B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6851/2018
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).
D-6851/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie, verliess sein Heimatland etwa anfangs November 2015 in
Richtung B._______ und reiste über zahlreiche weitere Länder am 19. No-
vember 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag das Asyl-
gesuch stellte. Am 1. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am
16. Juli 2018 führte das SEM eine Anhörung durch.
Er machte geltend, er sei in C._______ im Distrikt D._______ in der Pro-
vinz E._______ geboren worden und in F._______ aufgewachsen. Dort
habe er bis zur Ausreise gelebt. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse
besucht und anschliessend verschiedene berufliche Tätigkeiten ausge-
führt. Unter anderem sei er als (…) auf der Strecke F._______–G._______
und während etwa zwei Jahren bis am 20. Februar 2013 als (…) in einem
(…) auf einem von den Amerikanern benutzten Flughafen nahe H._______
tätig gewesen. Er sei von ihnen befragt worden und habe einen Badge er-
halten. Wegen seiner Arbeit habe er von den Taliban einen Drohbrief, wel-
cher am Haustor der Familie angebracht worden sei, erhalten. Aufgrund
der schwierigen finanziellen Situation habe er jedoch seine Arbeit fortge-
setzt. Zwei Wochen später habe er nachts einen Drohanruf erhalten, wo-
rauf er am folgenden Tag nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Insgesamt
habe er in einmonatigen Abständen fünf bis sechs Drohanrufe erhalten.
Nach dem ersten Drohanruf sei seine Familie umgezogen. Später habe sie
zwei weitere Male den Wohnort gewechselt und zuletzt in I._______ gelebt.
Der Beschwerdeführer selber habe sich, nachdem er mit der Arbeit aufge-
hört habe, während 15 bis 16 Monaten bei verschiedenen Verwandten in
E._______ aufgehalten. Obwohl im Drohbrief auch sein Vater und sein Bru-
der bedroht worden seien, hätten die Taliban seine Angehörigen nicht auf-
gesucht. Nach der letzten Drohung beziehungsweise nachdem er genü-
gend Geld aufgetrieben habe, sei er aus Afghanistan ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab das Original seiner Taskira, das Original seines
Führerscheins, die Kopie der Taskira seiner Verlobten und folgende Be-
weismittel zu den Akten: einen Drohbrief der Taliban, einen Badge für die
Forward Operating Base (FOB) Fenty (Escorted) mit Ablaufdatum 20. Feb-
ruar 2013, ein Certificate of Appreciation der (…), Fotos seiner Verlobung
in Kopie, zwei Verfügungen und einen Einspracheentscheid der Sozialhil-
febehörden (…) sowie einen Brief bezüglich des Arbeitseinsatzes in der
(…)“.
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Seite 3
Mit Schreiben vom 24. September 2018 wurde er aufgefordert, zur aktuel-
len familiären Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Am 24. Oktober
2018 reichte er seine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der
die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht.
D.
Am 5. Dezember 2018 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Ver-
beiständung wurden unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufge-
fordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss zu leisten. Das SEM wurde unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur
Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde die Fürsorgebestätigung vom
17. Dezember 2018 nachgereicht.
D-6851/2018
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 kam das SEM im Rahmen des
Schriftenwechsels auf seine Verfügung vom 31. Oktober 2018 zurück, zog
diese teilweise – hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – in Wiedererwä-
gung, hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den Beschwerde-
führer mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er an denjenigen Beschwerdean-
trägen, welche infolge der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember
2018 nicht gegenstandslos geworden sind, festhalten wolle oder ob er da-
rauf verzichte.
I.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Das SEM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember
2018 infolge unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen.
Infolgedessen besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugs-
punkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in die-
sem Punkt gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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Seite 6
4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Angabe, wonach er wegen
seiner Arbeitstätigkeit von den Taliban bedroht worden sei, könne nicht ge-
glaubt werden, weil er dazu unterschiedliche Angaben zu Protokoll gege-
ben habe und sich seine Angaben teilweise auch nicht mit den eingereich-
ten Beweismitteln vereinbaren liessen. Ausserdem habe er unterschiedli-
che Aussagen darüber gemacht, wann und wo er beziehungsweise seine
Familie nach dem ersten Drohanruf gelebt hätten. Auch die Angaben über
die Aufgabe der Arbeitstätigkeit und den Ausreisezeitpunkt seien nicht
übereinstimmend ausgefallen. Des Weiteren habe er nicht nachvollziehbar
darlegen können, warum die Taliban an seiner Person ein derart grosses
Interesse gehabt und woher sie von seiner Arbeit auf dem Flughafen erfah-
ren hätten. Darüber hinaus fehlten substanzielle Angaben über die Droh-
anrufe, und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie mehrmals
habe umziehen müssen, obwohl der Vater und Bruder nur einmal von den
Taliban bedroht worden seien. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland habe vor den
Taliban in Sicherheit bringen können, obwohl er noch während mehrerer
Monate im Heimatland geblieben und in dieser Zeit nichts vorgefallen sei.
Insgesamt habe er die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban
nicht glaubhaft dargelegt, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz ver-
zichtet werde. An der gesamthaften Einschätzung vermöchten die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Drohbrief der Taliban sei leicht
fälschbar und weise somit keinen Beweiswert auf. Der Badge und das Cer-
tificate of Appreciation würden lediglich zeigen, dass er auf einer von den
Amerikanern kontrollierten Militärbasis gearbeitet haben möge. Da der
Badge nur bis am 20. Februar 2013 gültig gewesen sei, mithin dem Tag,
an welchem er seine Arbeit aufgrund des Taliban-Drohanrufes niedergelegt
habe, zeige das Beweismittel nicht, dass er von den Taliban bedroht wor-
den sei und aus diesem Grund mit seiner Arbeit aufgehört habe.
4.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dar,
dass den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Das
SEM habe keine Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaub-
haftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen vorgenommen. Der Be-
schwerdeführer sei Analphabet und könne weder lesen noch schreiben.
Ausserdem habe festgestellt werden können, dass die Kommunikation mit
ihm schwierig sei, was nicht nur auf das allgemein schlechte Bildungsni-
veau zurückzuführen sei; vielmehr müsse angenommen werden, dass er
nicht überdurchschnittlich intelligent sei, nicht vernetzt denken könne,
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keine klaren Antworten gebe und mit der genauen Bezeichnung von Zeit-
räumen Schwierigkeiten habe. Zudem hätten im Paschtu Wörter teilweise
mehrere Bedeutungen und die Befragung sei sehr kurz ausgefallen, wes-
halb die dort gestellten Fragen nicht hätten sachgerecht beantwortet wer-
den können. Schliesslich habe die Vorinstanz den Arbeitsplatz des Be-
schwerdeführers als Flugplatz bezeichnet, obwohl es sich um einen Mili-
tärstützpunkt des US Militärs handle, auf welchen im Jahr 2012 ein Selbst-
mordanschlag verübt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Arbeits-
weg zu Fuss zurückgelegt habe, sei er von Angehörigen der Taliban beo-
bachtet und identifiziert worden. Die meisten Arbeiter seien im Auto zum
Stützpunkt gefahren und hätten somit weniger gut erkannt werden können.
Somit sei er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner als Feind der Taliban
betrachtet worden. Nach Erhalt des Drohbriefes habe er weitergearbeitet,
weil er den Brief für einen Scherz gehalten habe und die finanzielle Lage
der Familie schlecht gewesen sei. Der erste Drohanruf habe auf ihn als
Analphabeten eine wesentlich stärkere Wirkung hinterlassen als der Droh-
brief. Mit dem mehrmaligen Umzug und der Trennung vom Beschwerde-
führer habe sich die Familie geschützt. Auf Dauer wäre das Leben im Ver-
steckten für den Beschwerdeführer nicht erträglich gewesen, weshalb er
sich schliesslich um die Finanzierung seiner Reise ins Ausland bemüht
habe. Als vermeintlicher Glaubensabtrünniger müsse er damit rechnen,
von den Taliban verfolgt zu werden. Mit den Todesdrohungen habe er im
Zeitpunkt der Ausreise ebenso eine begründete Furcht vor Verfolgung wie
im heutigen Zeitpunkt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
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Seite 8
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 Gestützt auf die bestehende Aktenlage gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zuzustimmen ist, während die Einwände im Be-
schwerdeverfahren insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers ergeben – insbesondere bezüglich des Anhö-
rungsprotokolls – kein eindeutiges und in allen Teilen nachvollziehbares
Bild darüber, was wirklich geschehen sei und warum sich der Beschwerde-
führer wegen der dargelegten Vorfälle zur Ausreise aus dem Heimatland
gezwungen gesehen habe. Das SEM hat mit zutreffender und ausführlicher
Begründung festgestellt, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers
insgesamt an Kongruenz, Übereinstimmung, Nachvollziehbarkeit und Sub-
stanz fehlt, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Dieser
Argumentation ist vollumfänglich zuzustimmen. Die pauschalen Einwände
des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, habe einen schlechten Bil-
dungsstand, sei nicht intelligent, könne sich nicht gut mitteilen und habe
Mühe mit zeitlichen Einordnungen, weshalb die Ungereimtheiten erklärbar
seien, überzeugen demgegenüber nicht, sondern sind als untaugliche Er-
klärungsversuche für die zahlreichen Widersprüche zu qualifizieren.
5.3 Besonders ins Gewicht fällt Folgendes:
5.3.1 Vorliegend steht aufgrund der eingereichten Beweismittel fest, dass
der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit – gemäss dem Certi-
ficate of Appreciation in den Jahren 2011 und 2012 und gemäss dem
Badge bis spätestens am 20. Februar 2013 – auf einer amerikanischen
Militärbasis gearbeitet hat, wobei er gestützt auf seine Aussagen in einem
Laden eines Freundes Waren verkauft und geputzt haben will. Praxisge-
mäss (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016
sowie Ausführungen dazu im Urteil E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018
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Seite 9
E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Ex-
poniertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehö-
ren unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der
internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften
nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden so-
wie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus
anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligi-
bility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers
from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere
Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: „Country of Origin Infor-
mation Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the
conflict“ vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und „Country Guidance: Af-
ghanistan: Guidance note and common analysis”, Juni 2018, S. 41–43).
Somit ist bekannt, dass die Taliban afghanische Bürger, die mit ausländi-
schen Personen eng zusammenarbeiten oder für diese arbeiten, als
Feinde ihrer Sache betrachten und ihnen deshalb Nachteile androhen, wel-
che bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um
Personen, welche sich in besagter Weise exponiert haben, so dass sie den
Taliban aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer, der im Hintergrund
den Laden seines Freundes sauber gehalten und dort Waren verkauft ha-
ben will, nicht der Fall ist. Die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch
die Taliban vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Dies ist
umso mehr der Fall, als gemäss seinen Aussagen auf der Militärbasis mehr
als 100 Afghanen gearbeitet haben sollen (vgl. Akte A26/33 S. 20) und er
keinen plausiblen Grund angeben konnte, warum gerade er, sein Vater und
sein Bruder ins Visier der Taliban geraten sein sollten. Seine Erklärung in
der Beschwerde, er sei auf dem Weg zur Militärbasis, welchen er zu Fuss
zurückgelegt habe, von Angehörigen der Taliban beobachtet worden und
deshalb in ihr Blickfeld geraten, stellt eine blosse Vermutung dar und über-
zeugt darüber hinaus auch deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass
zahlreiche andere Afghanen ebenfalls zu Fuss an die Arbeitsstelle auf der
Militärbasis gelangt sein dürften. Entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde kann nicht geglaubt werden, dass die anderen alle im Auto zur
Militärbasis gefahren sind. Somit bestehen grundsätzliche Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer infolge seiner untergeordneten und wenig auf-
fallenden Tätigkeit auf einer amerikanischen Militärbasis von den Taliban
entdeckt und in der Folge bedroht worden sein soll.
5.3.2 Ferner ist die zeitliche Einordnung der Ereignisse mehrfach wider-
sprüchlich, substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – Mühe
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Seite 10
hätte, genaue zeitliche Angaben zu Protokoll zu geben, wofür ein gewisses
Verständnis aufzubringen ist, darf von ihm erwartet werden, dass er die
wesentlichen Ereignisse, welche zur Flucht aus dem Heimatland geführt
haben, in einen ungefähren zeitlichen Kontext oder Ablauf einzuordnen
vermag. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. So konnte er keine An-
gabe darüber geben, wie viel Zeit zwischen dem letzten Drohanruf und sei-
ner Ausreise vergangen sei (vgl. Akte A26/33 S. 23 und 24), was nicht über-
zeugt, zumal die Ausreise wegen der Drohanrufe erfolgt sein soll und dem
Beschwerdeführer somit in Erinnerung sein müsste, wann das letzte Mal
eine kritische Situation eingetreten sei. Widersprüchlich sind im Weiteren
die Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer und den Zeitpunkt
seiner Arbeit auf der Militärbasis ausgefallen: Während er dort gemäss der
einen Version zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 20. Februar 2013
gearbeitet haben will und danach bis zur Ausreise im Oktober 2015 arbeits-
los gewesen sei (vgl. Akte A26/33 S. 15), gab er in einer zweiten Version
an, der abgegebene Ausweis sei nach seiner Arbeitsaufgabe noch wäh-
rend vier oder fünf Monaten gültig gewesen (vgl. Akte A26/33 S. 22), wo-
raus zu schliessen ist, dass er die Arbeit im Oktober oder November 2012
niedergelegt haben müsste. Darüber hinaus sagte er aus, er habe die Ar-
beit auf der Militärbasis zwei Wochen nach dem Erhalt des Drohbriefes
aufgegeben (vgl. Akte A26/33 S. 21). Da der vorliegende Drohbrief das Da-
tum des 6. Dezember 2012 aufweist, wäre dies nach dieser dritten Variante
in der zweiten Hälfte Dezember 2012 gewesen, was sich aber weder mit
seinen Aussagen, er habe die Arbeit vier oder fünf Monate vor Ablauf der
Gültigkeit des Badges aufgegeben, vereinbaren lässt, da dies im Oktober
oder November 2012 gewesen wäre, noch mit seiner Angabe, er habe bis
am 20. Februar 2013 gearbeitet. Dabei ist es für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit weniger entscheidend, dass zeitliche Angaben genau überein-
stimmen; vielmehr von Bedeutung ist die Tatsache, dass die einzelnen
Handlungen nicht übereinstimmend und mit den abgegebenen Beweismit-
teln vereinbar einen logischen zeitlichen Ablauf ergeben. Die anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen (vgl. Akte
A26/33 S. 30) und die Einwände im Beschwerdeverfahren vermögen die
widersprüchlichen Aussagen nicht zu entkräften. Aus diesen mehrfachen
Unstimmigkeiten ist deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer die
geltend gemachten Ereignisse nicht in sein Leben zu integrieren vermag,
was nichts mit dem fehlenden Verständnis für Zeitangaben zu tun hat, son-
dern für eine konstruierte Geschichte und damit gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen spricht. Unterschiedlich gab er überdies an, wie lange
seine Reise in die Schweiz gedauert habe: Während er dafür gemäss der
ersten Variante einen Monat benötigt haben will (vgl. Akte A6/10 S. 5), gab
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Seite 11
er später zu Protokoll, er sei ungefähr sieben oder acht Monate auf dem
Weg gewesen (vgl. Akte A26/33 S. 22). Auch dieser markante Unterschied
lässt sich nicht mit dem fehlenden Gefühl für Zeitangaben vereinbaren, zu-
mal die Zeitangabe von einem Monat und diejenige von mehr als einem
halben Jahr auch für Menschen mit Schwierigkeiten bei Zeitangaben ein
wesentlicher Unterschied darstellt. Unter diesen Umständen lässt vorlie-
gend auch diese Unstimmigkeit auf unglaubhafte Angaben schliessen.
5.3.3 Des Weiteren geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, warum er
gerade nach diesem letzten Drohanruf sein Heimatland verlassen haben
will, obwohl er davor – gemäss seinen Angaben in monatlichen Abständen
und trotz Wechsel der SIM-Karte – schon vier oder fünf solcher Drohanrufe
erhalten habe, welche jedoch keine konkreten Wirkungen oder Nachteile
nach sich gezogen hätten. Er konnte in keiner Weise darlegen, welcher
ausschlaggebende Faktor ihn nach dem fünften oder sechsten Drohanruf
zum Verlassen des Heimatlandes bewogen habe, oder weshalb er nicht
schon nach dem ersten oder zweiten Drohanruf geflohen sei. Dies ist umso
erstaunlicher, als er jedes Mal die gleiche Drohung – nämlich man lasse
ihn nicht am Leben – erhalten habe, mithin keine Steigerung der Gefahren-
lage erkennbar ist. Folglich ist seine Motivation zum Verlassen des Heimat-
landes nicht nachvollziehbar, sondern wirkt konstruiert und beruht darüber
hinaus – in Übereinstimmung mit dem SEM – auch auf substanzlosen An-
gaben in Bezug auf die geltend gemachten Drohanrufe, was sich auch in
der Antwort auf die Frage, welches Ereignis ihn schlussendlich zur Aus-
reise aus dem Heimatland veranlasst habe, niederschlägt, nämlich er habe
es ja schon erzählt, er habe Probleme gehabt und sei deswegen ausgereist
(vgl. Akte A26/33 S. 24).
5.3.4 Im Übrigen bleibt im Sachvortrag des Beschwerdeführers vieles un-
klar und nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass er seine Arbeit auf
der amerikanischen Militärbasis aufgegeben hat, kann nicht nachvollzogen
werden, dass er noch während Monaten von Angehörigen der Taliban mit
dem Tod bedroht worden sei, zumal er ihren Forderungen nachgegeben
haben will und die Taliban folglich keinen Grund mehr für weitere Drohun-
gen gehabt hätten. Zudem wirkt es konstruiert, dass nur der Beschwerde-
führer Drohanrufe bekommen haben will, obwohl im eingereichten Droh-
schreiben auch sein Vater und sein Bruder bedroht wurden. Unlogisch er-
scheint ferner seine Angabe, die Taliban hätten nur nach ihm gesucht und
seinen Vater oder Bruder nie belangt, obwohl der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen nicht greifbar gewesen sei und die Angehörigen
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Seite 12
der Taliban üblicherweise in solchen Fällen auf Familienmitglieder zurück-
greifen. Schliesslich kann ihm nicht geglaubt werden, dass der Vater auf
dem Drohbrief gelesen habe, dass es sich bei den Urhebern des Drohbrie-
fes um die Taliban handle, zumal sich aus der Übersetzung des Drohbrie-
fes nichts dergleichen ergibt (vgl. Akte A26/33 S. 15).
5.4 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, während die
Einwände im Beschwerdeverfahren und die eingereichten Beweismittel
nicht zu überzeugen vermögen. Dem SEM ist zuzustimmen, dass der
Drohbrief keinen hohen Beweiswert aufweist, weil Beweismittel dieser Art
leicht käuflich erwerbbar beziehungsweise selbst herzustellen sind. Unter
diesen Umständen ist das Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt
zu belegen, der sich aus den oben erwähnten Gründen als unglaubhaft
herausgestellt hat. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ist überdies
nicht damit zu rechnen, dass die Taliban im heutigen Zeitpunkt – sollten sie
denn je ein Interesse an ihm gehabt haben – noch an der Person des Be-
schwerdeführers interessiert sind, zumal er mit der Arbeitsaufgabe am Mi-
litärstützpunkt dafür gesorgt hat, dass von Seiten der Taliban kein Grund
besteht, gegen ihn vorzugehen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung hat er somit nicht zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen
weder die anderen eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Unter diesen Umstän-
den kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Argumente des SEM
in der angefochtenen Verfügung und die darauf basierenden Gegenargu-
mente in der Beschwerde näher einzugehen. Zusammenfassend ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer weder belegen noch glaubhaft ma-
chen (vgl. Art. 7 Abs. 1 ASylG) konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen und habe im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimat-
land ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-6851/2018
Seite 13
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer im Rahmen des Schriften-
wechsels mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 infolge fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf und hob die Ziff. 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 31. Oktober 2018 auf. Unter diesen
Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbe-
sondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über
diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme
aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erüb-
rigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich der Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispo-
sitivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vo-
rinstanz gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie-
gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei-
ner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewäh-
rung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der An-
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ordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wiedererwä-
gung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies
ein hälftiges Obsiegen.
9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Be-
schwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, hat er vor-
liegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote ein-
gereicht, in welcher ein Aufwand von 13 Stunden und eine Spesenpau-
schale von Fr. 50.–, mithin ein Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2‘650.–
geltend gemacht wird. Der Aufwand von 13 Stunden erscheint angesichts
des geringen Aktenumfanges und des einfachen Sachverhaltes zu hoch,
weshalb dieser – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Korres-
pondenz und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE)
– auf 10 Stunden zu reduzieren ist, was ein Gesamttotal von Fr. 2‘250.–
(inkl. Aufwand) ergibt. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwer-
deführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘125.– aus-
zurichten.
9.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht
bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird
entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– ist für die amtliche Rechtsver-
beiständung auf Fr. 150.– zu reduzieren. In Berücksichtigung der auf 10
Stunden gekürzten zeitlichen Aufwendungen ergibt dies ein Gesamttotal
von Fr. 1‘550.– (inkl. Aufwand). Der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers ist ein hälftiges Honorar von Fr. 775.– zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘125.–
auszurichten.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 775.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher
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