Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6847/2011
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien, alias B._______,
geboren (…), alias C._______,
geboren (…), Äthiopien,
alias D._______, geboren (…),
Äthiopien, alias E._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N _______.
D6847/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
äthiopische Staatsangehörige – Eritrea am 6. Juni 2009 in Richtung
F._______, wo sie sich drei Monate lang in G._______ aufhielt. Am
1. September 2009 reiste sie via H._______ illegal in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______
um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2009 fand im (…) die Befragung
zur Person statt und am 19. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin
im EVZ J._______ zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei die Tochter eritreischer Eltern, welche aus Äthiopien stammten.
Sie selbst sei ebenfalls in K._______/Äthiopien aufgewachsen. Sie habe
eine Beziehung mit einem Mann gehabt, der halb Eritreer, halb Äthiopier
sei. Mit ihm habe sie zwei Kinder. Im Rahmen der Deportierung von
Eritreern sei sie im Juni 1999 zusammen mit ihren Eltern und
Geschwistern, jedoch ohne ihre Kinder und ihren Partner, nach Eritrea
gebracht worden. Von da an habe sie in L._______ gelebt und teils als
Coiffeuse gearbeitet. Ende 2008 seien zwei Brüder in F._______
ausgereist, worauf die Polizei andauernd vorbeigekommen sei. Im April
2009 sei zuerst die eine Schwester mitgenommen und umgebracht
worden, zwei Tage später habe man die andere Schwester
mitgenommen. Deshalb habe sie Eritrea Anfang Juni 2009 verlassen.
A.b. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische
Identitätskarte ein.
A.c. Am 4. August 2011 führte ein dem BFM bekannter Experte mit der
Beschwerdeführerin ein Gespräch zu ihrer Herkunft durch. Dazu erstellte
er am 25. August 2011 ein Gutachten. Im Weiteren prüfte das BFM am
28. September 2011 die Identitätskarte auf ihre Echtheit hin. Zum Inhalt
des LINGUAGutachtens und zum Ergebnis der Analyse des
Identitätspapiers wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2011
das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 nahm
sie dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am 23. November 2011
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 1. September
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2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der
Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei und ihr in der Folge die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltliche Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
ersucht.
Als Beweismittel wurde eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin
adressierten Briefumschlags eines Absenders aus Eritrea ins Recht
gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 reichte der Sozialdienst des
Kantons M._______ eine Fürsorgebestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin zur Herkunft und zum Lebenslauf seien unglaubhaft.
Die im Zusammenhang mit den Geschehnissen vor der Ausreise
geschilderten Vorbringen müssten insgesamt als unsubstanziiert und
realitätsfremd qualifiziert werden. Im Weiteren habe die interne Analyse
der eritreischen Identitätskarte ergeben, dass diese gefälscht sei,
weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zur Vermeidung einer
missbräuchlichen Verwendung eingezogen werde. Zusammenfassend
ergebe sich somit, dass die Beschwerdeführerin mit grosser
Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige sei, zumal sich
zahlreiche Äthiopier als eritreische Staatsangehörige ausgäben, um ihre
Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Darüber hinaus sei die
Muttersprache der Beschwerdeführerin Amharisch, was ebenfalls auf ihre
äthiopische Herkunft hindeute.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig,
zumutbar und möglich.
5.2.
5.2.1. Auf Rechtsmittelebene beanstandet die Beschwerdeführerin in
formeller Hinsicht, ihr seien bis heute keine Akten zugestellt worden,
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obwohl sie am 24. November 2011 ein entsprechendes Einsichtsgesuch
ans BFM gerichtet habe.
5.2.2. Im Weiteren hält sie an ihrer angeblichen eritreischen
Staatsangehörigkeit fest und macht in diesem Zusammenhang
insbesondere geltend, das Bundesamt widerspreche sich, indem es ihr in
der angefochtenen Verfügung einerseits zugestehe, sie spreche gutes
bzw. nur gebrochenes Tigrinya, während es andererseits davon ausgehe,
ihre Muttersprache sei Amharisch. Tatsache sei, dass sie gutes Tigrinya
spreche. Sodann habe sie beim Interview beispielsweise das "(…) Hotel"
und das "(…) Hotel" genannt, weshalb sie sich nicht erklären könne,
warum das BFM nun davon ausgehe, sie kenne keine Hotels. Auch die
Feststellung, der Experte sei insgesamt zum Schluss gekommen, sie sei
zwar in einem TigrinyaMilieu aufgewachsen, habe jedoch nicht so lange
in Eritrea gelebt wie sie behaupte, sei sehr problematisch. Da der Experte
offensichtlich ebenfalls davon ausgehe, dass sie in Eritrea gelebt habe,
sei es unverständlich, aus welchem Grund das BFM sie als äthiopische
Staatsangehörige betrachte. Hinsichtlich der eritreischen Identitätskarte
werfe das Bundesamt ihr schliesslich vor, sie habe bei der Befragung zur
Person gesagt, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Damit habe
sie jedoch gemeint, keine Identitätskarte auf sich zu tragen, welche sie
vorweisen könnte. Sie habe die Identitätskarte im Jahr 2000 in Eritrea
legal erhalten, weshalb sie nicht verstehe, warum sie gefälscht sein sollte.
Bei einer Rückkehr nach Eritrea würden ihr aufgrund ihrer illegalen
Ausreise Haft ohne ein Gerichtsverfahren oder sogar der Tod drohen.
Auch eine Wegweisung nach Äthiopien komme nicht in Frage, weil sie
dort als Eritreerin nicht problemlos leben könne. Sie sei aus Äthiopien
deportiert worden, weshalb eine Wegweisung dorthin unzulässig und
unzumutbar wäre.
5.3.
5.3.1. Was die Rüge der fehlenden Aktenzustellung anbelangt, ist
festzuhalten, dass das BFM mit eingeschriebenem Brief vom 29.
November 2011 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der
zur Edition freigegebenen Aktenstücke an die aktuell bekannte Adresse
der Beschwerdeführerin verschickte. Gemäss Track & TraceAuszug der
schweizerischen Post wurde die Sendung am 30. November 2011 zur
Abholung gemeldet, konnte jedoch nicht erfolgreich zugestellt werden,
weshalb sie am 13. Dezember 2011 mit dem Vermerk "nicht abgeholt"
dem BFM retourniert wurde. Da die Beschwerdeführerin beim BFM um
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Einsicht in die Akten ersuchte und demzufolge mit deren Zustellung
rechnen musste, wäre sie im Sinne der in Art. 8 AsylG statuierten
Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die Postsendung innert der ihr
angesetzten Frist entgegenzunehmen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass eine Zustellung an die letzte den Behörden
bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen
siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). Angesichts dieser
Sachlage ist die erhobene Rüge als unbegründet zu erachten.
Schliesslich ergibt sich vorliegend aus der Beschwerdebegründung, dass
die Verfügung des BFM auch ohne entsprechende Akteneinsicht wirksam
angefochten werden konnte.
5.3.2. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer genauen Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des
BFM zu entkräften. Sowohl das LINGUAGutachten als auch die vom
Bundesamt als gefälscht erachtete Identitätskarte führen zur Auffassung,
dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
eritreische Staatsangehörige sein kann. So schliesst insbesondere der
Umstand, dass sie eigenen Angaben zufolge gut bzw. gemäss dem
Gutachter fliessend Tigrinya spricht (vgl. LINGUAGutachten, A22, S. 3),
ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht von vornherein aus. Dies umso
weniger als Tigrinya auch in Nordäthiopien verbreitet ist (vgl. A22, S. 4).
Bei dieser Sachlage ist es durchaus möglich, dass eine Person mit
Kenntnissen des Tigrinya amharischer Muttersprache sein kann, weshalb
die entsprechenden Ausführungen des BFM entgegen anderslautender
Auffassung in der Beschwerde keinen Widerspruch erkennen lassen. Wie
sich aus dem Gutachten im Weiteren ergibt, war die Beschwerdeführerin
unter anderem nicht in der Lage, ein einziges der Hotels in
N._______/Eritrea, wo sie rund 10 Jahre lang gelebt haben will, zu
nennen (vgl. A22, S. 2). Da es keinen Grund gibt, an den Ausführungen
des Gutachters zu zweifeln, erweist sich ihr Vorbringen, sie habe beim
Interview das "(…) Hotel" und das "(…) Hotel" genannt, als
wahrheitswidrig. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wohl
einige Jahre in Eritrea verbrachte, spricht nicht gegen die Annahme der
äthiopischen Staatsangehörigkeit. Schliesslich muss sie die bei der
Befragung zur Person gemachte Angabe, sie habe nie eine
Identitätskarte besessen (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. September
2009, A1, S. 4), gegen sich gelten lassen, da sie nach der
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Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigte, dieses
entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit (vgl. A1, S. 10). Somit
vermag sie auch aus den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich somit, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und das damit
eingereichte Beweismittel einzugehen, da das Gericht dadurch zu keiner
anderen Einschätzung gelangen würde. Bei dieser Sachlage gibt es
keinen Anlass, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abgewiesen
wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
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Seite 10
des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten
Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UNFriedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen
Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von
einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden.
7.3.2. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die noch junge und gemäss Akten
gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge während
mehrerer Jahre die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung verfügt
(vgl. A1, S. 2/3), in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr somit zuzumuten,
sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Im Weiteren lebte sie gemäss
eigenen Angaben bis im Jahr 1999 in Äthiopien (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 19. Oktober 2009, A9, S. 3 F14), weshalb sie mit diesem Umfeld
bestens vertraut ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten
auch als zumutbar zu bezeichnen.
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An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin aufgrund des grösstenteils unglaubhaften
Sachvortrags und der Einreichung einer gefälschten Identitätskarte ihrer
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein
kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in ihrem
Heimatland zu forschen.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht
aussichtslos) kumulativ erfüllt sein müssen und sich in casu die
Rechtsbegehren aufgrund tatsachenwidriger Angaben als aussichtslos
erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die
Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2011 ausgewiesenen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: