Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6849/2010
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
alle vertreten durch lic. iur. Dieter R. Marty, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Aserbaidschan eigenen Angaben
zufolge am 16. Januar 2010 und gelangten über Russland gleichentags in
die Schweiz, wo sie am 18. Januar 2010 ein Asylgesuch stellten. Am 4.,
8. und 10. Februar 2010 wurden sie summarisch befragt und am
19. Februar und 3. März 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er und seine Frau
stammten ursprünglich aus Berg-Karabach und lebten seit 1992 als
Inlandflüchtlinge ausserhalb dieser Region. Er habe sich 1992 freiwillig
für den Dienst an der Front in Berg-Karabach gemeldet, wo er Verletzte
gepflegt habe. Dabei sei er selber verletzt und zum Veteranen erklärt
worden. Als die Kommunisten 1993 wieder an die Macht gekommen
seien, habe man begonnen, die demokratischen Kräfte, zu denen auch er
gehört habe, zu verfolgen. Im Jahr 1994 sei er, obwohl er schon zweimal
dort gewesen sei, noch einmal an die Front geschickt worden, damit er
dort umkomme. Im Jahr 1996 habe er in Baku sein Medizinstudium
abgeschlossen, aufgrund seiner politischen Gesinnung aber lange Zeit
keine Arbeit gefunden. Ab 1998 habe er an der (...) gearbeitet. Als
Mitglied der Oppositionsbewegung habe er von 2001 bis 2003 erneut
Militärdienst leisten müssen, damit er dort getötet werde. Danach habe er
wieder in der (...) und gleichzeitig als Nachtwächter gearbeitet. Am 15.
und 16. Oktober 2003 sei die Oppositionsbewegung an Demonstrationen
anlässlich der Präsidentschaftswahlen massiv angegriffen worden. Er
selber habe an diesen Demonstrationen Verletzte ärztlich betreut. Viele
Leute seien verhaftet worden und er sei vom Sicherheitsministerium mit
Haft bedroht worden, falls er sich weiter gegen das Regime betätige. Am
9. Oktober 2006 sei eine durch die Regierung instruierte Studentin in
seine Praxis gekommen. Während der Untersuchung sei sie schreiend
davon gelaufen und habe behauptet, er habe sie vergewaltigen wollen.
Daraufhin seien zehn bis fünfzehn zum Teil bewaffnete Männer in Zivil ins
Zimmer gestürmt. Mit Hilfe der Oberärztin habe er das Spital durch die
Hintertüre verlassen können und sich danach zu Hause versteckt. Als er
die Stadt habe verlassen wollen, sei er verhaftet und einen Tag lang auf
dem Polizeiposten festgehalten worden. Dabei sei er aufgefordert
worden, der Regierungspartei beizutreten, da er ansonsten seine Arbeit
verliere. Er habe sich geweigert. Man habe ihn aus der (...) entlassen und
mit einem Arbeitsverbot belegt. Danach habe er in einigen Privatspitälern
gearbeitet. Eine Bittschrift ans Gesundheitsministerium, an den
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Präsidenten und an die Staatsanwaltschaft, wieder zugelassen zu
werden, habe nicht geholfen. Am 28. August 2007 sei seine Frau tätlich
angegriffen worden und habe daraufhin eine Fehlgeburt erlitten. Danach
hätten ihre epileptischen Anfälle wieder zugenommen. Sie hätten Anzeige
erstattet und seine Frau habe die Täter identifizieren können. Diese
hätten jedoch mit der Polizei zusammengearbeitet und seien deshalb
nicht verhaftet worden. Anfangs November 2009 hätten diese Personen,
welche sich als Verwandte dieser Studentin ausgegeben hätten,
begonnen, sie telefonisch mit dem Tod zu bedrohen. Er sei zirka fünf bis
sechs Mal in einem Monat angerufen worden. Am 20. November 2009 sei
er, als er seinen Sohn mit dem Auto zur Schule gefahren habe, von
einem anderen Auto mutwillig angefahren worden. Nach diesem Unfall
habe seine Frau wieder einen schweren epileptischen Anfall gehabt und
dabei erneut eine Fehlgeburt erlitten. Zirka im November oder Dezember
2009 sei er der Oppositionspartei Musavat beigetreten und habe einen
Parteiausweis erhalten. Er sei aber schon davor politisch aktiv gewesen
und habe an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen dieselben Asylgründe
wie ihr Mann geltend.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. November 2006
ans Gesundheitsministerium, die Bestätigung des
Gesundheitsministeriums über den Eingang dieses Schreibens vom
11. Dezember 2009, das Kündigungsschreiben der (...) vom
21. November 2006, Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin vom
28. August 2007 und 20. November 2009, den Musavat-Parteiausweis
des Beschwerdeführers ausgestellt am 20. Dezember 2009 und eine
Dokumentation über den Konflikt in Berg-Karabach ein.
B.
Mit Schreiben vom 1. Juli und 4. August 2010 forderte das BFM die
Beschwerdeführenden auf, ärztliche Berichte zu ihren gesundheitlichen
Beschwerden (Beschwerdeführer: Diabetes, Beschwerdeführerin:
Epilepsie) einzureichen.
C.
Am 19. Juli und 6. August 2010 gingen die entsprechenden Berichte beim
BFM ein.
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D.
Mit Verfügung vom 23. August 2010 – eröffnet am 26. August 2010
–lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter eine erneute Befragung. In
formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und wegen erschwerter Informationsbeschaffung um Gewährung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
F.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und
verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und setzte den Beschwerdeführenden
für allfällige Beschwerdeergänzungen Frist bis zum 18. Oktober 2010.
G.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 hiess die Instruktionsrichterin ein
Fristerstreckungsgesuch bis zum 10. November 2010 zur
Beschwerdeergänzung gut und wies im Weiteren auf Art. 32 Abs. 2
VwVG hin.
H.
Mit Schreiben vom 10. November 2010 ersuchten die
Beschwerdeführenden erneut um Fristerstreckung und beantragten die
Wiedererwägung des Entscheides bezüglich der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2010, welche den
Beschwerdeführenden am 26. November 2010 zur Kenntnis gebracht
wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingaben vom 19. Januar und 23. März 2011 reichten die
Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel mit Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft.
Bezüglich dem Vorbringen, der Staat habe ihn 1994 und 2001 in den
Kriegsdienst einberufen, um ihn loszuwerden, sei festzuhalten, dass er
sich gemäss eigenen Angaben 1992 und gemäss Schreiben ans
Gesundheitsministerium vom 14. November 2006 auch 2001 freiwillig
gemeldet habe. Somit sei davon auszugehen, dass er auch 1994 nicht
gezwungen worden sei, hätte er sich doch ansonsten 2001 nicht erneut
gemeldet. Bezüglich der ihm angeblich unterstellten Vergewaltigung habe
der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er
erst ausgeführt, D._______ habe zuerst zu vermitteln versucht und den
Leuten dann gesagt, sie werde den Vorfall untersuchen. Daraufhin habe
sie ihm geholfen, durch die Hintertüre zu fliehen, und sei anschliessend –
vielleicht wegen ihm – selbst entlassen worden. Zu einem späteren
Zeitpunkt habe er erklärt, er habe sich beim Zeitpunkt der Entlassung von
D._______ geirrt, diese sei bereits vor der angeblichen Vergewaltigung
Anfang 2006 entlassen worden. Damit könne sie dem Beschwerdeführer
aber bei seiner Flucht nicht geholfen haben, zumal er geltend mache,
nach ihrer Entlassung habe er noch viel mehr Probleme bekommen,
nachdem die Nachfolgerin die Stelle übernommen habe. Damit sei auch
auszuschliessen, dass die Nachfolgerin ihm geholfen habe. Bezüglich der
Drohanrufe im November 2009 sei nicht nachvollziehbar, dass er zwei
Jahre nach seiner Entlassung und den Übergriffen auf seine Frau,
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während denen es zu keinen weiteren Behelligungen gekommen sei,
wieder Probleme bekommen haben sollte, zumal er in den vergangenen
Jahren nicht politisch tätig gewesen sei. Hätten die Behörden ein
Interesse gehabt, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, hätten sie den Vorfall
mit der Studentin genutzt, um ihn schon 2007 über ein strafrechtliches
Verfahren zu verurteilen. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend,
seine Probleme hingen mit seiner Mitgliedschaft bei der Musavat-Partei
zusammen, er sei aber erst Ende 2009 Mitglied geworden. Somit könne
die Mitgliedschaft nicht als Grund für seine Probleme gesehen werden,
seien doch alle geltend gemachten Probleme vor seinem Beitritt
geschehen. Seit 2003 mache er auch keine politischen Tätigkeiten mehr
geltend. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass er in den folgenden drei
Jahren keine Probleme gehabt haben solle, und dann ab dem Jahr 2006
ohne ersichtlichen Grund verfolgt worden sei. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie
aus den bisherigen Erwägungen zu entnehmen sei, widersprächen diese
stellenweise den Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei den zusätzlich
eingereichten Beweismitteln könne kein Zusammenhang zu den
Vorbringen hergestellt werden. So bestätigten die Arztatteste nur das
Vorliegen von Verletzungen, aber nicht die Gründe für die Übergriffe. Im
Entlassungsschreiben würden schliesslich andere als die vom
Beschwerdeführer genannten Gründe aufgeführt.
Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Musavat-Partei hielt
das BFM fest, Sympathisanten und Mitglieder von Oppositionsparteien
wie der Musavat könnten zwar im alltäglichen Leben Benachteiligungen
ausgesetzt werden. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie
Meinungs- und Pressefreiheit seien in vielfacher Hinsicht in
Aserbaidschan Beschränkungen unterworfen. Das habe dazu geführt,
dass seit November 2005 praktisch keine wahrnehmbaren
Kundgebungen der Opposition stattgefunden hätten. Um sich als
Oppositionspolitiker suspekt zu machen, genüge es bereits, sich mit
Personen zu treffen, welche sich in der Öffentlichkeit kritisch geäussert
hätten. Gegen solche Personen werde jedoch in der Regel nicht ein
Verfahren eingeleitet. Vielmehr werde auf verschiedenste Weise Druck
auf sie ausgeübt (Schikanen, Druck am Arbeitsplatz), die jedoch kein
asylbeachtliches Ausmass erreichten.
Bezüglich der Übergriffe auf die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 führte
das BFM schliesslich aus, diese habe anschliessend bei der Polizei
Anzeige machen können und es seien zwei Leute verhaftet worden. Aus
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den Ermittlungen der Polizei sei ersichtlich, dass der aserbaidschanische
Staat seiner Schutzpflicht vor Übergriffen durch Dritte nachkomme. Auch
der Umstand, dass es bisher nicht zu einer Verurteilung gekommen sei,
spreche nicht dagegen, könne es dafür doch verschiedene Gründe
geben. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelingen
könne, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu
garantieren.
4.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde
entgegen, die Daten seien bei der Befragung vertauscht worden. Erst bei
genauer Befragung der ethnischen Umstände könne beurteilt werden, ob
sie aufgrund ihrer Ethnie verfolgt seien. Obwohl die Vorinstanz sich damit
qualifiziere, die politischen Verhältnisse in dieser Region zu kennen,
seien sie nicht nach dem ethnischen Herkunftsort, zu keinem Ort und
keiner Orts- oder Regionenbezeichnung befragt worden. Vielmehr gehe
die Vorinstanz, ohne dies geklärt zu haben, von politischen Differenzen
aus.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Musavat bezüglich den Beschwerdeführer vom
18. November 2010 ein.
5.
Bezüglich der Forderung nach einer erneuten Befragung kann
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden in der Erstanhörung
nach ihrem Herkunftsort und am Schluss ihrer Ausführungen
abschliessend gefragt wurden, ob es sonst noch Gründe gäbe, die gegen
eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprächen. Zudem wurden sie
bei der Erstbefragung und der Anhörung auf ihre Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht. Hätten sie sich also weitergehend zu ihrer Ethnie
äussern wollen, wäre es an ihnen gewesen, dies zu tun. Spätestens hätte
dies in der Beschwerde erfolgen müssen, doch auch da werden keine
weiteren Ausführungen zu einer allfälligen ethnischen Diskriminierung
gemacht. Die Beschwerdeführenden gaben vielmehr stets explizit an, ihre
Probleme hätten mit dem politischen Engagement des
Beschwerdeführers zu tun (A1 S. 7, A14 F63) und reichten als
Beweismittel Dokumente der Musavat-Partei (Parteiausweis,
Bestätigungsschreiben) ein. Der Sachverhalt scheint vor diesem
Hintergrund rechtsgenüglich erstellt. Der Antrag nach einer erneuten
Befragung ist abzuweisen.
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6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben,
gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
6.2. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Vorbringen
betreffend den Beschwerdeführer insgesamt als nicht glaubhaft zu
beurteilen sind.
6.2.1. Erste Zweifel entstehen im Zusammenhang mit seinem politischen
Engagement, welches auch nach eingehender Befragung nicht eindeutig
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feststeht. So behauptete er einerseits, sich seit dem Zerfall der
Sowjetunion politisch engagiert (A17 F116) und später als einfaches
Mitglied der Musavat-Partei Leute für Wahlen mobilisiert und Proteste
mitorganisiert zu haben (A17 F63 ff.). Andererseits sei er aber erst seit
2009 Mitglied bei der Musavat (A1 S. 8).
6.2.2. Erhebliche Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit seinen
Ausführungen zu der angeblichen Vergewaltigung im Jahr 2006.
Zunächst fällt auf, dass er, nachdem er 2003 im Zusammenhang mit den
Präsidentschaftswahlen aufgefordert worden sei, sich der
Regierungspartei anzuschliessen und nicht mehr politisch zu betätigen,
drei Jahre lang nicht mehr behelligt, im Jahre 2006 aber auf einmal
wieder belästigt worden sein soll. Auch fällt auf, dass sich der
Beschwerdeführer nicht an den Namen der Studentin erinnern können
will, die diesen schweren Vorwurf gegen ihn erhoben habe, und die
Beschwerdeführerin bezüglich der Vergewaltigung keinerlei genauen
Angaben machen kann (A1 S. 7; A14 F53 ff.). Insbesondere sind aber die
Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Ereignisse und zur
Hilfe, die er von seiner Vorgesetzten erhalten haben will, ausgesprochen
widersprüchlich. So führte er zuerst aus, D._______ habe ihm geholfen
und sei wahrscheinlich deswegen entlassen worden. Auf sein Schreiben
an den Gesundheitsminister aufmerksam gemacht, gemäss welchem er
mit seiner Vorgesetzten Probleme gehabt habe, gab er an, D._______ sei
bereits Anfangs 2006 entlassen worden und zum Zeitpunkt seiner
Entlassung sei bereits E._______, mit der er viele Probleme gehabt habe,
seine Vorgesetzte gewesen (A17 F72 ff.). Vor diesem Hintergrund bleibt
allerdings unklar, wieso ihm letztere bei seiner Flucht geholfen haben
sollte. Schliesslich führte er im Widerspruch dazu wiederum aus, die
Vergewaltigung müsse bereits 2005 stattgefunden haben, er sei aber erst
im Jahre 2006 entlassen worden (A17 S. 16 Anmerkung bei
Rückübersetzung), obwohl er bis anhin stets behauptet hatte, er habe
nach der Vergewaltigung nicht mehr in der (...) gearbeitet. Im Weiteren
sagte er aus, unmittelbar nach dem Vergewaltigungsvorwurf hätten
fünfzehn bewaffnete Männer das Zimmer gestürmt (A17 F31). Dabei ist
einerseits nicht nachvollziehbar, woher diese so schnell gekommen sind
und weshalb bei einem Vergewaltigungsvorwurf ein solches Dispositiv
hätte aufgeboten werden sollen. Andererseits ist nicht verständlich, wieso
dieses Einsatzkommando nach dem simplen Einwand der Vorgesetzten,
sie werde den Vorfall selber überprüfen, ohne Weiteres hätte abziehen
sollen, und wieso der Beschwerdeführer anschliessend doch noch durch
die Hintertüre hatte fliehen müssen. Schliesslich ist auch nicht
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nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er am Tag danach wegen der
versuchten Vergewaltigung verhaftet worden war, lediglich einen Tag auf
dem Polizeiposten festgehalten worden war, ohne dass ein Verfahren
gegen ihn eröffnet worden wäre. Vielmehr wäre von den Behörden zu
erwarten gewesen, dass sie ihn nach der angeblich von ihnen
inszenierten Vergewaltigung durch einen Prozess und eine Haftstrafe von
seinem politischen Aktivismus abzuhalten versucht hätten. Schliesslich
kann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem
Schreiben ans Gesundheitsministerium geschrieben hat, er sei im Spital
immer wieder unter Druck gesetzt worden und man habe
Bestechungsgeld von ihm verlangt (A17 F81). Auch im Schreiben der
Musavat-Partei vom 18. November 2010 ist nicht von einer angeblichen
Vergewaltigung als Entlassungsgrund die Rede und es wird ausgeführt,
diese sei auf Erpressungen zurückzuführen. Nach dem Gesagten ist
insgesamt vielmehr davon auszugehen, dass andere Gründe als die vom
Beschwerdeführer genannte angebliche Vergewaltigung zu seiner
Entlassung geführt haben, zumal im Entlassungsschreiben ausgeführt
wird, er habe die Arbeitsordnung und Institutsregeln nicht eingehalten,
sich eines Arztes nicht ziemenden Verhaltens schuldig gemacht und sei
zuletzt vom 9. bis 15. November 2006 unentschuldigt nicht zur Arbeit
erschienen (A17 F104). Ein Berufsverbot wurde darin nicht
ausgesprochen, was auch der Beschwerdeführer schliesslich einräumte
(A17 F89).
6.2.3. Bezüglich der Drohanrufe im Jahre 2009 fällt wiederum auf, dass
die Beschwerdeführenden zwischen den letzten Vorfällen im Jahr 2007
und den Drohanrufen im Jahr 2009 keinerlei Behelligungen ausgesetzt
gewesen seien. Vielmehr war der Beschwerdeführer während dieser Zeit
offenbar nicht politisch aktiv und konnte unbehelligt seiner Arbeit in
Privatspitälern nachgehen. Weiter sind seine Aussagen bezüglich dieser
Drohanrufe sehr unsubstanziiert und es kann nicht nachvollzogen
werden, dass er sich deswegen nicht an die Polizei gewandt hat, zumal
er nach dem Vorfall im Jahre 2006 von dieser nicht mehr behelligt worden
sein will, und im Jahre 2007, als er die Übergriffe gegen seine Frau der
Polizei meldete, reguläre Ermittlungen aufgenommen wurden. Zudem
haben die Anrufe gemäss seinen Aussagen lediglich im Monat November
2009 stattgefunden und bis zu ihrer Ausreise im Januar 2010 seien sie
nicht mehr behelligt worden.
6.3. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, da sie wie vom BFM richtig ausgeführt
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einerseits den Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechen und
andererseits daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.
Schliesslich vermögen auch die Einwände in der Beschwerde zu keinem
anderen Resultat zu führen, zumal den Erwägungen des BFM keinerlei
materiellen Argumente entgegenhalten werden.
7.
Zu den Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ist
einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf
deren Verursacher widersprüchliche Aussagen machen. So sagte die
Beschwerdeführerin aus, es seien die Leute gewesen, die auch das
Mädchen für den Vergewaltigungsvorwurf engagiert hätten (A14 F53).
Der Beschwerdeführer seinerseits gab aber zu Protokoll, es seien die
Verwandten von diesem Mädchen gewesen (A1 S. 7). Andererseits kann
im Weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen des BFM verwiesen
werden, wonach aus den Arztberichten die Gründe für die Übergriffe nicht
hervorgehen und den aserbaidschanischen Behörden nicht vorgeworfen
werden kann, sie seien ihrer Schutzpflicht diesbezüglich nicht
nachgekommen.
8.
Der Verkehrsunfall mit Fahrerflucht im Jahre 2009 muss als tragischer
Zwischenfall gewertet werden. Abgesehen von der pauschalen Aussage
des Beschwerdeführers, danach habe er festgestellt, dass sie sie wirklich
umbringen wollten, gibt es aber keine Hinweise, dass dieser Unfall in
irgendeiner Weise in Zusammenhang mit den restlichen Vorbringen und
seinem angeblichen politischen Engagement gestanden hat.
9.
Schliesslich gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitgliedschaft in der Musavat-Partei und seinem angeblichen politischen
Engagement eine Verfolgung in Aserbaidschan droht.
9.1. Das politische Klima in Aserbaidschan ist seit der Machtübernahme
von Heydar Aliev – dem Vater des heutigen Präsidenten Ilham Aliev – im
Jahr 1992 von ausserordentlicher Gewalt gegen unliebsame
Regimekritiker geprägt. In der von ihm Ende 1992 ins Leben gerufenen
Partei "Yeni Azerbaycan Partiyasi" (Partei für das neue Aserbaidschan,
YAP) sehen viele eine Stellvertreterin der ehemaligen "Kommunistischen
Partei der Sowjetunion" KPdSU. Demgegenüber waren oppositionelle
Bewegungen – unter ihnen die 1989 reformierte "Musavat", inbesondere
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aber die im selben Jahr gegründete "Volksfront" – massgeblich am
Reformprozess beteiligt, in dessen Rahmen die ehemalige Sowjetrepublik
bereits im September 1989 ihre Unabhängigkeit erklärte und dieselbe im
August 1991 erreichte. In den Anfangsjahren der Unabhängigkeit litt
Aserbaidschan massiv unter dem Zusammenbruch des sowjetischen
Wirtschaftssystems sowie dem kräftezehrenden Grenzkonflikt mit dem
benachbarten Armenien um das Gebiet Nagorny Karabach (Berg-
Karabach) im Westen des Landes. In dieser Zeit etablierte sich ein
autoritärer, von Korruption geprägter Führungsstil des Regimes, welchem
ein augenfälliger, auf Machterhalt der Regierung und der führenden Clans
ausgerichteter Klientelismus immanent ist. Hieran hat sich mit der
Schaffung eines präsidentiellen Regierungssystems im Rahmen der
Verfassungsgebung 1995 nichts geändert. Kundgebungen der Opposition
wurden nach wie vor mit äusserster Gewalt und willkürlichen Festnahmen
beantwortet, die oppositionelle Presse unterlag einer engmaschigen
staatlichen Kontrolle. Heydar Aliev wurde 1998 für weitere sechs Jahre
gewählt. Kurz vor seinem Tod im Jahr 2003 nominierte er seinen Sohn
Ilham Aliev als seinen Nachfolger. Dieser erhielt bei den
Präsidentschaftswahlen am 15. Oktober 2003 offiziell rund 80 Prozent der
Stimmen. Indessen brachte die Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit Europa (OSZE) starke Zweifel an der Rechtmässigkeit
der Wahlen an. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses kam es auf den
Strassen zu Protesten, welche von den Sicherheitskräften gewaltsam
niedergeschlagen wurden. Seit der Machtübernahme des jungen Aliev
hat sich die Situation der politischen Opponenten sowie der
unabhängigen Presse nochmals massiv verschlechtert. Sämtliche
Regierungsmitglieder gehören der YAP an, welche seit März 2005 von
Ilham Aliev präsidiert wird. Am 15. Oktober 2008 wurde Ilham Aliev
wiedergewählt. Wenn dabei auch Fortschritte in Bezug auf die Einhaltung
internationaler Standards demokratischer Wahlen erzielt wurden, konnten
die Standards der OSZE nicht erreicht werden. Nach einer beschränkten
öffentlichen Debatte wurde am 18. März 2009 in einem Referendum die
zeitliche Begrenzung für das Präsidentenamt abgeschafft, wobei
Beobachter ernsthafte Mängel beim Abstimmungsvorgang feststellten.
Seit den Parlamentswahlen im November 2010, bei welchen die
internationalen Standards für demokratische Wahlen nicht erreicht
wurden, ist auch im Parlament keine Oppositionspartei mehr vertreten.
Die Menschenrechtssituation im Land bleibt weiterhin bedenklich,
insbesondere im Bereich der Presse- und Religionsfreiheit sowie der
politischen Partizipation. Die Versammlungs-, Meinungs- und
Religionsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt und willkürliche
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Festnahmen und Haft, sowie politisch motivierte Gefängnisstrafen
geschehen weiterhin. Der Raum für oppositionelle Stimmen wurde weiter
eingeschränkt, gegen friedliche Demonstranten wird übermässige Gewalt
eingesetzt und systemkritische Journalisten werden wiederholt behelligt
und oft auch festgenommen. Auch auf die neusten Proteste einiger
Hundert junger Aktivisten und Oppositionsmitgliedern am 11. und
12. März 2011, inspiriert durch die Ereignisse im arabischen Raum,
reagierte die Regierung mit starker Polizeipräsenz und einem rigiden
Vorgehen. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen und mehrere
zu fünf- bis neuntägigen Haftstrafen verurteilt (US Department of State,
Background Note Azerbaijan, 14. Juni 2010; US Department of State,
2009 Human Rights Report: Azerbaijan, 11. März 2010; Human Rights
Watch, World Report 2011, Azerbaijan; Januar 2011; Amnesty
International, Amnesty International Report 2010, Azerbaijan, Mai 2010;
US Department of State, Parlamentary Elections in Azerbaijan,
8. November 2010; Neue Zürcher Zeitung, Polizeieinsatz in Baku,
15. März 2011; Human Rights Watch, Azerbaijan: Dozens of Peaceful
Protestors Convicted, 14. März 2011; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5834/2006 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3.1).
9.2. Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass Mitglieder der
Opposition und somit auch der Musavat-Partei in Aserbaidschan
Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Diese erreichen in der Regel
jedoch nicht asylrelevanten Charakter und betreffen auch nicht jedes
einzelne einfache Mitglied der Opposition. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass davon mehrheitlich führende Mitglieder betroffen sind.
So wurde denn auch anlässlich der Demonstrationen vom 11. und 12.
März 2011 der Führer des Jugendflügels der Musavat-Partei, Tural
Abassli, festgenommen und für die Teilnahme an einer unbewilligten
Demonstration zu einer achttägigen Haftstrafe verurteilt (Human Rights
Watch, Azerbaijan: Dozens of Peaceful Protestors Convicted,
14. März 2011). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass der
Beschwerdeführer in seiner Partei eine besonders exponierte Position
inne hätte. Vielmehr gibt er an, er sei einfaches Mitglied gewesen. Auch
an den Demonstrationen war er ein einfacher Mitläufer unter vielen. Allein
durch die Tatsache, dass er als Arzt Verletzte versorgt hat, ergibt sich
noch keine exponierte Position. Insgesamt ist damit nicht von einer
begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen
allein aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Musavat auszugehen.
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Seite 15
10.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen
beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Das BFM hat demnach die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
11.
11.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
11.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).
12.
12.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
12.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" 3 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X"
IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "der
Beschwerdeführenden" "" der Beschwerdeführenden IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler! Unbekannter Name für
Dokument-Eigenschaft. = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del documento
sconosciuto. > 1 "der Beschwerdeführer" "des Beschwerdeführers" aux
intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter
Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "der Beschwerdeführerinnen"
"der Beschwerdeführerin" der Beschwerdeführerinnender
Beschwerdeführerinnen der Beschwerdeführenden der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "sie" "er" Fehler! Fehlende
D-6849/2010
Seite 17
Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "sie" "sie"
siesie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" 3> 1 "wären" "wäre" wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X
= "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1
"müssten " "müsste " Fehler! Fehlende Testbedingung. IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "müssten " "müsste "
müssten müssten IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 0 IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "die Beschwerdeführenden" "" die
Beschwerdeführenden IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler!
Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. = "M" IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del
documento sconosciuto. > 1 "die Beschwerdeführer" "der
Beschwerdeführer" aux intimées IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-
Eigenschaft. > 1 "die Beschwerdeführerinnen" "die Beschwerdeführerin"
die Beschwerdeführerinnendie Beschwerdeführerinnen die
Beschwerdeführenden die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "ihnen" "ihm" Fehler! Fehlende
Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "ihnen"
"ihr" ihnenihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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12.5. Vorliegend ist nicht von einer durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichneten Situation in
Aserbaidschan auszugehen. Auch die persönliche Situation der
Beschwerdeführenden lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes und
die Beschwerdeführerin an Epilepsie. Nach Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist Diabetes in Aserbaidschan behandelbar
und die entsprechenden Medikamente sind erhältlich (World Health
Organisation, Health Systems in Transition, Azerbaijan: Health System
Review 2010, 2010). Dies trifft gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
auch auf die Epilepsie zu (A14 F86 ff.). Zudem verfügen die
Beschwerdeführenden in Aserbaidschan über zahlreiche Verwandte und
haben seit 1990 beziehungsweise 1992 in Baku gelebt, wo sie über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen dürften. Der Beschwerdeführer hat
Medizin studiert, jahrelang als Arzt praktiziert und ist auch in der Schweiz
seit dem 18. Oktober 2010 arbeitstätig. Die Beschwerdeführerin hat
Kunstgeschichte studiert. Vor diesem Hintergrund kann davon
ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach
Aserbaidschan eine tragfähige Existenz werden aufbauen können und
nicht in eine Notlage geraten werden. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
12.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen, da die
Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung bis anhin
nicht eingereicht haben und der Beschwerdeführer seit dem
18. Oktober 2010 arbeitstätig ist, weshalb nicht von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten
gibt es auch keine Veranlassung, wie im Schreiben vom
10. November 2010 gefordert, auf den Entscheid vom 1. Oktober 2010
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: