B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-685/2012/sma
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike schiitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in Herat, Afghanistan, gemäss eigenen Anga-
ben im August 2008 verliess und am 20. Oktober 2008 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe
seit seinem sechsten Lebensjahr bis am 4. August 2008 zusammen mit
seinen Eltern im Iran gelebt, bevor er nach Afghanistan zurückgeschafft
worden sei,
dass er in Herat bei seiner Schwester im Quartier B._______ gelebt habe
und nach zwei Wochen Opfer einer Entführung geworden sei,
dass er seinen in Afghanistan weilenden Bruder telefonisch um Hilfe ge-
beten habe,
dass er aufgrund einer Lösegeldzahlung freigekommen und wieder in den
Iran zurückgekehrt sei, wo er sich in einem Spital habe behandeln lassen,
dass er unter Asthma leide,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
vom 25. Mai 2009 vollumfänglich anfocht,
dass er die Beschwerde im Rahmen des Instruktionsverfahrens am 5. Ju-
ni 2009 insoweit zurückzog, als er die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung beantragt hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die auf den Vollzugspunkt be-
schränkte Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2011 abwies und da-
bei die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Herat bejahte,
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dass die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf ihr zur Publikation vorge-
sehenes Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 verwies und festhielt,
in Herat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass sich aus den Akten auch keine überwiegenden individuellen Um-
stände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren, ergäben,
dass er noch jung sei und über eine gewisse Berufserfahrung verfüge, die
er sich im Geschäft seines in Teheran lebenden Bruders habe aneignen
können,
dass er im Hinblick auf seine Asthma-Erkrankung vorab einen ausrei-
chenden Medikamentenvorrat mit sich nehmen könne,
dass er betreffend in Herat allfällig nicht erhältliche Medikamente diese
von seinen in C._______ lebenden Verwandten zustellen lassen könnte,
dass in Herat für ihn ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz bestehe,
das ihm bei den zu erwartenden Problemen bei der Reintegration zur Sei-
te stehen könne,
dass seine Schwester dort im Elternhaus lebe, weshalb seine Wohnsitua-
tion als geregelt erscheine,
dass im selben Quartier auch eine Tante und ein Onkel lebten,
dass mithin von der Unterstützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der
Existenzsicherung als auch der Wohnsituation ausgegangen werden
könne,
II.
dass der Beschwerdeführer mit einer als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichneten Eingabe am 14. Dezember 2011 erneut an die Vorinstanz ge-
langte und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er zur Begründung die sich weiter verschlechternde Lage in Herat
hervorhob,
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dass das BFM die Eingabe vom 14. Dezember 2012 als Wiedererwä-
gungsgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2012 – eröffnet am 10. Januar
2012 – ablehnte und seine ursprüngliche Verfügung als rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte,
dass es erwog, die geltend gemachten Vorbringen begründeten keine we-
sentlich veränderte Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens,
III.
dass die Partnerin des Beschwerdeführers am 1. Februar 2012 beim
BFM ein Gesuch um dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stellen liess,
dass zur Begründung unter anderem auf die am 14. Oktober 2011 er-
folgte religiöse Heirat in der Schweiz verwiesen wurde,
IV.
dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 6. Januar 2012 mit Ein-
gabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 6. Februar 2012
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er die Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2012 verbunden mit
der Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter
die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid betreffend Familienasyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beziehungs-
weise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und Fristansetzung zur Einrei-
chung einer Kostennote vor dem Gutheissungsentscheid beantragte,
dass er darlegte, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs seien nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens
gewesen,
dass diesbezügliche Eingaben somit grundsätzlich an das BFM statt an
das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hätten,
dass die vorliegende Beschwerde das Ziel habe, die Sache zur Prüfung
sämtlicher Sachverhaltselemente wieder vor das BFM zu bringen,
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dass aufgrund des hängigen Gesuchs um Familienasyl der Wegwei-
sungsvollzug aktuell unzulässig sei (Grundsatz der Einheit der Familie im
Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
dass die vormals in Herat lebende Schwester des Beschwerdeführers in
den Iran ausgewandert sei,
dass sich seine Situation im Falle der Rückkehr nach Herat seit Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens mithin entscheidwesentlich verän-
dert habe und nicht mehr von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegan-
gen werden könne,
dass der Eingabe eine Kopie des Gesuchs vom 1. Februar 2012 an das
BFM, eine E-Mail, ein Internet-Ausdruck sowie Fotos im Zusammenhang
mit dem geltend gemachten Aufenthalt der Schwester und anderer Ange-
höriger im Iran beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Fe-
bruar 2012 die Eingabe vom 6. Februar 2012 als Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2012 entgegennahm, das Ge-
such um Aussetzung des Vollzugs aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht
abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1'200.– Frist ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die
mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2012 eine Ko-
pie seines afghanischen Reisepasses zu den Akten reichte,
dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember
2011 in Anbetracht von deren Begründung zutreffenderweise als Wieder-
erwägungsgesuch entgegennahm,
dass darin die Frage des Wegweisungsvollzugs Prozessgegenstand war,
dass die Ausweitung des Prozessgegenstandes auf Beschwerdeebene
nicht möglich ist,
dass sodann kein Anlass besteht, das vorliegende Verfahren zu sistieren,
zumal die vorinstanzliche Verfügung unabhängig der neuen Anträge um
Familienasyl auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann (vgl. dazu
die Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012), weshalb der Antrag auf
Sistierung abzuweisen ist.
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 14. Dezember 2011 eintrat und
festhielt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat sei für
den Beschwerdeführer nach wie vor gegeben,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verän-
derung der Situation vor Ort mit zutreffender und nachvollziehbarer Be-
gründung nicht als in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblich er-
achtete,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. November 2011
ausführlich auf die generelle und individuelle Situation des Beschwerde-
führer vor Ort einging,
dass die Hinweise im Wiedererwägungsgesuch, wonach sich die Situa-
tion in Herat verschlechtert habe, nach wie vor nicht zur Einschätzung, es
herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt, führen,
dass auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Veränderungen
der familiären Situation angesichts ihrer offensichtlich fehlenden Relevanz
weder eine Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz recht-
fertigen, noch zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu füh-
ren vermögen,
dass bereits das zeitliche Element wesentliche Zweifel aufwirft, soll doch
die Schwester ausgerechnet kurz nach Entscheidfällung in den Iran dislo-
ziert sein,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise manifest ist, dass
es sich bei den Personen auf den Fotos tatsächlich um die Schwester
des Beschwerdeführers handelt, die zuvor noch in Afghanistan gelebt ha-
be,
dass die im Urteil erwähnte Schwester möglicherweise tatsächlich in den
Iran zu Angehörigen gereist ist,
dass so aber weder eine definitive Auswanderung der Schwester fest-
steht, noch wäre die sich für den Beschwerdeführer in Herat grundsätz-
lich günstig darstellende Lage (weitere Verwandtschaft, Elternhaus, wohl-
habende Familie im Iran) dadurch wesentlich verändert,
dass die nachgereichten Passkopien offensichtlich keine andere Ein-
schätzung rechtfertigen,
dass auch keine neuen gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht
werden,
dass in der Beschwerde zwar neu auch vorgebracht wird, wegen der be-
reits am 14. Oktober 2011 geschlossenen Imam-Ehe erweise sich der
Vollzug auch als unzulässig,
dass es sich jedoch dabei nicht um eine wiedererwägungsrechtlich rele-
vante Veränderung der Sachlage handelt, da dieser Umstand bereits im
ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können,
dass eine religiöse Trauung im Übrigen kaum zur Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung führt,
dass das Ehevorbereitungsverfahren ohnehin auch aus dem Ausland
fortgeführt werden kann,
dass im Übrigen weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen
und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) im Asylverfahren ergän-
zend angewandt werden können,
dass gestützt auf die genannten Bestimmungen vielmehr der Weg über
die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offensteht,
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dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug an sich voll-
streckbar wäre und der Beschwerdeführer das Urteil aus wiedererwä-
gungsrechtlicher Sicht im Ausland abzuwarten hätte,
dass das BFM die Eingabe vom 1. Februar 2012 gemäss System ZEMIS
indes als zweites Asylgesuch entgegennahm und Asylsuchende den Aus-
gang des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (vgl.
Art. 42 AsylG),
dass nach dem Gesagten mithin weder die aktuelle Situation in Herat
noch persönliche Gründe des Beschwerdeführers einen wiedererwä-
gungsrechtlich erheblichen Sachverhalt im Sinne einer nachträglichen
Veränderung ausmachen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss getilgt und wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: