B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6839/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2012
den Sudan auf dem Luftweg verliess und am 14. Mai 2012 unkontrolliert in
die Schweiz einreiste, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Mai 2012 im EVZ
M._______ sowie der Anhörung vom 20. Juni 2013 zu den Asylgründen
durch das SEM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus
N._______,
dass ihr Vater Eritreer, ihre Mutter Äthiopierin sei, und sie im Alter von drei
Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen sei,
dass ihr Vater im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden sei, woraufhin
sie alleine mit ihrer Mutter in Äthiopien zurückgeblieben sei,
dass ihre Mutter schwer erkrankt sei und die Beschwerdeführerin in der
Folge ein beschwerliches Leben geführt habe,
dass sie nur sechs Jahre lang die Schule besucht, sich viel um ihre kranke
Mutter gekümmert und daneben auch noch gearbeitet habe,
dass sie Mühe gehabt habe, Medikamente für ihre Mutter, die im Jahre
2000 verstorben sei, zu kaufen,
dass die Beschwerdeführerin danach jahrelang bei einer Freundin ihrer
Mutter Unterschlupf gefunden habe,
dass diese fünf Kinder gehabt habe, weshalb die Beschwerdeführerin den
ganzen Tag habe arbeiten müssen,
dass die Freundin sie schliesslich in den Sudan geschickt habe, wo sie in
einer sudanesischen Familie als Hausmädchen gearbeitet habe,
dass sie auch dort sehr viel habe arbeiten müssen, zumal die Hausherrin
sehr streng gewesen sei,
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dass sie jedoch Geld verdient und für ihre Ausreise, die schliesslich ein
sudanesischer Schlepper organisiert habe, im Laufe der Zeit die erforder-
lichen Ersparnisse gebildet habe,
dass sie weder in Äthiopien noch im Sudan Probleme mit den Behörden
gehabt habe,
dass sie nicht nach Eritrea zurückgekehrt sei und insbesondere auch nicht
wisse, wo sich ihr Vater dort aufhalte, dies umso weniger, als sie seit dem
Jahre 1998 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt habe,
dass sie aus diesen Gründen den Sudan verlassen und via die Türkei und
Frankreich am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere Be-
weismittel abgegeben habe,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
24. September 2015 – eröffnet am 26. September 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach äthiopi-
schem Recht seien von 1952 bis 2003 alle Eritreer äthiopische Staatsan-
gehörige gewesen, weshalb jede Person, deren Vater und/oder Mutter die
äthiopische Staatsbürgerschaft besessen habe, ungeachtet ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft ge-
habt habe,
dass die entsprechenden Gesetze mindestens bis 1998 angewendet wor-
den seien,
dass die Beschwerdeführerin demnach als Kind einer äthiopischen Mutter,
das ab 1993 beziehungsweise 1995 ununterbrochen bis 2010 in Äthiopien
gelebt und – da für eine Teilnahme zu jung – nicht am Referendum teilge-
nommen habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze,
dass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin habe aus Armut und
wegen der wirtschaftlichen Not zuerst Äthiopien und später den Sudan ver-
lassen,
dass das Vorbringen, eine Frau mit fünf Kindern, welche in bescheidenen
oder gar armen Verhältnissen lebe, könne zu Gunsten einer Person, mit
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der sie nicht einmal verwandt sei, einen Schlepper für die Ausreise aus
Äthiopien organisieren, unglaubhaft erscheine, zumal davon auszugehen
sei, ein Schlepper koste Geld, vielleicht sogar viel Geld,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren angegeben habe, sie habe ihre
Ausreise aus dem Sudan selber bezahlt, habe sie doch bei einer sudane-
sischen Familie gearbeitet und das Geld selbst gespart, mit dem sie den
Schlepper bezahlt habe,
dass diese Vorbringen ihren Behauptungen widersprächen, wonach sie in
Armut und Entbehrung gelebt habe,
dass sie zudem angegeben habe, vom Sudan aus mit dem Flugzeug nach
Frankreich gereist zu sein,
dass indessen illegale Ausreisen auf dem Luftweg einiges mehr als Land-
reisen kosteten, für eine illegale Ausreise auf dem Luftweg auch noch Iden-
titätspapiere benötigt würden, die allenfalls vor der Reise noch beschafft
werden müssten,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin
versuche, den schweizerischen Behörden die wahren familiären und wirt-
schaftlichen Verhältnisse zu verbergen, und sie des Weiteren aus andern
als den geschilderten Gründen Äthiopien und später den Sudan verlassen
habe,
dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung
stütze und ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass dementsprechend auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihr
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in ihrem Heimatstaat herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen Staat sprä-
chen,
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dass das SEM zum Schluss komme, bei der Beschwerdeführerin handle
es sich nicht wie behauptet um eine eritreische, sondern um eine äthiopi-
sche Staatsbürgerin,
dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei,
bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen, solange die gesuchstellende Person selber ihre Mitwirkungspflicht
verletze und ihre Nationalität verschleiere oder zu verschleiern versuche,
dass aufgrund der Aktenlage zudem davon auszugehen sei, die Beschwer-
deführerin habe in Äthiopien mindestens noch Bekannte, zumal sie dort
jahrelang mit ihrer Mutter und nach deren Tod bei einer Freundin ihrer Mut-
ter gelebt habe,
dass sie in Äthiopien gearbeitet habe, um ihre kranke Mutter finanziell zu
unterstützen,
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde bei ihrer Rück-
kehr in der Lage sein, für sich und ihren Lebensunterhalt selber aufzukom-
men, dies umso eher, als sie nicht nur in Äthiopien, sondern später auch
im Sudan gearbeitet habe,
dass die Beschwerdeführerin gewisse Aspekte ihrer Ausreise aus dem Su-
dan verheimlicht habe, indem sie angegeben habe, mit einer unbekannten
Fluggesellschaft an einen unbekannten Ort in Frankreich geflogen zu sein,
weshalb sich die Vermutung aufdränge, sie verfüge über genügend wirt-
schaftliche Ressourcen, um sich eine Flugreise, die von Schleppern orga-
nisiert worden sei und somit eine beträchtliche Summe gekostet haben
müsse, leisten zu können,
dass sie schliesslich ledig, ungebunden und gesund sei,
dass der Vollzug der Wegweisung auch dann möglich und durchführbar
sei, wenn eine gesuchstellende Person ihre Identität oder Nationalität ver-
heimliche,
dass von einer solchen Person erwartet werde, sie beschaffe sich bei der
zuständigen Botschaft oder Vertretung ihres Heimatlandes die nötigen Pa-
piere für ihre Rückkehr,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die ange-
fochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben.
Es sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter
sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Be-
schwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 27. Oktober 2015 unter anderem die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtlichen
Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 11. No-
vember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 9. November 2015 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 24. September
2015 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft
erwachsen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten
geblieben ist,
dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dis-
positivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet,
dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken, insbesondere ihre Identität offenzulegen und im EVZ Reise-
papiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in Begleitung eines
Schleppers vom Sudan aus auf dem Luftweg nach Frankreich geflogen ist,
dass sie dementsprechend in der Lage hätte sein müssen, den für den Flug
tatsächlich benutzten Reisepass, sei dieser nun echt oder gefälscht, im
EVZ abzugeben, dies umso mehr, als Flugpassagiere nicht eines Schlep-
pers bedürfen, um am Zielflughafen anzukommen,
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dass somit das sinngemässe Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ei-
nem Schlepper den Flug bezahlt, wobei diesem die Aufgabe zugefallen sei,
nötigenfalls den gefälschten Reisepass vorzuzeigen (vgl. A4/12 Ziff. 5.02
S. 7) und nach der Reise zusammen mit dem Beweismittel zu verschwin-
den, nach dem Gesagten wirklichkeitsfremd erscheint,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Abgabe des Reisepasses
nicht nachgekommen ist und daher ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat,
weshalb sich zum einen die von Asylsuchenden bevorzugt langwierigen,
zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen in Afrika erübrigen und zum ande-
ren eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt,
dass die Beschwerdeführerin nach äthiopischem Recht, wie die Vorinstanz
zu Recht festgehalten hat, Staatsangehörige von Äthiopien ist, zumal sich
die Staatsangehörigkeit aus der massgebenden gesetzlichen Regelung
ergibt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtliche Situa-
tion bezüglich der Staatsangehörigkeit ausführlich dargelegt hat, weshalb
es sich erübrigt, an dieser Stelle nochmals darauf zurückzukommen,
dass sich angesichts der äthiopischen Bürgerrechtsgesetzgebung sowie
der Vorbringen der Beschwerdeführerin der eindeutige Schluss aufdrängt,
die Beschwerdeführerin kann nicht eritreische, sondern nur äthiopische
Staatsangehörige sein,
dass dieser Schluss auch für den Fall zutrifft, dass der Vater der Beschwer-
deführerin die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen haben sollte,
mit anderen Worten selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit die Be-
weislast gemäss Art. 8 ZGB trägt und sie den Gegenbeweis nicht erbracht
hat, welcher mit einem Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE
2007/7 E. 4-6 zu führen wäre,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten um eine äthi-
opische Staatsangehörige handelt,
dass die Beschwerdeführerin keine wie auch immer geartete Verfolgung in
Äthiopien geltend gemacht hat, weshalb sich an dieser Stelle Erwägungen
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zur Zulässigkeit (Art. 3 EMRK, Art. 5 AsylG) des Wegweisungsvollzugs
nach Äthiopien erübrigen,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach al-
lein die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem Rechtsbe-
gehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG
[SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesent-
lichen geltend macht, sie verfüge in Äthiopien nicht über ein soziales Netz,
weshalb sie sich nach einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat in einer
existenzbedrohenden Situation wiederfinden würde,
dass sie als alleinstehende Frau Probleme hätte und angesichts hoher Ar-
beitslosigkeit nicht mit einer Arbeitsstelle rechnen könne, es sei denn als
Prostituierte,
dass dies sehr schlechte Voraussetzungen seien, um in Äthiopien wieder
Fuss zu fassen, weshalb die Rückkehr unzumutbar sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das Staatssekretariat – wie bereits erwähnt – zu Recht von der äthi-
opischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausging und folge-
richtig die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien
prüfte,
dass, wie das SEM zutreffend ausführte, die Asylbehörden zwar gemäss
Art. 12 VwVG verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-
stellen, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) fin-
det,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei
der Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und es demzu-
folge nicht Aufgabe der Behörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu fahnden,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist,
dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre persönlichen
und familiären Verhältnisse verheimlicht, dies in der offensichtlichen Erwar-
tung, auf diese Weise den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien verei-
teln zu können,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.10),
dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausrei-
chend finanzielle Ressourcen und berufliche Fähigkeiten sowie intakte fa-
miliäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung geltend
machte, sie habe niemanden in Äthiopien und wisse nichts über den Ver-
bleib ihres Vaters, insbesondere auch nichts über seinen Aufenthaltsort in
Eritrea,
dass das SEM demgegenüber einlässlich begründete, weshalb es davon
ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, nahezu ihr ganzes Leben bis
zur Ausreise in einem kleinen Dorf in Äthiopien (O._______; A4/12 Ziff. 2
S. 4) verbracht zu haben, und bereits daraus zu schliessen ist, dass sie
dort über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdefüh-
rerin dissimuliert nicht nur konsequent ihre Staatsangehörigkeit sondern
auch das ihr im Heimatstaat zur Verfügung stehende soziale Netz (vgl. z.B.
A11/13 F13 S. 3),
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dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin davon
auszugehen ist, dass sie auch nach viereinhalbjähriger Landesabwesen-
heit in Äthiopien über ein familiäres (und ein soziales) Beziehungsnetz ver-
fügt, das sie bei der Reintegration unterstützen kann,
dass sie sich im Sudan auch unter schwierigeren Lebensumständen zu
helfen wusste und mit Erfolg vergleichsweise viel Geld verdient hat (A4/12
Ziff. 5.01 S. 6/7), weshalb zum einen davon auszugehen ist, sie habe ge-
lernt, sich in fremder Umgebung durchzusetzen und ihren Lebensunterhalt
als Dienstmädchen – und nicht als Prostituierte – zu verdienen,
dass zum anderen nicht einzusehen ist, weshalb ihr dies in ihrem Heimat-
staat nicht möglich sein sollte, verfügt sie mit ihrer Erfahrung und Arbeits-
einstellung doch über gute Voraussetzungen, um eine Arbeitsstelle zu fin-
den (A4/12 Ziff. 1.17.05 S. 4),
dass sie nämlich jung, gesund, flexibel und keine Analphabetin ist, sondern
während sechs Jahren die Schule besucht hat und über mehrjährige prak-
tische Arbeitserfahrung verfügt,
dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin gerate bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der all-
gemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich
demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder
unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der am 9. November 2015 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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