Abtei lung IV
D-6844/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Stephane Laederich, (...),
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2007 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6844/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in
D._______, verliessen den Kosovo eigenen Angaben gemäss im
August 1991 bzw. im April 2001 und gelangten am 24. April 2006 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.a Bei der Erstbefragung, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich
seit seiner Ausreise aus der Heimat im Jahr 1991 in Deutschland auf-
gehalten. Er sei in die Schweiz gekommen, weil die deutschen
Behörden ihm die Rückschaffung in den Kosovo angedroht hätten,
sollte er Deutschland nicht freiwillig verlassen. Da er seit seinem
zehnten Altersjahr in Deutschland gelebt habe, kenne er den Kosovo
nicht mehr. Er besitze dort nichts und habe dort keinen Platz. Seine
Onkel hätten ihm gesagt, dass man angesichts der Sicherheitslage
dort nicht leben könne. Für Ashkali gebe es keine Arbeit.
A.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe in Deutschland bei
einem Onkel gelebt. Den Kosovo habe sie verlassen, weil die Albaner
sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Ihre Schwester sei vergewaltigt wor-
den. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in ihre Heimat. Man könnte
sie überfallen, weil man bei ihnen Geld vermuten könnte.
A.c Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente zu den Ak-
ten (vgl. Ziff. 1. - 4. Beweismittelumschlag, act. A3).
A.d Der Beschwerdeführer machte bei der kantonalen Anhörung vom
21. Juni 2006 im Wesentlichen geltend, er könne und wolle nicht in
den Kosovo zurückkehren. Nachdem ein Antrag an eine Härtefallkom-
mission abgelehnt worden sei, habe er Deutschland verlassen. Auf-
grund seiner ethnischen Herkunft wäre er im Kosovo in allen Be-
reichen benachteiligt. Er habe dort keine Wohnung und würde mit
seiner Familie auf der Strasse stehen. Den Kosovo habe er zusammen
mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verlassen, er wisse nicht
genau, weshalb sie ausgereist seien.
A.e Die Beschwerdeführerin sagte aus, im Kosovo seien drei bis vier
Monate vor ihrer Ausreise maskierte Albaner in ihr Haus eingedrun-
gen, die ihre Schwester und sie hätten vergewaltigen wollen. Ihre
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D-6844/2007
Schwester sei vergewaltigt worden; da sie geschrien hätten, seien die
Angreifer weggegangen. Da sie im Kosovo nicht frei seien und dort
nichts besässen, könnten sie nicht dorthin gehen. Zudem leide sie zur-
zeit unter Depressionen und nehme Medikamente ein.
A.f Das BFM ersuchte das Schweizerische Verbindungsbüro in Koso-
vo mit Schreiben vom 21. Juni 2007 um die Vornahme von Abklä-
rungen im Herkunftsland der Beschwerdeführenden.
A.g Das Verbindungsbüro übermittelte dem BFM am 14. Juli 2007 die
Ergebnisse seiner Abklärungen.
A.h Das BFM informierte die Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 22. August 2007 über die vorgenommenen Abklärungen
und deren wesentliche Ergebnisse. Zur Einreichung einer Stellung-
nahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist
angesetzt.
A.i Am 31. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies
ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2007
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei zufolge Unzulässig-
keit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während
des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde lagen zwei Be-
richte über die Lage im Kosovo ("Kosovo 2006: The current situation of
Rroma", Juni 2006; Kosovo [Serbia], "No forcible Return of Minorities
to Kosovo", amnesty international Mai 2007) und eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden bei.
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D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Verfügung vom 16. Oktober 2007 dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden
zur Gewährung der Einsicht in die Akte A24/4 an das BFM übermittelt.
Zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde den Beschwerde-
führenden eine Frist gesetzt.
E.
Das BFM sandte den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2007 eine
Kopie der Akte A24/4 zu.
F.
Am 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung ein. Sie beantragten die Zustellung der Akte
A25/3.
G.
G.a Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM mit Zwischenver-
fügung vom 31. Oktober 2007 die Akten zur Einreichung einer allfälli-
gen Vernehmlassung.
G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. No-
vember 2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.c Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 22. November 2007 die Möglichkeit, eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. Das Gesuch um
Edition der Akte A25/3 wurde abgewiesen.
G.d In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 hielten die Be-
schwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrück-
lich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl
und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag ge-
stellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ab-
leiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Sicher-
heitssituation für Ashkali im Kosovo weiter verbessert habe. Es könne
– mit Ausnahme einiger Gemeinden bzw. Dörfer – nicht mehr von einer
Gefährdungssituation ausgegangen werden. Die Schweizerische Ver-
tretung in Pristina habe vor Ort Abklärungen gemacht und diese Ein-
schätzung bestätigt. Der Vorfall, bei dem die Schwester der Be-
schwerdeführerin vergewaltigt worden sei, liege sechs Jahre zurück,
und sie habe deshalb nichts zu befürchten. Es sei ihr überlassen,
allenfalls bei den im Kosovo stationierten Sicherheitskräften Schutz
anzufordern. Zudem schützten Grossfamilien und feste Beziehungs-
netze Frauen in traditionsverbundenen ländlichen Gebieten vor sol-
chen Übergriffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass albanischsprachige
Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo allein aufgrund ihrer Ethnie
konkret gefährdet seien, könne ausgeschlossen werden. Der Vollzug
der Wegweisung sei auch für Personen mit langjährigem Aufenthalt in
Deutschland zumutbar. Die Beschwerdeführenden beherrschten so-
wohl die albanische als auch die deutsche Sprache, was bei einer
Rückkehr in den Kosovo vorteilhaft sei. Beide hätten sich zwar zu
ihrem Heimatland distanziert, es sei aber bekannt, dass Roma und
Ashkali in grösseren Familienverbänden lebten. Es sei davon auszuge-
hen, dass ihnen die kulturellen Sitten und Gebräuche vertraut seien.
Der Vollzug in die Heimat würde somit nicht zu einer generellen sozia-
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len Entwurzelung führen. Der Beschwerdeführer bringe die Voraus-
setzungen mit, um sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen. In
D._______ lebten viele Verwandte, weshalb sich die Beschwerde-
führenden auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stützen
könnten. Sie könnten anfänglich auf Unterstützung der im westlichen
Ausland lebenden Verwandten zählen. Es könne davon ausgegangen
werden, dass sie bei ihren im Kosovo lebenden Verwandten Unterkunft
finden könnten.
5.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird geltend
gemacht, die Beschwerdeführenden würden von der albanischen
Mehrheitsbevölkerung im Kosovo als Zigeuner betrachtet und seien
dort nicht erwünscht. Die Lage für Roma – zu welchen auch die
Ashkali zu rechnen seien – werde gemäss Berichten zahlreicher Or-
ganisationen, die sich gegen eine Rückführung aussprächen, als ge-
fährlich erachtet. Das BFM scheine diese Berichte nicht in Betracht ge-
zogen zu haben, da es von einer Verbesserung der Sicherheitssitua-
tion ausgegangen sei. Die KFOR interveniere teilweise nicht, wenn
Roma angegriffen würden, und in vielen Fälle würden die Angriffe auf
Angehörige ethnischer Minderheiten nicht registriert. Angehörige
ethnischer Minderheiten, die Anzeige erstatteten, hätten mit weiteren
Schwierigkeiten zu rechnen. Es sei noch niemand wegen eines Über-
griffs auf Roma verurteilt worden. Sogar nach den Ereignissen vom
März 2004 sei niemand festgenommen worden. Man könne hinsichtlich
des Kosovos weder von Rechtsstaat noch von schutzwilligen Sicher-
heitskräften sprechen, zumal dieser von Leuten geführt werde, die für
ethnische Säuberungen verantwortlich seien. Im Fall der Beschwerde-
führenden sprächen mehrere Fakten gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Ihre Sicherheit sei in der Region D._______
immer noch nicht gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers habe für
die serbische Polizei gearbeitet. Allein schon eine Vermutung der
Kollaboration sei im Kosovo ein fast sicheres Todesurteil. Da ein Teil
seiner Familie nach Belgrad geflohen sei, sei die Gefahr einer
Verfolgung erhöht. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter
den Folgen der Attacke auf ihre Schwester. Ihre Familie sei als Opfer
einer ethnischen Säuberungsaktion immer noch gefährdet. Der
Beschwerdeführer habe seine Heimat nach der Ausreise im Jahre
1991 nicht mehr gesehen und besitze weder Land noch Haus. Sie
hätten keine Möglichkeit, in der Heimat ihre Existenz zu sichern. Ihre
Verwandten seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen, da sie selbst
in Not lebten.
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5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Sicherheitslage
im Kosovo habe sich gemäss einem Positionspapier des UNHCR vom
Juni 2006 und verschiedenen Berichten des Verbindungsbüros in
Pristina für Ashkali und Ägypter insgesamt gesehen verbessert. In
keinem Bezirk/Dorf mit bisher guter Sicherheitslage habe sich die La-
ge in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Pristina habe sich die
Lage der Ashkali deutlich verbessert. Das UNCHR betrachte diese
Bevölkerungsgruppe nicht mehr allein aufgrund ihrer Ethnie als
schutzbedürftig. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus,
dass die Gemeinde D._______ zu den Gemeinden gehöre, in denen
die Sicherheitslage für Ashkali wenig problematisch sei.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in den eingereichten Berich-
ten und dem Positionspapier des UNHCR werde festgehalten, dass die
Lage ethnischer Minderheiten immer noch problematisch sei. Es sei
nicht in Betracht gezogen worden, dass die Beschwerdeführerin unter
psychischen Problemen leide und in psychiatrischer Behandlung sei.
Ihre im Kosovo lebenden Verwandten hätten keine Möglichkeit, sie
nach einer Rückkehr zu unterstützen. Hinzu komme, dass der Be-
schwerdeführer einen Teil seiner Familie in Serbien habe. Die
ethnische Säuberung des Kosovos daure an. In vielen Fällen seien
Romas aus den Gemeinderegistern "verschwunden" und könnten nicht
mehr beweisen, woher sie stammten.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren der Eltern
des Beschwerdeführers festgestellt, dass ein namhaftes Kollaborieren
seines Vaters mit den damaligen serbischen Machthabern nicht gel-
tend gemacht wurde und auch unwahrscheinlich erscheine (vgl. Urteil
vom heutigen Tag, Verfahren D-6858/2007). Es sei insgesamt unwahr-
scheinlich, dass sein Vater aus Sicht der albanischen Mehrheits-
bevölkerung als Kollaborateur der serbischen Behörden wahrgenom-
men werde.
7.
7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem unter
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Entscheid festgehalten
hat, dass sich die Lage im Kosovo seit der Intervention der NATO 1999
und dem Rückzug der serbischen Truppen zum Positiven verändert
hat, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR (Kosovo
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Force) der Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert
worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
sind im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer
Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Drit-
ter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt von einem
präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden,
namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der
KFOR ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4
S.380). Es ist somit festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo bis-
lang grundsätzlich in der Lage waren, den Schutz von ethnischen Min-
derheiten zu gewährleisten.
7.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Ver-
träge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General-
sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des
Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der
Ashkali, Ägypter und Roma hat sich bisher nicht wesentlich ver-
bessert; es konnte zwar keine direkte Gewaltanwendung gegen sie
festgestellt werden, indes sind sie nach wie vor schwierigen Lebens-
bedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen von Erzie-
hung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung
ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Up-
date: Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19). In Würdi-
gung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltuns-
gericht zum Schluss, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grund-
sätzlich die Möglichkeit haben, sich an die heimatlichen Behörden zu
wenden und diese um Schutz vor Belästigungen Dritter zu ersuchen.
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihnen jedoch
nicht, zumal - wie vorstehend unter E. 6 festgehalten - nicht davon
ausgegangen wird, dass der Vater des Beschwerdeführers als
Kollaborateur der Serben betrachtet wird. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund des Überfalls auf ihre Familie vom Jahr 2001, bei dem ihre
Schwester vergewaltigt worden sei, mit Übergriffen rechnen muss. Die
Täter waren ihren Aussagen gemäss maskiert, so dass sie diese nicht
erkennen konnte. Zudem wird sie traditionsgemäss mit ihrem Ehe-
mann zu dessen Familienverband ziehen, wo sie einen gewissen
Schutz geniessen wird. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art.
3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo schliesslich lässt
sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer
allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht
für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
Seite 10
D-6844/2007
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Hinsichtlich des Kosovos ist im heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht das Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation zu zeich-
nen. Eine dermassen prekäre, von bewaffneten Konflikten oder jeder-
zeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Be-
schwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, ist mithin zu verneinen.
Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
8.2.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
dem Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungs-
gericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wieder-
gegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden,
dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in
den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzel-
fallabklärung – insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das
Verbindungsbüro in Kosovo – feststeht, dass bestimmte Reintegra-
tionskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter,
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz –
erfüllt sind. Die bereits erwähnte Unabhängigkeit des Kosovos recht-
fertigt auch aktuell keine Neubeurteilung.
8.2.3 In D._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden,
halten sich gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbin-
dungsbüros in Kosovo die beiden Onkel des Beschwerdeführers mit
deren Familien und seiner Grossmutter auf. Auf dem Hof der Gross-
familie stehen drei Häuser, welche offenbar alle bewohnbar sind und
von seinen Angehörigen bewohnt werden. Einer der beiden Onkel ist
lokal bekannt, da er eine NGO, welche die Interessen der Ashkali ver-
tritt, und ein Internet-Café führt. Die Sicherheitslage stellt sich in
D._______ – auch die Eltern der Beschwerdeführerin leben in
D._______ –, offenbar nicht derart dar, dass sich die zahlreichen
Verwandten der Beschwerdeführenden zum Verlassen des Kosovos
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D-6844/2007
veranlasst gesehen haben. Vor diesem Hintergrund dürften einer
Wiederansiedlung jedenfalls keine massgeblichen
Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Dass sie im Heimatstaat über
ein grosses soziales Netz verfügen, ergibt sich bereits durch die
erwähnten Angehörigen vor Ort. Zumindest der Beschwerdeführer
stammt aus einer Grossfamilie und dürfte die aufgrund der
langjährigen Landesabwesenheit möglicherweise nicht mehr sehr
engen Kontakte neu festigen können. Aufgrund der Aktenlage ist
jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass sie in sozialer Hinsicht nicht
allein auf sich gestellt sein werden. Der Beschwerdeführer hat die
Schulbildung in Deutschland absolviert, wo er eine Lehre als Verkäufer
machte und mehrere Jahre auf seinem Beruf arbeitete. Er spricht
neben seiner Muttersprache albanisch auch sehr gut deutsch. Eine
Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten der
Beschwerdeführenden erscheint ebenfalls möglich. Schliesslich dürfte
die Wohnungsfrage aufgrund der Abklärungsergebnisse zumindest für
die erste Zeit geklärt sein, so dass sich die Beschwerdeführenden
allenfalls mit Hilfe der diesbezüglich unterstützenden Organisationen
vor Ort einrichten können. Die Beschwerdeführerin wies bei der
kantonalen Befragung darauf hin, dass sie unter Depressionen leide
und Medikamente einnehmen müsse. Diesbezüglich ist darauf hin-
zuweisen, dass im Kosovo mehrere Möglichkeiten bestehen, psychi-
sche Erkrankungen zu behandeln. Die gängigen Medikamente sind im
Kosovo erhältlich; zudem kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf
einen Vorrat an Medikamenten mitnehmen, der bis zu einer allenfalls
notwendigen weiteren Behandlung bzw. Umstellung der Medikamente
ausreichen wird. Hinsichtlich möglicher Probleme bei der Finanzierung
einer medizinischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es der
Beschwerdeführerin offensteht, ein entsprechendes Gesuch um
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Be-
schwerdeführenden werden indessen mit den Eltern und der
Schwester des Beschwerdeführers in den Kosovo zurückkehren und
es ist anzunehmen, dass sie sich in den in der Heimat lebenden Fami-
lienverband einfügen können. Aufgrund der Ausbildung des Beschwer-
deführers und seinen guten Deutschkenntnissen dürfte es ihm mittel-
fristig gelingen, Arbeit zu finden. Ohne die Schwierigkeiten der Familie,
die sich seit Jahren im westlichen Ausland aufgehalten hat, bei der
Rückkehr zu verkennen, darf demnach davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht in eine existenz-
gefährdende Situation geraten werden.
Seite 12
D-6844/2007
8.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f.
E. 5e.aa.).
Die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz ist zwar bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland eher von unter-
geordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem länge-
ren Aufenthalt von Kindern auszugehen – eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Die Tochter
C._______ ist erst viereinhalb Jahre alt und somit noch stark von ihren
Eltern abhängig. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen, was sich positiv auf die Eingliederung ihrer
Tochter auswirken dürfte.
8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die ins Recht ge-
legten Berichte über die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo
und die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nichts zu
ändern, da die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Beachtung
zahlreicher, öffentlich zugänglicher Quellen festgelegt wurde. Es er-
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übrigt sich deshalb, hier auf die eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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