Abtei lung IV
D-6847/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 10. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6847/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______, Distrikt
C._______, Provinz D._______, stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen
Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
16. Oktober 2006 auf dem Landweg. Über E._______ und weitere, ihm
unbekannte Länder gelangte der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Gleichentags suchte er im F._______ um Asyl nach. Am 27. Oktober
2006 wurde er im Empfangszentrum erstmals befragt und am 13.
November 2006 durch das BFM zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe wäh-
rend eines Jahres für (...), welche Mitglieder (...) Partei namens
G._______ gewesen seien, als Chauffeur gearbeitet. Diese hätten ihm
dafür einen Pickup zur Verfügung gestellt. Mit diesem Fahrzeug habe
er in der Folge für (...), wiederholt Alkohol - so auch im Fastenmonat
Ramadan - transportiert. Da (...) von diesen Transporten Kenntnis
erhalten hätten und sie damit nicht einverstanden gewesen seien,
hätten sie ihn deswegen töten wollen. Aus Angst um sein Leben habe
er daher seine Heimat verlassen. Für die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
Mit Entscheid des BFM vom 15. November 2006 wurde der Beschwer-
deführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
Luzern zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 - gleichentags eröffnet - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Vorbringen stellten Benachteiligungen seitens Privatpersonen dar, die
den Beschwerdeführer nicht in einer der im Gesetz genannten Eigen-
schaften treffen würden. Der Beschwerdeführer habe die Übergriffe
nicht zur Anzeige gebracht, weshalb den heimatlichen Behörden keine
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Verletzung von Schutzwille und -pflicht vorgeworfen werden könne.
Weiter würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen seien, keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Zu-
dem seien die Vorbringen als realitätsfremd, vage und oberflächlich zu
qualifizieren, weshalb diese auch nicht geglaubt werden könnten. Der
Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage
im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der
Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und
zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimat-
staat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach ei-
ner umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine
Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vor-
zunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus dem Dorf
B._______ bei C._______ in der Provinz D._______ und habe vom
(...) bis zu seiner Ausreise im Dorf H._______ bei C._______ gelebt.
Da seine Eltern und Schwestern in H._______ lebten, verfüge er in
der Provinz D._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
Das BFM erwäge angesichts dessen die Aufhebung der verfügten
vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Stellungnahme gesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2007 - eröffnet am 13. September
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
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auf und setzte ihm eine Frist bis zum 8. November 2007, um die
Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, mit der Verfügung vom 15. November 2006 sei festgestellt wor-
den, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
le. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur An-
wendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia lasse den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Weiter könne dort nicht mehr von einer Situation allge-
meiner Gewalt ausgegangen werden und ein Wegweisungsvollzug in
diese drei Provinzen sei als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbe-
sondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich allei-
ne in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Die vom Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von Hilfswerken zur
allgemeinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Fest-
stellung nichts zu ändern. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt
auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei,
sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen und lasse den Weg-
weisungsvollzug daher als zumutbar erscheinen. Zudem würden
vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die vom Beschwerdeführer im
Rahmen des rechtlichen Gehörs angeführte Bedrohung seitens (...)
sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und insgesamt als
unglaubhaft erachtet worden, weshalb diese nicht weiter zu
berücksichtigen sei. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rück-
kehr eine Verhaftung durch die Sicherheitsleute riskiere, weil er sich in
der Schweiz gegenüber Landsleuten kritisch über die kurdischen Par-
teien geäussert habe, erscheine wenig glaubhaft und sei als reine
Schutzbehauptung zu erachten. Diese Beurteilung werde dadurch be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seinen
angeblichen negativen Äusserungen mache. Dass Aussenstehende
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von seinen Aussagen anlässlich der Befragungen zu seinen Asylgrün-
den erfahren haben könnten, sei auszuschliessen, da die anwesenden
Personen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden.
Der Beschwerdeführer mache bezeichnenderweise keine konkreten
Angaben, von welchen seiner Äusserungen Drittpersonen Kenntnis er-
halten haben sollten. Die vorgebrachten Anschläge in Erbil und
Makhmur würden ferner Einzelereignisse darstellen, die den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Sodann vermö-
ge auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit des Vaters kei-
ne Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, auch
wenn der Vater angeblich auf die finanzielle Unterstützung seines Soh-
nes angewiesen sei. Es erstaune indessen, dass der Beschwerdefüh-
rer behaupte, seinen Vater im Heimatland finanziell zu unterstützen,
obwohl er in der Schweiz keiner bewilligten Erwerbstätigkeit nachgehe
und demnach kein Einkommen erziele.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz gereist und
habe den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden
Kinder- und Jugendjahre, in seinem Herkunftsdistrikt C._______,
Provinz D._______, verbracht. Mithin sei er mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut.
Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben als
Chauffeur gearbeitet. Aus den Akten würden sich keine Hinweise
ergeben, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen
Beschwerden leiden würde. Er sollte daher in der Lage sein, nach der
Rückkehr die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu
können. Zudem verfüge er mit seinen in der Provinz D._______ nach
wie vor wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales
Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite
stehen könne. Aufgrund der Sachlage sollte dem Beschwerdeführer
die Reintegration an seinem Herkunftsort keine grösseren
Schwierigkeiten bereiten. Zudem sei auf das Angebot der
Rückkehrhilfe zu verweisen, welches dem Beschwerdeführer die
Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte.
F.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom
10. September 2007 aufzuheben, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Weg-
weisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
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und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der
Schweiz abzuwarten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme wieder anzuordnen. Ferner ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
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1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
und eine solche wurde vom BFM denn auch nicht entzogen. Die
vorinstanzliche Verfügung beinhaltet auch keine vorsorgliche Wegwei-
sung in einen Drittstaat. Mangels Rechtsschutzinteresses ist demnach
auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und auf Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Weg-
weisung nicht einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Die Rekurskommission kann
auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
3.
In der Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der
Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen
nicht einverstanden. Die „Infonotiz“ des BFM sei als nicht genügend zu
erachten, um den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya als zumutbar zu erachten. Insbe-
sondere sei auf die nach wie vor sehr unsichere Lage im Zentral- und
Südirak verwiesen, von der die Sicherheitslage im Norden stark ab-
hängig sei. Anschläge könnten so im Nordirak nicht ausgeschlossen
werden. Die Menschenrechtslage sei zwar besser als in anderen Teilen
des Landes, jedoch immer noch besorgniserregend. Zudem hätten Or-
ganisationen wie das UNHCR oder Amnesty International (AI) die
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neue Praxis des Bundesamtes verurteilt und würden sich für den
Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Nordirak aus-
sprechen. Auch wenn sich die Menschenrechtslage in den genannten
drei Provinzen in letzter Zeit verbessert habe, herrsche noch immer
eine Lage allgemeiner Gewalt sowohl im gesamten Irak als auch in
den erwähnten Gebieten im Nordirak. Überdies seien die weiteren Ent-
wicklungen in den nächsten Monaten nicht absehbar. Es bestehe für
ihn weiterhin die Gefahr, in seiner Heimatprovinz Opfer eines An-
schlags zu werden. Schliesslich würden auch sozioökonomische Grün-
de gegen seine Wegweisung sprechen, zumal es aufgrund der Zunah-
me von intern Vertriebenen zu einem verstärkten Kampf um Arbeit und
Wohnraum komme. Ressourcenknappheit und umfassende Behörden-
korruption würden schnell zu sozialen Unruhen führen. Er müsse da-
her bei einer Rückkehr nach D._______ damit rechnen, in eine
existenzbedrohende Lage zu geraten. Aus diesen Gründen sei der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
4.
4.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt, Bst. E). Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflich-
ten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressionen
bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich hier kritisch über
die kurdischen Parteien geäussert habe, aufgrund der vagen Angaben
als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, weshalb sie im vorliegen-
den Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sind. Die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran et-
was zu ändern.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 15. November 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesem
Zusammenhang im Rahmen der Stellungnahme vom 13. Juli 2007 vor-
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gebrachte Bedrohung durch (...) sowie die befürchtete Verhaftung
durch Sicherheitskräfte sind - wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zutreffend festhielt - als unglaubhaft respektive als blosse,
unbelegte Schutzbehauptung zu werten und vermögen daher keine
konkrete Gefahr im Sinne eines „real risk“ auch nur glaubhaft zu
machen.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publi-
zierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
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elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz
D._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) gelebt und
als Chauffeur gearbeitet hat (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2). Er
ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Weiter
verfügt er in seiner Herkunftsregion über familiäre Kontakte (Eltern und
Schwestern) und dürfte überdies über weitergehende, vorbestehende
Beziehungen verfügen, da er bis zur Ausreise sein bisheriges ganzes
Leben in der Heimatprovinz respektive im Herkunftsdistrikt verbracht
haben und dort auch (jedenfalls für kurze Zeit) eine Koranschule be-
sucht sowie gearbeitet haben will (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3
f.). Angesichts des (...) Alters des Beschwerdeführers und seiner
Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat
in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige
Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern. Zudem ist hinsichtlich des in der Stel-
lungnahme vom 13. Juli 2007 gemachten Vorbringens, wonach der ge-
lähmte Vater des Beschwerdeführers auf dessen finanzielle Unterstüt-
zung angewiesen sei - nebst den im angefochtenen Entscheid in die-
sem Zusammenhang zu Recht gemachten Bemerkungen - anzufüh-
ren, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen
auf Seite 4 der Bundesanhörung vom 13. November 2006 (...) eine
Rente erhalte, und aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind,
dass dieser die erwähnte Rente mittlerweile nicht mehr erhalten
würde. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ist da-
her als unbegründet zu erachten.
Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen
Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen
PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine
individuelle Gefährdung ableiten.
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4.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwi-
schen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
möglich zu bezeichnen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen.
6.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob
die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendi-
gerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf
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(vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur
wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforder-
lich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen
Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren er-
scheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
6.3 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-6847/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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