B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6848/2016
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gülsüm Yetik, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N_______.
D-6848/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...)
mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen in Colombo. Am
4. September 2014 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2014 fand im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.
Am 1. Juli 2015 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Norden und habe vorwiegend
in C._______ (D._______-Distrikt) gewohnt. Zuletzt habe er bis (...) die
Schule im (Nennung Institut) in D._______ besucht, den A-Level-Ab-
schluss habe er jedoch nicht erlangen können. Er sei von (...) bis (...) Mit-
glied einer Studentenvereinigung der E._______ gewesen. Dabei habe er
an den Heldentagen sowie am Fest (...) teilgenommen und einige Dorfbe-
wohnter informiert und mitgenommen.
Er habe sich von (...) bis (...) im Vanni-Gebiet aufgehalten, weil zuvor in
C._______ eine Bombe explodiert sei und er von Angehörigen der sri-lan-
kischen Armee immer wieder mitgenommen und geschlagen worden sei.
Dies deshalb, weil sein (...) verschollener Bruder Mitglied bei den
E._______ gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) und seine Eltern seien
verdächtigt worden, noch immer in Kontakt zu ihm zu stehen.
Seit (...) habe er wieder in C._______ gelebt. Er habe in einer privaten
Nachhilfeschule (Nennung Fach) unterrichtet und von (...) bis (...) im (Nen-
nung Arbeitsstelle) der Northern Province eine temporäre Anstellung inne-
gehabt. Weil seine Dienststelle gemerkt habe, dass sein Bruder den
E._______ angehöre, sei ihm eine feste Anstellung verweigert worden. Er
habe sich für tamilische Anliegen eingesetzt und an von der F._______ und
der G._______ organisierten Demonstrationen teilgenommen. Im (...) habe
er für die F._______ Plakate geklebt. Dabei sei er von Soldaten in Zivil am
Kopf geschlagen worden.
Er sei wegen seines politischen Engagements von den Sicherheitsbehör-
den wiederholt unter Druck gesetzt worden. Im (...) seien Soldaten der sri-
lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn und seine
Eltern nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und ihn aufgefor-
dert, sich in deren Camp zu melden. Dort sei ihm gesagt worden, dass er
D-6848/2016
Seite 3
nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen dürfe. Dann sei er geschlagen
worden.
B.b Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer zusätzlich an, im (...)
sei er von der sri-lankischen Armee kontrolliert, als Zivilist eingestuft und
schliesslich ins Flüchtlingslager in H._______ gebracht worden. Mit Hilfe
eines Bekannten sowie eines Verwandten sei ihm die Flucht geglückt, wo-
rauf er sich (Nennung Dauer) in I._______ im Haus jenes Verwandten ver-
steckt gehalten habe. Nachdem die Strasse A9 eröffnet worden sei, habe
er sich nach Hause begeben.
Die Behörden hätten ihn, weil er nach seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet
in keinem Rehabilitationszentrum gewesen sei, mehrmals mitgenommen
und gefoltert. An drei Vorfälle könne er sich gut erinnern; im (...) sei er an-
lässlich einer Propagandaaktion vor den Wahlen von den Sicherheitsbe-
hörden angegriffen, verletzt und in ein Spital eingeliefert worden. Ein Über-
griff habe am (...) stattgefunden und ein weiterer im (...). Beim letztgenann-
ten Vorfall seien Soldaten nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefor-
dert, zu einer Befragung zu kommen. Aus Angst habe er seine Mutter an
das Verhör mitgenommen. Dort sei er zu seinem Bruder befragt und es sei
ihm vorgehalten worden, selbst ein Mitglied der E._______ zu sein. Er
habe mitgeteilt, dass er von den E._______ zwangsrekrutiert worden sei.
Er habe die E._______ unterstützt, indem er (Nennung Aktivitäten). Es sei
ihm eine Festnahme und Rehabilitationshaft wie auch die Erschiessung
angedroht worden und er sei mit einem Rohr auf den Hinterkopf geschla-
gen worden. Nachdem seine Mutter zu weinen begonnen habe, sei sie auf-
gefordert worden, unterschriftlich zu bestätigten, dass er nie mehr an De-
monstrationen teilnehmen werde. Nachdem sie unterschrieben habe, sei
er freigelassen worden.
Er habe letztmals im (...) an einer Kundgebung teilgenommen, welche von
der sri-lankischen Armee gefilmt und fotografiert worden sei. (...) Tage vor
seiner Ausreise sei sein Haus vom Geheimdienst daraufhin untersucht
worden, ob er Plakate oder Flyer besitze. Gleichzeitig sei seine Mutter an
ihr schriftliches Versprechen erinnert worden.
Seine Eltern seien auch nach seiner Ausreise von Leuten des Geheim-
dienstes aufgesucht und nach ihm befragt worden, letztmals im (...).
B.c Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen (Auflistung Beweis-
mittel) zu den Akten.
D-6848/2016
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die
vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 teilte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, forderte ihn auf, innert sie-
ben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle finanzielle Situation de-
tailliert zu belegen und hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses nach Ablauf der angesetzten Frist entschieden werde.
F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdefüh-
rer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses – dieser wurde am
21. Dezember 2016 fristgerecht bezahlt – aufgefordert.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 verwies die Vorinstanz –
nebst ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.
D-6848/2016
Seite 5
I.
Die Replik des Beschwerdeführers ging am 9. Februar 2017 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6848/2016
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylentscheids brachte das SEM vor, der Be-
schwerdeführer habe mehrere, für die Beurteilung seiner Gefährdungssi-
tuation bedeutsame Geschehnisse erstmals in der Anhörung vorgetragen,
so namentlich eine Zwangsrekrutierung durch die E._______, die Absol-
vierung eines Waffentrainings bei derselben, die behördliche Anschuldi-
gung, ein Mitglied der E._______ zu sein und die zweimalige Androhung
der Sicherheitsbehörden, ihn zu erschiessen. Diese Vorbringen seien dem-
nach als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Überdies wäre
er bei einem tatsächlichen Verdacht der Behörden längst festgenommen
und gegen ihn wäre ein Strafuntersuchungsverfahren eingeleitet worden.
Solches habe er jedoch nicht dargetan. Sodann habe er sich bezüglich des
Zeitpunktes, wann er aus dem Vanni-Gebiet nach Hause zurückgekehrt
und vor den Militärbehörden geflohen sei, widersprüchlich geäussert, wo-
bei er auf Vorhalt den Widerspruch nicht plausibel aufzulösen vermocht
habe. Auch die Angaben zur Dauer seiner Mitgliedschaft bei der
G._______ seien uneinheitlich ausgefallen. Ferner widerspreche die gel-
tend gemachte Anstellung bei einer staatlichen Institution grundsätzlich der
von ihm angeführten behördlichen Verfolgungssituation. Auf Vorhalt habe
er erwähnt, dass es eine Aufnahmeprüfung gegeben und er sehr gute No-
ten erhalten habe, wodurch die Ungereimtheit aber nicht entkräftet worden
sei. Sodann stünden die Ausführungen in der BzP bezüglich Anzahl der
Mitnahmen durch sri-lankische Soldaten und der diesbezüglichen Um-
stände in starkem Kontrast zu den Aussagen in der Anhörung. Weiter habe
er in der Anhörung behauptet, seine Eltern würden noch immer von Ange-
hörigen des Geheimdienstes aufgesucht, die nach ihm fragen würden. Die
Eltern hätten dem Geheimdienst aber nicht gesagt, dass er sich in der
Schweiz aufhalte. Später habe er angeführt, die Leute des Geheimdienstes
hätten seine Eltern gefragt, ob er noch immer im Ausland politisch aktiv sei.
Diese Ausführungen würden konstruiert wirken, zumal ihn die Behörden
erwartungsgemäss nicht mehr zu Hause gesucht hätten, wenn die Eltern
diesen gegenüber erklärt hätten, dass er sich im Ausland aufhalte. Es er-
staune deshalb, dass er seine Eltern nicht entsprechend angewiesen habe,
um diesen dadurch weiteres Leid zu ersparen. Zum Vorbringen, wonach er
(...) Tage vor den Wahlen bei einer Propagandaaktion von Sicherheitsbe-
hörden angegriffen, verletzt und in ein Spital eingewiesen worden sei, habe
er als Beweis (Nennung Beweismittel) für einen Klinikaufenthalt einge-
reicht. Die besagten (Nennung Beweismittel) seien bereits am (...) und am
(...) ausgestellt, die Wahlen hingegen erst am (...) durchgeführt worden.
Das Vorbringen erweise sich deshalb in zeitlicher Hinsicht als ungereimt.
All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss
D-6848/2016
Seite 7
führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es er-
übrige sich, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzuge-
hen. Im Weiteren würden auch keine anderen Faktoren vorliegen, welche
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es
seien nur jene Rückkehrenden flüchtlingsrelevant gefährdet, denen seitens
der sri-lankischen Behörden zugeschrieben werde, sie würden den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben lassen wollen und dadurch den sri-
lankischen Einheitsstaat gefährden. Aufgrund des blossen Umstandes,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Tamilen aus
dem Norden handle, sei noch nicht davon auszugehen, dass er in den Au-
gen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine be-
sonders enge Beziehung zu den E._______ gepflegt habe. Wie bereits er-
wähnt habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem
Engagement für die E._______ gemacht. Zwar habe er behauptet, wegen
seines Bruders – der Mitglied bei den E._______ gewesen sei – von den
Behörden immer wieder unter Druck gesetzt und schikaniert worden zu
sein. Zudem habe er sich durch seine früheren Aktivitäten für eine den
E._______ nahestehende Studentenvereinigung weiter exponiert. Er habe
indes keinen Beleg dafür eingereicht, dass sein Bruder Mitglied der
E._______ gewesen sei und er dieser Studentenvereinigung angehört
habe. Seine diesbezügliche Erklärung sei – wie bereits dargelegt – als
Schutzbehauptung zu werten. Sodann habe er in der Anhörung die Re-
pressalien, aufgrund derer er sich ins Vanni-Gebiet abgesetzt habe, nicht
mehr erwähnt und auf Nachfrage erklärt, im Jahre (...) oder (...) das erste
Mal attackiert worden zu sein. Angesichts dessen würden erhebliche Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation aufkom-
men. Ferner habe er auch nicht glaubhaft machen können, dass er nach
Kriegsende von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Dabei gelte
es zu beachten, dass er seinen Angaben zufolge bis zur Ausreise (...) Jahre
lang an seinem angestammten Wohnort gelebt habe. Abschliessend sei
festzuhalten, dass wegen der vorgebrachten Mitgliedschaft des Bruders
zur E._______ sowie der früheren Mitgliedschaft bei einer Studentenverei-
nigung entweder keine Gefährdung mehr bestehe oder diese Umstände
überhaupt nie bestanden hätten und somit fingiert gewesen seien. Insge-
samt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er
habe sich bei der BzP unter Druck gefühlt, weil der Übersetzer ungeduldig
D-6848/2016
Seite 8
gewesen sei und laut gesprochen habe. Zudem habe ihn dieser aufgefor-
dert, in einem Wort zu antworten. Bei der Anhörung sei ihm erst nach zwei
Stunden die Möglichkeit zur detaillierten Schilderung seiner Asylgründe
eingeräumt worden, wobei er öfters unterbrochen worden sei. Dies habe
seine gedankliche Assoziationskette unterbrochen. Er sei aufgefordert wor-
den, die Situation im Jahre (...) detailliert zu schildern, gleichzeitig sei er
gebeten worden, in kürzeren Abschnitten zu erzählen. Dies habe ihn ver-
wirrt und gehindert, seine Erlebnisse detailliert und strukturiert zu schildern.
Seine Ausführungen bei der Anhörung und im Beschwerdeverfahren seien
als Präzisierungen beziehungsweise als zusätzliche Fluchtgründe zu ver-
stehen, weshalb diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (Urteil D-6864/2014 vom 19. Mai 2016) nicht in pauschaler Weise
als nachgeschoben gewertet werden könnten. Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen
Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der Fokus auf Wider-
sprüche zwischen der BzP und der Anhörung konventionswidrig und mit
den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei.
Ferner treffe der Vorhalt nachgeschobener Aussagen nicht zu.
Er und seine Familie seien wegen seines bei den E._______ aktiven Bru-
ders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Seine Aktivitäten im
Rahmen der Studentenorganisation der E._______ sowie sein Aufenthalt
im Vanni-Gebiet hätten bei den heimatlichen Behörden den Verdacht be-
gründet, dass er ein Mitglied dieser Organisation sei. Diese Umstände so-
wie sein politisches Engagement für die G._______ und die F._______
würden seine Vorfluchtgründe darstellen. In Berücksichtigung der Situation
in seiner Heimat sei er insgesamt in objektiv begründeter Weise gezielt und
asylrelevant verfolgt worden. Aufgrund seines politischen Profils, seiner ta-
milischen Abstammung, seines Alters und seiner illegalen Ausreise lägen
zahlreiche Faktoren vor, welche eine Gefährdung seiner Person im Sinne
von Art. 3 AsylG begründen würden.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer
habe im Verlaufe des Verfahrens ungereimte Angaben zur Mitgliedschaft
bei einer Partei gemacht, weshalb das angebliche politische Engagement
anzuzweifeln sei. Der Einwand eines ungenügenden Settings bei der BzP
wäre in einem früheren Verfahrensstadium zu erwarten gewesen. Ange-
sichts der Aktenlage sei von einer Schutzbehauptung zur Erklärung unge-
reimter Aussagen auszugehen.
D-6848/2016
Seite 9
4.4 Im Rahmen seiner Replik führte der Beschwerdeführer an, die Vor-
instanz verkenne bei der Annahme „ungereimter Angaben“ zur Parteimit-
gliedschaft die Verbindung, die zwischen der F._______ und der
G._______ trotz der Abspaltung im Jahre (...) noch bestehe. Die
G._______ habe an der Wahl des ersten (Nennung Council) im Jahre (...)
nicht teilgenommen und ihren Wählern empfohlen, die F._______ zu un-
terstützen. Während der Parlaments- und Präsidentenwahlen im Jahre (...)
habe es eine Parteiallianz zwischen der G._______ und der F._______ ge-
geben. Vor diesem Hintergrund seien seine Ausführungen als stimmig und
kohärent zu erachten. Beim Vorhalt, dass die Probleme mit dem Dolmet-
scher erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden seien, handle
es sich nicht um eine Schutzbehauptung, sondern um Beobachtungen sei-
tens der bei der Befragung anwesenden Rechtsvertretung. Warum diese
dem SEM nicht früher mitgeteilt worden seien, sei nicht mehr nachvollzieh-
bar. Dennoch könnten diese ein wichtiges Indiz dafür sein, dass seine Aus-
sagen in der BzP unvollständig ausgefallen seien.
5.
Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, sich bei der Befragung durch die Unge-
duld und die laute Sprache des Dolmetschers unter Druck gefühlt zu ha-
ben. Zudem sei er in seinen Ausführungen durch die befragende Person
wiederholt unterbrochen worden, was seinen Gedankenfluss gestoppt
habe. Es bleibe damit unklar, welche Auskünfte untergegangen seien.
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit des Übersetzers lässt sich
bei einer Durchsicht des BzP-Protokolls nicht erhärten. So sind im Protokoll
keinerlei Hinweise ersichtlich, welche die Beanstandungen am Verhalten
und an der Vorgehensweise des Dolmetschers während der Befragung zu
rechtfertigen vermögen. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers
sind weder Anzeichen für Nervosität erkennbar noch Indizien vorhanden,
gemäss welchen er vom Übersetzer aufgefordert worden wäre, seine Ant-
worten kürzer wiederzugeben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer sowohl
zu Beginn als auch am Ende der BzP auf Nachfrage an, den Dolmetscher
gut zu verstehen und keine Zusatzbemerkungen anbringen zu wollen; auch
die anwesende Rechtsvertretung sah sich offensichtlich nicht veranlasst,
weitere Fragen zu stellen oder Bemerkungen anzubringen (vgl. act. A7/13
S. 3 und 10). Auch die Kritik an der Durchführung der Anhörung durch die
befragende Person vermag nicht zu überzeugen. Zunächst wurden dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung einleitende Fragen gestellt.
D-6848/2016
Seite 10
Selbst wenn diese ausführlich ausgefallen sind und deren Aufnahme ent-
sprechend länger gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer – wie er
moniert – erst nach zwei Stunden die Möglichkeit eingeräumt worden ist,
seine Asylgründe detailliert zu schildern, ist nicht erkennbar, dass ihm dar-
aus irgendein Nachteil erwachsen wäre. Sodann wurde ihm nach den ein-
leitenden Fragen die Möglichkeit zur Darlegung seiner Asylgründe zu-
nächst in freier Erzählform eingeräumt, welche in der Folge durch eine Viel-
zahl von Nachfragen vertieft wurde (vgl. act. A23/27 S. 8 ff.). Zwar wurde
er bei der ungesteuerten Schilderung der Asylgründe drei- bis viermal un-
terbrochen. Diese Unterbrechungen dienten einerseits dazu, ihn an die ur-
sprüngliche Fragestellung respektive daran zu erinnern, dass er nicht die
allgemeine Lage in seiner Heimat, sondern seine persönlichen Flucht-
gründe schildern solle, und andererseits dem besseren Verständnis der
Befragerin (vgl. act. A23/27 S. 8-10 F71-74 und F79). Die Kritik, dass damit
seine gedankliche Assoziationskette unterbrochen worden sein soll, findet
im Protokoll keine Stütze. Vielmehr war es ihm jeweils problemlos möglich,
den Faden seiner Sachverhaltsschilderung wieder aufzunehmen und seine
Fluchtgründe weiter darzulegen. Angesichts der Nachfragen ist auch die
Annahme, das SEM habe die Geschehnisse nicht in einem Gesamtkontext
betrachtet, nicht stichhaltig. Vielmehr legte es das Schwergewicht seiner
Fragen mit Blick auf eine korrekte Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts auf die zentralen Aspekte seiner Asylgründe. Aus diesem Grund
wurde der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung denn auch aufge-
fordert, in kürzeren Abschnitten zu erzählen (vgl. act. A23/27 S. 12 F92).
Der Beschwerdeführer machte zudem weder während der BzP noch der
Anhörung geltend, er sei anlässlich der BzP verwirrt, nervös oder unter
Druck gewesen. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhal-
tung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten. Vorliegend
wurden durch die Hilfswerkvertretung weder Beobachtungen festgehalten
noch Anregungen oder Einwände zum Protokoll erhoben. Es ist daher der
Schluss zu ziehen, dass die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise
durchgeführt wurde. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokol-
lierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.
6.
6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Ab-
wägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die
dagegen sprechen, sowie einer Prüfung der im Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgelegten
Risikofaktoren zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig
D-6848/2016
Seite 11
und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaub-
haftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aus-
sagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die
zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen.
6.2 Die Vorinstanz mass dadurch, dass sie mehrere, erst im Rahmen der
Anhörung vorgebrachte und bedeutende Sachverhaltselemente als nach-
geschoben erachtete – so namentlich eine Zwangsrekrutierung durch die
E._______, die Absolvierung eines Waffentrainings bei derselben, die be-
hördliche Anschuldigung, ein Mitglied der E._______ zu sein und die zwei-
malige Androhung der Sicherheitsbehörden der Erschiessung – dem Pro-
tokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung bei. Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die im Übrigen den in
der Rechtsmitteleingabe erwähnten Entscheiden (vgl. Urteil des BVGer
D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 6.1; Urteil des EGMR M.A. gegen
Schweiz vom 18. November 2014) nicht zuwider läuft – dürfen Widersprü-
che für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herange-
zogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung
beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6
m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vor-
instanz, dass die nachträglich geltend gemachten Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind, weil es nicht dem gebo-
tenen Verhalten eines wirklich Verfolgten entspricht, dem um Schutz er-
suchten Staat nicht von Anfang an sämtliche wesentlichen Fakten offenzu-
legen, die der Flucht zugrunde liegen. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, es handle sich bei den fraglichen Darlegungen um Präzisierungen von
bereits Vorgebrachtem, überzeugt angesichts der Bedeutung der Vorbrin-
gen nicht. Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten:
6.2.1 In der Anhörung führte der Beschwerdeführer an, er sei der Mitglied-
schaft bei den E._______ verdächtigt worden, weil er zwei Jahre im Vanni-
Gebiet gewesen sei (vgl. act. A23/27 S. 9) und nicht – wie er dies aus sei-
nen Angaben in der BzP herzuleiten versucht – weil er dort die Explosion
einer Bombe in C._______ und die Mitgliedschaft seines Bruders bei den
E._______ erwähnt habe (vgl. act. A7/13 S. 8). Wohl erwähnte er auch im
D-6848/2016
Seite 12
Rahmen der Anhörung, dass sein Bruder auf der Seite der E._______ in
Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei und sich dieser vermutungs-
weise im Jahre (...) der sri-lankischen Armee ergeben habe, jedoch führte
er diesen Umstand nicht als Grund für seine persönliche Verfolgung durch
die heimatlichen Behörden an (vgl. act. A23/27 S. 5).
6.2.2 Der weitere Einwand, die in der BzP gestellte Frage nach besonderen
Erlebnissen mit den E._______ sei missverständlich gewesen, überzeugt
angesichts der klar und offen formulierten Frage nicht. Es wäre – bei Wahr-
unterstellung der Vorbringen in der Anhörung – zu erwarten, dass er eine
Zwangsrekrutierung durch die E._______ und die Unterstützungstätigkeit
für diese während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet erwähnt hätte, zu-
mal es sich beim angeführten (Nennung Tätigkeit) um prägende Ereignisse
handelt. Auch wenn er vorgibt, dass er die Zwangsrekrutierung durch die
E._______ beziehungsweise die Unterstützung derselben während seines
Aufenthaltes im Vanni-Gebiet als sekundär erachte, vermag die blosse Er-
wähnung seines Aufenthalts in Vanni sowie die anschliessende detaillierte
Beschreibung seiner Probleme im Rahmen der BzP die von der Vorinstanz
als zutreffend erachteten Ungereimtheiten nicht zu erklären.
6.2.3 Im Weiteren vermag er nicht plausibel darzulegen, wie es in den
durchgeführten Befragungen zur unterschiedlichen Zeitangabe seiner
Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet gekommen ist. Sowohl in der Anhörung
als auch in der Beschwerde führt er dazu aus, er habe sich in der BzP nicht
an das genaue Datum erinnern können (vgl. act. A23/27 S. 23). Diese Er-
klärung ist angesichts der klaren Aussage in der BzP als protokollwidrig
(vgl. act. A7/13 S. 5) und aufgrund der Darlegungen in der Anhörung zum
Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis zum Kriegsende, der dortigen wiederholten
Ortswechsel, der Flucht aus einem Camp und der damit einhergehenden
einschneidenden Erlebnisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Ge-
dächtnis haften bleiben, auch als blosse Schutzbehauptung zu werten.
Deshalb vermag an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern, dass die
Vorfälle im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung bereits mehrere Jahre zu-
rückgelegen haben. Der Beschwerdeführer hat sich damit nicht nur bezüg-
lich des Monats, sondern gerade auch bei den tatsächlichen Aufenthalts-
orten und Umständen in Unstimmigkeiten verstrickt.
6.2.4 Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
wie dargelegt von (...) bis (...) einer Erwerbstätigkeit bei einer staatlichen
Institution nachgegangen ist. Er hat auf Beschwerdeebene nachvollzieh-
bare Gründe angeführt, die ein kurzzeitiges Engagement zumindest als
D-6848/2016
Seite 13
plausibel erscheinen lassen, weshalb es ihm in diesem Punkt gelingt, die
vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu ent-
kräften. Jedoch sind die Ausführungen zu einer angeblichen Parteimitglied-
schaft bei einer tamilischen Partei angesichts der unterschiedlich ausgefal-
lenen Jahresangaben als widersprüchlich zu erachten (vgl. act. A7/13 S. 8;
A23/27 S. 7 f.). So will er gemäss den Angaben in der BzP seit (...) Mitglied
der G._______ gewesen sein. Die in der Replik dargelegte Verbindung zwi-
schen der F._______ und der G._______ vermag seine Aussagen nicht in
einem stimmigeren Licht erscheinen zu lassen, gab er doch bei der Anhö-
rung an, er habe der G._______ nur geholfen, aber für die F._______ Pro-
paganda gemacht. Bei der F._______ „dabei“ sei er „erst später. Ich glaube
seit (...).“ (vgl. act. A23/27 S. 8 F62 und 63). Diese Angaben legen nahe,
dass er – entgegen seiner zeitlichen Angabe in der BzP – bereits vor sei-
nem Beitritt zur G._______ im (...) für diese aktiv war. Dieser Schluss er-
härtet sich angesichts seiner Antwort auf die Frage, seit wann er bei der
G._______ dabei sei und dieser helfe, diese organisiere seit dem Jahre
(...) Demonstrationen und er habe an mehreren dieser Demonstrationen
teilgenommen (vgl. act. A23/27 S. 8 F65).
6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe in der BzP wohl
über den Vorfall vom (...) berichtet und auch den Übergriff im (...) erwähnt,
ist folgendes zu entgegnen: der Beschwerdeführer führte anlässlich der
BzP zwar beide Vorfälle an. Dabei stellen sich die Schilderungen dazu aber
selbst in ihren groben, summarischen Zügen erheblich anders dar als in
der Anhörung. In der BzP gab er diesbezüglich lediglich an, im (...) beim
Kleben von Plakaten für die F._______ von Zivilsoldaten der sri-lankischen
Armee geschlagen worden zu sein (vgl. act. A7/13 S. 8), ohne jedoch ir-
gendwelche gesundheitliche Folgen für seine Person zu erwähnen. An-
lässlich der Anhörung brachte er hingegen vor, durch den Schlag auf den
Hinterkopf sei er bewusstlos geworden und habe sich deswegen einer
Operation unterziehen müssen (vgl. act. A23/27 S. 9 und 12). Dies ist als
wesentliche Abweichung zu erachten. Ausserdem erwähnte er im Rahmen
der BzP den bei der Anhörung vorgebrachten Übergriff im (...) nicht (vgl.
act. A7/13 S. 8; A23/27 S. 11). Und hinsichtlich des dritten – seinen Anga-
ben zufolge erinnerungswürdigen – Vorfalls im EZV gab er an, Soldaten
seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich zu
melden, worauf er sich ins Armeecamp begeben habe. Dort sei ihm gesagt
worden, er dürfe nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Danach sei
er geschlagen worden (vgl. act. A7/13 S. 8). Bei der Anhörung will der Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Mutter ins Camp gegangen sein, wo
man ihn zunächst geschlagen habe und anschliessend seine Mutter – und
D-6848/2016
Seite 14
nicht etwa ihn als (...)-jährigen vermeintlichen Täter – auf einem Blatt habe
unterschreiben lassen, dass er nie mehr an Demonstrationen teilnehmen
dürfe (vgl. act. A23/27 S. 18). Die abweichenden Ausführungen sind umso
weniger verständlich, als er in der Anhörung vorbrachte, die drei Attacken
noch immer gut in Erinnerung zu haben.
6.2.6 Der Einwand zum Vorhalt der Vorinstanz, dass es erstaunlich sei,
dass er seine Eltern nicht angewiesen habe, die Behörden über seinen Auf-
enthalt in der Schweiz zu informieren, erscheint nicht unberechtigt. Nach
den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung haben seine Eltern
den Geheimdienstleuten der sri-lankischen Armee seinen Aufenthalt in der
Schweiz nicht verraten (vgl. act. A23/27 S. 4). Das SEM schliesst daraus,
dass die Behörden demnach davon ausgehen würden, dass er sich noch
immer in seiner Heimat befinde, ansonsten er nicht mehr zuhause gesucht
worden wäre (vgl. act. A24/12 S. 4 f.). Es ist jedoch auch ein anderer
Schluss möglich, nämlich dass die Eltern zu erkennen gegeben haben
könnten, dass ihr Sohn sich im Ausland befindet, aber keine Angaben zum
Aufenthaltsland gemacht haben. Dies würde denn auch die – im späteren
Verlauf der Anhörung vorgebrachte – Aussage erklären, wonach die Si-
cherheitsleute gefragt hätten, ob er noch immer politisch im Ausland sei
(vgl. act. A23/27 S. 21). Die vorinstanzliche Argumentation vermag daher
in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
6.2.7 Jedoch ist der Hinweis auf ein Übersetzungsproblem zum Vorbrin-
gen, wonach er kurz respektive (...) Tage vor den Wahlen von Sicherheits-
behörden angegriffen und verletzt worden sei, als unbehelflich zu qualifi-
zieren. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich an, der Begriff „mehrere“
bedeute auf Tamilisch bei der wörtlichen Übersetzung „zwei bis drei Tage“,
bei der sinngemässen Übersetzung hingegen „vier bis sieben Tage“. Dies
dürfe ihm mit Blick auf die eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht
nachteilig ausgelegt werden. Da die erste (Nennung Beweismittel) jedoch
bereits vom (...) datiert und damit über (...) Wochen vor den besagten Wah-
len ausgestellt wurde, bleibt eine zeitliche Diskrepanz zu den Angaben des
Beschwerdeführers bestehen. Der Hinweis in der Beschwerdebeilage 3
(„Hinweis zur Übersetzung“), dass der deutsche Ausdruck „mehrere Tage“
in Tamilisch auf verschiedene Weise übersetzt werden könne, erweist sich
nicht als stichhaltig, da der Übersetzer die in Tamilisch gemachten Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers ins Deutsche zu übersetzen hatte und
nicht umgekehrt.
D-6848/2016
Seite 15
6.2.8 Sodann ist mit der Vorinstanz – entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Ansicht – einig zu gehen, dass gegen den Beschwerdeführer sei-
tens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein Verfahren eingeleitet wor-
den wäre, wenn diese ihn tatsächlich verdächtigt hätten, ein Mitglied der
E._______ zu sein und ein Waffentraining absolviert zu haben (vgl. act.
A23/27 S. 9 oben). Der pauschale und nicht näher konkretisierte Hinweis,
dass etliche Tamilen, ohne jemals ein Untersuchungsverfahren durchlau-
fen zu haben, durch die Sicherheitskräfte Repressalien erlitten hätten, ver-
mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.2.9 Bezüglich der eingereichten Beweismittel kann sodann auf die zutref-
fende Beurteilung des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts Substan-
zielles entgegenzusetzen. Soweit er einwendet, dass seine Mutter Beweis-
mittel, welche bei einer Hausdurchsuchung Verbindungen von ihm zu den
E._______ aufzuzeigen geeignet wären, vernichtet habe, ist ihm entgegen-
zuhalten, dass seinen Angaben zufolge ein paar Tage vor seiner Ausreise
eine Hausdurchsuchung durch Leute des Geheimdienstes stattgefunden
hatte (vgl. act. A23/27 S. 20 f.), wobei offensichtlich keinerlei belastende
Dokumente gefunden wurden (vgl. act. A7/13 S. 8 unten). Vor diesem Hin-
tergrund ist die vorgebrachte (spätere) Vernichtung von Dokumenten zu
bezweifeln. Kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewe-
sen ist, (Nennung Beweismittel) zu den Akten zu reichen.
6.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie
seien wegen seines bei den E._______ aktiven Bruders einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt gewesen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Beläs-
tigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes
zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen
Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Expo-
niertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer
solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständ-
nisse von Inhaftierten zu erzwingen. Den Akten zufolge war den Behörden
der Wohnort des Beschwerdeführers und dessen Familie bekannt. Die be-
hördlichen Erkundigungen nach dem verschollenen Bruder richteten sich
den Angaben zufolge zudem nicht ausschliesslich gegen den Beschwer-
deführer, sondern auch gegen dessen Eltern und stellen sich als blosse
Nachfragen nach dem Verbleib des Bruders dar, zumal allenfalls damit ver-
bundene asylrelevante Nachteile nicht glaubhaft gemacht werden konnten.
Es liegen daher keine Anzeichen vor, dass er befürchten müsste, wegen
D-6848/2016
Seite 16
seines Bruders von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden. Dies
auch deshalb, weil den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt,
wann dieser verschollen sei, zu entnehmen sind und sich der erwähnte
Bruder den Ausführungen zufolge der sri-lankischen Armee ergeben haben
soll (vgl. act. A24/12 S. 5; A23/27 S. 5; A22 Nr. 1). Das Bestehen einer Re-
flexverfolgung kann daher ausgeschlossen werden.
6.4 Im Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer wegen seines politi-
schen Profils, seiner tamilischen Abstammung, seines Alters und seiner il-
legalen Ausreise eine Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam [LTTE] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegrün-
dend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umstän-
den bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten
Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM beglei-
tete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende
Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün-
den vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in ei-
ner Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichti-
gen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind, der Be-
schwerdeführer somit keine Verbindung zu den E._______ respektive da-
raus resultierende Probleme glaubhaft machen kann und sich nicht exilpo-
litisch betätigt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründen-
den Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der
über zweijährigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und
seiner ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz Sri Lankas kann er
keine Gefährdung ableiten. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identi-
tätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind
schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet
sind, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Be-
drohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von
D-6848/2016
Seite 17
Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den wäh-
rend des Verfahrens eingereichten Dokumenten.
6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht
abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel
noch weiter einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-6848/2016
Seite 18
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3
EMRK).
8.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des
BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt Beweismitteln und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
D-6848/2016
Seite 19
8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2-13.4).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem D._______-Distrikt in der
Nordprovinz und lebte zuletzt im gleichen Distrikt in C._______. Gemäss
eigenen Angaben verfügt er in seiner Herkunftsregion auf der Halbinsel
D._______ über (Nennung Verwandte) sowie in I._______ über einen wei-
teren Verwandten, bei welchem er sich im Jahre (...) während (...) Monaten
aufgehalten hat (vgl. act. A7/13 S. 5; A23/27 S. 17). Zudem hat er während
(...) Jahren die Schulen besucht und verfügt über Berufserfahrungen als
(Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A7/13 S. 4; A23/27 S. 6). Nachdem es seinen
Eltern möglich war, die nicht unerheblichen Kosten seiner Ausreise – so
insbesondere diejenigen des Schleppers – zu tragen (vgl. act. A7/13 S. 7),
ist davon auszugehen, dass er durch seine Familie bei der Wiedereinglie-
derung unterstützt wird und es ihm durch seine Berufserfahrung gelingen
wird, eine erneute Existenz aufzubauen. Dabei dürften ihm auch die mit
seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz verbundenen Erfahrungen zu Gute
kommen.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-6848/2016
Seite 20
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzusetzenden
Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen. Der am 21. Dezember 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6848/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: