B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6848/2011
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige und ethni-
sche Tamilin aus B._______, Jaffna Distrikt – gelangte eigenen Angaben
zufolge am 16. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuch-
te.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. November 2010 im EVZ
C._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 7. November 2011
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches un-
ter anderem geltend, sie sei am 3. Februar 2009 bei einem Round-Up
von der Sri Lankan Army (SLA) mitgenommen und während etwa zwei
Stunden im Camp von B._______ festgehalten worden. Bei ihrer Freilas-
sung habe man sie beauftragt, sich eine Woche später wieder im Camp
zu melden. Beide Male sei es um eine eventuelle Unterstützung der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die Beschwerdeführerin ge-
gangen. Ihr Freund, der gleichzeitig auch ihr Cousin gewesen sei, habe
die LTTE unterstützt. Dieser Freund sei am 1. November 2008 erschos-
sen worden. Etwa zwei Monate später seien zwei Personen in ihrer Ab-
wesenheit zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihr gesucht. Als
diese Personen ein weiteres Mal zu ihr nach Hause gekommen seien, sei
sie ebenfalls nicht anwesend gewesen. Beim dritten Mal seien mehrere
Soldaten der SLA zu ihr nach Hause gekommen. Diese Besuche hätten
alle im Mai 2009 stattgefunden. Letztmals hätten sie die SLA-Soldaten im
Juli 2010 gesucht. Von Februar 2009 bis zu ihrer Ausreise im November
2010 habe sie nicht mehr zuhause gelebt. Sie habe sich bei Verwandten
und Nachbarn in B._______, D._______ und E._______ aufgehalten. Vor
allem ihre Eltern hätten sie zur Ausreise gedrängt. Sie habe Sri Lanka am
15. November 2010 verlassen und sei via Singapur nach Italien geflogen,
von wo sie am darauffolgenden Tag in die Schweiz gelangte.
B.
Mit – am 21. November 2011 eröffneter – Verfügung vom 16. November
2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Mitnahme und die Vorladungen ins Camp im Jahre 2009 seien bedauer-
lich. Diese behördlichen Massnahmen und die dreimalige Suche zuhause
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würden nicht die Intensität erreichen, um als Verfolgung eingestuft zu
werden. Derartige behördliche Massnahmen seien in den zeitlichen Kon-
text der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen und
hätten im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terro-
rismus der LTTE gestanden. Ausserdem habe sich mittlerweile die allge-
meine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zu-
friedenstellend, aber sie habe sich erheblich verbessert. Vor diesem Hin-
tergrund sei davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden im heu-
tigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwerde-
führerin hätten. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, seien die
geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom
20. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab. Schliesslich forderte er die Beschwerdeführe-
rin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Leis-
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tung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 11. Januar 2012
auf.
E.
Der Kostenvorschuss ging in der Folge am 10. Januar 2012 bei der Ge-
richtskasse ein.
F.
Am 21. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertreterin die Todesurkunde ihres verstorbenen Cousins mit deutscher
Übersetzung sowie einen englischen Auszug aus einer tamilischen Inter-
netseite zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Zudem ist nach Lehre und Praxis für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, das die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21).
5.
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Seite 6
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend).
Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des
BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegen-
gesetzt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichte Todesurkun-
de ihres Cousins sowie der Internetauszug nichts zu ändern, zumal der
Tod des Cousins nicht in Frage gestellt wird und darüber hinaus vorlie-
gend asylrechtlich nicht von Belang ist. Ungeachtet dessen ist entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin festzustellen, dass ihr Cousin
gemäss der Todesurkunde nicht von den srilankischen Sicherheitskräften
erschossen worden ist, sondern offenbar Suizid durch Zyankali begangen
hat. Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die wahren To-
desumstände im Bilde ist. Soweit in der Rechtsmittelschrift zudem gel-
tend gemacht wird, es habe sich beim Cousin um den Verlobten der Be-
schwerdeführerin gehandelt, weshalb sie nahe Beziehungen zur LTTE
aufweise und deshalb in grosser Gefahr sei, ist festzuhalten, dass dieses
Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist,
da sie anlässlich der protokollierten Befragungen allein von ihrem "boy-
friend" gesprochen hat. Gleiches gilt für die erst auf Beschwerdeebene
vorgebrachte Behauptung, sie sei im Jahr 2008 von den srilankischen Si-
cherheitskräften festgenommen und während vierzehn Tagen inhaftiert
gewesen. Der Umstand, dass sie sich seit mehr als eineinhalb Jahren in
der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag
ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie
sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt und von den srilankischen Si-
cherheitskräften landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft
verfolgt würde. Die Beschwerdeführerin gehört somit keiner der im zur
Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, weshalb
sie in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Die Be-
schwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den ein-
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gereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh-
ren, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurtei-
lung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas
unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentli-
chen folgendes festgehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und der LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militä-
risch vernichtend geschlagen; von der LTTE geht heute keine Verfolgung
mehr aus. Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschied-
lich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten:
die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes")
keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin
nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte die junge, soweit aktenkundig ge-
sunde und ledige Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt – mit einem Jahr
Unterbruch – bis Januar 2010 in B._______ (Jaffna Distrikt). Danach war
sie drei Monate bei ihrer Tante in D._______, ehe sie die letzten Monate
bis zu ihrer Ausreise in E._______ bei Bekannten verbrachte. Neben ih-
ren Eltern in B._______ leben noch zwei Brüder in Sri Lanka; einer in
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Seite 10
D._______ und einer in F._______ (Jaffna Distrikt). Es liegen keine Hin-
weise vor, die zur Annahme führen könnten, dass ihre Familienangehöri-
gen sie nicht wieder aufnehmen würden. Im Weiteren verfügt die Be-
schwerdeführerin über eine zwölfjährige Schulbildung inklusive A-Level
und Berufserfahrung als Lehrerin für die Mittelstufe. Zudem hat sie etwa
zwei Jahre bei einer NGO gearbeitet und Schreibmaschinenunterricht er-
teilt. Folglich besteht eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Tätig-
keit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Darüber hinaus kann
von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ausge-
gangen werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf
schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-6848/2011
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Januar 2012 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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