Abtei lung IV
D-6848/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6848/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus B._______/Kabul, verliess
sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 15.11.1381 (4. Februar
2003) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 2. Juni 2003 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Juni 2003 fand die
summarische Befragung in der Empfangsstelle (..) (seit 1. Januar
2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) statt. Am 8. Juli 2003
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend, nach der Eroberung seines Heimatdorfes
durch die Taliban sei es zum Krieg zwischen der Nordallianz und den
Taliban gekommen. Gemäss ihrem Gesetz habe aus jeder Familie ein
Mann mit ihnen an der Front kämpfen oder eine Million Afghani
bezahlen müssen. So habe auch der Beschwerdeführer in den Jahren
1997 bis 2001 viermal in deren Reihen an der Front kämpfen müssen,
weshalb er sich vor einer Verfolgung durch die Nordallianz fürchte. Vor
diesem Hintergrund habe er Afghanistan erstmals am 16. Oktober
2001 verlassen und sich in die iranische Hauptstadt Teheran begeben,
wo er illegal gelebt habe. Am 7. Januar 2003 hätten ihn die iranischen
Behörden nach C._______ zurückgeschafft. Im Anschluss daran habe
er sich 28 Tage lang bei seinem Onkel aufgehalten, wo er erfahren
habe, dass die Nordallianz nach ihm suche. Aus Angst um sein Leben
habe er Afghanistan am 4. Februar 2003 verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 – eröffnet am 27. Oktober 2003 –
lehnte das BFF das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG zu genügen.
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D.
Mit Beschwerde vom 26. November 2003 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Es
sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und es sei der Beschwerdeführer
demzufolge vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2003 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid
befunden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2003 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab, da dessen Vorbringen weder den Anforderungen an die
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Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er befürchte Behelligung
durch die neuen Machthaber der Nordallianz, da er als Paschtune
einige Male von den Taliban zum Einsatz an der Front gezwungen
worden sei. Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Behelligungen handle es sich aber um Nachteile,
die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen und denen sich der
Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatlandes hätte entziehen können. Deshalb sei er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Die Übergangsregierung, die seit
Dezember 2001 an der Macht sei, sei gewillt, Personen, die von
Trägern staatlicher Macht, lokalen Machthabern oder Dritten verfolgt
würden, zu schützen. Darin werde sie von der Internationalen
Schutztruppe ISAF unterstützt, die seit dem 11. August 2003 von der
NATO kommandiert werde. Im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Nordallianz
wegen seines Einsatzes für die Taliban hält das Bundesamt fest, dies
sei als im späteren Verlauf des Asylverfahrens nachgeschobenes
Vorbringen einzustufen. Der Beschwerdeführer habe nämlich ohne
Grund eine solche Suche bei der Empfangsstelle mit keinem Wort
erwähnt, weshalb diese Aussage nicht als glaubhaft erachtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, dieser Beurteilung an.
4.2 Was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise
aus Afghanistan betrifft, so lässt es der Beschwerdeführer in seinen
Beschwerdeeingaben im Wesentlichen bei einer Wiederholung der im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bewenden.
Gleichzeitig beharrt er auf deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit, und
erklärt, er habe bei der Befragung in der Empfangsstelle nur das
Wichtigste erzählen können. Ausserdem sei er angehalten worden,
sich kurz zu fassen. So habe er von seiner Flucht vor der Nordallianz
erzählt, die ihn für einen Taliban gehalten habe sowie von dem
Umstand, wonach er nicht mehr in sein Dorf habe zurückkehren
können. Er habe nicht erwähnt, dass er in C._______ gesucht worden
sei, weil er gedacht habe, er habe dies bereits damit ausgedrückt, als
er gesagt habe, sein Leben sei durch Exponenten der Nordallianz
gefährdet.
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4.3 Dieser Einwand stösst jedoch ins Leere. Der Beschwerdeführer
wurde bei der Befragung in der Empfangsstelle ausdrücklich gefragt,
ob es noch andere (Gesuchs-)Gründe gebe (vgl. A1/S. 6). Ausserdem
wurde ihm das Protokoll vorgelesen, rückübersetzt und von ihm mit
dem Hinweis unterschrieben, dass es seinen Aussagen und der
Wahrheit entspreche. Auch bejahte er zu Beginn der kantonalen
Anhörung die Fragen, ob ihm das Empfangsstellenprotokoll vor dem
Unterschreiben vorgelesen worden sei und ob er den anwesenden
Dolmetscher verstanden habe. Ebenso erklärte er, er habe an der
Empfangsstelle die Wahrheit gesagt und seine Aussagen stimmten
100 Prozent (vgl. A8/S.4). Folglich ist er auf seinen unterschriftlich
bestätigen Aussagen zu behaften.
4.4 Der Rechtsmitteleingabe sind auch sonst keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, welche die diesbezügliche
Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Soweit
sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom März 2003 bezieht, ist festzuhalten, dass diesem
lediglich allgemeine Informationen über die Lage in Afghanistan zu
entnehmen sind. Darüber hinausgehende Informationen, die sich
konkret auf den vorliegenden Fall beziehen würden, oder aus denen
der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte,
lassen sich diesem jedoch nicht entnehmen. Auch nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen in wesentlichen Punkten
als asylirrelevant und nachgeschoben.
4.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
5.8.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In ihrem Urteil vom
24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK
ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul
erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans
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als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit dem Jahre 2004 keine
signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die
keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese
Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit
EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im
Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen
strengen Bedingungen beachtet werden müssen.
5.8.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger
der Ethnie der Paschtunen und stammt aus B._______/Kabul, wo er
bis zu der von ihm geltend gemachten Ausreise im Jahre 2003 mit
seinen Verwandten gelebt hat. Gemäss seinen eigenen Aussagen
leben in C._______ ausser seiner Mutter und seinen Schwestern noch
sein Onkel, bei welchem er sich vor seiner Ausreise in die Schweiz
einige Zeit lang aufgehalten haben will. Demnach verfügt der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein familiäres
Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in die afghanische
Gesellschaft behilflich sein wird. Der Beschwerdeführer ist jung und
soweit aktenkundig gesund. Auch ohne eine Berufsausbildung
absolviert zu haben, gelang es ihm, während seines Aufenthalts im
Iran mit Gelegenheitsarbeiten in einer Pneufabrik seinen
Lebensunterhalt zu verdienen. Ebenso fand er in der Schweiz ein
Auskommen im Gastgewerbe. Durch seine Rührigkeit hat der
Beschwerdeführer bewiesen, dass er auch schwierige Situationen
meistern kann. Somit liegen auch keine individuellen Gründe vor, die
einer Wegweisung nach Afghanistan entgegenstehen würden.
5.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Seite 9
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment
der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem
späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S.
51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche
Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es
am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage seit 1. Juli 2005 erwerbstätig.
Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungschein;)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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