B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6850/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).
D-6850/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) – albanische Staatsangehörige – gelangten am
(…) 2016 zusammen mit ihren drei Kindern auf dem Luftweg in die
Schweiz. Am 8. September 2016 suchten sie im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach.
B.
Am 16. September 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am
29. September 2016 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Der Be-
schwerdeführer wandte sich sodann mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 –
von ihm persönlich sowie mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 durch die (…)
übermittelt – an das SEM.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
zusammengefasst vor, er sei (…)Ingenieur (…), wo er geforscht respektive
Innovationen und Modelle – beispielsweise (…) oder (…) – entwickelt
habe. Seine Innovationen habe er patentieren lassen. Allerdings seien in
Albanien Patente für Erfindungen aufgrund von Gesetzeslücken wertlos,
was seitens der Behörden zu Missbrauch geführt habe.
Im (…) 2016 sei eines seiner Projekte, das in G._______ hätte realisiert
werden sollen, vom H._______ abgelehnt worden respektive habe dieser
von ihm Schmiergelder in der Höhe von 200‘000 Euro verlangt. Die Bevöl-
kerung habe in der Folge erfahren, dass H._______ sein Projekt nicht habe
unterstützen wollen, was dazu geführt habe, dass jener beziehungsweise
die PS (Sozialistische Partei; Partia Socialiste e Shqipërisë [Anmerkung
des Gerichts]) viele Wählerstimmen verloren habe. Aus diesem Grund
habe H._______ begonnen, ihn unter Druck zu setzen. So sei er im (…)
2016 wegen des Vorwurfs, (…), für drei Tage festgenommen worden. Im
(…) 2016 habe H._______ von ihm verlangt, der PS beizutreten, um die
Wähler zurückzugewinnen. Er habe den Beitritt zur Partei aber abgelehnt,
da er nicht Teil dieser Politik habe werden wollen. Im (…) 2016 sei er vom
Vorwurf (…) gerichtlich freigesprochen worden. Er vermute, H._______
habe veranlasst, ihn des (…) zu Unrecht beschuldigen zu lassen, um sei-
nen Ruf zu schädigen. Im (…) 2016 hätten unbekannte junge Personen
seinen Sohn auf dem Schulgelände aufgesucht und ihm Haschisch ange-
boten. Sein Sohn habe die Drogen abgelehnt und die Polizei gerufen. Die
D-6850/2016
Seite 3
Polizei sei gekommen und habe – statt die Drogendealer zur Verantwor-
tung zu ziehen – zu seinem Sohn gesagt, er solle nach Hause gehen. In
der Folge sei er (der Beschwerdeführer) vom Chef der regionalen Polizei
in einem Restaurant aufgesucht worden. Dieser habe ihn gefragt, warum
sein Sohn so einen Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, und zu ihm ge-
sagt: „Ihr Sohn nimmt Drogen. Was tun wir jetzt?“. Nach diesem letzten
Vorfall sei ihm klar geworden, dass nicht nur er, sondern auch seine Familie
wegen seiner Arbeit gefährdet sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlos-
sen habe.
C.b Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie sei in Albanien wegen der
beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes gefährdet gewesen. Sie persönlich
habe jedoch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit pri-
vaten Drittpersonen gehabt.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren un-
ter anderem ihre Reisepässe sowie Beweismittel betreffend die berufliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers respektive dessen Erfindungen zu den
Akten.
D.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Datum Eingang: 31. Oktober 2016)
machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Asyl-
gesuch und reichte folgende Dokumente (in Kopie) ein: einen albanisch-
sprachigen Gerichtsbefehl vom (…) 2016, ein albanischsprachiges Ge-
richtsurteil vom (…) 2016 sowie ein albanischsprachiges Schreiben einer
Gruppe führender Intellektueller der Region G._______ vom (…) 2016 an
H._______, in welchem sie ihre Unterstützung für sein Projekt ausdrücken
würden.
E.
E.a Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Aus-
serdem ordnete es zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens
30 Tagen die Ausschaffungshaft an. Mit dem Vollzug der Wegweisung und
der Haft beauftragte es den Kanton I._______.
E.b Zur Begründung des negativen Entscheids führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen
D-6850/2016
Seite 4
Massnahmen – beispielsweise die Ablehnung seines Antrags auf die Rea-
lisierung eines Projektes, die Aufforderung zur Zahlung von Schmiergel-
dern und zum Beitritt in die Regierungspartei sowie die auf Rufschädigung
abzielende falsche Anschuldigung wegen (…) – würden auf Grund ihrer Art
und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
(SR 142.31) darstellen und hätten folglich auch keine asylrechtlich rele-
vante Zwangssituation herbeizuführen vermocht, die einen weiteren Ver-
bleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. So-
weit die geltend gemachten Vorfälle ein strafrechtlich relevantes Ausmass
erreichen sollten – so beispielsweise die wiederholte Aufforderung zur Zah-
lung von Schmiergeldern, Amtsmissbrauch oder Verstösse gegen das Be-
täubungsmittelgesetz – sei darauf hinzuweisen, dass solche Vorfälle auch
in Albanien Straftatbestände darstellen würden, die von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und ge-
ahndet würden. Zudem bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern. Der albanische Staat sei bestrebt, Verfehlungen
von Beamten zu ahnden. Die Effektivität des staatlichen Schutzes belege
denn auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er wegen der zu
Unrecht gegen ihn erhobenen Anzeige wegen (…) vom Gericht freigespro-
chen worden sei. Somit sei im vorliegenden Fall von einer funktionierenden
und effizienten Schutzinfrastruktur in Albanien auszugehen, deren Inan-
spruchnahme dem Beschwerdeführer allenfalls unter Beizug eines Anwal-
tes zumutbar und objektiv zugänglich sei. Im Übrigen würden sich aus den
Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass es sich bei den vom Beschwer-
deführer dargelegten Vorkommnissen um staatliches Handeln handle, wel-
ches auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zurückzuführen wäre,
sondern um persönliche Verfehlungen einzelner Behördenvertreter aus
Bereicherungsabsicht. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wa-
rum H._______ sein Projekt in G._______ nicht bewilligt habe, was auf-
grund des Sachverhaltes der Ursprung seiner Probleme gewesen sei, an-
gegeben, jener habe Schmiergelder gewollt. Die Vorbringen seien daher
asylrechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese die Qualifikation
des Beschwerdeführers respektive dessen berufliche Tätigkeit belegen
würden, welche nicht bestritten werde.
F.
Mit Schreiben vom 1. November 2016 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016
D-6850/2016
Seite 5
habe sich mit dem Versand des Asylentscheids gekreuzt und die verspäte-
ten Vorbringen seien nicht entscheidrelevant, weshalb sie nicht berücksich-
tigt würden.
G.
G.a Mit Eingabe vom 7. November 2016 erhoben die Beschwerdeführen-
den gegen die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu erklä-
ren und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung von Kos-
ten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird unter anderem vorge-
bracht, der Beschwerdeführer sei am (…) 2016 von seinem Schwager in
Albanien kontaktiert worden, nachdem dieser einen den Beschwerdeführer
betreffenden Gerichtsbefehl im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Ge-
richtsurteils erhalten habe. Der Schwager habe sich daraufhin beim Anwalt
des Beschwerdeführers erkundigt und von diesem das schriftliche Ge-
richtsurteil erhalten. Wie sich daraus ergebe, habe das Gericht den Be-
schwerdeführer in Abweichung zu dem am (…) 2016 verkündeten Frei-
spruch des (…) für schuldig befunden und ihn zu 20 Monaten Gefängnis,
umgewandelt in 100 Stunden gemeinnützige Arbeit verurteilt.
Auf die weitere Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.c Der Beschwerdeschrift lagen folgende Unterlagen bei: das „Original“
des in der Beschwerde erwähnten und mit Eingabe vom 28. Oktober 2016
dem SEM in Kopie eingereichten albanischsprachigen Gerichtsurteils vom
(…) 2016 (inkl. beglaubigter englischsprachiger Übersetzung), eine eng-
lischsprachige Übersetzung des mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 dem
SEM zugestellten Schreibens vom (…) 2016, diverse Unterlagen im Zu-
sammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers respektive dessen
Erfindungen (in Kopie), Berichte beziehungsweise Onlinezeitungsartikel
zur Korruption in Albanien und ein Schreiben des Beschwerdeführers zu
einem von ihm (…) initiierten Projekt (in Kopie).
D-6850/2016
Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über die Rechtsbegehren werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, bis zum 28. No-
vember 2016 eine Vernehmlassung (mit einer Stellungnahme zur Echtheit
des albanischen Gerichtsurteils vom […] 2016) einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel zu den Akten: ein albanischsprachiges Schreiben einer
Gruppe von mehreren – seinen Angaben zufolge – prominenten Politikern
der Region G._______ vom 13. November 2016 (inkl. beglaubigter italie-
nischsprachiger Übersetzung), ein albanischsprachiges Schreiben (…)
vom 14. November 2016 zur Festnahme des Beschwerdeführers (inkl. be-
glaubigter italienischsprachiger Übersetzung) und eine beglaubigte eng-
lischsprachige Übersetzung des Gerichtsbefehls vom (…) 2016. Diese Ein-
gabe wurde (inkl. Beilagen) dem SEM zur allfälligen Berücksichtigung in
der Vernehmlassung übermittelt.
J.
Das SEM hielt in seiner nach erstreckter Frist eingereichten Vernehmlas-
sung vom 22. Dezember 2016 im Wesentlichen fest, die Echtheit des Ge-
richtsurteils habe mangels fehlender Vergleichsdokumente nicht abschlies-
send beurteilt werden können. Es seien jedoch Unstimmigkeiten festge-
stellt worden, welche an der Echtheit des Gerichtsurteils Zweifel entstehen
lassen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 machten die Beschwerdeführenden vom
ihnen mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 eingeräumten Replikrecht
Gebrauch. Dabei führten sie namentlich – unter Beilage von Screenshots
– aus, das nachträglich abgeänderte Gerichtsurteil vom (…) 2016 sei zwi-
schenzeitlich auf der offiziellen Webseite des urteilenden Gerichts publi-
ziert worden, womit dessen Echtheit nachgewiesen sei.
D-6850/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6850/2016
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob vorliegend überhaupt ein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) ge-
geben ist, zumal aufgrund des Sachverhalts – wie in der angefochtenen
Verfügung festgehalten – Ursprung der Probleme des Beschwerdeführers
mit H._______ dessen Forderung nach Schmiergelder war (vgl. Akten
SEM A 9 F66 und 71; vgl. auch A 9 F106 ff.). Diese Frage kann jedoch
offen gelassen werden, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – die Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei Vorliegen eines
entsprechenden Verfolgungsmotivs nicht asylrelevant wären.
4.3
4.3.1 Mit dem SEM ist vor allem darin einig zu gehen, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten „Verfolgungsmassnahmen“ auf Grund
ihrer Art und Intensität keine(n) ernsthaften Nachteil(e) im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen – weder für sich allein noch kumulativ betrachtet –
und folglich auch keine asylrechtlich beachtliche Zwangssituation herbei-
zuführen vermochten, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verun-
möglichten oder unzumutbar erschwerten. Auch die „Bedrohung“ des Soh-
nes, welche vom SEM in der angefochtenen Verfügung – entgegen dem
sinngemässen Beschwerdevorbringen – berücksichtigt wurde, vermag
diese Voraussetzungen offensichtlich nicht zu erfüllen, zumal den vom Be-
schwerdeführer wiedergegebenen Aussagen der Polizei keine konkreten
Drohungen gegen Leib und Leben seines Sohnes zu entnehmen sind. Im
Übrigen handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, hinter
diesem Vorfall stecke H._______, der damit Druck auf ihn habe ausüben
wollen (vgl. A 9 F72 f.), um eine reine Spekulation.
D-6850/2016
Seite 9
4.3.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, das SEM verkenne mit
seiner Einschätzung, dass sich die behördlichen Massnahmen in ihrer In-
tensität stetig gesteigert hätten. So sei zuletzt ein Gerichtsurteil verfälscht
worden, um eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu erwirken. Dies
zeige klar auf, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ne-
ben dem Vollzug der unrechtmässigen Strafe, weitere Massnahmen durch
Polizei, Drogenhändler, staatliche Unternehmen und Gerichte ergriffen
würden.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen in der Replik
(und angesichts der nicht abschliessenden Beurteilung der entsprechen-
den Frage durch die Vorinstanz) von der Echtheit des auf Beschwerde-
ebene eingereichten begründeten Gerichtsurteils vom (…) 2016 ausge-
gangen wird. Dass das Urteil nachträglich manipuliert wurde, mithin zu-
nächst mündlich ein Freispruch erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer al-
lerdings lediglich behauptet. Die unterschiedlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zur gerichtlichen Begründung des Freispruchs – es sei
bewiesen worden, dass (…) (vgl. A 9 F86), respektive habe der Beschwer-
deführer kein Delikt begangen, weil er (…) die Bewilligung (…) erhalten
habe (Beschwerdeschrift S. 5) – lassen denn auch Zweifel an dieser Be-
hauptung aufkommen. Die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten angeb-
lich im Urteil vorhandenen Widersprüche vermögen das Gericht nicht da-
von zu überzeugen, dass das Urteil manipuliert und nicht in einem recht-
mässigen Verfahren zustande gekommen ist. Bei den Ausführungen im Zu-
sammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, eine Ausreise aus Albanien
wäre nicht möglich gewesen, wenn das Urteil von Beginn weg auf eine
Verurteilung gelautet hätte, handelt es sich um blosse Behauptungen. Im
Übrigen ist nicht erkennbar, was für ein Interesse die Gerichtskanzlei an
einer Falschdatierung der Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung, de-
ren Anbringen in der Regel auf Ersuchen der betroffenen Person hin er-
folgt, hätte haben sollen.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die verhängte Strafe (eine auf […] Mo-
nate reduzierte […] Haftstrafe – und nicht wie in der Beschwerde behauptet
eine Haftstrafe von 20 Monaten –, welche darüber hinaus in die Leistung
von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit umgewandelt wurde) bei einem
Vergleich mit der im schweizerischen StGB vorgesehenen Strafe für ein
derartiges Delikt nicht unverhältnismässig erscheint; so sieht (…) StGB für
(…) ein Strafmass von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Im Übrigen
D-6850/2016
Seite 10
hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt und wäre ihm zuzumu-
ten gewesen, in Albanien auf dem Rechtsweg – mit Hilfe seines Anwaltes
– gegen das Urteil vorzugehen.
Nach dem Gesagten stellt die Verurteilung des Beschwerdeführers keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch besteht kein Grund zur
Annahme, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Al-
banien aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen weitere (inten-
sivere) Massnahmen durch Polizei, Drogenhändler, staatliche Unterneh-
men und Gerichte ergriffen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu Recht die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG ab-
gesprochen hat. Die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereich-
ten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung
zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6850/2016
Seite 11
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6850/2016
Seite 12
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien lässt nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Den
Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen gesund-
heitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass
sie in Albanien über mehrere Verwandte (vgl. A 5 S. 5; A 6 S. 5) und somit
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtlos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführenden
D-6850/2016
Seite 13
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unab-
hängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6850/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Sandra Sturzenegger
Versand: