Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6848/2010
U r t e i l v om 1 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
c/o Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im September 2006 und gelangte am 9. Oktober 2006 illegal
in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Oktober 2006 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte er unter anderem
geltend, er gehöre der Ethnie der Zaghawa an und stamme aus
C._______ (SüdDarfur). Am 4. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer
durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen
angehört. Das BFM führte am 3. Juni 2008 eine ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers durch. Dabei reichte dieser Beweismittel ein, um
seine exilpolitischen Aktivitäten zu belegen.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2003 an der Universität
Khartoum ein vierjähriges Pädagogikstudium mit der Fachrichtung Physik
und Mathematik abgeschlossen. In dieser Zeit sei er auch für die
Bewegung für die Befreiung Sudans (SLM) aktiv gewesen, und er habe
sich im sozialen Bereich engagiert. Nach dem Studium habe er
Militärdienst leisten müssen. Am Ende des Militärdienstes sei er
aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst zu kooperieren und
Informationen über andere Zaghawas zu liefern. Als er sich geweigert
habe, sei er festgenommen worden. Seine Situation habe sich
verschlechtert, nachdem die Behörden bei ihm zu Hause regimekritische
Dokumente gefunden und konfisziert hätten. Nach einigen Tagen sei ihm
die Flucht gelungen. Er habe C._______ verlassen und sich zu einem
Onkel aufs Land begeben. Am 9. Januar 2005 hätten arabische Milizen
das Dorf überfallen und den Onkel getötet. Daraufhin sei der
Beschwerdeführer nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich in der
Folge bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Am 5. Mai 2005 sei er
erneut in C._______ festgenommen worden. Man habe ihm Widerstand
gegen das Regime vorgeworfen und ihn aufgefordert, ein vorbereitetes
Geständnis zu unterzeichnen. Weil er sich geweigert habe, sei er immer
wieder misshandelt worden. Nach etwa sechs Monaten sei ihm während
eines Gefangenentransports die Flucht gelungen. Danach habe er sich zu
einem in NordDarfur lebenden Onkel begeben. Etwas mehr als ein
halbes Jahr später sei er erneut nach C._______ zurückgekehrt, wo er
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sich über seine Lage habe erkundigen wollen. Als er zu seinem Onkel
habe zurückkehren wollen, sei er Mitte August 2006 an einem zwischen
C._______ und D._______ gelegenen Kontrollposten zurückgehalten
worden. Als er geflohen sei, sei er von einem Polizeihund verfolgt und ins
Bein gebissen worden, dennoch habe er seine Flucht fortgesetzt.
Unterwegs habe er einen anderen Zaghawa getroffen, der ihn zu seinem
Onkel gefahren habe. Anfang September 2006 habe er sich illegal nach
Libyen begeben. Er sei weiter nach Tripolis gefahren, von wo aus er zwei
Tage später mit einem Boot nach Europa gereist sei.
B.b. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein sowie einen
Nationalitätenausweis zu den Akten und erklärte, weder einen Reisepass
noch eine Identitätskarte besessen zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 1. September 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen
Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügten, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und der Kanton Zürich mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.
C.a. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche und der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns widersprechende Aussagen gemacht.
So habe er bei der BzP und der kantonalen Anhörung erklärt, im
Anschluss an die Hausdurchsuchung habe man ihn etwa 15 Tage lang
festgehalten, dann sei ihm die Flucht gelungen (vgl. Akten der Vorinstanz
A1/8 S. 3; A11/10 S. 9). In der ergänzenden Anhörung durch das BFM
habe er hingegen geltend gemacht, er sei drei Wochen lang festgehalten
worden (vgl. A18/28 S. 14). Des Weiteren habe er erklärt, er habe den
Kontakt zu seinem Vater schon vor einiger Zeit verloren und wisse nicht
mehr, wo sich dieser aufhalte. Diesbezüglich habe er bei der BzP vom
18. Oktober 2006 angegeben, der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm
seit anderthalb oder zwei Jahren unbekannt (vgl. A1/8 S. 3). Bei der
kantonalen Anhörung habe er behauptet, er wisse seit Ende 2003/
Anfang 2004 nicht mehr, wo sich sein Vater befinde (vgl. A11/10 S. 4)
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und bei der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, er habe seit Ende
2002 nichts mehr von seinem Vater gehört (vgl. A18/28 S. 4).
Der Beschwerdeführer habe behauptet, weder einen Reisepass noch
eine Identitätskarte besessen zu haben. Er habe auch nie eine
Identitätskarte beantragt. Im Jahre 2004 habe ein Verwandter von ihm
erfolglos versucht, für ihn einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es sei
jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keine
Identitätskarte besessen habe. Gemäss den Erkenntnissen des BFM
bestehe im Sudan nämlich eine Ausweistragpflicht. In aller Regel sei
denn auch der Besitz einer Identitätskarte notwendig, um überhaupt
einen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Es dränge sich somit der
Schluss auf, dass der Beschwerdeführer seine Ausweispapiere nicht
abgegeben habe, um dadurch den Asylbehörden für sein Asylgesuch
wichtige Informationen vorzuenthalten.
Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, nach dem Überfall auf das
Dorf seines Onkels sei er nach C._______ zurückgekehrt. Dieses
Verhalten sei nicht nachvollziehbar, da er so das Risiko festgenommen
zu werden, erheblich gesteigert hätte. Vielmehr wäre zu erwarten
gewesen, dass er sich andernorts bei Verwandten oder Bekannten
aufgehalten hätte.
Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtumstände könnten
nicht überzeugen und wirkten konstruiert. So habe der Beschwerdeführer
angegeben, er habe einmal fliehen können, weil ihn ein netter Wärter
nach draussen habe gehen lassen, damit er sein Gebet habe verrichten
können (vgl. A11/19 S. 10). Ein anderes Mal sei ihm die Flucht aus der
Gefangenschaft geglückt, weil während eines Gefangenentransportes,
bei welchem er nicht gefesselt gewesen sei, das Fahrzeug angehalten
habe. Danach seien die drei Wärter allesamt einer anderen Person
nachgerannt, die aus einem Haus geflohen sei (vgl. a.a.O. S. 12). Ein
drittes Mal wolle er geflohen sein, nachdem er bei einem Kontrollposten
habe warten müssen. Danach sei er zwar von einem Polizeihund
gebissen worden, und es sei viel Blut aus der Wunde ausgetreten, er
habe jedoch die Flucht fortgesetzt und nach fünf Stunden einen anderen
Zaghawa angetroffen. Die Polizisten hätten ihn nicht verfolgt, weil sie nur
zu zweit gewesen seien und den Rest der Leute hätten kontrollieren
müssen (vgl. a.a.O. S. 6 und 13). Auch falle auf, dass der
Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung bezüglich der letzten
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Flucht ausgeführt habe, an besagtem Kontrollposten habe es mehrere
Posten – folglich auch mehr Personal – gegeben (vgl. A18/28 S. 23).
C.b. Der Beschwerdeführer habe ferner sinngemäss geltend gemacht, er
sei wegen seiner Ethnie im Sudan dem Risiko einer Kollektivverfolgung
ausgesetzt. Die Anforderungen an die Feststellung einer
Kollektivverfolgung seien gemäss Rechtsprechung der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sowie des
Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch. Das BFM verwies in diesem
Zusammenhang auf zahlreiche Entscheide der ehemaligen ARK:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr 9, Nr 10 und Nr. 20, EMARK
1995 Nr 1 und Nr. 17, EMARK 1996 Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 23, EMARK
1997 Nr. 14, EMARK 1998 Nr. 16, EMARK 2001 Nr. 13 und EMARK
2006 Nr. 1. Gemäss gefestigter Asylpraxis reiche die Zugehörigkeit zu
einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend
gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die
Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig seien, dass
jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten müsse, getroffen zu
werden, müssten bestimmte Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund
der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die
Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt
beurteilt werden könne (vgl. EMARK 2006/1 zur Frage der
Kollektivverfolgung von Tibetern in China).
Aufgrund diverser Berichte aus den Jahren 2004 2006 von Human
Rights Watch, Amnesty International und dem Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen seien Dörfer vorgängig genannter Ethnien in Darfur
zerstört, das Vieh der Bauern gestohlen oder geschlachtet und die
Einwohner aus ihren Dörfern vertrieben und getötet worden. Obwohl
diese Angriffe vor allem gegen Dörfer nichtarabischer Ethnien gerichtet
gewesen seien, würden ebenfalls Berichte über Angriffe auf Dörfer der
Ethnien der Dajo, Tunjur und Tama in Darfur vorliegen. Im Jahr 2005 und
2006 hätten die Übergriffe der Janjaweed Milizen in Darfur angehalten.
Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur seien jedoch ausserhalb
von Darfur, zum Beispiel im Grossraum Khartoum, nicht einer kollektiven
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Verfolgung aufgrund ihrer blossen Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie
ausgesetzt. Aus mehreren Berichten gehe hervor, dass im Jahre 2004
und 2005 die sudanesische Regierung Teile von drei Camps intern
Vertriebener (IDP) im Grossraum Karthum zerstört habe. In diesen
Camps hätten jedoch Flüchtlinge aus diversen anderen afrikanischen
Staaten und sudanesichen Regionen, mitunter auch aus Darfur gelebt.
Die teilweise Zerstörung dieser Camps, wovon alle dort lebenden
Flüchtlinge in gleichem Masse betroffen gewesen seien, könne indessen
nicht als Übergriff auf ausschliesslich "intern Vertriebene aus Darfur"
interpretiert werden. Folglich lasse sich aus diesem einzelnen Vorfall
keine Kollektivverfolgung für alle nichtarabischen Ethnien aus Darfur im
Sinne der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts herleiten.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem sinngemäss geäussert, er müsse
sich wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz vor einer Verfolgung durch
die heimatlichen Behörden fürchten. Er habe sich in der Schweiz nämlich
an exilpolitischen Anlässen beteiligt. Hierfür habe er Beweismittel
eingereicht. So habe er anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 3.
Juni 2008 mehrere Fotos zu den Akten gereicht, auf welchen er bei der
Teilnahme an Kundgebungen und an einer Veranstaltung zu sehen
gewesen sei.
Den eingereichten Unterlagen könne nichts entnommen werden, wonach
sich der Beschwerdeführer bei dieser Kundgebung und den
Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Personen
hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte
Führungsposition innegehabt habe. Es sei festzuhalten, dass eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den
Sudan selbst bei Bekanntwerden seiner Aktivitäten angesichts der
bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses seines
exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich erscheine. Zudem würden
die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum als
staatsgefährdend erscheinen und dürften daher von den sudanesischen
Behörden auch nicht als Bedrohung wahrgenommen werden. Deshalb
könne eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in den Sudan ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer
verfüge über kein Profil, welches die sudanesischen Behörden als
staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Bei dieser
Sachlage sei die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als
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unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuch sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Eine Rückführung abgewiesener
Asylbewerber nach Darfur sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund
der allgemeinen Situation als nicht zumutbar zu erachten. Der Vollzug der
Wegweisung werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September
2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl und jedenfalls die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Der Eingabe waren [zwei] (…) UNOTeilnehmerkarte[n] (…) und sechs
Fotos, die bei diesen Anlässen aufgenommen worden sind, beigelegt.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 29. September 2010 mit, er könne den
Entscheid in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM ersucht, bis zum 14.
Oktober 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte das BFM aus, das im vorliegenden Fall
vorgetragene exilpolitische Engagement unterscheide sich gemäss
seinem Dafürhalten von dem in der Beschwerde erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D6782/2006 vom 30. Januar 2008
(Referenzfall).
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Seite 8
G.
Mit Replik vom 1. November 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter rügen, dass das BFM in der Vernehmlassung
gänzlich darauf verzichtet habe, auf den Inhalt der Beschwerde im
Einzelnen einzugehen, obwohl sich diese sehr ausführlich mit der
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, welche angezweifelt worden sei,
auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
unter anderem zwei Teilnehmerkarten und Fotos von Veranstaltungen
eingereicht, welche auch im erwähnten Urteil D6782/2006 eine
wesentliche Rolle gespielt hätten. Diese Beweismittel seien folglich sehr
wohl "erheblich". Insofern habe es auch seine Berechtigung, dass das
erwähnte Urteil herangezogen werde. Es dürfe nicht vergessen werden,
dass auch in jenem Verfahren die Vorinstanz die Relevanz der
exilpolitischen Tätigkeit verneint und die Flüchtlingseigenschaft erst in
zweiter Instanz zuerkannt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 9
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorab wird in der Replik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt. Das BFM habe in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010
gänzlich darauf verzichtet, auf den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen, obwohl diese sich sehr ausführlich mit der Glaubhaftigkeit
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Auch die von
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche im Entscheid D
6782/2006 eine wesentliche Rolle gespielt hätten, seien sehr wohl
"erheblich", und das erwähnte Urteil sei im vorliegenden Fall
heranzuziehen.
3.2. Das BFM ist nicht gehalten, in der Vernehmlassung ausführlich die
ganze Beschwerde zu kommentieren. Es kann sich kurz dazu äussern
und sich auf das absolut Wesentliche beschränken beziehungsweise
lediglich festhalten, es beantrage die Abweisung der Beschwerde. Dass
das BFM im vorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung zog als der
Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung der
Begründungspflicht dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört
werden kann.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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Seite 10
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen
und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen
des BFM nicht umzustossen. Eigenen Angaben zufolge will der
Beschwerdeführer in C._______ zweimal festgenommen worden sein,
wobei ihm beide Male die Flucht gelungen sei. Dennoch will er jedes Mal
dorthin zurück gekehrt sein. Ein solches Verhalten ist jedoch mit
demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu vereinbaren,
welche in aller Regel den Ort ihrer Festnahme beziehungsweise der
erlittenen Behelligung inskünftig weitgehend meidet. Der
Beschwerdeführer konnte den auch dafür keine plausible Erklärung
liefern (vgl. A11/19 S. 10 und S. 13; A18/28 S. 17 F. 175). Auffallend ist
auch, dass den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit dem Massaker im Dorf seines Onkels vom 9. Januar 2005, bei dem
sein Onkel sein Leben verloren haben soll, keinerlei Hinweise auf seine
inneren Befindlichkeiten zu entnehmen sind. An keiner Stelle kommen
seine Gefühle oder Ängste während des Angriffs der arabischen Milizen
zum Ausdruck. Demgegenüber sind jedoch Menschen, die sich
tatsächlich in einer vom Beschwerdeführer geschilderten Situation
befunden haben, erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und
anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten im Stande, die
denn auch von einer subjektiven Sichtweise geprägt ist. Die
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entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers lassen jedoch
jegliche persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen. Demnach besteht
für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Bei
dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach
dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.1. Es stellt sich jedoch noch die Frage, ob im vorliegenden Fall
objektiver Nachfluchtgründe bestehen, zumal Angehörige der Ethnie der
Zaghawa im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen zum Teil
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die willkürlichen
Übergriffe der JanjaweedMilizen auf Angehörige der Zhagawa und
andere Minderheiten auf die Region Darfur beschränken. Es ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass sich Angehörige der betroffenen
Minderheiten im ganzen Sudan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sähen
(vgl. MICHAEL KIRSCHNER UND ANNA FACH, Sudan: Rückkehrgefährdung für
Personen aus Darfur, Bern, 28. November 2006). Sicherheitsprobleme
mit den Behörden können zwar im Einzelfall auch in Khartoum bestehen,
insbesondere wenn politische Aktivitäten vermutet werden, solche
betreffen jedoch nicht das Kollektiv als Ganzes sondern bedingen eine
Betrachtung des Einzelfalls. Es gibt auch Zaghawa, die sich bereits seit
mehreren Jahrzehnten in anderen Landesteilen niedergelassen haben
und damit kaum von den Konflikten in Darfur betroffen sind. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
während seines vierjährigen Studiums in Khartoum lebte und eigenen
Angaben zufolge sehr gut Arabisch spricht (vgl. A1/8 S. 2 "arabo molto
bene"), was vermuten lässt, dass er sich schon seit längerer Zeit nicht
mehr in Darfur aufgehalten hat. Angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung während seines
Aufenthalts in Khartoum geltend machte, ist nicht davon auszugehen,
dass er allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete
Furcht vor Verfolgung hat.
5.2. Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe.
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Seite 12
5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat insbesondere durch
politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der
Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352,
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
5.3. Im Verlauf des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer mehrere
Fotos sowie zwei UNOTeilnehmerkarten eingereicht, um das von ihm in
der Schweiz geltend gemachte Engagement für Gerechtigkeit in seinem
Heimatland und seine Teilnahme an zahlreichen Protestkundgebungen
und Veranstaltungen zu beweisen. Das BFM hat jedoch zu Recht
festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für die sudanesische
Regierung nicht erkennbar als Regimekritiker exponiert hat und sein
politisches Engagement nicht demjenigen in dem von ihm zitierten
Referenzfall entspricht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall sein exilpolitisches Engagement nur in bescheidenem
und wenig überzeugenden Ausmass betrieben. Man darf davon
ausgehen, dass die sudanesischen Behörden kein Interesse an
derartigen, politisch unbedeutenden Aktivitäten ihrer Landsleute haben,
mit denen Emigranten offensichtlich eine vorläufige Aufnahme in ihrem
Zielland anvisieren. Das Interesse der sudanesischen Behörden ist in
Wirklichkeit beschränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche
gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten
Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich
ist. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Kategorie von
Zielpersonen. Seine exilpolitischen Aktivitäten, soweit diese über seine
unumgängliche Mitwirkung an der Produktion der eingereichten
Beweismittel hinausgehen, verschaffen ihm kein Profil, welches die
sudanesischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland
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auffassen könnten. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender
Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in
den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen
Regimes zu rechnen hätte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende
Fall wesentlich von dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzfall, wo
es um einen tatsächlich engagierten, politisch ausserordentlich
profilierten Sudanesen ging, dessen offizielle Teilnahme an einer UNO
Konferenz als erwiesen erachtet wurde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D6782/2006 vom 30. Januar 2008 E. 5.3.3
S. 16). Dem Beschwerdeführer ist es zwar gelungen, zwei
Teilnehmerkarten (mit Foto) der UNO zu ergattern, doch verleiht allein
deren Besitz noch kein herausragendes politisches Profil. Eine
Gleichbehandlung dieser beiden Fälle wäre in Anbetracht ihrer
Verschiedenartigkeit nicht sachgerecht.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die
weiteren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es
ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser
Sachlage ist auch die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung
als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.3. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 4
AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
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Seite 14
Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen
Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über
die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos
scheinen. Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde den Antrag,
ihm sie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die vom
Beschwerdeführer gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt der
Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und er ist bedürftig im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und es werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
D6848/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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