines Knies aber nur be-
schränkt arbeiten. Noch vor Ablauf der sechs Monate habe er sich zur Aus-
reise aus Griechenland entschlossen.
In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, seine Beweglichkeit am rechten
Ellenbogen und dem rechten Knie sei blockiert. Diese Probleme habe er
seit rund fünf Jahren. Er habe zudem Zysten am Bauch, an den Beinen
und überall am Körper. Als er noch in Afghanistan gewesen sei, seien es
noch wenige gewesen. Diese hätten sich vermehrt. Alle zwei oder drei Mo-
nate habe er einen Anfall, während dem er Atemschwierigkeiten bekomme.
Ein Arzt in Griechenland habe ihm gesagt, er solle Zucker nehmen oder
einatmen, um seine Lungen zu trainieren. Zudem habe er Schwierigkeiten
mit dem Schlaf. Hier in der Schweiz habe er am (…) einen Arzttermin. Er
nehme derzeit Medikamente, weil er aktuell erkältet sei. In Griechenland
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habe er vor Erhalt der ID-Karte versucht, zu einem Arzt zu gehen, um sei-
nen Ellenbogen und das Knie untersuchen zu lassen. Aber die Ärzte hätten
nichts unternommen.
D.
D.a. Am 27. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden
gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
des Beschwerdeführers.
D.b. Gleichentags stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber-
nahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass
sie dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 einen subsidiären Schutzsta-
tus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am 2. Oktober
2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
E.
E.a. Das SEM fragte am 9. Dezember 2019 bei der Pflege des zuständigen
Bundesasylzentrums (BAZ) an, ob der Beschwerdeführer am (…) ärztlich
untersucht worden sei und ob weitere sachdienliche Angaben zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegen würden.
E.b. Die zuständige Pflegefachfrau antwortete dem SEM am 10. Dezem-
ber 2019, dass infolge der Verlegung wahrscheinlich kein Arztbesuch in
E._______ stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei aber am (…)
beim Hausarzt des BAZ gewesen. Dieser habe «diffuse (…) an verschie-
denen Stellen am Körper», «(…) rechts nach Verdacht auf (…) links vor
Jahren mit Gangstörungen, (…) und (…) am linken Arm und Bein» festge-
stellt. Der Beschwerdeführer habe Schmerzmedikamente erhalten. An-
sonsten habe er eine Sanierung der Zähne gewünscht, stattdessen eine
Spüllösung zum Ausprobieren erhalten und sei seitdem wegen Zahnprob-
lemen nicht mehr vorstellig geworden.
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Seite 4
F.
F.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
am 12. Dezember 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellung-
nahme.
F.b. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung
hierzu Stellung.
Der Eingabe war ein Arztbericht («Rückmeldung an Medic-Help [Pflege-
fachfrau] im BAZ») vom (…) beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz
weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauf-
tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer an.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung
des SEM vom 16. Dezember 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
D-6838/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
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Seite 6
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht sämtliche
angezeigten medizinischen Abklärungen getätigt und damit seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Nach der von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde
im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich je-
doch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.
2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund
welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraus-
setzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch
dem Arztbericht vom (…) (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III. Seite 6 f.)
und dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zum grie-
chischen Arbeitsmarkt erhalten habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III
Seite 6), hinreichend auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung, insbe-
sondere eine Verletzung der Begründungspflicht, ist nicht ersichtlich, zumal
nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die
vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend – ohne einen Antrag zu
stellen –, die Vorinstanz habe ihm keine Akteneinsicht hinsichtlich des In-
formations- und des Rückübernahmeersuchens an Griechenland und die
dazugehörigen Antworten der griechischen Behörden gewährt (vgl. Be-
schwerdeschrift Ziff. 17).
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Seite 7
Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Akteneinsichtsgesuch gestellt haben soll und solches wird in
der Beschwerdeschrift auch nicht substanziiert dargelegt. Indessen ist fest-
zuhalten, dass sowohl das Informationsersuchen an die griechischen Be-
hörden, deren Antwort, das Rückübernahmeersuchen an die griechischen
Behörden wie auch der Antrag um Rückübernahme an die griechischen
Behörden anonymisiert in den Akten vorhanden sind (vgl. SEM-Akten:
1053384-18/1, 1053384-20/4 und 1053384-22/1) und dementsprechend ist
dem Aktenverzeichnis auch zu entnehmen, dass der Rechtsvertretung ent-
gegen deren unsubstanziierten Behauptung Einsicht in die fraglichen Ak-
tenstücke gewährt worden sei («Einsicht RV»: Ja). Die Rüge der Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts erweist sich damit als unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am (…) der
subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist
ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
(vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die grie-
chischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt.
6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über
einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren
in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise
es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verlet-
zung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine
diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer
Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 9
8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in
einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be-
troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat
sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste-
henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
9.
9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zuläs-
sigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutz-
status verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das
Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass
Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in
Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutz-
status sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Be-
zug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulun-
terricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerin-
nen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung ei-
ner Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere
Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden,
falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberech-
tigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
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über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog.
Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitglied-
staat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbeson-
dere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu
Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen
(Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30)
sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf
Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutz-
status gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm
eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Sodann liegen in den Akten keine Anhaltspunkte da-
für vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht.
9.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus dem Arztbericht
vom (…) hervor, dass der Beschwerdeführer an (…) ([…]; Anmerkung
BVGer) am rechten Bein, einer (…) ([…]; Anmerkung BVGer) an Ellbogen
und Knie rechts, einer Gangstörung und tastbaren (…) (gutartige […]; An-
merkung BVGer) mit Druckschmerzhaftigkeit am linken Oberschenkel lei-
det. Bei Zunahme der (…) könne eine chirurgische Inzision eingeleitet wer-
den, besonders am linken Oberschenkel. Zur Schmerzlinderung werden
bei Bedarf Schmerzmedikamente (Dafalgan und Ibuprofen) empfohlen. Die
Gangstörung sei chronisch, eine craniale Computertomographie (CCT) zur
Sicherung der Diagnose wird als nicht dringend erachtet. Allenfalls könnten
Physiotherapieübungen dem Beschwerdeführer helfen, um mit den Be-
schwerden besser zurecht zu kommen.
Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können offen-
sichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili
gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert
werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwer-
kranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer
D-6838/2019
Seite 11
Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irrever-
siblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit über-
mässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwar-
tung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechen-
land gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizini-
sche Abklärungen verzichtet werden, zumal die eingereichten Arztberichte
nicht darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sind, dass eine
adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre.
9.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Situation auf der Insel
F._______ als auch auf dem Festland sei prekär und er fühle sich in Grie-
chenland nicht in Sicherheit, ist festzuhalten, dass Griechenland ein
Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat
verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3,
m.w.H.). Die Vorinstanz führte demnach zu Recht aus, der Beschwerde-
führer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit
Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche
Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.
9.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerde-
führer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.
Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von
Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das
griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für
Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen
Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland
[Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Auf die Missstände
im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhalten-
der Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates
oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen
beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im
Bereich der Gesundheitsversorgung wird auch in den in der Beschwerde
erwähnten Berichten von SFH sowie Pro Asyl und RSA hingewiesen.
Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikations-
richtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm
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Seite 12
allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden ein-
zufordern (vgl. oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Grie-
chenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind,
liegen – auch mit Blick auf die dargelegten gesundheitlichen Einschränkun-
gen des Beschwerdeführers – keine Hinweise für die Annahme vor, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer exis-
tenziellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er im Besitz der griechischen
ID-Karte nicht um ärztliche Hilfe ersuchte. Daran vermag auch seine Rüge,
die griechischen Behörden hätten ihm den nötigen Schutz nicht zukommen
lassen, indem sie ihn auf der Strasse leben gelassen, und ihm keine ernst-
haften Sozialleistungen gewährt hätten, offensichtlich nichts zu ändern.
Denn es ist ihm selbst und nicht den griechischen Behörden anzulasten,
dass er freiwillig ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen
Institutionen zu wenden. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
11.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zu-
mal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben.
12.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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Seite 13
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: