B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6840/2011/mel
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im
Jahr 2006 und gelangte nach längeren Aufenthalten im Sudan und in Li-
byen von Italien her kommend am 17. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2010 führte das BFM eine
Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 23. August 2010 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin, tigrinischer Ethnie aus B._______, machte
geltend, ihr Heimatland im Jahre 1988 verlassen und fortan im Sudan ge-
lebt zu haben. Nach der Unabhängigkeit Eritreas beziehungsweise im
Jahr 2004 sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Ihre beiden Söhne hät-
ten Militärdienst geleistet. Der ältere habe sich vom Dienst entfernt, wes-
halb sich die Behörden bei ihr nach ihm erkundigt hätten. Sie habe ge-
antwortet, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen, und sei für drei Tage ins
Gefängnis gebracht worden. Bei der Entlassung sei ihr Onkel als Bürge
für sie eingestanden. Da sie das Geld nicht habe beschaffen können, sei
sie wenige Tage später zurück in den Sudan und in der Folge nach Euro-
pa geflohen.
A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine eritreische Identi-
tätskarte zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am 19. November
2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung sei unglaubhaft. Sie
habe ihre angebliche Rückkehr nach Eritrea nach dessen Unabhängig-
keit, den Militärdienst des älteren Sohnes und ihre angebliche Wiederaus-
reise aus dem Heimatland in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich geschil-
dert. Entsprechend bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie aus
dem Sudan überhaupt nach Eritrea zurückgekehrt sei, zumal sie die Fra-
ge zum Zugbahnhof in B._______ tatsachenwidrig beantwortet und keine
genauen Angaben zu ihrer Adresse gemacht habe. Aufgrund der Akten-
lage sei mithin erstellt, dass sie sich seit 1988 im Ausland aufgehalten
habe. Eine allfällige asylbeachtliche Bestrafung wegen Desertion oder
Refraktion hätten aber nur Personen zu befürchten, die nach Erreichen
der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 noch dort wohnhaft gewesen
seien. Personen wie die Beschwerdeführerin, welche Eritrea vor Einfüh-
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rung der allgemeinen Wehrpflicht im Jahr 1994 verlassen habe, riskierten
bei der Einreise nicht, wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion be-
langt zu werden. Auch eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise sei in
dieser zeitlichen Fallkonstellation nicht zu befürchten. Ein – vorliegend
eher hypothetischer – Einzug in den Militärdienst nach der Rückkehr sei
als Bürgerpflicht ebenfalls nicht asylbeachtlich.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2011 bean-
tragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das
BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
C.b Zur Begründung machte sie geltend, die ihr angelasteten Widersprü-
che in zeitlicher Hinsicht seien leicht erklärbar beziehungsweise bestün-
den de facto gar nicht. Sie habe jedenfalls übereinstimmend ausgesagt,
nach dem Referendum von 1993 zurückgekehrt zu sein. Die Protokollie-
rung der Rückübersetzung anlässlich der Anhörung sei mangelhaft bezie-
hungsweise es hätten sich klärende Fragen aufgedrängt, welche indes
unterblieben seien. Überdies habe sie generell Mühe mit Zahlen und Da-
ten, zumal diesen in der eritreischen Kultur nicht dieselbe Bedeutung wie
im Westen zukomme. So seien nur wenige Eritreer in der Lage, ihr Ge-
burtsdatum zu nennen. Im Weiteren habe sie mit ihrer Aussage zum Zug-
bahnhof in B._______ lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser
nicht mehr im Betrieb sei. Sie habe sodann nachvollziehbar begründet,
weshalb sie die genaue Wohnadresse in B._______ nicht habe angeben
können. Im Weiteren belegten die eingereichten Beweismittel, welche in
Eritrea entstanden seien, dass sie nach der Unabhängigkeit Eritreas tat-
sächlich wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Sie habe sich von
1994 bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2006 dort aufgehalten und das
Land in der Folge illegal verlassen. Die geltend gemachten Vorbringen
habe sie tatsächlich erlebt. Bei einer allfälligen Rückkehr hätte sie Verfol-
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gung wegen der illegalen Ausreise zu befürchten. Sie sei in Eritrea asylre-
levant gefährdet. Mithin erweise sich der Vollzug der Wegweisung als un-
zulässig.
C.c Der Eingabe lagen als Beweismittel zwei Fotografien, eine CD mit Vi-
deofrequenzen und ein Briefumschlag bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Fotos und die CD mit Videofrequenzen ei-
ner Hochzeitsfeier vermöchten nicht zu belegen, dass sich die Beschwer-
deführerin nach ihrer 1988 erfolgten Ausreise in den Sudan wieder länge-
re Zeit in Eritrea aufgehalten und dort Wohnsitz gehabt habe.
F.
Mit Replik vom 30. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Vorbringen fest. Die Vorinstanz gehe angesichts der einge-
reichten Beweismittel richtigerweise nicht mehr davon aus, dass sie seit
1988 nicht mehr in Eritrea gewesen sei. Hingegen halte sie die einge-
reichten Belege nicht als beweistauglich für einen längeren Aufenthalt.
Die Fotografien und das Hochzeitsvideo könnten zwar nicht als strikter
Beweis für den Wohnsitz in Eritrea gewürdigt werden; ein solcher Beweis
könne aufgrund der bekannten Schwierigkeiten der Beschaffung offizieller
Dokumente für Angehörige von Deserteuren und Refraktären ohnehin
kaum erbracht und von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt wer-
den. Die Beweismittel seien aber als sehr gewichtige Indizien dafür zu
werten, dass die vom BFM für unglaubhaft erachteten Vorbringen entge-
gen der vorinstanzlichen Sichtweise doch stattgefunden hätten. Nament-
lich gehe aus den Beweismitteln hervor, dass sie am (…). Oktober 2002
(Hochzeitsfeier des Bruders) und am 11. April 2005 (Fotografie in
B._______) in Eritrea verweilte. Es gebe keine Indizien dafür, dass sie
das Land zwischen den beiden Daten verlassen habe. Die Videoaufnah-
me der Hochzeitsfeier nenne Ort und Datum der nach eritreischen Bräu-
chen stattfindenden Hochzeit. Anhand des äusserlichen Erscheinungs-
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bilds der Gäste, der eritreischen Kleidung und der landestypischen Musik
stehe ausser Frage, dass die Hochzeit in B._______ stattgefunden habe.
Eine im Sudan stattfindende Hochzeit von Exileritreern sehe ganz anders
aus. Bei Zweifeln der Beschwerdeinstanz sei ein Länderexperte beizuzie-
hen. Zeitlich lasse sich die Videoaufnahme mittels des eingeblendeten
Datums einordnen; aber auch aufgrund der Beschwerdeführerin, welche
in einem Alter von über 40 Jahren zu erkennen sei, könne ausgeschlos-
sen werden, dass die Hochzeit vor ihrer erstmaligen Ausreise im Jahr
1988 stattgefunden habe. Personen im wehrdienstfähigen Alter würde die
Ausreise aus Eritrea in der Regel nicht gestattet. Die Beschwerdeführerin
sei im Zeitpunkt der Ausreise zwar nicht mehr im wehrfähigen Alter gewe-
sen. Ein legaler Grenzübertritt sei aber trotzdem nicht möglich gewesen,
zumal man sie verdächtigt habe, ihrem Sohn zur illegalen Ausreise ver-
holfen zu haben.
G.
Mit Eingabe vom 15. März 2012 verwies die Beschwerdeführerin auf das
beigelegte neue Beweismittel. Es sei ihr Arbeitslosenausweis, welcher am
15. Februar 1994 in Eritrea ausgestellt und am 14. Februar 1997 sowie
25. April 2000 verlängert worden sei. Damit sei ihr Eritrea-Aufenthalt vom
15. Februar 1994 bis zum 25. April 2000 belegt. Das Dokument sei ge-
mäss beigelegtem Briefumschlag aus Eritrea zugestellt worden. Die Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen seien nun definitiv ausgeräumt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bei einer Durchsicht der Protokolle sind die vom BFM festgehaltenen
Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich.
Auch wenn man ihr ein schlechtes Zahlengedächtnis zu Gute hält und im
Sinne der Beschwerdevorbringen von einer verringerten Bedeutsamkeit
der Zahlen im eritreischen Bewusstsein ausgeht, leuchtet nicht ein, wes-
halb sie ihre Rückkehr nach Eritrea nach dessen Unabhängigkeit, den Mi-
litärdienst des älteren Sohnes und ihre angebliche Wiederausreise aus
dem Heimatland in zeitlicher Hinsicht derart widersprüchlich schilderte,
sollten diese Ereignisse in der geltend gemachten Form tatsächlich statt-
gefunden haben (A1/10 S. 2 und 6; A 13/11 Antworten 30 f., 93 ff. und
S. 10). Insbesondere lässt sich nicht erklären, dass die Beschwerdeführe-
rin auf die Frage, wie viele Jahre sie sich nach der Rückkehr in Eritrea
aufgehalten habe, antwortet, "sie sei nicht lange geblieben" (vgl. A 13/11
S. 8), wenn sie nun geltend macht, es habe sich um einen Aufenthalt von
12 Jahren gehandelt. Insgesamt kann auf die ausführlichen vorinstanzli-
chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ent-
gegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten auch keine Mängel bei
der Anhörung respektive Rückübersetzung zu entnehmen. Ausserdem
müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verfolgung in Eritrea
wegen der Desertion des älteren Sohnes als kaum substanziiert bezeich-
net werden. Entsprechend bestehen gewichtige Zweifel daran, dass sie
seit 1994 wieder in Eritrea weilte und dort wegen ihres Sohnes behelligt
wurde. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die vom
BFM monierten falschen beziehungsweise nicht hinreichend präzisen An-
gaben zum Zugbahnhof in B._______ und der Adresse vor Ort sowie die
Gegenargumente in der Beschwerde näher einzugehen.
4.2 An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ebenfalls nichts zu ändern.
Die beiden Fotografien sind offensichtlich nicht beweistauglich für den
B._______-Aufenthalt der Beschwerdeführerin, auch wenn zumindest ei-
ne davon in B._______ entwickelt worden sein soll. Den Aufnahmen einer
Hochzeitsfeier samt Datierung kommt wiederum kein schlüssiger Be-
weiswert für den Eritrea-Aufenthalt zu, da sie lediglich eine Feier zeigen,
die – trotz der im Beweismittel gemachten Angaben – letztlich an einem
beliebigen Ort hätte stattfinden können. Der eventualiter beantragte Bei-
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zug eines Länderexperten erübrigt sich in Anbetracht dieser Umstände.
Der nachgereichte Arbeitslosenausweis soll am 15. Februar 1994 in Erit-
rea ausgestellt und am 14. Februar 1997 sowie 25. April 2000 verlängert
worden sein. Das angeblich bald 20-jährige Dokument ohne Fotografie
wirkt indes auffallend neu. Jedenfalls vermag auch dieses Beweismittel
den angeblich erneuten und langjährigen Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin im Heimatland nicht hinreichend glaubhaft zu machen.
4.3 Die Beschwerdeführerin weist sodann zwar zu Recht darauf hin, dass
die Vorinstanz in der Vernehmlassung einen (Kurz)Aufenthalt in ihrem
Heimatland nach 1993 implizit nicht mehr ausschliesst. Die Frage, ob sie
nach 1988 vom Sudan aus vorübergehend und mutmasslich besuchshal-
ber noch einmal zurückkehrte, kann aber insofern offen bleiben, als eine
eigentliche Wohnsitznahme im geltend gemachten Zeitraum nach wie vor
für unglaubhaft zu erachten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass eine nach einem solchen Besuch erfolgte, allfällig illegale
Ausreise den eritreischen Behörden zur Kenntnis gelangt wäre.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Beschwerde-
eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
5.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember
2011 gutgeheissen; es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf die-
sen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: