Abtei lung IV
D-6841/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6841/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2003 zum ersten Mal in
der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er erklärte, er sei äthiopischer
Staatsangehöriger und habe seinen Heimatstaat, wo er seit seiner
Geburt ansässig gewesen sei, am (...) verlassen,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 26. Mai 2004 das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer
aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
18. Mai 2004 auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwede
nicht eintrat,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen
wird,
II.
dass der Beschwerdeführer mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“
bezeichneten Eingabe vom 27. Dezember 2006 an das BFM beantra-
gen liess, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei eritreischer
Staatsangehöriger, was insbesondere durch die eingereichte eritrei-
sche Identitätskarte seines Vaters klar belegt würde, und nach dessen
Deportation von Äthiopien nach Eritrea davon auszugehen sei, dass
den eritreischen Behörden seine Abstammung bekannt sei, er den Mi-
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litärdienst hätte einrücken müssen und überdies in der Schweiz (...)
beigetreten sei und gegen die Regierung in Eritrea opponiert habe,
dass das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm und
dieses mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 abwies, wobei zur Be-
gründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer
könne die eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, dass er den eritreischen Behörden
bekannt sei, und er keine Aktivitäten für (...) ausgeübt habe,
dass die dagegen am 7. Januar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 abgewiesen wurde,
wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen und ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe
bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile zu
befürchten,
III.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2009 an das
BFM beantragen liess, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfü-
gung vom 5. Dezember 2008 zurückzukommen und ihm wegen Unzu-
mutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei seinem Gesuch die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich an-
zuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen,
sowie auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten,
dass er ein Dokument zu den Akten reichte und dazu zur Begründung
im Wesentlichen ausführte, es sei ihm gelungen, (...) in den Besitz
einer eritreischen Identitätskarte zu kommen, auf deren Rückseite die
ursprüngliche Registrationsnummer vermerkt sei, wodurch seine
eritreische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegt sei,
dass er das eritreische Ausweispapier nicht auf sich getragen habe, da
dies negative Folgen für ihn gehabt hätte, und der heimatliche Ausweis
in der Folge in Äthiopien geblieben und verloren gegangen sei,
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dass er schliesslich, da er ein Asylgesuch gestellt und in der Schweiz
Mitglied (...) geworden sei, bei einer Rückkehr mit einer Verfolgung
durch die eritreischen Behörden rechnen müsste, weshalb der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am
14. Oktober 2009 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 5. Dezember 2009
bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei nicht nach-
vollziehbar, wie (...) in den Besitz des eritreischen Ausweispapiers
habe gelangen können, da es in Äthiopien keine offizielle eritreische
Vertretung gebe, die solche Ausweise auf legalem Weg ausstellen
würde, und solche Ausweispapiere bekanntermassen auf dem
Schwarzmarkt in Äthiopien sehr leicht beschafft werden könnten,
weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um ein echtes
Dokument handle,
dass diese Einschätzung auch durch die gegenüber den im einge-
reichten Dokument vermerkten Daten widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers gestützt werde und gegen die geltend ge-
machte eritreische Staatsangehörigkeit spreche,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Asylverfah-
ren am 1. Oktober 1979 geboren und seine Identitätskarte (...)
ausgestellt worden sei, wogegen im eingereichten Dokument der (...)
als Geburts- und der (...) als Ausstellungsdatum vermerkt sei,
dass angesichts der Aktenlage die eritreische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht feststehe und deshalb die Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar sei, wobei auf die diesbezüglichen Erwägungen in
der Verfügung vom 5. Dezember 2008 verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 2. November
2009 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen liess,
dass er beantragen lässt, es sei die Verfügung des BFM vom 13. Okto-
ber 2009 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
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sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung der Eritrei-
schen Botschaft in Genf vom 21. Oktober 2009 samt diebezüglichem
Zustellcouvert zu den Akten reicht,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 13. Oktober 2009, mit welchem
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2009 um Wieder-
erwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 5. Dezember
2008 beziehungsweise um wiedererwägungsweise vorläufige Auf-
nahme abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des
Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und da-
her ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1
VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 13. Oktober 2009 legitimiert ist,
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dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 13. November 2009 läuft, das
Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende
Beschwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sach-
verhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13
E. 1, S. 95 ff.)
dass das BFM das Gesuch vom 27. August 2009 gestützt auf dessen
Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 5. Dezember 2008 im Umfang der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs) behandelt hat,
dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom
BFM in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2009 abgewie-
sen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass sich der Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand
zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen
festlegen kann (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip
im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern
1997, S. 63),
dass, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streit-
gegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER,
a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c),
dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist
und insoweit darauf nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.;
BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150
ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wird, das BFM stelle
überaus hohe Anforderungen an den Nachweis der Staatsbürger-
schaft, zumal der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten
Asylverfahrens die eritreische Identitätskarte seines Vaters sowie des-
sen Flüchtlingsausweis zu den Akten gereicht habe, welche nicht als
hinreichender Beweis für die eritreische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers angesehen worden seien beziehungsweise die Vor-
instanz behauptet habe, diese Dokumente seien auch auf dem
Schwarzmarkt erhältlich,
dass das BFM auch an der Echtheit der im Wiedererwägungsverfahren
eingereichten persönlichen Identitätskarte des Beschwerdeführers
zweifle, obwohl diese keine Fälschungsmerkmale aufweise,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember
2003 – damals habe er sich erst seit zwei Wochen in der Schweiz auf-
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gehalten – angegeben habe, die Identitätskarte sei irgendwann im
Jahr 1997 ausgestellt worden, wobei er die Umrechnung des äthiopi-
schen Kalenders eigenhändig vorgenommen habe, weshalb die unter-
schiedlichen Angaben auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen
sein könnten,
dass zudem dem genauen Geburtsdatum nicht überall eine so heraus-
ragende Bedeutung zukomme wie in der Schweiz und der Beschwer-
deführer das Geburtsjahr stets korrekt angegeben habe und keine Fäl-
schungsmerkmale hätten festgestellt werden können, weshalb die Vor-
instanz dem Dokument zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen
habe,
dass diese Überlegungen jedoch zurückstehen könnten, da dem Be-
schwerdeführer, um alle Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit aus
dem Weg zu schaffen, keine andere Möglichkeit geblieben sei, als die
Eritreische Botschaft in der Schweiz um eine Bestätigung zu ersuchen,
dass die Eritreische Botschaft in diesem nunmehr zu den Akten ge-
reichten Schreiben bestätige, dass er eine Identitätskarte mit der Num-
mer (...) besitze und eritreischer Herkunft und Nationalität sei,
dass diese Ausführungen indes nicht stichhaltig erscheinen,
dass die Vorinstanz einerseits begründet hat, weshalb sie die Identi-
tätskarte in Bezug auf die geltend gemachte eritreische Staatsange-
hörigkeit als nicht beweiskräftig qualifiziert hat, und anderseits eine
Überprüfung der Akten ergibt, dass sich diese Qualifikation als zutref-
fend erweist, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
vorstehend wiedergegebenen entsprechenden Erwägungen des BFM
verwiesen wird,
dass auch die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Einwände
die an der Echtheit der Identitätskarte geäusserten Zweifel nicht aus-
zuräumen vermögen,
dass die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der
Eritreischen Botschaft zwar Bezug auf die Identitätskarte nimmt, sich
indes zur Frage der Echtheit des Dokuments nicht äussert,
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dass mithin selbst in Berücksichtigung der Bestätigung der Eritrei-
schen Botschaft Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten eritreischen Staatsangehörigkeit bestehen,
dass indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer (auch) die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit besitzt, letztlich offen bleiben kann, zumal es
diesem auch als Eritreer, welcher in Äthiopien geboren wurde und bis
zur Ausreise im (...) in diesem Staat ansässig war, zuzumuten ist, nach
Äthiopien, wo nach wie vor Angehörige von ihm wohnhaft sind,
zurückzukehren,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen der Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 zu ver-
weisen ist,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können,
dass sich mithin weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die
gleichzeitig eingereichte Bestätigung als erheblich im Sinne der wie-
dererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
27. August 2009 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion der Even-
tualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandlos geworden ist,
dass mit Ergehen des Urteils das Gesuch um Anordnung einer vor-
sorglichen Massnahme gegenstandslos geworden ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Dezember 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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