Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6846/2011
law/joc/sps
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 – eröffnet am
16. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 (Datum
Poststempel: 20. Dezember 2011) gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren für
zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von der Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe,
dass er ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
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11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in
Italien am 1. September 2011 ein Asylgesuch eingereicht hat und
entsprechend in der EURODACDatenbank erfasst worden ist (vgl. act.
A6/1, act. A7/2),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 DublinII
VO in Italien erfolgte,
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der DublinIIVO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e DublinIIVO durch die Schweiz als
derzeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein
Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 DublinIIVO gestellt werden kann
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., WienGraz 2010, Art. 4,
K3, S. 80),
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dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO die italienischen Behörden am 8. November 2011 um
Wiederaufnahme des – am 9. Oktober 2011 illegal in die Schweiz
eingereisten (vgl. act. A9/10 S. 6) – Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act.
A13/6),
dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum
23. November 2011 ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A15/1),
weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin
IIVO vorliegt,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Italien als für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die vom
Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Rahmen des
ihm am 31. Oktober 2011 gewährten rechtlichen Gehörs geltend
gemachten Einwände, wonach in Italien viele seiner Landsleute
Straftaten verüben und illegale Tätigkeiten begehen würden und er
befürchte, in diesem kriminellen Umfeld zu landen (vgl. act. A9/10 S. 8),
ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der
Zuständigkeit Italiens nichts, und der Beschwerdeführer könne sich, sollte
er dort aus den erwähnten Gründen Probleme haben, an die italienischen
Behörden wenden, die schutzfähig und schutzwillig seien, und er könne
sich, sollte er konkret bedroht werden, an die zuständige Polizeibehörde
in Italien wenden, wo er um Schutz ersuchen und nötigenfalls eine
Anzeige erstatten könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, jedoch die bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände wiederholt und
erklärt, er sei dort nie zu seinen Asylgründen befragt worden und die
Existenzbedingungen seien in Italien unzumutbar,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Italien – wie die Schweiz – unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
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gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinII VO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass die Einwände in der Beschwerde somit zu keiner von derjenigen des
BFM abweichenden Beurteilung führen können,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
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Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch
das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: