B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6852/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Juli 2010 und der An-
hörung vom 13. August 2010 durch das BFM im B._______
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, im Jahre
2008 sei er – bloss aufgrund seiner kurdischen Ethnie – einmal zwei
Tage in Gewahrsam genommen worden,
dass, nachdem er in seiner Heimatstadt C._______ zusammen mit drei
weiteren Personen Geld für die Peschmerga gesammelt habe, zwei
seiner Kollegen festgenommen worden seien, worauf die Behörden
während seiner Abwesenheit auch zu ihm nach Hause gekommen
seien und seine Ehefrau mitgenommen hätten,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben der
iranischen kurdischen Partei D.________ vom 16. Juni 2011 in Kopie
einreichte,
dass das BFM mit – am 5. November 2013 eröffnetem – Entscheid
vom 4. November 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
22. Juli 2010 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
5. Dezember 2013 unter Einreichung mehrerer Dokumente (u.a. Bestä-
tigungsschreiben der iranischen kurdischen Partei D._______vom 21.
November 2013 in Kopie, einer Kopie des Blogs des Beschwerde-
führers und einer Fotografie) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
16. Dezember 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abwies
und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kos-
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tenvorschuss in der Höhe von 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 6. Januar
2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre
2008 in Teheran zwei Tage in Gewahrsam genommen worden zu sein,
mangels erforderlicher Intensität und angesichts fehlenden Kau-
salzusammenhangs zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise zu Recht
als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass die weiteren Vorbringen, wegen Sammlungen für die Peschmerga
nach der Verhaftung zweier Kollegen von den Behörden gesucht
worden zu sein, angesichts zahlreicher widersprüchlicher Aussagen
vom BFM zutreffend als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtet wurden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Verhältnis zur
iranischen kurdischen Partei D._______ und zum Zeitpunkt, wann er
von der behördlichen Suche erfahren habe, unterschiedliche Angaben
machte, auf welchen Vorhalt in der Beschwerde nicht näher eingegan-
gen wird,
dass er im Weiteren keinerlei Angaben über die Umstände der
Verhaftung der Kollegen machen konnte, obwohl er mit seiner Mutter,
welche die Umstände der Verhaftung zuvor in Erfahrung gebracht
habe, ein diesbezügliches Telefongespräch geführt haben will (vgl.
BFM-Protokoll A6 S. 6),
dass die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
von seiner Mutter die genauen Umstände der Verhaftung nicht erfah-
ren können, weil im Iran die Telefongespräche abgehört würden, nicht
geeignet ist, zu erklären, warum der Beschwerdeführer keinerlei
Kenntnisse von den Umständen der Verhaftung gehabt haben soll, zu-
mal der Beschwerdeführer seine Mutter ausdrücklich dazu beauftragt
haben will, genaueres über die Verhaftung in Erfahrung zu bringen
(vgl. A6 S. 6),
dass der Argumentation in der Beschwerde insofern zuzustimmen ist,
als die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, die
Sicherheitsbehörden seien in der Folge ein paar Mal nach Hause
gekommen (vgl. A6 S. 4), nicht zwingend nachgeschoben sind, dieser
Vorbehalt indessen nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ändert,
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dass im Weiteren die eingereichten Bestätigungsschreiben der
iranischen kurdischen Partei zur Stützung der Vorbringen nicht geeig-
net sind, da sie lediglich in Kopie vorliegen und darin ohne weitere
Ausführungen bloss die Angaben des Beschwerdeführers wieder-
gegeben werden, wobei diese teils von dessen Aussagen im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens abweichen,
dass sich schliesslich aus den nicht näher substanziierten Vorbringen
in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
exilpolitisch betätige, keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
ergibt,
dass nämlich in der Beschwerde unter Einreichung einer Kopie des
Blogs des Beschwerdeführers und einer Fotografie lediglich geltend
gemacht wird, "seit seiner Einreise in die Schweiz habe der
Beschwerdeführer an vielen Sitzungen und Treffen der Partei
teilgenommen sowie an Demonstrationen, dazu habe er auf seinem
Blog selbst verfasste Aufsätze veröffentlicht",
dass im Weiteren ohne nähere Angaben oder Beweismittel behauptet
wird, zurzeit werde ein Repräsentant der D.______ ,Sektion Schweiz,
gewählt und der Beschwerdeführer sei ein Kandidat für diese Position,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon
ausgeht, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio-
nen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), ein politisches Profil, das der Beschwerdefüh-
rer, wie vorstehend ausgeführt, nicht erfüllt,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und
daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
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AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit be-
ruflicher Erfahrung als Autoverkäufer vgl. A1 S. 2) und mit einem Bezie-
hungsnetz im Iran als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art.
83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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