B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6842/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (früher: C._______), Zoba
D._______) – suchte am 16. August 2017 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurde gemäss Art. 4 Abs. 3
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Das SEM nahm am
21. August 2017 im Verfahrenszentrum Zürich die Personalien des Be-
schwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapie-
ren und zum Reiseweg. Am 16. November 2017 hörte das Staatssekreta-
riat ihn zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer reichte keine
Identitätsdokumente ein.
B.
Am 24. November 2017 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme
zu. Dieser erklärte sich mit dem Entwurf des SEM einverstanden und be-
dankte sich dafür.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 16. August 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen, und ordnete die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
D.
Die Rechtsvertreterin aus dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich
zeigte dem SEM am 28. November 2017 die Beendigung des Mandatsver-
hältnisses mit dem Beschwerdeführer an.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
die am 28. November 2017 eröffnete Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks
Neubeurteilung bezüglich Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere ei-
nes Kostenvorschusses zu erlassen und eine angemessene Parteient-
schädigung auszurichten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Dezember 2017 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, sein Vater sei ungefähr im Jahr 2008 im Militärdienst verstorben
und er selbst habe vor der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 ungefähr zwei
Jahre lang zusammen mit seiner Mutter, dem Stiefvater und der Halb-
schwester väterlicherseits in B._______ gelebt. Der Stiefvater sei dagegen
gewesen, dass er zur Schule gegangen sei, und er habe die Mutter regel-
mässig geschlagen und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde. Da er
bei den Behörden gearbeitet habe, habe er eine Waffe gehabt. Die Mutter
habe den Lebensunterhalt der Familie und den Schulbesuch mit dem Ver-
kauf von Erdnüssen finanziert. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer)
fröhlich nach Hause gekommen und habe die Mutter mit einer guten Schul-
note überraschen wollen. Sein Stiefvater sei betrunken gewesen, habe ihn
beschimpft und seine Bücher aus dem Haus geworfen. Als die Mutter sich
eingeschaltet habe, habe der Stiefvater sie zusammengeschlagen. Sie
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habe ihn dann aufgefordert, zu verschwinden und nie mehr zurückzukom-
men. Einige Tage später sei der Stiefvater nachts zurückgekehrt. Die Mut-
ter habe fliehen können, sei zur Polizeistation gerannt und habe ihn ange-
zeigt. Er sei festgenommen worden, jedoch nach einer Woche bereits wie-
der auf freiem Fuss gewesen. Der Stiefvater habe die Mutter nicht mehr in
Ruhe gelassen. Er habe genau gewusst, wann sie aus dem Haus gegan-
gen oder zurückgekommen sei. Eines Tages sei die Mutter nicht mehr von
der Arbeit zurückgekehrt. Sei diesem Tag habe er (der Beschwerdeführer)
sie nie mehr gesehen. Er wisse nicht, was mit ihr geschehen sei und ob sie
noch am Leben sei. Sein Stiefvater habe sich geweigert, seinen Schulbe-
such zu finanzieren, und da er (der Beschwerdeführer) die Schulbücher
nicht habe bezahlen können, sei er von der Schule gewiesen worden. So
habe er die Schule in der sechsten Klasse abbrechen müssen. Der Stief-
vater habe ihn nach dem Verschwinden der Mutter täglich geschlagen, be-
leidigt und bedroht; er habe Hunger gelitten und sei verzweifelt gewesen.
Nach einer Woche sei er nach Asmara gefahren, wo ein Mann namens
F._______ sich um ihn gekümmert habe. Zirka Anfang November 2013 sei
er zusammen mit F._______ illegal in den Sudan gereist, wo dieser ihm
eine Stelle in einem Teehaus vermittelt habe. Nach einem dreijährigen Auf-
enthalt in Khartoum sei er über Libyen und Italien schliesslich in die
Schweiz gelangt.
5.2 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die
Nachteile, welche er durch seinen Stiefvater erlitten habe, nicht auf einem
der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive beruh-
ten. Er habe geltend gemacht, sein Stiefvater habe ihn gehasst, ihn wie-
derholt geschlagen und bedroht. Warum der Stiefvater ihn so sehr gehasst
habe, wisse er nicht genau. Er könne sich dessen Verhalten nur so erklä-
ren, dass der Stiefvater eifersüchtig gewesen sei, da er seine Mutter sehr
geliebt habe und sie immer glücklich habe sehen wollen. Die den Be-
schwerdeführer persönlich betreffenden Vorbringen stellten mangels eines
Verfolgungsmotivs keine asylrelevante Verfolgung dar.
Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts hält das SEM weiter fest, es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige (al-
leine) aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen würden, die bezüglich Intensität und politischer Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den
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Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. So habe er insbesondere ange-
geben, vor seiner Ausreise noch keinen Behördenkontakt im Hinblick auf
einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst gehabt zu haben.
Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand, so dass auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
nicht einzugehen sei.
5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
die Vorinstanz verkenne völlig, dass sein Stiefvater, der die Familie bedroht
und zuhause Gewalt angewendet habe, im eritreischen Militär einen hohen
Grad innehabe. Der Stiefvater habe versucht, die Mutter (des Beschwer-
deführers) zu töten, sei jedoch bereits wenige Tage nach der Inhaftierung
aufgrund seiner hochrangigen Position im Militär wieder entlassen worden.
Die eritreischen Behörden seien somit weder schutzfähig noch -willig, so
dass seine Asylgründe als asylrelevant zu qualifizieren seien.
6.
6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht als asylrechtlich nicht relevant beurteilt, die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.1 Motive wie Hass und Eifersucht des Stiefvaters auf den Stiefsohn stel-
len in der Tat keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotive im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar, weshalb es sich bei den erlittenen Nachteilen
nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung handelt. Der in der Be-
schwerde erhobene Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit
der eritreischen Behörden angesichts einer angeblich hohen Position des
Stiefvaters im eritreischen Militär geht fehl, da das SEM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers bereits infolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung verfügt hat, und sich aufgrund der alternativen Natur
der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. BVGE 2011/7
E. 8 und 2009/51 E. 5.4) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht stellt.
6.2 Sodann hat das SEM auch das Vorliegen von Anknüpfungspunkten,
welche (zusätzlich zu einer illegalen Ausreise) zu einer Schärfung des Pro-
fils des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
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ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), mit zutreffender
Begründung verneint (vgl. E. 5.2). Schliesslich hat das SEM dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer in Eritrea mutmasslich über kein tragfähiges
Beziehungsnetz mehr verfügt, nachdem sein Vater im Jahr 2008 verstor-
ben und seine Mutter nach wiederholten physischen Misshandlungen
durch den Stiefvater 2013 untergetaucht sei, zu Recht nicht mit der Ge-
währung von Asyl Rechnung getragen, sondern durch die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktent-
scheids in der Sache als gegenstandslos.
9.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 4. Dezem-
ber 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: