B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6839/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
Nepal,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
substituiert durch lic. iur. Miriam Gantner,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N _______.
D-6839/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
am 19. September 2009 und reiste über Indien und Frankreich illegal am
25. September 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl ersuchte. Das Bun-
desamt erhob am 30. September 2009 seine Personalien und befragte
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
der Heimat. Am 15. Oktober 2009 wurde er eingehend zu seinen Asyl-
gründen vom BFM angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______. In Nepal gebe es zwei
ethnische Gruppen: die Terai (Bewohner der Ebene) und die Pahari
(Bergbewohner), denen er angehöre. Seit der Machtübernahme der Ma-
oisten hätten sich die Terai in Gruppen organisiert und würden die Ge-
gend der Pahari für sich beanspruchen. Dabei seien die Pahari von den
Terai bedroht, zu regelmässigen Spendengelderzahlungen gedrängt und
zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. An die Polizei habe er
sich nicht wenden können, da diese Vorgehensweise zu gefährlich gewe-
sen wäre und er nach erstatteter Anzeige riskiert hätte, umgebracht zu
werden. In der Folge hätten sich mehrere Dorfbewohner - wie auch seine
Schwester - in grösseren Städten wie beispielsweise H._______ nieder-
gelassen. Er habe seiner Schwester nicht nach H._______ folgen kön-
nen, weil ein Zusammenleben mit seiner verheirateten Schwester aus
moralischen Gründen ausgeschlossen sei. Auch ein Umzug innerhalb des
Landes sei nicht ohne weiteres möglich, da man dafür eine Urkunde über
eine Hauseigentümerschaft benötige, welche seine Eltern nicht besitzen
würden. Daneben sei es infolge der ständigen Belästigungen durch die
Terai auch schwierig, eine Arbeit zu finden.
C.
Mit am 17. November 2011 eröffneter Verfügung vom 16. November 2011
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember
2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
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Seite 3
tung beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei sei-
ne Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm als Folge Asyl zu
gewähren beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und zwecks Neubeurteilung eine Anhörung auf Nepali
durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zu-
stehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Ver-
fahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob ei-
nen Kostenvorschuss.
F.
Am 3. Februar 2012 zahlte der Beschwerdeführer den geforderten Kos-
tenvorschuss innert Frist ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen
im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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Seite 4
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
neuerliche Anhörung ausschliesslich in Nepali. Der Übersetzer habe die
bei der Anhörung gestellten Fragen in Hindi und Nepali (gemischt) über-
setzt und er befürchte, es sei aus diesem Grund während der Anhörung
zu Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise Missverständnissen
gekommen. Überhaupt könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Anhö-
rung nicht auf Nepali durchgeführt worden sei. In der Beschwerde wird
jedoch mit keinem Wort aufgezeigt, dass und inwiefern die Übersetzung
unverständlich oder nicht wahrheitsgemäss erfolgt sein soll. Eine Verlet-
zung der Protokollführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 VwVG) ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst
bestätigte unterschriftlich, dass das Anhörungsprotokoll ihm Satz für Satz
vorgelesen und rückübersetzt worden ist, der Protokollinhalt vollständig
ist und auf seinen freien Äusserungen beruht; zudem bezeichnete er die
Verständigung mit dem Dolmetscher als gut (vgl. Akten BFM A7/14 S. 2
und 13). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer
erneut zu befragen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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Seite 5
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Be-
gründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens magere Aussagen
zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung gemacht. Bezüglich der
fluchtbegründenden Vorbringen hielt das BFM fest, die geltend gemach-
ten Nachteile würden sich lediglich auf den Distrikt I._______ begrenzen.
Indessen könne sich der Betroffene den lokal und regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative entziehen, zumal er ausserhalb des Distrikts
I._______ keine asylbeachtlichen Nachteile geltend gemacht habe. Aus
diesem Grund sei er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Weder die in Nepal herrschende politi-
sche Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung nach Nepal sprechen. Der langjährige Kampf der Mao-
badi gegen die Regierung und den König sei mit dem Friedensabkommen
vom 21. November 2006 zu Ende gegangen, worauf eine Übergangsre-
gierung geschaffen worden sei. Am 10. April 2008 hätten Wahlen für eine
verfassungsgebende Versammlung stattgefunden, die zu einem Sieg der
Maobadi geführt hätten. Im Mai 2008 habe die Versammlung beschlos-
sen, die Monarchie abzuschaffen, und habe die Republik ausgerufen. Die
innenpolitische Situation sei seither zwar noch nicht stabil und eine neue
Verfassung stehe noch aus, indessen habe sich die Lage seit Einleitung
des Friedensprozesses wesentlich verändert. Überdies erweise sich auch
der Wegweisungsvollzug als durchführbar.
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Seite 6
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem Einwand der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes entgegen und legt weitere An-
gaben zur Abklärung des Sachverhaltes und Beweise ins Recht. Dabei
wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hingewiesen, er
erleide aufgrund seiner Ethnie, die leicht erkennbar sei, landesweit
Nachteile. Der nepalesische Staat sei sodann nicht in der Lage, ihn vor
den geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu schützen bezie-
hungsweise Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinf-
rastruktur zu garantieren. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Darstellung
herrsche in Nepal ein bürgerkriegsähnlicher Konflikt, was durch beigeleg-
te Dokumente und Berichte der United Nations Organization (UNO) sowie
von Non-Governmental Organizations belegt werde. Aus diesem Grund
habe er keine Anzeige bei der lokalen Polizei erstatten können und habe
auch keine Beweise zur Stützung seiner Vorbringen vorzuweisen. Aus-
serdem sei es Aufgabe der entscheidenden Behörde, die konkrete Effek-
tivität des Schutzes im Heimatland abzuklären. Die Inanspruchnahme ei-
ner Aufenthaltsalternative würde lediglich zu einer kurzen Entschärfung
des ethnischen Konflikts führen, zumal er durch seine Arbeit als
J._______ verschiedene Landesteile kennengelernt habe und habe fest-
stellen müssen, die Nachteile erstreckten sich auf das gesamte Staats-
gebiet.
4.2.2 Daneben sei es ihm nicht zuzumuten, nach Nepal zurückzukehren.
Er stamme aus einem Land mit schweren politischen Unruhen und ethni-
schen und religiösen Konflikten und sei aufgrund seiner Volkszugehörig-
keit sowie seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiös-sozialen
Kaste ernsthaft bedroht. Zudem gelte er in seiner Heimat seit seiner Aus-
reise als "persona non grata" und habe deshalb umso mehr Repressalien
anlässlich einer Rückkehr zu befürchten, weshalb er infolge von objekti-
ven Nachfluchtgründen gefährdet sei. Die Inanspruchnahme einer Auf-
enthaltsalternative sei aus wirtschaftlichen und moralischen Gründen er-
schwert. Er könne aus moralischen Gründen nicht bei seiner in
H._______ lebenden Schwester wohnen. Ein Umzug innerhalb seiner
Heimat sei nicht ohne weiteres möglich, da man dafür eine Urkunde über
eine Hauseigentümerschaft benötige. Aus diesen Gründen sei eine allfäl-
lige Rückkehr nach Nepal unzumutbar und folglich sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu erteilen.
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Seite 7
4.2.3 Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies der
Beschwerdeführer unter anderem auch auf seine gute Integration in der
Schweiz hin. Inzwischen habe er eine Anstellung in einer K._______ ge-
funden und wohne zusammen mit weiteren Personen in einer Wohnge-
meinschaft.
4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das BFM der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes – wie nachfolgend aufgezeigt – nachgekommen.
4.3.1 Zur Stützung der Beanstandung wurden mit der Rechtsmitteleinga-
be diverse Länderberichte zur Lage in Nepal, insbesondere den ethni-
schen Konflikten zwischen den Pahari und Terai eingereicht. Insgesamt
gelangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zum Schluss,
seit der offiziellen Ausrufung der konstitutionellen demokratischen Bun-
desrepublik würden in Nepal (bürger-)kriegsähnliche Zustände herrschen.
Der nepalesische Staat sei nicht gewillt, sich rechtsstaatlich und demo-
kratisch zu verhalten. Die Regierung und die Strafbehörde ihrerseits sei-
en nicht in der Lage, dem kriminellen Treiben Einhalt zu gebieten. Inso-
weit könne auch nicht von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und
Schutzfähigkeit ausgegangen werden.
4.3.2 Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist in ihrem Ur-
teil vom 17. Oktober 2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31) zum
Schluss gekommen, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen
Maoisten und Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten
vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbes-
sert. Diese Entwicklung hat sich in der Folge auch weiter fortgesetzt. Zur
ausführlichen Lageanalyse kann auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012 verwiesen werden. Auch
wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre
2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor gewaltberei-
ten Young Communist League (YCL) und der hier interessierenden ethni-
schen Spannungen in der Terai-Region (von den Madhesis bewohntes
Grenzgebiet zu Indien) andauern und die Gewaltakte beider vormaligen
Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl. Human Rights
Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der
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Seite 8
Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort
festgestellt werden.
4.3.3 Das BFM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hin-
weis auf eine Vielzahl unsubstanziierter Aussagen mit grundsätzlich über-
zeugender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. So gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, infolge seiner Volks- und Kastenzugehörig-
keit in seinem Heimatland diskriminiert, bedroht und vertrieben zu werden
und er diesen Nachteilen in ganz Nepal ausgesetzt sei, ohne diese um-
gehen zu können. Nach ausführlichem Studium der Protokolle ist mit der
Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass sich die Aussagen zu den
asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers in vagen Schilde-
rungen erschöpfen. In einem ethnisch und kulturell heterogenen Staat wie
Nepal, über dessen territorial-politische Gestaltung im Hinblick auf die
ausstehenden Modifikationen der Verfassung noch keine Einigung erfolgt
ist, sind ethnisch bedingte Konfrontationen erwiesen und verbreitet. Die
diesbezüglichen Angaben des Betroffenen werden durch die eingereich-
ten Länderinformationen zum Teil gestützt, in Gesamtwürdigung der pro-
tokollierten Aussagen hinterlässt seine Darstellung der angeblich erfolg-
ten Behelligungen in inhaltlicher Hinsicht indessen einen konstruierten
Eindruck. Für die Glaubhaftmachung reicht es nämlich nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die allgemein gehaltenen
Umschreibungen lassen unter diesem Gesichtspunkt die Annahme zu,
der Beschwerdeführer habe kaum tatsächlich Erlebtes wiedergegeben.
Daran vermögen auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Lage-
berichte nichts zu ändern. Lageberichte können zur Stützung von Asyl-
vorbringen herangezogen werden, jedoch erweisen sich die unterbreite-
ten Berichte als zu allgemein formuliert, als dass sie die Glaubhaftigkeit
der an sich schon oberflächlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
bestärken könnten. Auf die von der Vorinstanz beanstandete magere
Aussagedichte seiner Asylvorbringen angesprochen, entgegnete der Be-
schwerdeführer, seine dürftigen Aussagen rührten daher, dass er Angst
gehabt habe, vor den schweizerischen Behörden kundzutun, in Angriffe
der Terai verwickelt gewesen zu sein und folglich als ehrlos und kriminell
zu gelten. Dieser unbeholfene Erklärungsversuch erweist sich als nicht
geeignet, die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen, und die
Antwort erstaunt insofern, als die Feststellung des Sachverhaltes doch im
Interesse der asylsuchenden Person liegt. Die diesbezüglichen Einwände
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in der Rechtsmitteleingabe sind somit nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Erwägungen in Zweifel zu ziehen.
4.3.4 Der Beschwerdeführer hat ferner die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, da er sich trotz Zumutbarkeit und
objektiver Beschaffbarkeit nicht ernsthaft um die Beibringung seiner Aus-
weispapiere gekümmert hat. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Erklärungsversuche vermögen die festgestellte Verletzung der Mitwir-
kungspflicht nicht in ein anderes Licht zu rücken. Durch diesen Umstand
werden auch die Glaubhaftigkeitszweifel seiner Asylvorbringen bestärkt.
4.3.5 Der Beschwerdeführer entgegnet der Möglichkeit der Inanspruch-
nahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, er habe als J._______
verschiedene Landesteile Nepals bereist und dabei festgestellt, die Kon-
flikte erstreckten sich auf das gesamte Staatsgebiet. Im Gegensatz zur
Annahme der Vorinstanz sei der nepalesische Staat nicht in der Lage,
ihm gebührend Schutz zu bieten. Es obliege der entscheidenden Behör-
de, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären.
Vorab ist bezüglich dieser Rüge festzuhalten, dass das BFM unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Lage in Nepal darauf hingewiesen hat, die
innenpolitische Situation sei zwar noch nicht stabil, die Lage habe sich
jedoch seit Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert.
Daneben kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden sich als nicht asylbeachtlich erweisen. Gemäss seinen
Aussagen würden die geltend gemachten Nachteile an und für sich alle
Pahari betreffen und sich nur auf den Distrikt I._______ beziehen. Aus-
serdem habe er bei der Anhörung unter anderem ausgesagt, es würde
nichts passieren, wenn er sich in einem anderen Landesteil niederlassen
müsste, ausser dass er nicht existieren könne. Eine Niederlassung in
H._______ wäre sodann denkbar, wenn er dort einer Arbeit nachgehen
könnte (A7/14 S. 11). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer mache
lediglich Nachteile im Distrikt I._______ geltend, die sich von lokalen und
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen und de-
nen er durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes ent-
weichen kann, weshalb er gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei. Er beschränkt sich darauf, durch
blosse Gegenbehauptung pauschal festzuhalten, die Konflikte würden
landesweit bestehen, ohne konkrete ihn betreffende und belegte Beispie-
le vorzubringen. Nach eingehender Durchsicht der eingereichten Berichte
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Seite 10
bleibt sodann offen, inwiefern vom Inhalt der Länderberichte auf eine lan-
desweite asylrechtlich beachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers
geschlossen werden kann. Der Umstand, dass er nicht mit der vor-
instanzlichen Beurteilung der landesinternen Gegebenheiten einverstan-
den ist, bedeutet noch keine unrichtige oder unvollständige Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM.
Demnach besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicher-
heit die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen zu entzie-
hen. Folglich erweist sich die geltend gemachte Furcht vor weiteren – erst
recht landesweiten Übergriffen – als unbegründet.
4.3.6 Bezüglich der Rüge des fehlenden Schutzes vor nichtstaatlicher
Verfolgung im Heimatstaat, vermag auch die Beanstandung nichts zu än-
dern, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die staatlichen Behörden
wenden können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die-
se Tatsache schwer zu beweisen ist, vermochte der Beschwerdeführer
nicht zu verdeutlichen, inwiefern ihm der Zugang als Rechtssuchender
behördlicherseits erschwert oder verunmöglicht wurde. Gemäss seinen
Angaben (A 7/14 S. 11) zeigte er die erlittenen Übergriffe nicht bei der Po-
lizei an, so dass die Strafbehörden nicht die Möglichkeit hatten, tätig zu
werden, und sie ebenso wenig ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähig-
keit zum Ausdruck bringen konnten.
4.3.7 Des Weiteren werden in der Rechtsmitteleingabe objektive Nach-
fluchtgründe (recte: subjektive Nachfluchtgründe) damit begründet, der
Beschwerdeführer gelte in seiner Heimat seit der Asylgesuchsstellung in
der Schweiz als "persona non grata". Wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 23. Januar 2012 ausgeführt wurde, wird in der Beschwerde
nicht weiter begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seine Heimat gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnah-
men angesichts der Ausreise beziehungsweise seines Asylgesuchs in der
Schweiz drohen würden und er begründete Furcht habe, bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, die auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen lassen.
4.3.8 Aufgrund dieser Erwägungen kann vorliegend davon abgesehen
werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie
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Seite 11
im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern ver-
mögen.
4.3.9 Somit ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Aus-
reise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
oder künftig solche befürchten müsste. Das Bundesamt hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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Seite 12
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den
Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden
Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie und
Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende
Versammlung am 28. Mai 2008 ist die allgemeine Lage in Nepal nicht von
kriegerischen Auseinandersetzungen oder allgemeiner Gewalt gezeich-
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Seite 13
net, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
6.3.3 Vorweg ist zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er in der Schweiz gut integriert sei, nicht entscheidwesent-
lich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsu-
chenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht
(vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren Hinweisen).
6.3.4 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr
nach Nepal aufgrund seiner – zwar kurzen – Landesabwesenheit mit ge-
wissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verbrachte
er die prägenden Jahre in Nepal, wo er die Schule besuchte. Nach der
Ausbildung arbeitete er als J._______. Daneben kann sich die Arbeitstä-
tigkeit in der Schweiz und die damit gewonnene Arbeitserfahrung begüns-
tigend auf seine Reintegration auswirken. Der Beschwerdeführer ist ver-
gleichsweise jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an
behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Hei-
mat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S.591, EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer of-
fen, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
14. Februar 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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