Abtei lung IV
D-6842/2008
scd/bah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______ ,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6842/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit Wohnsitz in der
Nordprovinz, ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo gerichteter Eingabe vom 13. Juli 2007 um die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung. Dem in tamilischer
Sprache verfassten Schreiben, welches am 20. Juli 2007 bei der Bot-
schaft einging, lagen eine englischsprachige Übersetzung und die Ko-
pie eines Polizeirapports vom 12. Juni 2007 bei.
A.b Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe im Wesentlichen
geltend, er habe einen kleinen Videoverleih betrieben. Mitglieder der
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), die bei ihm Videos ausgelie-
hen hätten, seien zur Karuna-Fraktion übergelaufen und hätten ihn als
Unterstützer der LTTE bezeichnet. Sie hätten ihn gesucht und von ihm
verlangt, dass er seinen Laden bis zum 16. Mai 2007 schliesse. In der
Nacht des 18. Mai 2007 sei er von Karuna-Leuten aufgesucht worden,
die ihn gewarnt und ihm den Tod angedroht hätten. Sie hätten ihm ge-
sagt, er habe seinen Laden bis zum 25. Mai 2007 zu schliessen, an-
sonsten es ihm wie dem vorherigen Ladenbesitzer ergehen werde.
Dieser sei von Unbekannten angeschossen worden und nur knapp
dem Tod entronnen. Er (der Beschwerdeführer) habe den Laden ge-
schlossen, werde aber nach wie vor gesucht. Er habe die Vorfälle bei
der Polizei angezeigt, ohne indessen anzugeben, dass die Übergriffe
von den Karuna-Leuten ausgegangen seien, zumal die Sicherheitsbe-
hörden mit der Karuna zusammenarbeiteten.
A.c Die Schweizerische Botschaft in Colombo forderte den Beschwer-
deführer am 15. August 2007 auf, eine detaillierte Eingabe über seine
Vorbringen sowie allfällige Beweismittel und Kopien seiner Identitäts-
papiere nachzureichen.
A.d Am 14. September 2007 bestätigte der Beschwerdeführer seine
im Schreiben vom 13. Juli 2007 gemachten Asylgründe und übermittel-
te diverse Beweismittel (vgl. S. 2 seiner Eingabe).
A.e Mit Schreiben vom 12. November 2007 überwies die Schweizeri-
sche Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen (Eingang BFM: 20. November 2007). Sie merkte an, der
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Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, da er die Anforderungen
zur Gewährung von Asyl nicht erfülle.
A.f Der Beschwerdeführer wandte sich am 30. Dezember 2007 an die
Schweizerische Botschaft und teilte dieser mit, er müsse sich verste-
cken, da er von der Karuna-Fraktion gesucht werde. Am 17. Oktober
2007 sei er von Bewaffneten bei seiner Grossmutter gesucht worden.
Da sie bedroht worden sei, habe sie seinen Aufenthaltsort preisgege-
ben. Sie sei bewusstlos geworden und in ein Spital gebracht worden,
wo sie verstorben sei. Er habe nicht an ihrer Beerdigung teilnehmen
können.
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch ab.
B.b Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am
2. April 2008 mit, die Verfügung vom 18. März 2008 sei am 31. März
2008 an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit
Empfangsbestätigung).
B.c Der Beschwerdeführer teilte der Schweizerischen Botschaft am
10. April 2008 mit, er sei von der Karuna-Fraktion am 18. Mai 2007
auch aufgefordert worden, der Karuna beizutreten. Nachdem er seinen
Laden geschlossen habe, sei er mehrmals gesucht worden. Er sei von
der Karuna in einem Schreiben vom 15. Februar 2008, das an den Ort
seines Versteckes adressiert gewesen sei, aufgefordert worden, sich
bei ihr zu melden. Am 26. Februar 2008 seien die Karuna-Leute zu ihm
gekommen und hätten ihn mitgenommen. Man habe ihn in einem
Raum der Karuna-Büros festgehalten. Am 30. März 2008 sei ihm von
dort die Flucht gelungen. Er sei nach B.________ geflüchtet, wo er bei
Freunden wohne. Er könne die Verletzungen, die er erlitten habe, nicht
behandeln lassen. Dem Schreiben lagen zwei Fotografien und mehre-
re Beweismittel bei (vgl. act. A10/12).
B.d Am 22. April 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an
die Schweizerische Vertretung. Seinem Schreiben lag ein Zeitungsaus-
schnitt mit Übersetzung in englischer Sprache bei.
B.e Das BFM hob seine Verfügung vom 18. März 2008 mit Verfügung
vom 8. Mai 2008 auf. Das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen.
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C.
C.a Am 17. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo befragt. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, die "Thamil Makkal Viduthalai Pulikal" (TMVP) wolle ihn zum Bei-
tritt zwingen und drohe ihm Konsequenzen an, falls er sich nicht füge.
Zurzeit lebe er bei einer Tante in der Nähe von B.________. Er sei
Sympathisant der LTTE, habe dieser mehrfach Hilfe geleistet und sei
im Jahre 2005 bei der "Tamil Rehabilitation Organisation" (TRO) ange-
stellt gewesen.
C.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll (Eingang BFM: 24. Juni
2008).
D.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wies das BFM das Einreise- und Asyl-
gesuch ab.
E.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem in tamilischer Sprache
abgefassten Schreiben vom 27. Juli 2008, dem die Kopie eines Aus-
weises der TMVP beilag, an das BFM. Das Schreiben konnte vorerst
niemandem zugeordnet werden, da darauf weder der korrekte Name
des Beschwerdeführers noch eine Verfahrensnummer angeführt wa-
ren.
F.
Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober
2008 das Schreiben vom 27. Juli 2008 und ersuchte dieses um Prü-
fung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle.
G.
Der Instruktionsrichter stellte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008
fest, das Schreiben sei an das BFM adressiert und erst rund elf Wo-
chen nach Eingang an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
worden. Er ersuchte das BFM, das Schreiben möglichst rasch in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen.
H.
Am 19. November 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
Übersetzung des Schreibens vom 27. Juli 2008 ein. Der Beschwerde-
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führer ersucht darin um die Erteilung einer Einreisebewilligung und die
Gewährung von Asyl.
I.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte dem BFM am
15. November 2008 (Eingang BFM: 25. November 2008; Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 26. November 2008) weitere vom Beschwerde-
führer eingereichte Dokumente.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass es
sich bei der Eingabe vom 27. Juli 2008 um eine Beschwerde gegen die
Verfügung vom 1. Juli 2008 handelt. Die Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass den Akten keine Hinweise auf dem Beschwerdeführer seitens der
heimatlichen Behörden drohende ernsthafte Nachteile zu entnehmen
seien. Sollte er sich in seinem Herkunftsgebiet weiterhin einer Verfol-
gung ausgesetzt sehen, oder sollten ihm die srilankischen Behörden
keinen ausreichenden Schutz gewähren können, habe er die Möglich-
keit, sich durch einen Wohnortswechsel innerhalb Sri Lankas den Ma-
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chenschaften seiner Verfolger zu entziehen. Die von ihm geltend ge-
machten Nachteile liessen sich aus lediglich regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten. Auch angesichts der aktuellen
Situation in Sri Lanka könne nicht von einer generellen Unzumutbar-
keit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes gespro-
chen werden.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei am 2. Juli 2008 von zwei Personen aufgesucht und mitgenommen
worden. Er sei zu einem Mann gebracht worden, der ihn aufgefordert
habe, der Karuna-Fraktion beizutreten. Aus Furcht habe er dieser For-
derung nachgegeben. Er sei zu einem Ausbildungslager mitgenommen
und anschliessend als Sicherheitsangestellter beim Büro von
C.________ eingesetzt worden; man habe ihm den Namen
"D.________" und einen Mitgliederausweis gegeben. Am 17. Juli 2008
habe man seinen Angehörigen gestattet, ihn zu besuchen. So habe er
von der Ablehnung seines Asylgesuchs erfahren. Bei der Karuna habe
man Vertrauen zu ihm und er könne sich frei bewegen. Man müsse ihn
nur informieren, wann er zur Schweizerischen Botschaft nach Colom-
bo kommen solle, von wo aus man ihn in die Schweiz schicken könne.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka keiner landesweiten Gefähr-
dungssituation ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz
nicht angewiesen. Wie das BFM zu Recht ausführte, ist die Sicher-
heitslage auch in der Wohnregion des Beschwerdeführers,
B.________, als kritisch einzustufen. Die dortige Situation ist einer-
seits von wieder aufgeflammten Kampfhandlungen zwischen der sri-
lankischen Armee und Verbänden der LTTE, anderseits von gewalttäti-
gen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppen des
ehemaligen LTTE-Kommandanten für den Osten – Karuna-Fraktion –
und der LTTE im Norden geprägt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.1 und 7.2).
Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich, dass der Beschwerde-
führer, wie andere Bewohner seiner Heimatgegend, von der Karuna-
Fraktion bedroht bzw. rekrutiert wurde. Aufgrund der eigenen Angaben
des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass er sich frei be-
wegen und von der Karuna-Fraktion, die offenbar mittlerweile Vertrau-
en in ihn hat, absetzen kann. Da es ihm angeblich ohne grössere Pro-
bleme möglich wäre, sich zur Schweizerischen Botschaft in Colombo
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zu begeben, ist zu schliessen, dass er aus dem Gebiet seines Hei-
matlandes, das unter dem Einfluss der Karuna-Fraktion steht, wegge-
hen und sich in einer anderen Region niederlassen kann. Angesichts
seines Persönlichkeitsprofils ist nicht davon auszugehen, dass er in
diesen Teilen seines Heimatlandes von Angehörigen der Karuna-Frak-
tion gesucht und behelligt würde. Ebenso wenig ist zu befürchten,
dass er mit den srilankischen Behörden in Konflikt geraten würde, da
er bisher keinerlei Probleme mit den staatlichen Sicherheitsbehörden
hatte.
6.2 Nachdem nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssi-
tuation auszugehen ist, braucht auf die Frage nach der Beziehungsnä-
he zur Schweiz, die nach den Akten als klar nicht gegeben anzusehen
ist, oder anderen potenziellen Zufluchtstaaten nicht eingegangen zu
werden.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung
im Sinne flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile und auch keine kon-
kreten Hinweise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte.
Es erübrigt sich daher, auf die bereits bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel näher einzugehen, zumal diese lediglich den von ihm gel-
tend gemachten Sachverhalt belegen sollen. Auch die im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel – ein Teil der über-
mittelten Dokumente wurde bereits zu einem früheren Verfahrenszeit-
punkt eingereicht – vermögen zu keiner anderen Würdigung zu führen.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo meldete und ein Schreiben
derselben vom 31. Oktober 2008 vorwies, in welchem festgehalten
wurde, es sei ihm Asyl gewährt worden und er dürfe in die Schweiz
einreisen. Gemäss einer Aktennotiz einer Botschaftsangestellten vom
10. November 2008 handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Fäl-
schung. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber gesagt, er habe
nicht gewusst, dass es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung
handle. Aufgrund dieser Ausgangslage bestehen gewisse Zweifel an
der Authentizität der anderen eingereichten Beweismittel. Angesichts
der rechtlichen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts, erüb-
rigt sich indessen eine vertiefte Prüfung der Echtheit der eingereichten
Beweismittel. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die Karuna-Frakti-
on nicht derart zu sein scheinen, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat
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nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter die-
sen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgewiesen.
7.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
(ad (...); per EDA-Kurier)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Christoph Basler
Versand:
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