Abtei lung IV
D-6840/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. November 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in _______ (Provinz Adiyaman), verliess gemäss eigenen Angaben am
15. Mai 2003 die Türkei und gelangte am 21. Mai 2003 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, wel-
che in _______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, die Kurden lebten
ständig unter Druck der türkischen Armee. Da sie Kurden seien, würden sie
Freunden, die in den Bergen lebten, Nahrungsmittel geben. Er habe den Kämpfern
der HADEP seit dem Jahre 1989 zu Essen gegeben. Seit dem Jahre 1995 habe er
Schwierigkeiten mit der Armee; die Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen
und hätten ihm gesagt, er solle die Guerilla nicht unterstützen. Die Soldaten seien
einmal monatlich gekommen, wobei er auch geschlagen worden sei. Letztmals sei
er im November 2002 geschlagen worden. Die Soldaten hätten ihn zudem aufge-
sucht, um Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Cousins, welche 1989 in die
Schweiz gekommen seien, zu erhalten. Als er am 1. Mai 2003 an der Veranstal-
tung in Adiyaman teilgenommen habe, sei er von Polizisten geschlagen worden.
Am 1. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer vom _______ angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei immer als Bürger zweiter
Klasse behandelt worden, da er Kurde alevitischen Glaubens sei. Im Jahre 1989
seien mehrere seiner Cousins in die Schweiz geflohen. Seither sei er ständig von
den Behörden nach diesen gefragt und unter Druck gesetzt worden. Jahrelang
habe er die Guerillas mit Lebensmittel unterstützt und deswegen Probleme mit
dem Militär gehabt. Er sei oft geschlagen und gefoltert worden. Immer wieder sei
er aufgefordert worden, die Guerillas nicht mehr zu unterstützen. Die Soldaten
hätten ihn mitgenommen, damit er ihnen zeige, wo sich die Guerillas aufhielten; er
habe ihnen aber keine Informationen gegeben. Im Jahre 1995 sei er bis zur
Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Seit 1997 habe er Kontakt zur HADEP. Er
sei an der Teilnahme an den Wahlen vom 3. November 2002 gehindert worden.
Anlässlich der 1.-Maidemonstration 2003 in Adiyaman, wo er ein Transparent
getragen habe, sei er von Sicherheitskräften geschlagen worden und man habe
seinen Namen notiert. Aufgrund dieser Vorfälle habe er am 15. Mai 2003 sein
Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gereist. Erst nach seiner Ausreise
habe er erfahren, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Briefe
seiner Ehefrau und seines Bruders, eine Bestätigung des Muhtars von _______
und einen ärztlichen Bericht des _______ Kantonsspitals vom 25. Juni 2003
betreffend seiner gesundheitlichen Probleme zu den Akten. Auf Aufforderung
durch das Bundesamt hin reichte er weitere Arztberichte vom 2., 8. sowie
25. August und 25. September 2003 zu den Akten.
Das Bundesamt führte am 17. November 2003 eine ergänzende Befragung des
Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er werde von der türkischen Armee ge-
sucht, weil er Freunde, die bei der PKK seien, unterstützt habe. Man habe seinen
3Bruder und seine Ehefrau unter Druck gesetzt. Er sei von der Armee seit dem Jah-
re 1989 unter Druck gesetzt worden. Die Soldaten hätten im Jahre 1995 seine
Frau mit einer ihrer Cousinen verwechselt und sie geschlagen, obwohl sie schwan-
ger gewesen sei. Das Kind sei von Geburt an behindert gewesen. Man habe sei-
nen Hund erschossen und seine Ernte verwüstet. An der 1.-Maikundgebung des
Jahres 2003 habe er ein Transparent mit sich getragen. Die Polizisten hätten ihn
festgehalten und geschlagen, worauf er das Bewusstsein verloren habe. Er leide
unter Diabetes und unter psychischen Schwierigkeiten; er sei erstmals in der
Schweiz medizinisch gut versorgt worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 20. November 2003 - eröffnet am 21. November 2003 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das Bundesamt führte
in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
verschiedenen Befragungen widersprüchliche Angaben zur Unterstützung der
Guerilla und der angeblichen Behelligung durch die türkischen Behörden gemacht.
Es sei angesichts der realen Gegebenheiten in der Türkei nahezu ausgeschlos-
sen, dass die türkischen Behörden von seiner angeblichen Unterstützung der PKK
seit 1995 gewusst, ihn jedoch nie festgenommen, befragt oder gar angeklagt hät-
ten. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen des türkischen Militärs sei
nicht plausibel. Er habe auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb
die Behörden seit seiner Ausreise täglich bei ihm zu Hause vorbeikämen und seine
Ehefrau und seinen Bruder nach seinem Verbleib befragten. Der Beschwerdefüh-
rer habe zur Stützung seiner Asylvorbringen lediglich drei handschriftliche Briefe
beigebracht, welche naturgemäss keine Beweiskraft entfalten könnten. Amtliche
Dokumente, die seine Angaben bestätigten, habe er trotz Aufforderung nicht ein-
gereicht, obwohl er angegeben habe, mehrere seiner Kollegen seien anlässlich der
Demonstration vom 1. Mai 2003 von der Polizei mitgenommen worden. Schliess-
lich sei auch die angebliche Reflexverfolgung wegen seiner Cousins, welche be-
reits 1989 aus der Türkei geflohen seien, nicht glaubhaft. Weder er noch seine
Ehefrau seien je auf den Posten mitgenommen, einvernommen oder gar inhaftiert
worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft. Die allgemei-
ne Situation der kurdischen Bevölkerung führe nach gefestigter Praxis nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Was den geschilderten Vorfall aus dem
Jahre 1995 betreffe, bei dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schwer ge-
schlagen worden seien, liege dieser zu weit zurück, als dass er noch als fluchtaus-
lösender Anlass bezeichnet werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer seither ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihm
solche gedroht hätten. Aufgrund fehlender Festnahmen, Anklagen oder Verurtei-
lungen in all diesen Jahren seien auch im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsab-
sichten der türkischen Behörden erkennbar. Der Umstand, wonach er Sympathi-
sant oder Mitglied der HADEP/DEHAP gewesen sei, genüge nicht, um eine be-
gründete Furcht anzuerkennen. Er sei nicht in exponierter Stellung für diese Partei
tätig gewesen und auch die Tatsache, wonach die HADEP verboten worden sei,
führe nicht dazu, dass die bisherigen Parteimitglieder unbesehen ihrer Stellung
verfolgt würden. Der Beschwerdeführer könne sich zudem allfälligen zukünftigen
4behördlichen Druckausübungen durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei
entziehen und sei auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen.
C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl infolge Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragen. Weiter sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm der unterzeichnende
Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel
reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 24. September 2003, vier Re-
ferenzschreiben, einen Auszug aus dem "British Medical Journal" vom 9. Februar
2002 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein. Auf die Begründung
der Beschwerdeanträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2004 forderte der Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht, eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht aller ihn behandelnden Ärzte,
Vollmachten von _______ bezüglich Einsichtnahme in deren Asylakten sowie das
Original des bisher lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehls des
Staatssicherheitsgerichts Malatya einzureichen. Für die Beurteilung der weiteren
Beschwerdeanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.
E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen Be-
richt der psychiatrischen Klinik _______ vom 16. Januar 2004, das Original des
Haftbefehls vom 24. September 2003 sowie die verlangten Vollmachten zu den
Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 hiess der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen.
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2004 an sei-
nen Anträgen fest.
I. Mit Schreiben vom 5. März 2004 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt der Psychiatrischen Klinik _______ vom 3. März 2004. Am 13. Juli 2004
reichte er einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Klinik _______ vom
29. Juni 2004 ein. Einem Schreiben vom 12. November 2004 legte er einen
Austrittsbericht des _______ Kantonsspitals vom 8. Oktober 2004 bei. Am 12. Mai
2005 gab er einen Kurzaustrittsbericht des _______ Kantonsspitals vom 19. April
2005 zu den Akten.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer sei nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung schwer erkrankt
6und habe sich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Der
zuständige Arzt habe erklärt, er dürfe die Klinik nur in Begleitung verlassen, da von
einer hohen Suizidgefahr auszugehen sei. Anlässlich des Instruktionsgesprächs
habe sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ein desolates Bild ergeben;
der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, zusammenhängend zu
sprechen und habe auch seinen Lebenslauf nicht chronologisch schildern können.
Es sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz die Verfahrensakten der in der Schweiz
lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe, da Einiges
auf eine Familienverfolgung hindeute. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm mit
grosser Wahrscheinlichkeit um ein Folteropfer handle. Dafür spreche auch sein
nicht immer nachvollziehbares Aussageverhalten im erstinstanzlichen Verfahren.
So sei er zum Beispiel bei der ergänzenden Befragung durch das Bundesamt in
Tränen ausgebrochen und habe auf die gestellten Fragen in zusammenhangloser
Weise geantwortet. Fragen, die sich auf die erlittenen Behelligungen durch die
Sicherheitskräfte bezögen, könne er nur einsilbig beantworten. Der
Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals
hospitalisiert werden müssen und in den eingereichten Arztberichten seien - neben
der Diabetes mellitus - eine posttraumatische Belastungsstörung und schwer
wiegende psychische Probleme diagnostiziert worden. Die gestellte Diagnose sei
häufig als Ergebnis schwerer Folterungen zu beobachten. Berücksichtige man die
einschlägige Fachliteratur zum Thema Folterfolgen, scheine es typisch zu sein,
dass sich manche Opfer nicht oder in widersprüchlicher Art an die im
Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen stehenden Ereignisse zu
erinnern vermöchten. Angesichts der vom Beschwerdeführer gegebenen Hinweise,
wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine fachärztliche Begutachtung
anzuordnen. Da er aus einer ländlichen Kultur stamme, könnten keine hohen
Anforderungen an die Differenziertheit seiner Angaben gestellt werden. Aufgrund
der Aktenlage erscheine unwahrscheinlich, dass er die Türkei aus ökonomischen
Gründen verlassen habe. Seine teilweise widersprüchlichen Aussagen liessen
darauf schliessen, dass er sich an einzelne Ereignisse erinnere, diese aber in
zeitlicher und örtlicher Hinsicht vermische. Es unterliege keinem Zweifel, dass er
sich über Jahre für die kurdische Oppositionsbewegung eingesetzt habe, zumal er
aus einer politisch aktiven Familie stamme. Es könne durchaus möglich sein, dass
die gegen ihn erhobenen Beweise bis zu seiner Ausreise nicht für eine Anklage
ausgereicht hätten; zudem sei das Verhalten der türkischen Sicherheitsbehörden
oftmals willkürlich. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden ihn unter
Beobachtung gehalten, indessen auf die Einleitung eines Strafverfahrens
verzichtet hätten. Es könne ihm angesichts seines Gesundheitszustandes nicht als
Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden, dass er den Suchbefehl nicht
unverzüglich beigebracht habe, was umso mehr gelte, als er im Sommer 2003 ein
Schreiben des Dorfvorstehers zu den Akten gereicht habe, in dem eine
behördliche Suche bestätigt worden sei. Der nunmehr eingereichte Haftbefehl
bestätige die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach
ihm. Es sei nochmals zu betonen, dass die Vorinstanz die von ihm erlittene Folter
nicht berücksichtigt habe. Es sei davon auszugehen, dass er im Jahre 1995 Opfer
schwer wiegender Menschenrechtsverletzungen geworden sei, die sein Leben
derart verändert hätten, dass triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 und 6 des
7Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR
0.142.30) vorlägen, die seine Rückkehr in die Türkei ausschlössen. Es sei zu
unterstreichen, dass entgegen der Interpretation der Vorinstanz sehr wohl
Angehörige von ihm vor seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden seien. Er
habe die Verfolgungsmassnahmen gegen seine Ehefrau geschildert und auf die
Behelligungen seiner Cousins und Cousinen hingewiesen. Dass er unter
Reflexverfolgung gelitten habe, ergebe sich auch aus den Referenzschreiben von
_______ (ehemalige Vorstandsmitglieder der HADEP von _______) und seiner
Cousins _______ Die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe türkischer Armeeangehöriger.
Diese hätten sich wiederholt, was dazu beigetragen habe, dass er nicht genesen
sei. Die ständigen Behelligungen hätten die depressiven Vorstellungen verstärkt.
Die von ihm geschilderten Übergriffe überschritten das durchschnittliche Mass
dessen, was die kurdische Bevölkerung in Südostanatolien zu erdulden habe. Die
aktuelle behördliche Suche lasse auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung schliessen. Dass gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt
werde, mache ihn weiterhin zum Spielball der Sicherheitskräfte, was bereits zu
einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe, der ihn zum Verlassen der
Türkei veranlasst habe. Es sei davon auszugehen, dass er polizeilich registriert
sei, weshalb er bereits bei der Einreise mit Verhaftung zu rechnen habe. Die
Vorinstanz habe den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers zu wenig
berücksichtigt, obwohl diesem Fluchtgrund zentrale Bedeutung zukomme. Im Fall
einer zwangsweisen Rückkehr würde er von den türkischen Behörden verdächtigt
werden, sich der Guerilla angeschlossen zu haben, was zu längerer Inhaftierung
und Folter führen könne. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Nachteile
erlitten und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, beim eingereichten Abwesen-
heitshaftbefehl vom 24. September 2003 handle es sich um eine Totalfälschung,
da dieses Dokument verschiedene Angaben enthalte, welche nicht mit authenti-
schen Schriftstücken aus der Türkei übereinstimmten. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Schreiben stünden teilweise im Widerspruch zu seinen Aussagen
und müssten insgesamt als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter bezeich-
net werden.
4.3 Der Rechtsvertreter entgegnet in seiner Replik, bezüglich des eingereichten Haft-
befehls sei festzustellen, dass dieser von den Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers beschafft worden sei; ein allfälliger Fälschungsvorwurf könne dem Beschwer-
deführer deshalb nicht zur Last gelegt werden. _______ stelle nur ausnahmsweise
Referenzschreiben aus, weshalb der Vorwurf, es handle sich um ein Gefälligkeits-
schreiben, zweifelhaft sei. Als früherer Vorsitzender der HADEP-Sektion von
_______ habe er zahlreiche Kontakte zu vielen engagierten Familien gehabt.
Möglicherweise habe er sich im vorliegenden Fall bezüglich der Untersuchungshaft
geirrt. Ungeachtet dessen sei davon auszugehen, dass das Engagement des Be-
schwerdeführers für die HADEP damit belegt werde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend subs-
8tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der in-
neren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 S. 263 f. Erw. 3c.aa; Nr. 28 S. 270 Erw. 3a).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrere Jahre lang Guerilla-Kämp-
fer mit Nahrungsmitteln unterstützt, sei immer wieder geschlagen worden und wer-
de heute deshalb in der Türkei mittels Haftbefehl gesucht. An der Empfangsstelle
erklärte er in diesem Zusammenhang, er habe seit 1989 bis zu seiner Ausreise die
Kämpfer der HADEP unterstützt und deshalb ab 1995 Probleme mit dem Militär
gehabt. Immer wieder seien ihm auch Aktivitäten seiner Cousins, welche im Jahre
1989 in die Schweiz geflohen seien, vorgehalten worden. Auf die Frage, weshalb
das Militär ihn erst ab 1995, d.h. erst über sechs Jahre nach der Ausreise seiner
Cousins, behelligt habe, erklärte er, er sei seit seiner Kindheit vom Militär unter-
drückt worden, im Jahre 1995 habe sich die Situation jedoch verschärft (vgl. Akte
A1 S. 4). An der kantonalen Befragung sowie an der Bundesanhörung sprach der
Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich davon, die Guerillas ab 1995 unterstützt
zu haben (vgl. Akten A6 S. 9; A16 S. 3). Auf Vorhalt dieser Aussagen erklärte er
lediglich, man habe ihn da wohl missverstanden oder der Dolmetscher habe falsch
übersetzt. Das Militär habe ihn seit 1989 unterdrückt und seit 1995 habe er die
Guerillas unterstützt (vgl. Akte A6 S. 18). Nebst diesen widersprüchlichen Anga-
ben erscheinen seine Vorbringen jedoch auch aus einem anderen Grund zweifel-
haft. Wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, erscheint es nicht nachvollzieh-
bar, dass das Militär von den Hilfestellungen des Beschwerdeführers für die PKK
seit dem Jahre 1995 gewusst, ihn zwar behelligt aber nie festgenommen oder ver-
hört habe. Dies erscheint umso zweifelhafter, als er selber angab, bereits vorher
wegen angeblicher Tätigkeiten seiner Cousins behelligt worden zu sein. Weshalb
die Behörden nach Kenntnisnahme seiner eigenen Hilfeleistungen an die PKK
nicht massiver eingeschritten sind, ist nicht nachvollziehbar. Seine Schilderungen
bezüglich seiner Hilfeleistungen an die PKK und die jahrelangen Behelligungen
durch das Militär können nicht geglaubt werden. Im Übrigen widerspricht sich der
Beschwerdeführer auch in seinen Äusserungen bezüglich seiner Parteizugehörig-
keit. An der kantonalen Befragung erklärte er, seit 1997 ein registriertes Mitglied
der HADEP zu sein, jedoch nie einen Parteiausweis besessen zu haben (vgl. Akte
A6 S. 9). In der Beschwerdeeingabe wird der Beschwerdeführer jedoch als enger
Sympathisant bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 16).
5.3 Als weiteren Grund für seine Flucht aus der Türkei schilderte der Beschwerdefüh-
rer seine Teilnahme an der Demonstration vom 1. Mai 2003 in _______, wo er ein
9Transparent getragen habe und deshalb von Polizisten zusammengeschlagen
worden sei. Einige seiner Kollegen seien sogar verhaftet worden. Wenige Tage
nach diesem Vorfall sei er ausgereist; heute werde er in seinem Heimatland per
Haftbefehl von den türkischen Behörden gesucht. Diese angebliche Suche kann
jedoch nicht geglaubt werden, ist der Beschwerdeführer doch jahrelang weder
mitgenommen noch befragt worden. Weshalb nun ausgerechnet seine Teilnahme
an einer Demonstration Anlass für die gemäss Ausführungen seiner Ehefrau
tägliche Suche nach ihm sein soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. das bei den Akten
liegende Schreiben der Ehefrau). Dies gilt umso mehr, als er selber angab, nach
der Demonstration noch zwei Wochen lang unbehelligt im Dorf gelebt zu haben
(vgl. Akte A6 S. 14). Insgesamt sind seine Schilderungen zur
Demonstrationsteilnahme knapp, vage und in verschiedenen Punkten unglaubhaft.
So ist beispielsweise nicht plausibel, dass die Polizei ihn zusammengeschlagen,
seinen Namen notiert, ihm die Identitätskarte abgenommen und ihn habe gehen
lassen, obwohl mehrere seiner Kollegen auf den Polizeiposten mitgenommen
worden seien. Ebenfalls unglaubhaft ist der Umstand, er sei den Behörden
bekannt gewesen und habe unter ständiger Beobachtung gestanden, das
Herausbekommen seiner eingezogenen Identitätskarte sei dann jedoch problemlos
möglich gewesen (vgl. Akte A6 S. 12 bis 15).
5.4 Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung vom
1. Juli 2003 an, es existiere in der Türkei ein gerichtlicher Suchbefehl, welchen er
erhalten und nachreichen werde. Als Beilage zur Beschwerdeeingabe reichte der
Rechtsvertreter zunächst lediglich eine Kopie, später das Original eines Suchbe-
fehls des Staatssicherheitsgerichts Malatya nach. Das Bundesamt unterzog dieses
Dokument im Rahmen der Vernehmlassung einer Dokumentenanalyse und kam
zum Schluss, es handle sich dabei um eine Totalfälschung. Es stellte fest, das
Schriftstück enthalte verschiedene Angaben, welche formal und inhaltlich nicht mit
authentischen türkischen Gerichtsdokumenten übereinstimmten, respektive mit
dem tatsächlichen Ablauf von türkischen Verfahren nicht vereinbar seien. Eben-
falls gegen die Echtheit dieses Dokumentes spricht das darauf versehene Ausstel-
lungsdatum. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der kantonalen Befragung
vom 1. Juli 2003 keine Kenntnis über die Ausstellung eines Suchbefehls mit Datum
vom 24. September 2003 haben, weshalb auch seine Aussage, wonach der Such-
befehl unterwegs sei, nicht stimmt (vgl. Akte A6 S. 17). Entgegen der in der Replik
vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Fäl-
schung dieses Dokumentes in Auftrag gegeben, weshalb seine persönliche Glaub-
würdigkeit stark beeinträchtigt ist (vgl. Replik vom 25. Februar 2004 S. 2).
5.5 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungsschrei-
ben ein. Das Referenzschreiben von _______, eines früheren Vorstandsmitgliedes
der HADEP-Sektion _______, enthält jedoch widersprüchliche Angaben zu den
Aussagen des Beschwerdeführers. Darin wird erklärt, der Beschwerdeführer sei
von der Polizei und dem Militär wegen seiner Parteiaktivitäten mehrmals in
Untersuchungshaft genommen worden. Demgegenüber erklärte der
Beschwerdeführer an der Bundesanhörung, er sei nie festgenommen, angeklagt
oder verurteilt worden (vgl. Akte A16 S. 5). Die Erklärung des Beschwerdeführers,
_______ könnte sich hinsichtlich der von ihm bestätigten Inhaftierungen getäuscht
haben, vermag nicht zu überzeugen. Auch mit den weiteren eingereichten
10
Referenzschreiben kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung
nicht belegt werden: _______ führt in seinem Schreiben aus, der
Beschwerdeführer sei politisch tätig gewesen, äussert sich indessen nicht zu
allfälligen Schwierigkeiten, die damit verbunden gewesen wären. Die Schreiben
der beiden Verwandten des Beschwerdeführers (...) vermögen ebenso wenig
konkret Aufschluss über die geltend gemachte Verfolgung zu geben, da die
Verfasser der Schreiben die Türkei in den Jahren 1989 beziehungsweise 1990
verliessen und somit nicht aus eigenem Wissen bestätigen können, was sich in der
Türkei danach tatsächlich zugetragen hat.
5.6 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Asylverfahrens mehrere ärztliche
Berichte zu den Akten, in denen auch psychische Erkrankungen diagnostiziert wur-
den (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung). Die eingereichten Arzt-
berichte sind indessen nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geschilderte
Verfolgung, die ihm im Zeitpunkt der Ausreise gedroht habe, glaubhaft erscheinen
zu lassen, zumal mehrere Umstände für seine psychische Erkrankung verantwort-
lich sein dürften und die Angaben, die er gegenüber den behandelnden Ärzten
machte, teilweise nicht mit den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen
in Übereinstimmung stehen. Eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerde-
führers erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage als nicht angezeigt, da an der
psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht gezweifelt wird und deren
Ursachen letztlich auch von einem Gutachter nicht zweifelsfrei eruiert werden kön-
nen. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann und darf ein Gutachter dem
urteilenden Gericht ohnehin nicht abnehmen (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f S. 30
f.). Der Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers ist des-
halb abzuweisen.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den Nachstellungen seitens des Militärs, der Demonstrationsteilnahme im Mai
2003 sowie der angeblichen Suche durch die türkischen Behörden mittels Suchbe-
fehl den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Die Glaubhaf-
tigkeit des geltend gemachten Vorfalls aus dem Jahre 1995 kann offen gelassen
werden, da allfällige zu diesem Zeitpunkt erlittene Benachteiligungen aufgrund des
bis zur Ausreise verstrichenen Zeitablaufs asylrechtlich nicht relevant wären. Was
die fehlende Asylrelevanz sich allfälliger effektiv zugetragener Behelligungen be-
trifft, kann auf die vollständigen und richtigen Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 5 f.). In Bezug auf die al-
lenfalls im Jahre 1995 vorgefallenen Ereignisse kann auch nicht wie geltend ge-
macht von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1C Ziffn. 5 und 6 der FK ausge-
gangen werden, zumal die Anwendung der entsprechenden Norm das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise bedingt, was vorliegend nicht
der Fall ist.
5.8 Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer aus einer Familie mit politischem Hintergrund stammt, die einem gewissen
behördlichen Druck ausgesetzt sein dürfte. Dieser Druck war indessen - wie oben
aufgezeigt - nicht intensiv genug, um von einer Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers ausgehen zu können; die vom ihm geltend gemachte Verfolgung
durch die türkischen Behörden wurde nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusam-
menhang ist festzuhalten, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, of-
11
fenbar ohne ernsthaften Behelligungen ausgesetzt zu sein, in der Türkei leben.
Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, mit den bereits im Jahre 1989 in die
Schweiz geflohenen Cousins gemeinsam politische Aktivitäten ausgeübt zu haben,
so dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen werden kann,
den entsprechenden Akten liessen sich Hinweise auf eine ihm wegen seiner
Verwandtschaft drohende Gefährdung entnehmen. Der in der Beschwerde
gestellte Antrag, die Asylakten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten seien
beizuziehen, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
5.9 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begrün-
dete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die
Türkei wegen allfälligen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten
ernsthafte Nachteile drohen. Einerseits hat er keine gemeinsamen politischen Akti-
vitäten geltend gemacht und andererseits sind die Verwandten bereits im Jahre
1989 in die Schweiz geflohen, sodass nicht davon auszugehen ist, diese würden
seitens der türkischen Behörden noch aktiv gesucht. Das Bundesamt hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
12
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Tür-
kei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122
m.w.H.); dies ist ihm unter Hinweis auf die oben zum Asylpunkt stehenden Erwä-
gungen indessen nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in sei-
nem Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenom-
men werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22.
Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür er-
kennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell
13
zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit
nach _______ zurückzukehren, wo er gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt
gelebt hat und wo seine Ehefrau mit den Kindern, seine Eltern, ein Bruder und
eine Schwester leben. Weitere Geschwister wohnen in _______ oder _______
(vgl. Akte A1 S. 2). Sollte er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wollen, ist es
ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen,
sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine neue
Existenz aufzubauen. Diese Möglichkeit besteht für ihn umso mehr, als er an der
Direktbefragung erklärte, er stamme aus einer reichen Familie (vgl. Akte A16 S. 3).
Auch in der Beschwerdeeingabe wird explizit darauf verwiesen, der
Beschwerdeführer habe seine Flucht aus eigenen Ersparnissen bezahlt und
stamme aus einer wohlhabenden Familie mit grösserem Bauerngut.
8.5 Gemäss den verschiedenen eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerde-
führer an Diabetes Mellitus Typ 1 und einer komplexen posttraumatischen Belas-
tungsstörung mit sekundärer paranoider Entwicklung. Gemäss dem ärztlichen Be-
richt vom 16. Januar 2004 ist als notwendige und angemessene Therapie die Wei-
terführung einer engmaschigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Be-
handlung im ambulanten Rahmen angezeigt und es sind regelmässige Kontrollen
betreffend die Diabeteserkrankung durchzuführen. In Übereinstimmung mit den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Ausführungen in der
Vernehmlassung des Bundesamtes vom 10. Februar 2004 ist festzustellen, dass
entsprechende Behandlungsmöglichkeiten sowohl für die physischen wie auch für
die psychischen Probleme in der Türkei, insbesondere auch im staatlichen Kran-
kenhaus von _______, bestehen. Der Einwand des Rechtsvertreters in seiner
Replik, wonach die Erhältlichkeit der notwendigen Medikamente fraglich sei und
der Beschwerdeführer diese aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könne, ist nicht
stichhaltig. In der Beschwerdeeingabe wird erklärt, der Beschwerdeführer stamme
aus einer wohlhabenden Familie (vgl. Beschwerde S. 10). Im Übrigen steht dem
Beschwerdeführer, wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu Recht ausgeführt
wird, die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche
auch in Form von Medikamenten möglich ist.
Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. März 2004 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 23. Februar 2004 in der behandelnden Psychiatrischen Kli-
nik einen Suizidversuch unternommen hat. Der Beschwerdeführer erklärte damals
den behandelnden Ärzten, er habe mit seiner Krankheit grosse Mühe, könne die
Diabetes wie auch seine somatischen Beschwerden beziehungsweise Schmerzen
nur schwer akzeptieren; dies sei ja keine Lebensqualität mehr. Er habe den Sui-
zidversuch ohne vorherige Planung durchgeführt. Er habe sich umbringen wollen,
weil ihm das Leben mit Diabetes und der unklaren psychosozialen Situation "stin-
ke". Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Bescherdeführer
die Rückkehr in die Türkei trotz dieses Suizidversuches und trotz der ihm ärztlich
attestierten Suizidialität zuzumuten. Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer
aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in einer schwierigen Lage. Es ist
auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich über fehlende Lebensqualität
beklagt. Er kann jedoch - wie erwähnt - auf die in der Türkei bestehende medizini-
sche Infrastruktur zurückgreifen. Wie Erwägung 5.6 zu entnehmen ist, geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild des
14
Beschwerdeführers (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung) nicht auf
die von ihm zur Begründung des Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten
Ereignisse zurückgeführt werden kann, sondern andere Ursachen haben muss.
Die im ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2004 als sehr wahrscheinlich
bezeichnete Retraumatisierung des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs der
Wegweisung in die Türkei ist vor diesem Hintergrund insofern zu relativieren, als
nicht davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Retraumatisierung stehe in
einem ursächlichen Zusammenhang mit dort tatsächlich erlittenen Übergriffen wie
dies die behandlenden Ärzte aufgrund des vom Beschwerdeführer ihnen
gegenüber geltend gemachten Angaben anzunehmen scheinen. Sollten sich beim
Beschwerdeführer heute noch vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines
allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre
dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster
gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Weiteren kann davon
ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner
Familie im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht
allgemein positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine
Gesundheit haben dürfte.
Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die
Heimat beziehungswiese eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin
mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich
ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Der Wegweisungsvollzug erweist
sich somit auch unter individuellen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Aspekten als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente, die
missbräuchlich verwendet wurden, von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder
zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. Der von der Vorinstanz als To-
talfälschung erkannte Abwesenheitshaftbefehl des DGM Malatya vom 24. Septem-
ber 2003 wird eingezogen.
15
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung des Instrukti-
onsrichters der ARK vom 26. Januar 2004 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat - der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit
nach - sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der als gefälscht erkannte Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts Malatya vom
24. September 2003 wird eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das _______ (Beilage: türkische Identitätskarte _______)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: