Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-684/2011
law/joc/wif
Urteil vom 8. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. November
2010 in die Schweiz einreiste, wo sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie am 15. November 2011 im EVZ Basel zu ihren Ausreisegründen
befragt wurde, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend
machte, in B._______ aufgewachsen zu sein und dort mit C._______, der
im Jahre 2008 ausgereist sei, eine sexuelle Beziehung unterhalten zu
haben,
dass diese Beziehung von ihrer Familie nicht geduldet respektive sie
deswegen getötet worden wäre, da sie bereits einem Cousin versprochen
gewesen sei, weshalb sie B._______ am 28. Oktober 2010 verlassen und
zunächst in die Türkei und von dort am 1. November 2010 weiter in die
Schweiz geflüchtet sei,
dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des BFM, dass sie gemäss
Kenntnis des BFM am 15. Juli 2010 in Rumänien daktyloskopisch erfasst
worden sei, einräumte, sich in Rumänien aufgehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen erwähnter Anhörung mit Blick
auf ein allfälliges Nichteintreten auf ihr Asylgesuch im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Rumänien gewährt
wurde, wobei die Beschwerdeführerin darlegte, nicht alleine in Rumänien
bleiben zu können, da sie dort niemanden habe,
dass mit Schreiben vom 17. November 2010 C._______ dem BFM
gegenüber erklärte, mit der Beschwerdeführerin im Irak eine Affäre
gehabt und diese zwischenzeitlich kirchlich geheiratet zu haben, weshalb
sie nun zusammen leben möchten,
dass das BFM am 19. November 2010 die Beschwerdeführerin zu ihrer
Beziehung zu C._______ befragte und ihr gleichentags das rechtliche
Gehör zum bevorstehenden Zuweisungsentscheid gewährte, wobei die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen darlegte, sie sei wegen ihrem Mann
C._______, den sie nicht kirchlich, sondern nach islamischer Religion
geheiratet habe, in die Schweiz gekommen und wolle bei diesem im
Kanton D._______ leben,
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dass das BFM mit – unangefochten gebliebenem – Zuweisungsentscheid
vom 17. Dezember 2010 die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______
als Aufenthaltskanton zuwies,
dass das BFM am 23. Dezember 2010 die rumänischen Behörden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die rumänischen Behörden diesem Ersuchen am 29. Dezember
2010 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2011 – eröffnet am
18. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. November 2010 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Rumänien verfügte, die
Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton E.______
sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine
allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom
5. Januar 2011 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
mit Verfügung vom 27. Januar 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2011 aufgefordert wurde,
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innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Bestätigung über die
Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens einzureichen und sich zu
den Feststellungen in der Verfügung betreffend ihre Beziehung zu
C._______ zu äussern, ansonsten das Verfahren aufgrund der
bestehenden Aktenlage fortgesetzt respektive entschieden werde,
dass die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall im Weiteren aufgefordert wurde, bis zum 14. Februar
2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 14. Februar 2011
leistete,
dass sie im Weiteren mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
14. Februar 2011 eine Bestätigung des Zivilstandsamtes E.______ vom
gleichen Tag betreffend eines Ehevorbereitungsverfahrens zu den Akten
reichte und zudem ausführte, sie habe auf Vorhalt des BFM, dass sie am
15. Juli 2010 in Rumänien erfasst worden sei, lediglich geltend gemacht,
in Rumänien niemanden zu haben,
dass es sich jedoch tatsächlich so verhalte, dass sie rund drei Wochen
vor der religiösen Eheschliessung vom 8. Oktober 2010 zu ihrem
zukünftigen Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich bei diesem vom
18. September 2010 bis zu ihrer Asylgesuchstellung vom 10. November
2010 aufgehalten habe und in dieser Zeit schwanger geworden sei,
dass ein Zusammenleben im Irak nicht möglich gewesen wäre und es
sowohl für sie als auch für ihren Ehemann selbstverständlich gewesen
sei, dass sie mit der Vornahme der sexuellen Handlung untrennbar
miteinander verbunden wären,
dass – nachdem die Beschwerdeführerin gemäss einer Meldung der
zuständigen Behörden seit dem 8. Februar 2011 unbekannten
Aufenthaltes war – der Rechtsvertreter auf Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2011 erklärte, die
Beschwerdeführerin sei zu ihrem zukünftigen Ehemann an dessen
Wohnsitz nach K.______ gezogen, da sie sich im Asylzentrum nicht mehr
habe aufhalten dürfen und ihr dort jegliche Unterstützung verweigert
worden sein,
und zieht in Erwägung,
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dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht,
das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss
innert angesetzter Frist geleistet wurde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertra-
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glichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesu-ches
nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung im EVZ Basel,
eingestand, den Irak bereits im April 2010 verlassen und sich in
Rumänien aufgehalten zu haben, wo von ihr Fingerabdrücke genommen
und sie in ein Camp an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei
(vgl. act. A1/13 S. 8 f.),
dass die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als
auch auf Beschwerdeebene jedoch verneinte, in Rumänien ein
Asylgesuch gestellt zu haben und dazu erklärte, in Rumänien im
Wesentlichen geltend gemacht zu haben, zu ihrem Mann in die Schweiz
zu wollen (vgl. act. A1/13 S. 8 f., vgl. Beschwerdeeschrift S. 5),
dass indessen aufgrund der Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin
am Flughafen Otopeni in Bukarest (Rumänien) am 15. Juli 2010 ein
Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODAC-
Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1),
dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
VO in Rumänien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen
hat,
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dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die Schweiz
als Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin ein
Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass gemäss Art. 16 Bst. c Dublin-II-VO der zur Prüfung des
Asylantrages zuständige Mitgliedstaat gehalten ist, einen Antragssteller,
der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe des
Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO die rumänischen Behörden am 23. Dezember 2010
um Wiederaufnahme der – illegal in die Schweiz eingereisten (vgl.
act. A1/13 S. 10) – Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. act. A17/5 S. 2),
dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 – und damit innerhalb der in Art.
20 Abs. Bst. b Dublin-II-VO vorliegend vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin zustimmten (vgl. act. A20/1),
dass die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung der
Beschwerdeführerin mittels Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung vom 27. Januar 2011 durch das
Bundesverwaltungsgericht unterbrochen wurde (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1 und E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5),
dass damit ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-
II-VO vorgesehen ist, von Vornherein nicht in Betracht fällt,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Rumänien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens (vgl. act. A1/13 S. 10) noch in ihrer Rechtsmittelschrift die
grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreitet,
dass sie jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einwendet,
bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann C._______, mit dem sie
religiös verheiratet sei und den sie hier ebenfalls amtlich ehelichen wolle,
leben zu wollen (vgl. act. A1/13 S. 3 und 10, act. A8/2 S. 1, act. A9/1),
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dass sie in ihrer Beschwerde sodann bekräftigt, nach islamischem Gesetz
mit C._______ die Ehe geschlossen zu haben und zusätzlich erklärt, die
Eheschliessung habe am 8. Oktober 2010 in der Schweiz unter
Anwesenheit von zwei Zeugen stattgefunden, danach sei sie schwanger
geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten, weshalb sie – wie dem
beiliegenden Schreiben des F._______ zu entnehmen sei – am 3. und
4. Dezember 2010 hospitalisiert gewesen sei,
dass damit die vom BFM getroffene Annahme in der angefochtenen
Verfügung, sie sei mit C._______ weder religiös noch standesamtlich
verheiratet, nicht zutreffe und sie und ihr Ehemann als
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu gelten
hätten,
dass das BFM mithin den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und der
Beschwerdeführerin zu Unrecht ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann
im Kanton D._______ verweigert habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass sich – entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin sowie auch des BFM in der angefochtenen
Verfügung – die Definition des Familienangehörigen vorliegend nicht
nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO richtet, da diese nur im
Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des
Kapitels III der Dublin-II-VO gilt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens – wie bereits erwähnt
– auch keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-
VO stattfindet, weshalb – entgegen der Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung – auch Art. 8 Dublin-II-VO vorliegend nicht
Prüfungsgegenstand sein kann,
dass indessen – trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines
Mitgliedstaates – dem Umstand, dass, wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht, diese in der Schweiz über einen Familienangehörigen
verfügen soll, unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Rahmen des Selbsteintrittsrechts
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3
S. 81; Art. 6 K7 S. 90),
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dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis
für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs
darstellt, da nach Art. 8 EMRK nebst den Ehegatten auch die in
dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den
Ehegatten gleichgestellt sind,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK allerdings zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es
gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die
finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4.
Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S.
365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darauf
beruft, mit C._______ im Irak liiert gewesen zu sein und mit diesem am
8. Oktober 2010 in Anwesenheit von in der Schweiz wohnhaften Zeugen
nach islamischem Gesetz (religiös) die Ehe geschlossen zu haben,
dass sich die Beschwerdeführerin indessen – wie bereits mit
Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 erwähnt – ihren Angaben
zufolge erst seit dem 9. November 2011 in der Schweiz aufhält (vgl. act.
A1/13 S. 9 f.), womit die von ihr erwähnte Eheschliessung vom 8. Oktober
2010 nicht in der Schweiz, sondern im Ausland stattgefunden haben
müsste,
dass es sich allerdings bei C._______ um einen Asylbewerber (N ….)
handelt, dessen Asylgesuch noch nicht entschieden wurde, weshalb er
grundsätzlich nicht berechtigt ist, sich während des laufenden
Asylverfahrens ins Ausland zu begeben,
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dass daher auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom
19. November 2010 dem BFM gegenüber, es sei noch nicht lange her,
dass sie C._______ nach islamischem Recht geheiratet habe, wobei
diese Heirat nicht in der Schweiz stattgefunden habe (vgl. act. A8/2 S. 1),
als nicht glaubhaft erscheint,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nach islamischem Gesetz
geheiratet zu haben, zudem nicht mit ihrer gleichzeitigen
Absichtsbekundung, religiös (und amtlich) heiraten zu wollen (vgl.
act. A8/2 S. 1), in Einklang steht,
dass deshalb sowohl die Mitteilung von C._______ vom 17. November
2010 an das BFM, die Beschwerdeführerin kirchlich geheiratet zu haben
(vgl. act. A7/4 S. 1) als auch die in der Beschwerde am 8. Oktober 2010
erfolgte Eheschliessung nach islamischem Recht nicht glaubhaft
erscheint,
dass der in der Eingabe vom 14. Februar 2011 nachträgliche erhobene
Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bereits rund drei Wochen vor
dem 8. Oktober 2010, am 18. September 2010 zu ihrem künftigen
Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich dort bis zu ihrer
Asylgesuchstellung vom 10. November 2010 aufgehalten habe, an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass das darin erwähnte Einreisedatum vom 18. September 2010 nicht
mit der ursprünglichen Darstellung der Beschwerdeführerin, am
9. November 2011 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. act. A1/13
S. 9 f.), übereinstimmt, dieses sich zugleich nicht mit der Behauptung,
C._______ in der Schweiz nicht oft gesehen zu haben (vgl. act. A8/2
S. 1), vereinbaren lässt, und dieses auch dem Vorbringen von
C._______, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2011 in die
Schweiz eingereist (vgl. act. A7/4 S. 1), widerspricht,
dass aufgrund dieser wesentlichen Unstimmigkeiten in den Erklärungen
der Beschwerdeführerin darauf verzichtet werden kann, hinsichtlich der
von ihr geltend gemachten religiösen und kirchlichen Heirat weitere
Abklärungen vorzunehmen und sich mithin der Sachverhalt genügend
erstellt erweist,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis
zu Recht erwogen hat, die Beschwerdeführerin sei weder religiös noch
standesamtlich mit C._______ verheiratet,
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dass im Weiteren auffällt, dass die Beschwerdeführerin weder weiss, wie
viele Einwohner ungefähr B._______ hat noch Kenntnis davon besitzt,
dass es in ihrem Herkunftsort einen Fluss gibt und sie zudem auch ihre
dortige Adresse nicht anzugeben vermag (vgl. act. A1/13 S. 1 f.),
dass ergänzend anzuführen ist, dass gemäss den Aussageprotokollen
der vom Gericht beigezogenen Asylverfahrensakten N (…) C._______
gegenüber den Asylbehörden mit keinem Wort erwähnte, dass er im Irak
eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin geführt habe,
dass den Akten ferner zu entnehmen ist, dass C._______ erklärte, bis
2004 in B._______ und danach bis 2008 in G._______ gelebt zu haben
(vgl. N …. act. A1/9 S. 1 und 5 f.; unpaginiertes Anhörungsprotokoll des
BFM vom 19. Mai 2009 S. 5 f.),
dass damit von vornherein nicht glaubhaft erscheint, dass die
Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, C._______ tatsächlich in
B._______ kennen gelernt hat und mit diesem dort liiert war (vgl. act.
A1/13 S. 3),
dass selbst bei gegenteiliger Annahme im Weiteren festzuhalten ist, dass
C._______ seinen Angaben zufolge am 22. Juni 2008 den Irak verlassen
hat und am 12. Juli 2008 in die Schweiz eingereist ist (vgl. N …. act. A1/9
S. 6), und die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend machte, mit C._______ seit 2008, kurz bevor er das
Land verlassen habe, in B._______ befreundet gewesen zu sein (vgl. act.
A1/13 S. 3),
dass damit die von der Beschwerdeführerin behauptete Beziehung zu
C._______ im Irak lediglich von kurzer Dauer gewesen wäre,
dass mithin auch nicht von einer längerdauernden und in der Schweiz
gelebten Beziehung der Beschwerdeführerin mit C._______ auszugehen
ist, zumal sich einerseits – wie vorstehend aufgezeigt – die Schilderung
der Beschwerdeführerin, drei Wochen vor Stellung ihres Asylgesuches
am 10. November 2010 bei C._______ verbracht zu haben, als nicht
glaubhaft erweist,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem frühestens seit dem Zeitpunkt
des Verlassens des Asylzentrums H._______, welches sie gemäss
Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2011 – und
entgegen ihren Angaben auf Rechtsmittelebene – freiwillig verliess – und
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damit erst seit rund zwei Monaten bei C._______ in der Schweiz
aufhalten kann,
dass die Beschwerdeführerin denn auch bis dato C._______ nicht
geehelicht hat und – trotz eingeleitetem Ehevorbereitungsverfahren –
mithin auch an der von ihr bekundeten Absicht, mit C._______
zivil–standesamtlich in der Schweiz die Ehe schliessen zu wollen,
gewisse Zweifel bestehen,
dass gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes die
Beschwerdeführerin und C._______ bezeichnenderweise erst am
14. Februar 2011, am letzten Tag der vom Bundesverwaltungsgericht
nach Einreichung der Rechtsmittelschrift angesetzten Frist, ein Gesuch
zwecks Ehevorbereitungsverfahren einreichten,
dass die Beschwerdeführerin – die bis anhin im Asylverfahren keinerlei
Papiere vorlegte – der Aufforderung des Zivilstandsamtes, die von ihr
eingereichten Ausweispapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde,
Zivilstandbestätigung und Zivilregisterauszug, nach denen die
Beschwerdeführerin ledig ist) im Original beizubringen, nicht nachkam
und auch C._______ keine entsprechenden Papiere einreichte,
dass selbst wenn die Beschwerdeführerin und C._______ tatsächlich
beabsichtigten, das von ihnen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren
weiter zu verfolgen und die dafür notwendigen Ausweispapiere im
Original vorzulegen, darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich ein
Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn
die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass aufgrund des Gesagten vorliegend weder von einer religiös
geschlossenen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______
ausgegangen werden kann, noch auf eine tatsächlich gelebte Beziehung
von gewisser Konstanz im Sinne von Art. 8 EMRK zu schliessen ist,
dass letztlich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage danach,
ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch deshalb eine zulässige Einschränkung des
Konventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten
Ehegemeinschaft für die Beschwerdeführerin vorhersehbar war, dass sie
aufgrund der mit der Dublin-II-Verordnung eingegangenen
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Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz weggewiesen werden würde
(siehe zu diesem Argument EGMR, Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes
Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Beschwerde Nr. 9214/80, § 68),
dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf
Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle
Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im
Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
dass vor diesem Hintergrund die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift dahingehend
geäusserte Befürchtung, bei einer Überstellung nach Rumänien ohne Weiteres in den Irak weggewiesen zu
werden, nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
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dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-eintretensentscheides ist (vgl. der zur
Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im
Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art.
3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind,
und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– durch den am
14. Februar 2011 vollständig bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
gedeckt sind und daher mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 14. Februar 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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