B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-685/2014/mel
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).
D-685/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______, verliess
sein Heimatland gemäss seinen Angaben am 14. Juli 2010 über
D._______ in Richtung E._______, wo er nach F._______ weitergereist
sei und später versucht habe, die Grenze zu überqueren, was ihm jedoch
misslungen sei. Der zweite Versuch, G._______ zu erreichen, sei ihm ge-
lungen, worauf er in diesem Land in ein Asylheim gebracht worden sei.
Nach einigen Wochen habe man ihn in die E._______ zurück geschickt,
wo er den Behörden angegeben habe, H._______ zu sein, weshalb er
von diesen in den I._______ weitergeschickt und dort von den kurdischen
Behörden empfangen worden sei. Nach zwei Tagen sei ihm mit der Hilfe
eines Schleppers erneut die Einreise in die E._______ gelungen, von wo
aus er wieder nach G._______ weitergereist sei und sich in einem Asyl-
heim gemeldet habe. Aus Angst, nach J._______ ausgeschafft zu wer-
den, habe er in diesem Land ein Asylgesuch gestellt, worauf er am 13.
Oktober 2010 in ein Asylzentrum gebracht worden und dort bis am 13.
April 2011 geblieben sei. Nach zwei Interviews habe er eine rote Karte
bekommen. Nachdem er am Flughafen K._______ erwischt worden sei,
weil er habe abreisen wollen, sei ihm auf dem Landweg in einem Lastwa-
gen die Reise nach L._______ gelungen, wo er im P._______ nach
M._______ und von dort am 10. Mai 2011 im Auto illegal nach N._______
gereist sei. Auf seiner Weiterreise nach O._______ wurde er im
P._______ von zwei Zivilpolizisten geprüft, worauf ihm die Fingerabdrü-
cke genommen wurden und er ein Asylgesuch stellte. Gemäss Aktenlage
wurde er daraufhin nach O._______ und von dort im P._______ nach
Q._______ gebracht. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2011 zur
Person befragt und am 17. August 2011 vom BFM angehört. Für die Dau-
er des Asylverfahrens wurde er mit Verfügung vom 1. Juni 2011 dem Kan-
ton R._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe als Lastwagenfahrer gearbeitet und dabei eine kurdische
Fahne mitgeführt, welche von einem Polizisten in S._______ entdeckt
worden sei. Aus diesem Grund sei er während mehrerer Tage in
T._______ bei der Sektion (…) des Nachrichtendienstes in Haft gewesen.
Danach habe ihn sein Vater freigekauft. Vor dem Hintergrund dieser Er-
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eignisse habe er sein Heimatland verlassen wollen. In der Schweiz habe
er gegen die syrische Regierung demonstriert.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ei-
nen syrischen Ausweis, eine Fotografie, einen Zeitungsartikel, einen Stick
mit Fotos und Filmaufnahmen sowie Kopien je eines Schreibens der Fö-
deration kurdischer Vereine in der Schweiz und der syrischen Gemein-
schaft in der Schweiz zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 – eröffnet am 11. Januar 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und wies sein Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der
Schweiz weggewiesen; indessen wurde er aufgrund der fehlenden Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Zur Begründung legte das BFM dar, dass seine Vorbringen
teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Insbe-
sondere habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer der Haft, zur beruf-
lichen Tätigkeit, welche ihm Probleme mit den Behörden bereitet habe,
und zur Höhe des Lösegeldes zu Protokoll gegeben. Ausserdem sei es
ihm nicht gelungen, anzugeben, wann sich das Problem mit dem Polizis-
ten in S._______ ereignet habe. Erstaunlich sei auch, dass er nicht habe
angeben können, welche Beamte nach seiner Freilassung fast täglich an
seinem Wohnort nach ihm gefragt hätten. Bezüglich der geltend gemach-
ten exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM aus, dass die syrischen Be-
hörden die exilpolitische Szene im Ausland zwar beobachten würden,
diese Überwachung indessen nicht umfassend geschehe. Davon betrof-
fen seien insbesondere Personen, welche sich in qualifizierter Weise exil-
politisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den
syrischen Staat wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise
indessen das besagte Profil nicht auf, weshalb er das Interesse der syri-
schen Behörden nicht habe auf sich ziehen können. Insbesondere seien
die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe nicht glaubhaft, weshalb
davon auszugehen sei, er habe Syrien unbescholten verlassen und sei
den heimatlichen Behörden nicht als Aktivist bekannt. Aus dem Vorgehen
des Beschwerdeführers sei vielmehr der Schluss zu ziehen, dass er sich
– wie viele andere sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus Syrien –
ein Aufenthaltsrecht verschaffen wolle. Dass sich viele Personen aus Sy-
rien aus diesem Grund exilpolitisch betätigten, sei indessen auch den sy-
rischen Behörden bekannt. Die geltend gemachte exilpolitische Aktivität
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des Beschwerdeführers stelle somit praxisgemäss keine Furcht vor Ver-
folgung im Sinne des Gesetzes dar. Auch aufgrund der riesigen im Inter-
net vorhandenen entsprechenden Datenmenge sei anzunehmen, dass
die syrischen Behörden ihren Fokus auf Personen richten würden, welche
– anders als der Beschwerdeführer – ein für den Staat als gefährlich ein-
gestuftes Profil aufweisen würden. Folglich würden diese Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die ein-
gereichten Unterlagen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Anerkennung als Flücht-
ling, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland gezielt von den Behörden verfolgt, inhaftiert und
misshandelt worden sei. Seine Freilassung sei mit Schmiergeld erpresst
worden. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er weitere ernsthafte
Nachteile befürchtet habe. Die unterschiedlichen Darstellungen bei der
Darlegung seiner Asylgründe könne er sich nicht erklären. Das BFM
müsse ihn falsch verstanden oder seine Asylgründe falsch interpretiert
haben. Weil aber das Akteneinsichtsgesuch des BFM nach wie vor nicht
beantwortet worden sei und man sich nur mit Hilfe der Protokolle ein Bild
über die Vorbringen des Beschwerdeführers machen könne, werde das
Einreichen einer ergänzenden Beschwerdeeingabe vorbehalten. Es wer-
de darum ersucht, das BFM zu ermahnen, das Akteneinsichtsgesuch zu
behandeln.
Der Eingabe lagen nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung eine
Vollmacht sowie Kopien des Akteneinsichtsgesuch an das BFM und Ko-
pien von Faxjournalen bei.
E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer Akteneinsicht.
D-685/2014
Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ei-
ne rechtsgenügliche Beschwerde nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 wurden eine ergänzende Beschwer-
deeingabe und eine Unterstützungsanzeige nachgereicht. Der Beschwer-
deführer machte geltend, die Argumentation des BFM sei eher eine fal-
sche Interpretation oder stelle ein Missverständnis dar. Zudem falle die
unfreundliche Haltung der befragenden Person auf. Die Angaben des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seine Inhaftierung, die Dauer der Haft und
die Art und Weise seiner Freilassung würden übereinstimmen. Er habe in
beiden Befragungen davon gesprochen, im Hafen festgenommen, dann
nach T._______ geschickt und in der Sektion (…) während neun Tagen
festgehalten worden zu sein, bis er gegen Schmiergeld freigekommen
sei. Damit seien die Fragen korrekt, einstimmig und wahrheitsgetreu be-
antwortet worden. Bei der Lösegeldsumme habe er zwei Mal den glei-
chen Betrag erwähnt. Offensichtlich sei bei der Protokollierung oder bei
der Übersetzung eine Null vergessen gegangen. Dies sei nicht dem Be-
schwerdeführer zuzuschreiben. Immerhin habe er mehrmals betont, dass
es sich um eine beträchtliche Summe Geld gehandelt habe. Damit sei
diesbezüglich auch kein Widerspruch ersichtlich. Hinsichtlich der nachfol-
genden Suchen nach seiner Person an seinem Wohnort habe der den
Beamten U._______, der in Begleitung verschiedener Männer gekommen
sei, erwähnt. Natürlich seien die an diese Person geleisteten Zahlungen
nicht belegbar. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht zu einer politi-
schen Partei in seinem Heimatland gehört, habe indessen immer eine
kurdische Flagge mit sich geführt, weshalb er schliesslich inhaftiert wor-
den sei. In der Schweiz habe er erstmals seine Meinung frei von Ängsten
äussern können. Damit seien sein politisches Engagement und sein Inte-
resse an den Geschehnissen in Syrien entstanden. Er sei bei den syri-
schen Behörden aufgrund seiner Inhaftierung bei der Sektion (…) einer-
seits aktenkundig und andererseits würden die syrischen Behörden jegli-
che politische Aktivität im Ausland beobachten und anvisierte Personen
zur Rechenschaft ziehen. Es liege auf der Hand, dass sein Leben bei ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Syrien in ernsthafter Gefahr sei. Aufgrund
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der konkreten, detaillierten und übereinstimmenden Angaben des Be-
schwerdeführers sei von deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit auszu-
gehen, weshalb die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt würden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 3. März 2014 bereits festgehalten,
hat der Beschwerdeführer die Umstände der geltend gemachten Fest-
nahme und seines Gefängnisaufenthaltes nicht übereinstimmend darge-
legt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die Er-
wägungen in der erwähnten Zwischenverfügung sowie auf die zutreffen-
D-685/2014
Seite 8
den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen.
5.1.1 Insbesondere ist es als relevanter Unterschied zu sehen, ob der Be-
schwerdeführer vom Polizisten, der die kurdische Flagge in seinem Last-
wagen in S._______ entdeckt haben soll, auf den Posten (…) in
T._______ geschickt worden sei oder ob man ihn vor Ort sofort festge-
nommen und einige Tage später auf diesen Posten gebracht habe. Diese
deutlich unterschiedlichen Versionen des zentralen Vorbringens lassen
bereits auf die fehlende Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen
schliessen.
5.1.2 Aus den zuvor erwähnten, in einem wesentlichen Punkt divergie-
renden Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus die
vom BFM erwähnte unterschiedlich lange Haftdauer. Gemäss der ersten
Version will er während neun oder zehn Tagen (dieser Unterschied ist vor-
liegend geringfügig, mit der geltend gemachten Entlassung am folgenden
Tag erklärbar und somit nicht relevant) auf dem Posten (…) in T._______
inhaftiert gewesen sein; weitere Tage der Inhaftierung legte er nicht dar
(vgl. Akte A10/12 S. 6). Demgegenüber ergibt sich aus dem Protokoll der
Anhörung, dass er zuerst während einem Tag auf der einen Sektion in
S._______ in Haft gewesen sei, anschliessend in ein unterirdisches Ge-
fängnis einer anderen Sektion in der gleichen Stadt gebracht worden sei,
wo man ihn während vier Tagen festgehalten habe, und erst danach sei
er zum Posten (…) in T._______ überführt und während weiterer neun
oder zehn Tage festgehalten worden (vgl. Akte A19/15 S. 3). Aus der
zweiten Variante ergibt sich somit insgesamt eine Haftdauer von 13 bis 14
Tagen, was mit der anlässlich der Befragung angegebenen Haftdauer von
neun oder zehn Tagen nicht übereinstimmt. Die Erklärungen des Be-
schwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs, nämlich er habe in
der ersten Befragung nicht viel erzählt, weil er zu einer kurzen Version
aufgefordert worden sei (vgl. Akte A19/15 S. 8), vermögen indessen die
divergierenden Angaben nicht zu erklären, weil das fehlende Erwähnen
einer eintägigen und einer viertägigen Haft im Zusammenhang mit einer
darauf basierenden weiteren mehrtägigen Inhaftierung nicht als Kurzfas-
sung der gleichen Geschichte aufzufassen ist.
5.2 Ferner argumentierte das BFM zu Recht, dass der Beschwerdeführer
nicht genau angeben konnte, wann er in S._______ beziehungsweise in
T._______, wo er sich hätte melden sollen, festgenommen worden sei,
was angesichts der Bedeutung dieses zentralen Ereignisses, das den
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Seite 9
Beschwerdeführer zur Flucht motiviert haben soll, nicht nachvollziehbar
ist und somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.
Seine Angabe, das sei im Winter 2009 gewesen, vermag die Ungenauig-
keit ebensowenig zu erklären wie seine Aussage, er erinnere sich bei
Gott nicht mehr daran, weil man im Gefängnis keine Vernunft mehr im
Kopf habe (vgl. Akten A10/12 S. 6 und A19/15 S. 7).
5.3 Nicht nachvollziehbar ist ferner auch die Aussage des Beschwerde-
führers, er habe als Chauffeur des Lastwagens den Polizisten, welche ihn
jeweils angehalten hätten, immer Geld gegeben, nur dieses eine Mal ha-
be er sich geweigert, weil er habe wissen wollen, was in diesem Fall pas-
sieren würde (vgl. Akte A10/12 S. 6 und A19/15 S. 6). Angesichts der in
Syrien herrschenden Gepflogenheiten und der zu erwartenden Gefahr,
wenn sich jemand nicht daran hält, vermag diese Angabe nicht zu über-
zeugen. Vielmehr erscheint sie gesucht und konstruiert, weshalb sie nicht
geglaubt werden kann.
5.4 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland aus den von
ihm dargelegten Gründen inhaftiert gewesen. Infolgedessen sind auch die
in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sowie die
im Anschluss an die Freilassung aus den gleichen Gründen erfolgten Su-
chen nach seiner Person und Gelderpressungen nicht glaubhaft.
5.5 In Ergänzung dazu ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerde-
führers weitere Ungereimtheiten, aus welchen auch auf die Unglaubhaf-
tigkeit der Aussagen über die im Anschluss an die Freilassung geltend
gemachten Suchen nach seiner Person zu schliessen ist. Zwar gab er
den Namen der einen Person, welche von seinem Vater Geld erpresst
habe, an, und er machte geltend, die Leute seien vom Nachrichtendienst
der Luftwaffe gewesen; indessen ergibt es keinen Sinn, dass der Be-
schwerdeführer von Angehörigen des Luftwaffennachrichtendienstes auf-
gesucht und zu Geldzahlungen gezwungen worden sein soll, zumal er
wegen Problemen im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern auf
der Strasse in Schwierigkeiten geraten sein will, was nicht in den Zustän-
digkeitsbereich des Luftwaffennachrichtendienstes fällt. Zudem sind auch
seine diesbezüglichen Aussagen dürftig, substanzlos und nicht überein-
stimmend ausgefallen. Er gab einerseits an, von diesen Männern eine Te-
lefonnummer bekommen zu haben, legte dann aber sogleich dar, diese
sei möglicherweise nicht mehr in Betrieb, wobei er den Grund dafür offen
liess und auch nicht erklärte, zu welchem Zweck ihm die Telefonnummer
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gegeben worden sein soll. Diese Aussagen sind nicht plausibel. Zudem
ist ihm unbekannt, von welcher konkreten Einheit die Männer gekommen
sein sollen (vgl. Akte A19/15 S. 9 f.), obwohl sich diese vorgestellt haben
sollen, was ebenfalls nicht überzeugt. Schliesslich sollen es gemäss der
einen Variante ein Mann namens V._______ und sein Freund gewesen
sein (Akte A10/12 S. 6), während es sich gemäss der zweiten Variante
um zwei Beamte des Luftwaffennachrichtendienstes gehandelt haben soll
(vgl. Akte A19/15 S. 10).
6. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asyl-
erheblichen Verfolgungsmassnahmen geworden ist und dass er weiterhin
mit solchen zu rechnen hatte.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpoliti-
sche Engagement, und durch seine illegale Ausreise sowie die Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz Grund für eine zukünftige Ver-
folgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Der Beschwerdeführer reichte ein Foto, auf welchem er zu sehen sei,
einen Zeitungsausschnitt vom 10. Oktober 2011, in welchem unter Veröf-
fentlichung des abgegebenen Fotos über die Demonstration berichtet
wurde, einen USB-Stick, der Fotos und Videos enthält, die Kopie eines
Schreibens der syrischen Gemeinschaft in der Schweiz vom 2. Dezember
2011 und die Kopie eines undatierten Schreibens der Föderation kurdi-
scher Vereine in der Schweiz zu den Akten. Sinngemäss ist aus dieser
Eingabe auf das Geltendmachen exilpolitischer Tätigkeit zu schliessen.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur
bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach-
fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. De-
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Seite 11
zember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK;
SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die
durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über-
zeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
7.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktper-
sonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syri-
scher Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Information
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenan-
naten "Schwarzen Listen", über die eine Überwachung der dort festgehal-
tenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst
auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft er-
fährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder
mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, opposi-
tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige
nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der
Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-
zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise
Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist
in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Ge-
heimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor
dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-
pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die
kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-
gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten
angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände stark zugespitzt, wobei
auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. bei-
spielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January
2014).
7.4 Der Beschwerdeführer legte die obgenannten Beweismittel in einem
am 1. Mai 2012 kommentarlos der schweizerischen Post übergebenen
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Seite 12
Umschlag zu den Akten. Aus dem Zeitungsbericht ist ersichtlich, dass et-
wa hundert Personen vor der syrischen Vertretung in W._______ de-
monstriert haben sollen. Fünf von ihnen seien in Abwesenheit des syri-
schen Vertreters ins Innere der Vertretung eingedrungen, hätten Bilder
von Assad und vertrauliche Akten zum Fenster hinausgeworfen, um damit
ihre Wut gegen das syrische Regime zum Ausdruck zu bringen. An-
schliessend hätten sie sich der Polizei gestellt. Auch auf den Fotos und
Videos auf dem USB-Stick sind Protestmärsche zu sehen. Ob sich der
Beschwerdeführer unter den auf den Fotos und Videos abgebildeten Per-
sonen befindet, ist nicht bekannt.
7.5 Die Angaben des Beschwerdeführers zur exilpolitischen Aktivität in
der Schweiz sind äusserst substanzlos geblieben, zumal aus den einge-
reichten Unterlagen nur sinngemäss darauf zu schliessen ist, er habe
sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Unter Hinweis auf die in Art. 8
AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht wäre es indessen am Beschwer-
deführer gelegen, exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz mit der erfor-
derlichen Substanz und Detailfülle vorzutragen. Mit dem kommentarlosen
Einreichen von Fotos und Videos sowie den allgemeinen Ausführungen
im Beschwerdeverfahren ist er dieser Pflicht nicht genügend nachge-
kommen, was er sich einerseits selber zuzuschreiben hat und dessen
Konsequenzen er ebenfalls selber zu tragen hat. Insbesondere ist es ihm
mit diesen dürftigen Angaben nicht gelungen, eine politische Tätigkeit in
der Schweiz vorzubringen, welche mehr als ein blosses Mitgehen oder
Teilnehmen in der Masse der Landsleute darstellen würde. Aus dem ein-
gereichten Foto und dem dazu angebrachten Kommentar in der Zeitung
ist zu schliessen, dass die Demonstrationsteilnehmer, darunter auch der
Beschwerdeführer, Eier geworfen hätten. Indessen hat sich der Be-
schwerdeführer in der Menge der auf dem Bild aufgenommenen Leute
befunden und machte nicht – wie andere Demonstrationsteilnehmer –
geltend, ins Gebäude der syrischen Vertretung eingedrungen zu sein.
Zudem kann dieser Schluss aus den eingereichten Beweismitteln nicht
gezogen werden. Das Foto und der Zeitungsausschnitt vermögen somit
keine exponierte regimekritische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu be-
legen. Die beiden eingereichten Kopien von Schreiben der syrischen
Gemeinschaft in der Schweiz vom 2. Dezember 2011 und der Föderation
kurdischer Vereine nehmen keinen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer und sind somit als Beweismittel untauglich. Ungeeignete Beweis-
mittel stellen schliesslich auch die auf dem eingereichten USB-Stick ent-
haltenen Fotos und Videos dar, zumal nicht erurierbar ist, ob sich der Be-
schwerdeführer überhaupt unter den abgebildeten Personen befindet. In-
D-685/2014
Seite 13
dessen wäre selbst in diesem Fall angesichts der zahlreichen Teilnehmer
der Demonstrationen nicht von einem politischen Engagement auszuge-
hen, das den Beschwerdeführer als exponierte Persönlichkeit darzustel-
len vermöchte. Insgesamt kann aus den eingereichten Beweismitteln
nicht auf eine konkrete, vom Beschwerdeführer ausgehende Kritik am sy-
rischen Regime gesprochen werden. Folglich hat sich der Beschwerde-
führer mit der Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen in der Schweiz
nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom
syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen
und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Einschätzung
spricht auch der Umstand, dass er seit der Eingabe vom 1. Mai 2012 ge-
mäss Aktenlage keine weiteren konkreten regimekritischen Aktivitäten
mehr geltend gemacht hat. Zudem kann die Teilnahme an Demonstratio-
nen in der Schweiz nicht als Ausdruck oder als Fortsetzung einer im Hei-
matland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4
AsylG) betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer anlässlich der ers-
ten Befragung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, er habe in sei-
nem Heimatland keiner Partei angehört und weder mit den Behörden
noch mit anderen Organisationen weitere als die geltend gemachten
Probleme gehabt (vgl. Akte A10/12 S. 6). Ferner machte er kein politi-
sches Engagement im Heimatland geltend. An dieser Einschätzung ver-
mögen die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen im Beschwerdever-
fahren zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts zu än-
dern, zumal sie nicht konkret darlegen, wo, wann, mit wem, in welcher Art
und Weise der Beschwerdeführer in Erscheinung getreten sein soll. Die
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermögen somit nicht zur
Anerkennung als Flüchtling zu führen.
7.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich
illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht
zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da er jedoch
nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in massgebli-
cher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass
die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen ist, er habe bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten.
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7.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM
hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch
unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehalte-
nen Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel
etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen ver-
zichtet werden kann.
7.8 Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
wiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom
7. Januar 2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Umständen
ist auf weitere Erörterungen zu verzichten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostgenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
11.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kommt die Vergü-
tung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostgenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: