B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6842/2011
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N _______.
D-6842/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin D._______ – beides
eritreische Staatsangehörige – reichten am 24. Dezember 2007 in der
Schweiz Asylgesuche ein.
Mit Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 wurden ihre Asylgesu-
che gutgeheissen und ihnen Asyl gewährt. Die beiden Kinder der Le-
benspartnerin – E._______ sowie F._______ – wurden gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und auch ihnen wurde
Asyl gewährt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer auf
Vorkommnisse während seiner jahrelangen Militärdienstzeit respektive
dort erlittene Benachteiligungen, worauf ihm im Jahr 2005 die Flucht aus
dem Militärgefängnis gelungen sei und er sich danach zum Verlassen
seines Heimatlandes entschieden habe. D._______ stützte sich im We-
sentlichen auf die Asylvorbringen ihres Lebenspartners.
Auf die Frage nach seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Januar 2008 sowie
der Anhörung vom 30. Januar 2008, in Eritrea drei uneheliche Kinder zu
haben. Das Erstgeborene lebe bei Verwandten der Mutter, G._______, im
Q._______ und die zwei weiteren Kinder bei deren Mutter in Eritrea. Er
sei nie mit den Müttern seiner Kinder verheiratet gewesen. Das zweit-
und drittgeborene Kind stamme aus seiner Beziehung mit H._______.
Der Beschwerdeführer sowie dessen Lebenspartnerin gaben zu Protokoll,
im Jahr 2003 nach Brauch geheiratet zu haben.
C.
Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom
20. Juli 2011 (Eingang Vorinstanz) ersuchte der Beschwerdeführer um
Einreisebewilligung für seine drei aus früheren Beziehungen stammenden
Kinder (I._______, geboren J._______; K._______, geboren L._______,
und M._______, geboren N._______) sowie für H._______ (geboren
O._______, Mutter von I._______ und K._______).
D-6842/2011
Seite 3
Zur Stützung seines Gesuchs reichte er mehrere Dokumente in Kopie zu
den Akten (u.a. Taufurkunden der drei Kinder, Beurkundung Eheschlies-
sung mit H._______ vom 20. Januar 2001).
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2011 – eröffnet am 25. November 2011
– verweigerte das BFM den drei Kindern sowie H._______, der Mutter
der zwei letztgeborenen Kinder, die Einreise in die Schweiz und lehnte
die Gesuche um Familiennachzug ab. Auf die detaillierte Begründung
wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 (Poststempel) focht der Beschwer-
deführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dem Gesuch um Famili-
enzusammenführung sei stattzugeben, seiner Ehefrau sowie seinen Kin-
dern sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass seine Ehe-
frau H._______ sowie seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft erfüllten
und die Asylgesuche gutzuheissen seien. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, das
Familiennachzugsgesuch bezüglich seiner Ehefrau und der gemeinsa-
men Kinder K._______und I._______ sei vom Familiennachzugsgesuch
seines Sohnes M._______, der eine andere Mutter habe, zu trennen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
D-6842/2011
Seite 4
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind die Verweigerung der
Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Gesuches um Familien-
nachzug. Der Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl stellt eine unzulässige Erweiterung des Streit-
gegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist (siehe auch die
nachfolgenden Ausführungen unter E. 3).
3.
Unter dem Zwischentitel "Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20
AsylG" rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, das
BFM hätte vor dem ablehnenden Entscheid den Sachverhalt bezüglich
der eigenen Flüchtlingseigenschaft der einzubeziehenden Personen ab-
klären müssen. Seine Ehefrau habe in Eritrea grosse Probleme wegen
D-6842/2011
Seite 5
seiner Flucht gehabt, sei illegal aus Eritrea ausgereist und lebe nun im
Q._______.
Dadurch, dass die Vorinstanz keine Abklärungen im Hinblick auf ein indi-
viduell zu prüfendes Asylgesuch der einzubeziehenden Personen vor-
nahm, wurden keine Verfahrensbestimmungen verletzt. Auch wenn im
Gesuch um Familienzusammenführung vom 20. Juli 2011 erwähnt wurde,
die angebliche Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hätten
ohne ihn keine Zukunftsperspektive, kann daraus nicht geschlossen wer-
den, die erwähnten Personen hätten damit eine persönliche Gefährdung
geltend gemacht und mithin ein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG gestellt, zumal im Gesuch um Familienzu-
sammenführung kein diesbezüglicher konkreter Antrag enthalten ist (vgl.
BVGE 2007/19 E. 3 S. 223 ff.).
4.
4.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der
D-6842/2011
Seite 6
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
4.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Perso-
nen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften.
5.
5.1. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51
Abs. 4 AsylG im Falle von H._______, der zwei Kinder I._______ und
K._______sowie des im Q._______ lebenden Sohnes als nicht erfüllt er-
kannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Begrün-
dung dieses Entscheides wird vom BFM zur Hauptsache angeführt, aus
den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer mit
den Müttern seiner Kinder in einer familiären Gemeinschaft gelebt habe
und diese durch seine Flucht aufgelöst worden wäre. Da er in der
Schweiz bereits eine Familiengemeinschaft mit seiner heutigen Lebens-
partnerin und den zwei Kindern bilde, könne auch nicht von einer Wie-
deraufnahme der familiären Gemeinschaft gesprochen werden. Offen-
sichtlich hätten alle drei Kinder nach der Geburt bei ihren leiblichen Müt-
tern gelebt.
Darüber hinausgehend führt das BFM in seinem Entscheid an, dass be-
züglich des im Q._______ lebenden Sohnes M._______– trotz des vom
D-6842/2011
Seite 7
Beschwerdeführer geltend gemachten Todes seiner Mutter – kein Hinweis
ersichtlich sei, dass der Aufenthalt bei seinen Verwandten nicht mehr
möglich sein sollte. Auf jeden Fall seien keine Probleme ersichtlich, dass
die Verwandten nicht mehr Willens oder in der Lage sein sollten, für sei-
nen Sohn M._______zu sorgen, und er damit zwingend in die Schweiz zu
seinem Vater ziehen müsste. Auch wenn die Ehe mit H._______ weiterhin
rechtlich Bestand hätte – bei den entsprechenden richterlichen Verfügun-
gen handle es sich um Kopien, weswegen ihr Beweiswert zum Vornher-
ein gering sei – und die Verwandten seines Sohnes M._______aufgrund
des Sorgerechts damit einverstanden sein sollten, dass dieser zu seinem
Vater in die Schweiz reisen dürfe, nichts an der Tatsache ändere, dass
vorliegend die zentralen Voraussetzungen für eine Familienzusammen-
führung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, nämlich eine bereits vor der
Flucht bestandene Familiengemeinschaft, die in der Schweiz weiterge-
führt werden soll, nicht erfüllt seien.
5.2.
5.2.1. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Famili-
engesuch bezüglich seiner Ehefrau und der mit ihr gemeinsam gezeugten
Kinder K._______und I._______ seien vom Familiennachzugsgesuch
seines Sohnes M._______– der eine andere Mutter habe – zu trennen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem nicht näher begründeten Ge-
such mit vorliegendem Urteil entsprochen wird. Die rechtliche Prüfung, ob
die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, wird der famili-
ären Situation entsprechend durchgeführt, d.h. es wird eine separate Prü-
fung für seinen im Q._______ lebenden Sohn M._______sowie für die
beiden in Eritrea lebenden Kinder K._______und I._______ sowie deren
Mutter, H._______, durchgeführt.
5.3.
5.3.1. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung führt der Beschwerde-
führer an, vor seiner Flucht eine normale Ehe mit seiner Ehegattin
H._______ geführt zu haben. Diese Familiengemeinschaft sei durch sei-
ne Flucht auseinandergerissen worden. Auf seiner Flucht habe er
D._______ kennengelernt und mit ihr seine Ehefrau betrogen. Seinen
Fehltritt bedaure er sehr und sei nun ein sehr gläubiger Mann geworden.
Zwischenzeitlich habe er sich wieder von D._______ getrennt und möch-
te das Familienleben mit seiner rechtmässigen Ehefrau H._______ und
den gemeinsamen Kindern wieder aufnehmen. Bezüglich seines im
Q._______ lebenden Sohnes M._______gibt er in Wiederholung des be-
D-6842/2011
Seite 8
reits aktenkundigen Sachverhalts an, dass dieser aus einer früheren Be-
ziehung stamme. Die Mutter sei gestorben und die Verwandten, bei de-
nen er nun lebe, wollten ihn nicht mehr bei sich haben, weshalb es für ihn
sehr wichtig wäre, bei seinem leiblichen Vater in der Schweiz leben zu
können.
5.3.2. Vorgängig ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Familienverhältnisse in klarem Widerspruch zu den protokol-
lierten Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylgesuchs
stehen. So gab er D._______ als seine Frau an – Heirat nach Brauch am
30. Dezember 2003 – und erklärte, zuvor noch nie verheiratet gewesen
zu sein (vgl. A 9/23. S. 8). In Übereinstimmung dazu gab auch D._______
zu Protokoll, seit dem 30. Dezember 2003 mit dem Beschwerdeführer
verheiratet zu sein (vgl. A 3/8, S. 2). Seine beiden Kinder K._______und
I._______ seien aus der unehelichen Beziehung mit H._______ entstan-
den. Dabei erklärte der Beschwerdeführer explizit, nie mit der Mutter der
Kinder – H._______ – verheiratet gewesen zu sein, und gab bezüglich
des im Jahre 2004 geborenen Kindes zu Protokoll, er sei "halt fremdge-
gangen" (vgl. A 9/23, S. 8 und 9). Lediglich in Bezug auf seinen im
Q._______ lebenden Sohn, der gemäss eigenen Angaben ein uneheli-
ches Kind sei und bis zu deren Tod bei seiner Mutter und danach bei
Verwandten im Q._______ gelebt habe, decken sich seine Angaben auf
Beschwerdeebene mit jenen im Rahmen des Asylverfahrens.
6. Der Beschwerdeführer sowie D._______ bestätigten die Wahrheit der
gemachten Aussagen unterschriftlich (vgl. A 2/9, S. 7, und A 3/8, S. 6).
Der Beschwerdeführer hat sich somit bei seinen Aussagen behaften zu
lassen. Die nun erstmals im Rahmen des Gesuchs um Familienzusam-
menführung gemachten Vorbringen, wonach er mit der Mutter seiner bei-
den Kinder I._______ und K._______verheiratet sein will, sind als nach-
geschoben und unglaubhaft zu werten. An dieser Beurteilung vermag
auch das eingereichte Beweismittel (Beurkundung Eheschliessung) auf-
grund der naheliegenden Möglichkeit, dass dieses aus blosser Gefällig-
keit ausgestellt wurde, unabhängig von der Frage der Authentizität, nichts
zu ändern. Zudem ist nicht feststellbar, ob es sich bei der darin erwähnten
Person – gemäss Übersetzung ein P._______ – um den Beschwerdefüh-
rer handelt und ob ihm dieses Dokument zusteht, da er in seinem Asyl-
verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bstn. b
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
einreichte (vgl. A 2/9, S. 4, und A9/23, S. 2). Laut seinen eigenen, im
Rahmen des Asylverfahrens gemachten Aussagen, stammen die Kinder
D-6842/2011
Seite 9
aus einer unehelichen beziehungsweise ausserehelichen Beziehung,
welche er vor und während seiner Verbindung zu seiner heutigen Le-
benspartnerin, von welcher er sich nach seiner Einreise in die Schweiz
getrennt haben will, unterhalten hat.
6.1.1. Nach diesen Ausführungen besteht kein Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Kindern I._______ und
K._______sowie deren Mutter H._______ jemals in einer familiären Ge-
meinschaft gelebt hat. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, er sei
der Mutter sowie den beiden Kindern auf eine andere Weise eng verbun-
den gewesen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen
kann auch nicht geschlossen werden, er sei diesen Kindern und deren
Mutter in einer gelebten Familiengemeinschaft verbunden gewesen und
diese Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Die „conditio si-
ne qua non" des Familienasyls – welche eine einheitliche Regelung re-
spektive die Bewilligung der Einreise rechtfertigen würde – ist damit in
Bezug auf die Kinder sowie H._______, der Mutter von I._______ und
K._______, als nicht erfüllt zu erkennen.
6.1.2. Wie bereits erwähnt, ist für die Bewilligung der Einreise im Sinne
von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die Fami-
lie durch die Flucht getrennt worden ist. Aus den Akten geht hervor, dass
sein unehelicher Sohn M._______bei der Kindsmutter und später, nach
deren Tod, bei Verwandten im Q._______ gelebt hat. Die vorinstanzliche
Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie mit seinem Sohn in einer
Familiengemeinschaft gelebt hat, ist aufgrund der Akten zutreffend und
bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten. Das Argument, wonach es für
seinen Sohn wichtig sei, bei seinem leiblichen Vater in der Schweiz leben
zu können, vermag am Fehlen der zwingenden Voraussetzung der Tren-
nung durch die Flucht nichts zu ändern. In Zusammenhang mit Gesuchen
um Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG kann das Wohl des
Kindes allenfalls dann relevant sein, wenn die zwingende Grundvoraus-
setzung für einen Familiennachzug – das Vorliegen einer durch Flucht ge-
trennten Familiengemeinschaft – erfüllt wäre, was aber vorliegend nicht
der Fall ist. In diesem Sinne kann auch nicht entscheidend sein, dass sich
das Kind in einem Drittstaat befindet. Im vorliegenden Verfahren bleibt
festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Hei-
mat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen
respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen he-
rangezogen werden können (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mittei-
D-6842/2011
Seite 10
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11
E. 3b S. 89 und EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Fami-
lienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis al-
leine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, re-
spektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtum-
stände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein.
Entgegen den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde sind den Ak-
ten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich sein Sohn nicht mehr bei
seinen Verwandten aufhalten könnte, die sich offensichtlich seit dem Tod
der Mutter bis dato stets um ihn kümmerten.
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das
Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG abgelehnt und den im Ausland befindlichen Kindern des Be-
schwerdeführers sowie H._______ die Einreise in die Schweiz verweigert
hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
8.
8.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
8.2. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aus-
schlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
D-6842/2011
Seite 11
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 20 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren,
welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8
E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesent-
lichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besonde-
re Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6842/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: